Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. Juli 2004
Aktenzeichen: I-24 W 32/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 08.07.2004, Az.: I-24 W 32/04)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung sei-nes weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbe-schluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Rechtspfleger- vom 15. Januar 2004 aufgehoben, soweit gegen den Kläger mehr als 701,74 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Beklagten zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Beschwerdewert: 687,91 EUR

Gründe

I.

Der Kläger hat die Schuldnerinnen und den Drittbeklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar von 24.074,04 DM (= 12.308,86 EUR) in Anspruch genommen. Die Schuldnerinnen und der Drittbeklagte ließen sich von den Rechtsanwälten B und K vertreten. Während des Rechtsstreits ist über das Vermögen der Schuldnerinnen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Kläger hat den Rechtsstreit gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter beider Schuldnerinnen (im Folgenden: die Beklagten) fortgeführt und Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle begehrt. Die Beklagten vertraten sich nunmehr selbst. Sie und der Kläger haben im weiteren Verlauf den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Durch Urteil vom 13. Februar 2002 wurde u.a. der Drittbeklagte zur Zahlung verurteilt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten wurden dem Kläger auferlegt. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: "Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der Kläger anteilig seine Kosten sowie die Kosten, die durch die Erhebung der Klage gegen die Insolvenzschuldner bzw. den Beklagten zu 2) und 3) (richtig: die Beklagten zu 1. und 2.) entstanden sind, zu tragen." Die Streitwerte hat das Landgericht für den Zahlungsantrag auf 24.074,04 DM und den Feststellungsantrag auf 720,00 DM festgesetzt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger nach Anhörung des Klägers die Kosten der Beklagten auf 747,76 EUR festgesetzt. Berücksichtigt wurden u.a. eine Prozessgebühr nach dem höheren und eine Erörterungsgebühr nach dem niedrigen Streitwert. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat den Beklagten lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag zu erstatten, weil geringere Rechtsanwaltsgebühren als vom Rechtspfleger angenommen entstanden sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 erhöhte Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach dem höheren Streitwert von 24.074,04 DM entstanden, auch wenn sich der Wert der Feststellungsklage zur Insolvenztabelle gemäß § 182 InsO seit dem 2. Oktober 2001 auf 720 DM belief.

a) Zwar trifft es zu, dass die Beklagten vor diesem Zeitpunkt noch nicht Partei des Rechtsstreits waren. Gemäß § 80 InsO führt der Insolvenzverwalter den Prozess als Partei kraft Amtes für den Schuldner, also in gesetzlicher Prozessstandschaft (BGHZ 88, 334 m.w.N.). Es handelt sich um einen Fall, in dem Sachbefugnis und Prozessführungsbefugnis auseinanderfallen. Wird der Rechtsstreit, der nach §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO unterbrochen und wieder aufgenommen worden ist, vom Insolvenzverwalter an Stelle des Schuldners weitergeführt, so liegt ein Parteiwechsel im Sinne einer subjektiven Klageänderung vor (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 263 Rn. 3), wie auch daraus deutlich wird, dass der Gläubiger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter und den Schuldner als Streitgenossen aufnehmen kann (BGH ZIP 1980, 23). Daran ändert nichts der Umstand, dass diese Änderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1962, 154 zu § 268 Nr. 3 ZPO a.F.; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 14, § 264 Rn. 5). Denn es ist anerkannt, dass Veränderungen im Sinne von § 264 Nr. 3 durchaus Klageänderungen sein können, aber als solche nicht behandelt werden (vgl. Zöller/Greger aaO Rn. 1).

b) Grundsätzlich kann die eingetretene Partei gemäß § 91 ZPO allerdings nur die seit ihrem Eintritt entstandenen Kosten festsetzen lassen, weil ihr zuvor mangels eines Prozessrechtsverhältnisses Kosten nicht erwachsen sind. Danach hätten die Beklagten lediglich die ihnen nach dem 2. Oktober 2001 entstandenen Kosten anmelden dürfen. Fraglich ist allerdings, ob ein Insolvenzverwalter darüber hinaus stets die vor dem Parteiwechsel entstandenen Kosten des Schuldners erstattet verlangen kann. Denn der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569). Für eine Erstattungspflicht des Gegners spricht, dass der Anspruch auf Erstattung der vor der Unterbrechung und Aufnahme entstandenen Kosten als Masseforderung allein der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO unterliegt, mithin der Schuldner selbst diese Forderung gar nicht festsetzen lassen kann. Im umgekehrten Fall geht die überwiegende Meinung von einer einheitlichen Kostenlast für die Insolvenzmasse aus (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569; a.A. OLG Rostock ZIP 2001, 2145, 2146).

Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn es ist anerkannt, dass die Kostengrundentscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich ist und nicht der Überprüfung durch die Kostenfestsetzungsorgane unterliegt (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359). Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger habe die Kosten, die durch die Erhebung der Klage gegen die Insolvenzschuldner bzw. den Beklagten zu 2) und 3) (richtig: die Beklagten zu 1. und 2.) entstanden sind, zu tragen. Daraus wird deutlich, dass der Ausspruch im Tenor des Urteils, der Kläger trage die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2., nicht nur deren Kosten, sondern auch die der Schuldnerin vor der Unterbrechung des Rechtstreits umfasste.

Dem Kläger ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht angefallen ist. Abgesehen davon, dass sie, nachdem der Kläger und die Beklagten zu 1. und 2. die Hauptsache vor dem Termin vom 5. Dezember 2001 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nur nach dem Wert des Kosteninteresses hätte anfallen können (vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache" m.w.N.), hat hier eine entsprechend Erörterung der Kostenlast gar nicht stattgefunden. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat Rechtsanwalt Host für die Beklagten zu 1. und 2. keinerlei Erklärungen abgegeben. Der Widerrufsvergleich wurde nach Erörterung nur von Kläger und Drittbeklagtem geschlossen. Weitere Hinweise auf eine Erörterung der Kostenfrage finden sich nicht, und Umstände dazu werden von den Beschwerdegegnern trotz Bestreitens des Klägers nicht vorgetragen.

Demgemäß ergibt sich folgende Berechnung der Kostenfestsetzung: 10/10 Prozessgebühr BRAGO § 31 I Nr. 1 (Wert 24.074,04) EUR 524,07 3/10 Erhöhungsgebühr BRAGO § 6 I 2 (Wert wie vor) EUR 157,22 Auslagenpauschale EUR 20,45 Summe EUR 701,74

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

VROLG






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Az: I-24 W 32/04


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