Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. November 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 319/09

(BPatG: Beschluss v. 03.11.2009, Az.: 6 W (pat) 319/09)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 8. Dezember 2005 veröffentlichte Patent 10 2004 048 383 am 8. März 2006 Einspruch erhoben.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Damit ist das Streitpatent für die Zukunft erloschen. Die Patentinhaberin hat mit dem selben Schriftsatz außerdem auf sämtliche Rechte aus dem Streitpatent für die Vergangenheit verzichtet.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung kein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. Ventilsteuerung).

2.

Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 -Radauswuchtmaschine).

3.

Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 -Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009, 6 W pat) 330/05 -Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.11.2009
Az: 6 W (pat) 319/09


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