Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: 1 Ni 14/03

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: 1 Ni 14/03)

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2 Der Streitwert des Verfahrens wird auf 400 000,-- € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beklagte hat in einem an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2004 auf das Streitpatent sowie auf jegliche Ansprüche aus diesem Patent (auch für die Vergangenheit) verzichtet. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nach einer im Anschluss an den Verzicht auf das Streitpatent und die sich aus dem Patent ergebenden Ansprüche abgegebenen Erledigungserklärung werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO regelmäßig dem beklagten Patentinhaber auferlegt, weil sich dieser durch den Verzicht in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BPatGE 31, 191 m.w.N.). Gesichtspunkte, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Streitwert eines Patentnichtigkeitsverfahrens bemisst sich nach dem Interesse, das die Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents hat. Er entspricht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche. Der Streitwert eines auf der Grundlage des Streitpatents geführten Verletzungsstreits stellt in der Regel lediglich eine untere Grenze für die Streitwertbestimmung im Nichtigkeitsverfahren dar (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdn. 48).

Auf dieser Grundlage erscheint vorliegend ein Streitwert von 400 000,-- € angemessen. Unbestritten ist in dem zwischen den hiesigen Parteien vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Verletzungsprozess ein Streitwert von 250 000,-- € festgesetzt worden. Dieser Verletzungswert macht aber nicht den gesamten Wert des Patents aus. Hinzu kommen nicht nur mögliche weitere Verletzungsansprüche, sondern auch der Wert der Nutzung des Patents durch die Patentinhaberin und/oder durch Lizenznehmer während der im Zeitpunkt der Klageerhebung bis auf nahezu acht Jahre verlängerbaren Restlaufzeit.

Dr. Landfermann Dr. Frowein Rauch Pr






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: 1 Ni 14/03


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