Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 17. April 1998
Aktenzeichen: 6 U 173/97

(OLG Köln: Beschluss v. 17.04.1998, Az.: 6 U 173/97)

Bei einer Bewerbung sogenannter "Tageszulassungen" (Zulassungen von Kraftfahrzeugen durch den Kfz-Händler für nur einen Tag) erwarten die angesprochenen Verkehrskreise - wie bei Neufahrzeugen -, daß die so angebotenen Fahrzeuge der aktuellen Modellreihe des Herstellers angehören. Eine solche Werbung ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn die Fahrzeuge bereits überholten Modellreihen betrifft und der Werbende hierüber nicht hinreichend aufklärt.

Tenor

Die Kosten beider Instanzen des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Die Kosten des von den Parteien in der Berufungsverhandlung vom

13. März 1998 übereinstimmend in der Hauptsache erledigten

Rechtsstreits waren gem. § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten

aufzulegen, denn das vom Kläger mit seiner Berufung verfolgte

Klagebegehren hätte ohne die von der Beklagten im Berufungstermin

abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung

Erfolg gehabt. Dieses Klagebegehren war bis zur

Unterwerfungserklärung der Beklagten, die Anlaß für die

Erledigungserklärungen der Partei war, zulässig und begründet. Der

Kläger, an dessen Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG - auch

aus der Sicht der Beklagten - keine Zweifel bestehen, hat von der

Beklagten zu Recht gem. § 3 UWG Unterlassung der beanstandeten

Anzeige vom 17. Februar 1997 gefordert. Diese Anzeige ist

irreführend und damit wettbewerbswidrig, wie die Mitglieder des

Senats als Teil der von der Beklagten umworbenen Verkehrskreise aus

eigener Kenntnis und Sachkunde beurteilen können.

Gegenstand der Anzeige vom 17. Februar 1997 sind

"Tageszulassungen" von Fahrzeugen des Modells Ford Mondeo in den

Sonderausstattungen "Fashion" und "Skylight". Ebenso wie bei einer

Werbung von Neufahrzeugen erwartet der Verbraucher grundsätzlich

auch bei einer Bewerbung von "Tageszulassungen", daß die Werbung

Fahrzeuge der aktuellen Modellreihe betrifft, also der Modellreihe,

die alle bislang an dem Fahrzeugtyp vorgenommenen

Weiterentwicklungen und technischen Verbesserungen aufweist, wie

sie regelmäßig den Óbergang zu einer neuen Modellreihe bei

Fahrzeugen kennzeichnen. Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil

der Verbraucher kennt die Bedeutung der - wie die Mitglieder des

Senats aus eigener Kenntnis wissen - nahezu täglich von

Kraftfahrzeughändlern beworbenen "Tageszulassungen". Diese

Verbraucher wissen auch, daß es dabei - wie schon der Wortlaut der

Angabe nahelegt - um Zulassungen von Kraftfahrzeugen durch

Kfz-Händler geht, die nur für einen Tag vorgenommen werden, um in

einer bestimmten zeitlichen Periode höhere Verkaufszahlen

nachweisen zu können, aber auch, um dem Verbraucher ein solches

faktisch "neues" Fahrzeug zu niedrigeren Preisen als ein noch nicht

in dieser Weise zugelassenes Neufahrzeug anbieten zu können. Die

Anzeige der Beklagten bestätigt diese Kenntnis der Verbraucher.

Dort wird nämlich nicht nur der optisch hervorgehobene Begriff der

Tageszulassung verwendet. Vielmehr macht die Beklagte mit dem

blickfangartig herausgestellten und die Werbung einleitenden

Hinweis

"FAHRZEUGE: WIE NEU

PREIS: WIE

GEBRAUCHT"

oberhalb der Angabe: "TAGESZULASSUNGEN VON H." deutlich, daß sie

mit ihrer Werbung gerade auf diese Erwartung und Vorstellung der

Verbraucher abzielt, bei dem Kauf eines PKW´s mit einer

"Tageszulassung" ein faktisch neues Fahrzeug zum Preis eines

Gebrauchtwagens erwerben zu können. Der Verbraucher setzt danach

"tageszugelassene" Fahrzeuge entgegen dem Vorbringen der Beklagten

im Rechtsstreit nicht mit den "gewöhnlichen" Gebrauchtfahrzeugen

gleich, wie auch die Beklagte selbst in ihrer Anzeige mit den

vorstehend zitierten Werbehinweisen die "gewöhnlichen"

Gebrauchtwagen gerade deutlich von den beworbenen Fahrzeugen mit

den Tageszulassungen trennt, um aus der herausgestellten

Besonderheit der "Tageszulassungen" ihr werbewirksames

Verkaufsargument gegenüber dem Verbraucher herzuleiten.

Geht somit der Verkehr auch bei einer Werbung für solche

Tageszulassungen und damit "faktisch" neue Fahrzeuge grundsätzlich

davon aus, daß es sich dabei um Produkte der laufenden Modellreihe

handelt, ist er in der Werbung entsprechend deutlich darüber zu

informieren, wenn das Angebot des Kfz-Händlers in Wahrheit

Fahrzeuge der bereits überholten Modellreihe betrifft, um eine

Irreführung des Verbrauchers über diesen relevanten Umstand für

seine Kaufentscheidung auszuschließen. Damit war eine solche

Information der Verbraucher jedoch ebenfalls in der beanstandeten

Anzeige der Beklagten geboten, denn diese Werbung betraf unstreitig

Fahrzeuge der Marke "Mondeo" der 96er Modellreihe, die bereits

Anfang des Jahres 1997 und somit auch zum Zeitpunkt der Schaltung

der Anzeige bereits durch die 97er Modellreihe abgelöst worden

waren. In der angegriffenen Anzeige fehlt aber eine solche

Aufklärung. Daß dort Sonderausstattungen für Fahrzeugen der Marke

"Mondeo" angeboten werden, informiert den Verbraucher nicht

darüber, daß es um Sonderausstattungen für Grundmodelle der nicht

mehr aktuellen Baureihe geht. Werden Sonderaustattungen zu einem

Grundmodell angeboten, wie dies bei den vielen Fahrzeugmarken

geschieht, geht der Verkehr mangels gegenteiliger Information

regelmäßig auch hierbei davon aus, daß es sich dabei um

Sonderausstattungen für das aktuelle Grundmodell handelt. Im

Streitfall, bei dem die Ausstattungen "Fashion" und "Skylight" des

Ford-Mondeo in der Anzeige der Beklagten beworben worden sind,

ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. Zwar

mag es sein, daß es sich dabei um von vornherein limitierte

Sonderausstattungen gehandelt hat, wie von der Beklagten behauptet.

Daraus folgt aber für den Verbraucher noch nicht, daß Gegenstand

der beanstandeten Werbung Fahrzeuge der überholten Modellreihe mit

dieser Ausstattung waren.

Schließlich stellt auch das in der Anzeige genannte Datum der

Tageszulassungen ("29.11.96") keine entsprechende Aufklärung des

Verbrauchers dar, wie sie vorliegend geboten war. Daß die Fahrzeuge

zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung angesichts dieses Zulassungsdatums

bereits ca. 3 Monate alt waren, besagt nicht, daß es sich dabei um

Fahrzeuge der jetzt nicht mehr aktuellen Modell-Reihe handeln

mußte, denn nicht jedes ältere Fahrzeug ist zugleich ein

Auslaufmodell. Auch Neufahrzeuge der laufenden Modellreihe können -

wie der Verbraucher weiß - je nach Auftragslage des Händlers bei

ihm mehrere Monate und länger vorrätig sein. Daher kann aus dem in

der Anzeige der Beklagten angegebenen Datum der Erstzulassung nur

derjenige Verbraucher die gebotene Information über die Bewerbung

von sog. Auslaufmodellen des Mondeo-Grundmodells entnehmen, der zum

Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige wußte, daß seit Januar 1997

eine neue Modellreihe des Mondeo auf dem Markt war, die die

96-Serie abgelöst hat. Eine solche Kenntnis sämtlicher oder

zumindest nahezu aller Verbraucher, damit auch derjenigen, die sich

nicht gezielt über solche Umstände informieren, sondern aufgrund

der Anzeige der Beklagten - von dieser positiv angesprochen -

erstmals für einen Ford-Mondeo interessieren, liegt jedoch fern.

Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der von der Beklagten

umworbenen Verbraucher wird daher durch die beanstandete Anzeige

der Beklagten in relevanter Weise irregeführt.

Die Aktivlegitimation des Klägers zur Verfolgung des sich danach

aus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruchs gegenüber der

Beklagten bis zu deren strafbewehrten Unterlassungserklärung ergab

sich aus § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Daß die in dieser Vorschrift

geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit es die Ausstattung

des Klägers und die Frage betrifft, ob der Kläger über eine

erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder verfügt, die

Waren oder gewerbliche Leistungen wie die Beklagten vertreiben, ist

- wie bereits erwähnt - zu Recht kein Streitpunkt unter den

Parteien. Es ist aber auch davon auszugehen, daß der Verstoß der

Beklagten geeignet war, den Wettbewerb auf dem

streitgegenständlichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, wie

darüber hinaus von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG für das Vorliegen der

Aktivlegitimation gefordert. Bei der beanstandete Anzeige geht es

um eine beachtliche Irreführung des Verbrauchers über kaufrelevante

Umstände und damit nicht um einen sog Bagatellverstoß, wie er nach

der aktuellen Fassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht mehr

geahndet werden soll (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 13 b

mit weit.Nachw.).

War somit die Berufung des Klägers ohne die strafbewehrte

Unterlassungserklärung der Beklagten begründet, entsprach die

Belastung der Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits billigem

Ermessen gem. § 91 a Abs. 1 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 17.04.1998
Az: 6 U 173/97


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