Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 253/04

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2005, Az.: 27 W (pat) 253/04)

Tenor

Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Marke Grafik der Marke 30348491.8

(eingetragen in den Farben rot, gelb, weiß, schwarz)

für die Waren Klasse 3 :

Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

Klasse 24:

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;

Klasse 25:

Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungenist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 631 994 Kroneingetragen für die Waren Klasse 3, 2:

Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse für Wäschezwecke, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch Beschluss vom 3. September 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, die die Löschung der jüngeren Marke rechtfertigen könnte, sei selbst bei Zugrundelegung der teilweisen Identität der beiderseits beanspruchten Waren nicht gegeben. Die angegriffene Marke halte selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen ausreichenden Abstand zu der älteren Marke ein. Eine Verwechslungsgefahr komme nur in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des Publikums dem Markenwort "Crown" der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Wirkung zumessen sollte. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, so dass auf die deutlichen klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Markenwörtern "Kron" und "CROWN" nicht eingegangen werden müsse. Die angegriffene Marke werde durch das genannte Markenwort nicht so stark geprägt, dass der weitere Wortbestandteil dadurch verdrängt würde. Nur dann sei es aber zulässig, dieses Element herauszugreifen und es der Widerspruchsmarke isoliert gegenüber zu stellen. Die bloße Mitprägung oder wesentliche Mitbestimmung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch ein Markenelement rechtfertige jedoch nicht die Annahme, der Verkehr lasse die weiteren Bestandteile unberücksichtigt. Vorliegend verliere der Begriff "CROWN" in der angegriffenen Marke jede Eigenständigkeit und gehe völlig in dem - auch grafisch als solchen erkennbaren - Gesamtbegriff "CROWN + CROSSES" auf, den das Publikum auch ohne weiteres als solchen werten werde. Die jeweiligen Markenworte in ihrer Gesamtheit würden zudem einen völlig anderen Klangwert aufweisen. Auch optisch unterschieden sich die beiden Marken durch die grafische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens. Auch lägen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht vor, weil dem Markenwort "CROWN" in der angegriffenen Marke keine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zukomme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten.

Die Widersprechende hat zunächst beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Nach Erwiderung der Beschwerde durch die Markeninhaberin, die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, hat die Widersprechende die Beschwerde zurückgenommen.

Die Beteiligten streiten nur noch um die Frage, ob der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, und stellen insoweit widerstreitende Anträge.

II.

Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet.

Gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen, es sei denn, es entspricht der Billigkeit, einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Voraussetzung für eine Kostenüberbürdung ist, dass besondere Umstände eine Abweichung von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen eine auf den Verfahrensausgang abstellende generelle Kostenerstattung billig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rn. 13; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 25). Eine solche Bestimmung zulasten des Beschwerdeführers kommt ausnahmsweise namentlich dann in Betracht, wenn er eine ohne weiteres erkennbar aussichtslose Beschwerde eingelegt hat. So liegt der Fall aber bei rückblickender Beurteilung der Erfolgsaussichten hier nicht. Zwar ist die Annahme der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden hier zu vergleichenden Marken auch nach Auffassung des Senats äußerst fern liegend. Jedoch ist angesichts einer gewissen begrifflichen Nähe des Begriffes "CROWN" einerseits und "KRON" andererseits sowie der teilweisen Warenidentität nicht davon auszugehen, dass die Widersprechende mit ihrer schriftsätzlich begründeten Beschwerde in einer von vornherein aussichtslosen Situation ihr Interesse durchzusetzen versucht hat. Zu einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht daher keine Veranlassung.

Dr. van Raden Schwarz Prietzel-Funk Na






BPatG:
Beschluss v. 26.07.2005
Az: 27 W (pat) 253/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8b9b46fd45f9/BPatG_Beschluss_vom_26-Juli-2005_Az_27-W-pat-253-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share