ArbG Essen:
Urteil vom 14. Juni 2005
Aktenzeichen: 2 Ca 3931/04

(ArbG Essen: Urteil v. 14.06.2005, Az.: 2 Ca 3931/04)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.842,28 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrentenleistungen des Klägers verpflichtet ist.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bis zum 31. Dezember 1993 als leitender Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1981 (vgl. Bl. 6/7 d. A.) wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger:

"Wir gewähren Ihnen eine Pensionsberechtigung unter folgenden Bedingungen:

Mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 63. Lebensjahr vollenden, jedoch frühestens mit Beendigung Ihres Anstellungsverhältnisses, erhalten Sie eine lebenslängliche Pension in Höhe von

DM 2.400 monatlich brutto.

Ihre Pensionsberechtigung gilt auch dann, wenn Sie während der Dauer Ihres Anstellungsverhältnisses zu irgendeiner Zeit körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, Ihre bisherige Tätigkeit erfolgreich auszuüben oder wenn das Anstellungsverhältnis seitens der Firma gekündigt wird.

..."

Unter dem 30.06./08.07.1993 traf der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Hinblick auf sein bevorstehendes Ausscheiden aus deren Diensten aufgrund eines Aufhebungsvertrages folgende Vereinbarung (vgl. Bl. 8/9 d. A.):

"1. In Abänderung der Pensionszusage der L. AG vom 15.10.1981

erhält Herr Achterfeld ab 01.01.1994 eine lebenslängliche Pension in Höhe

von DM 3.980,00 (in Worten: dreitausendneunhundertachtzig) monatlich

brutto, die der gesetzlichen Anpassungspflicht unterliegt.

... "

Mit Schreiben vom 17. März 1997 teilte die L. AG dem Kläger mit, dass die Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG im Drei-Jahres-Rhythmus jeweils zum 01. Juli eines Jahres erfolge (vgl. Bl. 10 d. A.). Dementsprechend erhöhte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Betriebsrente des Klägers zum 01. Juli 1997 um 4,77 % auf seinerzeit 4.170,00 DM und zum 01. Juli 2000 um 2,16 % auf 4.260,00 DM (= 2.178,10 EUR).

In den folgenden Jahren stellte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten nach den von ihr vorgelegten testierten Geschäftsberichten wie folgt dar:

Für das Geschäftsjahr 2001 wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 227,8 Millionen € (gegenüber 117,7 Millionen € im Jahr 2000 und -719,3 Millionen DM im Jahr 1999) sowie zum 31.12.2001 ein Eigenkapital in Höhe von 1.418,5 Millionen € (gegenüber 1.262,4 Millionen € zum 31.12.2000 und 2.381,4 Millionen DM zum 31.12.1999) ausgewiesen. Rückstellungen für Pensionen wurden im Jahr 2000 in Höhe von 978.375.000,- € und im Jahr 2001 in Höhe von 983.660.000,- € gebildet. Während in den Erläuterungen zu den Rückstellungen zur Bilanz 2000 noch ausdrücklich die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG genannt ist, fehlt dieser Hinweis in den Erläuterungen zur Bilanz 2001.

Am 12.07.2001 schlug der Vorstand der Beklagen der Hauptversammlung vor, aus dem Bilanzgewinn eine gegenüber dem Vorjahr um 8,1 % erhöhte Dividende von 0,67 € auszuschütten. Der für das Geschäftsjahr 2002 erstellte Geschäftsbericht wies in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss von 4.198,7 Millionen € aus. Das Eigenkapital betrug zum 31.12.2002 laut Bilanz 5.533,7 Millionen €. Der gegenüber den Vorjahren stark erhöhte Jahresüberschuss resultierte maßgeblich aus - in dieser Form einmaligen - "sonstigen betrieblichen Erträgen" (z.B. Verkauf von operativen Beteiligungen). Rückstellungen für Pensionen wurden in Höhe von 904.000.000,- € gebildet, wobei ein Hinweis auf Anpassungen in den Erläuterungen fehlt. Mit Blick auf die Zukunft heißt es:

"Eine Prognose für das Geschäftsjahr 2003 ist wegen der außergewöhnlichen Rahmenbedingungen schwierig."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Geschäftsberichte 2000 bis 2003 wird auf deren, anhand der Akten ersichtlichen, Inhalt Bezug genommen.

Unter Hinweis auf ihre wirtschaftlich angespannte Lage ordnete die Beklagte Ende 2002 die bei ihr bestehende betriebliche Altersversorgung für aktive Mitarbeiter zum 01. Januar 2003 insgesamt neu. Für Neueintritte ab dem 01.08. 1994 wurde das Versorgungswerk geschlossen. Darüber hinaus vereinbarten die Betriebspartner in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12. 2002 eine besitzstandswahrende Übergangsregelung für sog. rentennahe Mitarbeiter. Für die übrigen aktiven Mitarbeiter wurde der Anwartschaftswert versicherungsmathematisch errechnet, in eine Kapitalleistung umgerechnet und mit 6% verzinst. Die Versorgungsansprüche für die Dienstzeit ab dem 01.01. 2003 werden von der Victoria Pensionskasse AG erbracht und nach einem neuen Versorgungssystem ermittelt. [Hinsichtlich der Einzelheiten des Zustandekommens und des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2002 wird auf Bl. 32 - 88 d. A. Bezug genommen]. Auch für den Bereich der leitenden Angestellten wurde eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung u. a. mit einem für die Zukunft auf 75% verringerten Versorgungsaufwand vorgenommen und einzelvertraglich umgesetzt.

Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2003 und vom 26.10.2003 aufgefordert hatte, ihm mitzuteilen, warum seine Betriebsrente nicht angepasst worden sei, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 05.11.2003 mit, der L. Quelle Konzern habe zum 01.01.2003 eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung beschlossen. Hintergrund seien die erheblich schwieriger gewordenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die steigenden Rentenkosten im Vergleich zu den Einnahmen. Der Vorstand habe die Entscheidung zur Rentenanpassung unter den gegebenen Rahmenbedingungen abgewogen und aufgrund der wirtschaftlichen Situation entschieden, zum anstehenden Termin keine Anpassung der Betriebsrenten vorzunehmen. Der Kläger widersprach der Anpassungsentscheidung der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2003.

In den Jahren 2003 und 2004 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten erheblich. Für das Jahr 2004 erstellte die Beklagte in einem Zwischenbericht zum 30.09.2004 eine Umsatzprognose von minus 7 % sowie eine Ergebnisprognose von minus 280 Millionen € bis 295 Millionen €, das Eigenkapital verringerte sich auf 82,7 Millionen €. Im Rahmen eines "Solidarpaktes" zwischen Management, Belegschaft, Anteilseignern und Banken wurden Ende 2004 u.a. ein Kostensenkungsprogramm im Personalbereich, ein Ausfall der Dividendenzahlung sowie eine Kapitalerhöhung von 500 Millionen € beschlossen. [Hinsichtlich der Einzelheiten zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten wird auf die Geschäfts(zwischen)berichte 2003 und 2004 (Anlagen B 15 und B 18) verwiesen].

Mit seiner am 10. September 2004 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner Betriebsrente mit Wirkung ab dem 01. Juli 2003 um 4,9 % monatlich in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte habe ihm eine Betriebsrentenzusage individuell erteilt und zwar als vertragliche Pensionszusage anstelle und nicht etwa neben der Versorgungsregelung. Dies bedeute, dass für ihn zu keinem Zeitpunkt die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossene Betriebsvereinbarung "Versorgungsordnung" zur Anwendung gekommen sei. Mithin könnten die von der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Änderungen der Versorgungsordnung auch nicht das Rechtsverhältnis zum Kläger erfassen. Im Übrigen könne die Ende 2002 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung ihm auch schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil sie nach ihrem Geltungsbereich jedenfalls nicht den bereits zum 31. Dezember 1993 aus den Diensten der Beklagten ausgeschiedenen Kläger erfasse.

Außerdem mache er mit der vorliegenden Klage Ansprüche auf Erfüllung einer ihm persönlich vertraglich gewährten Zusage geltend. Die Konditionen seines Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten habe er nämlich seinerzeit mit dem - leider inzwischen verstorbenen - Konzernpersonaldirektor E. verhandelt. Gegenstand der Verhandlungen sei insbesondere gewesen, dass der Kläger nicht damit einverstanden gewesen sei, einen festen Pensionsbetrag zu erhalten, sondern dass auch ein Ausgleich der Teuerungsrate habe erfolgen sollen. Daher hätten die Parteien einen bestimmten Betrag als monatliche Pension vereinbart mit der Verpflichtung, diesen gemäß den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben anzupassen. In der 1993 zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Fassung des Gesetzes (damalige Überschrift "Anpassungsprüfung") sei vorgesehen gewesen, dass alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung arbeitgeberseitig zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden sei. Für die Anpassung sei der Preisindex für die Lebenshaltung des 4-Personen-Haushalts von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgeblich gewesen. Das Gesetz habe damals zu keinem Zeitpunkt den Begriff der Anpassungsprüfungspflicht verwandt, sondern lediglich die Rahmenbedingungen der Anpassungsprüfung bestimmt. Wenn also mithin die Parteien eine Pflicht zur Anpassung einzelvertraglich vereinbart hätten, so sei hieraus der Schluss zu ziehen, dass sie ausdrücklich davon ausgegangen seien, dass sich die Rentenbeiträge des Klägers alle drei Jahre gemäß dem Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Haushalts erhöhen sollten. Anderenfalls wäre vereinbart worden, dass eine Anpassungsprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen habe, nicht aber eine Pflicht zur Anpassung, wie vertraglich ausdrücklich festgehalten sei.

Die Pflicht zur Anpassung alle drei Jahre sei dem Kläger mit Blick auf den Gesamtzusammenhang seinerzeit auch wichtig gewesen. Er sei nämlich nicht infolge des Erreichens der Altersgrenze aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden, sondern er habe nach dem Willen der Beklagten von der Möglichkeit eines vorgezogenen Altersruhegeldes für Schwerbehinderte Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Vereinbarung einer sich ständig dem Teuerungsausgleich anpassenden betrieblichen Altersversorgung habe er jedoch eingewilligt, die Möglichkeit des Bezugs vorgezogenen Altersruhegeldes in Anspruch zu nehmen. Mit Blick auf die weitreichenden Folgen habe die damals getroffene Vereinbarung auch einer ausdrücklichen Vorstandsentscheidung bedurft.

Im Übrigen stelle sich bereits die Frage, ob die Beklagte als Anpassungsstichtag den 01. Juli 2003 zugrunde legen dürfe. Der Kläger sei nämlich zum 01. Januar 1994 in Rente gegangen. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 16 BetrAVG a. F. wären mithin nächste Anpassungsstichtage der 01. Januar 1997, der 01. Januar 2000 und der 01. Januar 2003 gewesen. Insofern sei es der Beklagten auch verwehrt, vorliegend den Konzernumsatz der Jahre 2003 und 2004 heranzuziehen. Vielmehr müsse die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und die Auswirkung eines Teuerungsausgleichs, ausgehend von den Verhältnissen am Anpassungsstichtag, abgeschätzt werden. Weitere Entwicklungen in der Zukunft könnten nur dazu herangezogen werden, inwieweit sie die frühere Prognose bestätigten oder entkräfteten.

Tatsächlich habe die Beklagte in den Jahren 2001 und 2002 das beste Ergebnis ihrer Firmengeschichte mit einem Jahresüberschuss von 162,2 Millionen und mehr Euro erzielt. Gemäß ihren eigenen Veröffentlichungen seien die Jahre 2001 und 2002 zusammengenommen die besten Geschäftsjahre der Beklagten mit positiven Bilanzsummenergebnissen. Mithin bestreitet der Kläger, dass zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt eine Substanzgefährdung der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorgelegen habe, geschweige denn die Kosten des bisherigen Versorgungsbergs nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens hätten erwirtschaftet werden können. Allein für die nachzuholende Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG habe die Beklagte für die Risiken aus einer unterbliebenen Anpassung eine Rückstellung von 2.1 Millionen Euro vorgenommen. Bei derartigen Rückstellungen sei die Annahme, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners vorlägen, jedoch nicht gerechtfertigt.

Der Kläger bestreitet, dass die Sicherung der Arbeitsplätze und die Wettbewerbsfähigkeit durch die Anpassung in Frage gestellt sei. Er bestreitet insbesondere mit Nichtwissen, dass der Konzernumsatz im Geschäftsjahr 2002, bezogen auf das Vorjahr, um 1,6 % zurückgegangen und das operative Konzernergebnis um 23,1 % gesunken sei.

Der Kläger bestreitet auch, dass zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt eine Substanzgefährdung der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorgelegen habe und dass die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmens hätten erwirtschaftet werden können. Aus den von der Beklagten vorgelegten Jahresabschlüssen ergebe sich nicht, dass die Beklagte die Anpassung habe verweigern dürfen. Schließlich sei der Hauptversammlung noch am 12.07.2001 vorgeschlagen worden, eine gegenüber dem Vorjahr um 8,1 % erhöhte Dividende auszuzahlen. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 jeweils erhebliche Rückstellungen auch für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG vorgesehen hätten.

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verpflichten, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab dem 01.07.2003 um 4,9 %, mithin EUR 106,73 von derzeit EUR 2.178,10 auf EUR 2.284,83 monatlich zu erhöhen;

2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.387,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08. Oktober 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht die Beklagte geltend, ein Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Betriebspensionäre auf ihren früheren Betrieb und seine Arbeitnehmer Rücksicht nehmen müssten. Da schon in die Versorgungsleistungen der aktiven Mitarbeiter durch den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung und die entsprechende individualvertragliche Umsetzung für leitende Angestellte eingegriffen worden sei, sei erst recht kein Raum für eine Anpassung der laufenden Rentenleistungen.

Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe eine Anpassung der Betriebsrenten im Jahre 2002 nicht zugelassen. Im ersten Halbjahr 2002 habe sich der Konzernumsatz gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 3,1 % verringert, das operative Ergebnis sei ebenfalls deutlich zurückgegangen. Aufgrund der unklaren gesamtwirtschaftlichen Situation habe man zum 01.07.2002 keine wesentliche Belebung der Konsumnachfrage in der zweiten Jahreshälfte unterstellen können und mit einem rückläufigen Konzernumsatz rechnen müssen. Im Gesamtgeschäftsjahr 2002 sei der Konzernumsatz, bezogen auf das Vorjahr, um 1,6 % zurückgegangen. Das operative Konzernergebnis vor Steuern und Firmenwertabschreibungen sei um 23,1 % gesunken. Die Umsatzrendite habe sich von 2,1 % auf 1,3 % verringert. Angesichts des pessimistischen Ausblicks der Wirtschaftsforschungsinstitute habe man auch für das Jahr 2003 nicht mit einer signifikanten Belebung der Konsumneigung in Deutschland rechnen können. Bereits zum 30.06.2002 habe der L.-Konzern einen hohen operativen Verlust ausgewiesen. Das um Einmaleffekte bereinigte operative Konzernergebnis sei erneut negativ gewesen. Die schlechte, negative wirtschaftliche Entwicklung habe sich schließlich ab dem Jahr 2001 in einem anhaltenden Stellenabbau im Warenhausgeschäft niedergeschlagen. Während im Jahre 2001 in dieser Sparte noch 48.000 Arbeitnehmer tätig gewesen seien, würden dort heute noch ca. 43.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Des Weiteren verweist die Beklagte auf eine für den Anpassungsprüfungsstichtag 01.07.2002 durch die E. erstellte Substanzerhaltungsanalyse. Diese sei seit 2002 entwickelt und in der Folgezeit durch Einarbeitung der bekannt gewordenen Zahlen ergänzt worden. Zweck dieser Analyse sei die Berechnung eines etwaigen Potentials der Beklagten zur Anpassung von Betriebsrenten. Diese Substanzerhaltungsanalyse sei nicht allein auf der Grundlage der in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlen erstellt worden. Es sei vielmehr eine Korrektur der in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen bilanziellen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen vorgenommen worden. Die Analyse gehe davon aus, dass die Abschreibungen an den am Bilanzstichtag geltenden Wiederbeschaffungspreisen für das Sachanlagevermögen ausgerichtet werden müssten, um die Substanzerhaltung des Unternehmens gewährleisten zu können. Aus Vereinfachungsgründen sei bei den durchgeführten Berechnungen ein zusätzlicher Substanzerhaltungsaufwand in Form eines pauschalen kalkulatorischen Aufschlags von 15 Prozentpunkten auf die bilanziellen Abschreibungen berücksichtigt worden. Hierdurch erhöhe sich bei der Berechnung der Betrag für die betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen.

Des Weiteren sei die bilanzstichtagsbezogene Veränderung des Eigenkapitalanteils eines in der Handelsbilanz ausgewiesenen Sonderpostens mit Rücklageanteil korrigiert worden. Der Sonderposten weise in Höhe der (lediglich gestundeten) Steuerzahlung Fremdkapitalcharakter auf, so dass er lediglich zur Hälfte dem Eigenkapital und zur anderen Hälfte dem Fremdkapital zuzuordnen sei. Da die Auflösung (bzw. Zuführung) des Eigenkapitalanteils zu einem Scheingewinn (bzw. Scheinverlust) führe, habe die Beklagte den sich ergebenden Betrag ebenfalls als betriebswirtschaftlich notwendige Aufwendung berücksichtigt (Substanzerhaltungsaufwand N1). Darüber hinaus habe die Beklagte in ihrer Substanzerhaltungsanalyse eine Eigenkapitalverzinsung in der Höhe des Basiszinssatzes, addiert um einen Risikozuschlag von 2 Prozentpunkten, berücksichtigt. Als Verzinsungsbasis sei der Mittelwert des Eigenkapitals, erhöht um den Mittelwert des Eigenkapitalanteils (50%, siehe oben) eines in der Bilanz ausgewiesenen Sonderpostens mit Rücklageanteil, abzüglich der Ertragssteuer, zugrundegelegt worden (Eigenkapitalverzinsung N2).

Hierbei habe die Beklagte den vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Zinssatz aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für langfristige öffentliche Anleihen sowie einen Risikozuschlag von zwei Prozentpunkten zugrundegelegt. Die dargelegte Substanzerhaltungsanalyse habe die Beklagte für die Geschäftsjahre 1999 - 2005 erstellt. Hierbei ergebe sich für das Jahr 2002 - unter Berücksichtigung der Korrekturen für die außerordentlichen Erträ-ge und Aufwendungen - ein negatives Anpassungspotential in Höhe von 189,5 Millionen €. [Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Substanzanalyse und der Erläuterungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.] Wegen des für das Jahr 2002 errechneten negativen Anpassungspotentials sei weder eine vollständige noch eine teilweise Rentenanpassung in Betracht gekommen.

Die tatsächlich negative wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens der Beklagten in den Jahren 2003 und 2004 habe die Prognose der Beklagten im Jahr 2002 bestätigt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage sei auch nicht unvorhersehbar gewesen, da die speziellen Risiken des Geschäftsjahres 2002 bekannt gewesen seien. Die weitere Verschärfung der wirtschaftlichen Situation und die Aufzehrung des Eigenkapitals sei wegen der unsicheren Rahmenbedingungen bereits zum Anpassungsstichtag als möglich erschienen.

Die Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG erfolge bei der Beklagten sowohl für die leitenden Angestellten als auch für nicht leitende Arbeitnehmer einheitlich zum 01. Juli eines Kalenderjahres.

Schließlich stehe dem Kläger auch kein vertraglicher Anspruch auf die begehrte Rentenanpassung zu. Die Beklagte bestreitet, dass Gegenstand der Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem verstorbenen Konzernpersonaldirektor E. eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende automatische Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Teuerungsrate gewesen sei. Sie bestreitet ferner, dass anlässlich der Vereinbarung vom 30.06./08.07.1993 ausdrücklich besprochen worden sei, dass dreijährig eine Anpassung zu erfolgen habe. Der ehemalige Vorstand der L. AG, E. E., habe die Verhandlungen über die Vereinbarung unstreitig nicht geführt und die Vereinbarung auch nicht wegen deren angeblich "weitreichender Folgen" unterzeichnet, sondern weil es der Handhabung bei der Beklagten entspreche, dass Pensionszusagen von leitenden Angestellten und deren Änderungen vom Vorstand unterzeichnet würden. Entsprechend sei auch die ursprüngliche Pensionszusage vom 15.10.1981 von Herrn Dr. E. unterzeichnet worden.

Im Übrigen sei die vom Kläger behauptete, über das Gesetz hinausgehende, Anpassungspflicht nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 30.06./08.07.1993 geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet.

I.

Auf eine ausdrückliche Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die laufende Betriebsrente in bestimmter Weise an den Kaufkraftverlust anzupassen, kann sich der Kläger nicht berufen.

1. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 30.06./08.07.1993 getroffenen Vereinbarung (vgl. Bl. 8/9 d. A.) entgegen der Ansicht des Klägers keine ausdrückliche Zusage der Beklagten, die ihm zugesicherte Betriebsrente von seinerzeit 3.980,00 DM in bestimmter Weise an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Wortlaut der Vereinbarung -

"erhält ... eine lebenslängliche Pension ... , die

der gesetzlichen Anpassungspflicht unterliegt."

- lässt entgegen der Annahme des Klägers nicht die Auslegung zu, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten hierdurch eine über ihre durch § 16 BetrAVG a. F. begründete gesetzliche Verpflichtung hinaus gehende individualrechtliche Zusage hätte machen wollen. Vielmehr haben die Vertragspartner durch die Verwendung der Formulierung von der "gesetzlichen Anpassungspflicht" sprachlich auf die nach damaliger Gesetzeslage gemäß § 16 BetrAVG a. F. gegebene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Überprüfung der Notwendigkeit der Anpassung der Betriebsrente und die ihn sodann unter Umständen treffende Verpflichtung zu einer solchen Anpassung hinweisen wollen.

Insoweit ist zunächst der Wortlaut des § 16 BetrAVG in seiner zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 30.06./08.07.1993 geltenden Fassung von Bedeutung:

"Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen."

Indem die Parteien vorliegend nicht etwa isoliert den Begriff "Anpassungspflicht" verwendet, sondern durch die Formulierung "gesetzliche Anpassungspflicht" deutlich auf die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG Bezug genommen haben, haben sie ausweislich des Wortlauts der getroffenen Vereinbarung auch nicht mehr und nichts anderes vereinbart, als dass die Beklagte alle drei Jahre eine Anpassung der dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach Maßgabe des Gesetzeswortlauts in § 16 BetrAVG nach billigem Ermessen zu entscheiden haben sollte.

Soweit der Kläger diesbezüglich anzunehmen versucht hat, durch die Verwendung des Begriffs "Anpassungspflicht" sei klar gestellt worden, dass die Beklagte ohne Wenn und Aber alle drei Jahre zu einer Anpassung verpflichtet sein sollte, so übersieht er im Übrigen, dass der Begriff "Anpassungspflicht" sowohl in Rechtsprechung als auch in der Rechtslehre keineswegs in der Begrifflichkeit verwendet worden ist und wird, die er diesem beizumessen versucht hat. So hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht, worauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, des öfteren den Begriff "Anpassungspflicht" ebenso offensichtlich wie selbstverständlich synonym mit dem Begriff "Anpassungsprüfungspflicht" verwendet, ohne dabei dem Begriff der "Anpassungspflicht" eine den Regelungsbereich des § 16 BetrAVG überschreitenden Anwendungsbereich zumessen zu wollen (vgl. z.B. BAG vom 04.Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG). Entsprechendes gilt für die Verwendung des Begriffs "Anpassungspflicht" in der Rechtslehre (vgl. z. B. Blomeyer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, 2. Auflage 1997, Einleitung, Überschrift zu Rz. 681).

Anhand des Wortlauts der in Frage stehenden Vereinbarung vom 30.06./08.07. 1993 ergibt sich demzufolge keine etwa zu Gunsten des Klägers vertraglich vereinbarte Anpassungsverpflichtung.

2. Anhand des im vorliegenden Rechtsstreits prozessual verwertbaren Vorbringens des Klägers hat sich andererseits auch nicht ergeben, dass der übereinstimmende Wille beider Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 30.06./08.07.1993 etwa dahin gegangen wäre, dass die Beklagte dem Kläger vertraglich etwa hätte zusagen wollen, dass zukünftig steigende Lebenshaltungskosten, ungeachtet der wirtschaftlichen Entwicklung seiner Vertragspartnerin, in jedem Fall im 3-Jahres-Rhythmus zu einer Anpassung der Betriebsrente führen solle.

a) Der Kläger hat diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 06. Dezember 2004 (Bl. 186, 188 d. A.) behauptet, er habe sein Ausscheiden bei der Beklagten und die Bedingungen seiner Pensionszusage mit dem leider verstorbenen Konzernpersonaldirektor E. verhandelt. Gegenstand der Verhandlung sei insbesondere gewesen, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, einen festen Pensionsbetrag zu erhalten, sondern dass auch ein Ausgleich der Teuerungsrate hätte erfolgen sollen. Zum Beweis dieses - nach Zeit, Ort, Ablauf und genauem Inhalt der Verhandlungen unsubstantiierten - Vorbringens hat sich der Kläger auf das Zeugnis des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin der Beklagten, E. E., bezogen - der jedoch unstreitig nicht persönlich mit dem Kläger verhandelt, sondern lediglich die vorgelegte Vereinbarung (und zwar ebenso wie die vorangegangene Pensionszusage vom 15. Oktober 1981, vgl. Bl. 7 d. A.) unterschrieben hatte.

Das Gericht hat im Hinblick darauf, dass die Vernehmung des Zeugen X. einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte und schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht geeignet gewesen wäre, die von ihm zu beweisenden Tatsachen unter Beweis zu stellen, von der Vernehmung dieses Zeugen abgesehen.

b) Soweit dem Kläger dann - rund vier Monate nach Ablauf der den Parteien nachgelassenen letzten Schriftsatzfrist - in seinem Schriftsatz vom 09. Juni 2005 (vgl. Bl. 435 d. A.) nähere Einzelheiten zu Zeit, Ablauf und Inhalt der Verhandlungen "eingefallen" sind, so war sein diesbezüglicher Tatsachenvortrag, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorsorglich bestritten und zu dem sie erforderlichenfalls um Schriftsatzfrist nachgesucht hat, im Hinblick auf die vom Gericht mit dem Hinweis auf die Folgen verspäteten Vorbringens gesetzten Ausschlussfristen als verspätet zurückzuweisen.

Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des Klägers können daher im vorliegenden Rechtsstreit keine Berücksichtigung mehr finden.

Demgemäß kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, durch die Vereinbarung vom 30.06./08.07.1993 hätte eigentlich vertraglich eine zu seinen Gunsten wirkende Anpassungsverpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten festgelegt werden sollen.

II.

Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist nach § 16 BetrAVG nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2003 geltend machen kann.

1. Maßgeblicher Anpassungsstichtag war vorliegend der 01.07.2003. Zwar war der Drei-Jahres-Zeitraum des § 16 Abs. 1 BetrAVG im Fall des Klägers bereits am 01.01.2003 abgelaufen, die Beklagte hat in ihrem Unternehmen die Prüfungstermine jedoch einheitlich auf den 01. Juli eines Jahres festgelegt. Eine solche Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG vom 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG, zu I 1 der Gründe m.w.N.; BAG vom 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 d der Gründe m.w.N.). Der Arbeitgeber darf in die erstmalige Überprüfung auch die Renten einbeziehen, die mindestens 2 ½ Jahre laufen (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz. 83).

2. Eine nachträgliche Anpassung liegt vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen - ausgehend von der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens - getroffen werden soll. Der Versorgungsempfänger, der die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung, womit zugleich der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (vgl. BAG vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1 = AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG).

Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung war nicht wegen Fristablaufs erloschen. Der Kläger hatte nämlich mit Schreiben vom 31.07.2003 und vom 26.10.2003 bei der Beklagten wegen einer Erhöhung seiner Betriebsrente nachgefragt. Nach der Ablehnung einer Anpassung durch Schreiben der Beklagten vom 05.11.2003 hat der Kläger noch vor dem nächsten Anpassungsstichtag (01.07.2006) zunächst außergerichtlich und mit seiner am 10.09.2004 eingegangenen Klage gerichtlich die Unrichtigkeit der Anpassungsentscheidung geltend gemacht.

3. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht zu erhöhen, hält jedoch einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG sind bei der Anpassungsentscheidung die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Das Anpassungsbegehren trägt den Belangen des Versorgungsempfängers Rechnung, da die vom Kläger geltend gemachte Anpassung dem Anstieg des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes entspricht, vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die Beklagte durfte die Anpassung der Betriebsrente des Klägers jedoch wegen ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen.

a) Die Anpassung kann allerdings nicht, wie die Beklagte angenommen hat, damit begründet werden werden, dass in ihrem Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung für aktive Mitarbeiter vorgenommen worden ist.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (Urteil vom 19. Mai 1981 - 3 AZR 308/80 - AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 der Gründe) die Auffassung vertreten, die Erfüllung auf betrieblicher Übung beruhender Leistungen (Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendung) gehe dem Anpassungsbegehren vor. Dieser grundsätzliche Vorrang von Leistungsansprüchen aktiver Arbeitnehmer lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass aus der tatsächlichen Herbeiführung von Verschlechterungen für aktive Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer gleichzeitigen Anpassungsverweigerung unmittelbar folgt.

Zum einen hat die Beklagte selbst die Auffassung vertreten, die von ihr vorgenommene Neuordnung des Versorgungssystems führe "allenfalls" zu Eingriffen in noch nicht erdiente Zuwachsraten mit der Folge, dass nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts bereits sachlichproportionale Gründe für einen solchen Eingriff ausreichen würden. Damit wären die Anforderungen hier geringer als im Fall von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Zum anderen sagt die bloße Tatsache, dass die Beklagte ihren Arbeitnehmern entsprechende Einbußen zugemutet hat, nichts aus über die Wirksamkeit der vorgenommenen Neuordnung.

Die Rechtmäßigkeit der Anpassungsverweigerung kann daher nur auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BetrAVG überprüft werden.

b) Zur Beantwortung der Frage, wann ein Arbeitgeber unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage die Anpassung von Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ablehnen darf, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt.

Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung (Prognose) der wirtschaftlichen Lage (vgl. BAG vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - AP Nr. 46 zu § 16 BetrAVG = DB 2001, 2507, zu 2 a aa der Gründe; BAG vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG = DB 2003, 2606, zu A II 2 b der Gründe; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Loseblattsgl. Stand: September 2004, § 16 Rz. 5290 ff.).

Klarzustellen ist zunächst, dass der Begriff der "wirtschaftlichen Lage" nicht mit dem Begriff der "wirtschaftlichen Notlage" gleichgesetzt werden kann. Eine Befriedigung des Anpassungsbedarfs darf also schon dann unterbleiben, wenn das Unternehmen wirtschaftlich noch nicht in eine Notlage geraten ist (vgl. Höfer, BetrAVG, 5. Aufl., § 16 Rz. 3537). Ein Anpassungsbegehren ist nur dann begründet, wenn die Kosten der Anpassung aus den Erträgen eines Unternehmens und dessen Wertzuwächsen finanzierbar sind (vgl. ErfKomm-Steinmeyer, 5. Aufl., § 16 BetrAVG, Rz. 34).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, d.h. den zu erwartenden Wertzuwachs und seine künftigen Erträge, mittels einer längerfristigen Prognose abzuschätzen. Für den maßgeblichen Prognosezeitraum eignet sich die in § 16 Abs. 1 BetrAVG angegebene Drei-Jahres-Periode (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Auflage, § 16 Rz. 179). Beurteilungsgrundlage ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, allerdings nur insoweit, als daraus Schüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (vgl. BAG vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG = DB 1996, 2496).

aa) Vorliegend hat die Beklagte eine so genannte Substanzerhaltungsanalyse für ihr Unternehmen erstellen lassen, um ihr Anpassungspotential zu ermitteln. Diese Substanzerhaltungsanalyse ist zwar offenbar - jedenfalls in der von der Beklagten vorgelegten Fassung - zeitlich nach dem Anpassungsprüfungsstichtag vervollständigt worden, da in ihr bereits Zahlen aus dem Geschäftsbericht 2003 berücksichtigt werden. Gleichwohl kann sich die Beklagte auf die in dieser Substanzerhaltungsanalyse aufgestellten Berechnungen berufen.

Wird nämlich die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers gerichtlich angegriffen, so können die seit dem Anpassungsstichtag bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung sich ergebenden wirtschaftlichen Daten zur Überprüfung der Prognose herangezogen werden, soweit es sich um zu erwartende, nicht ungewöhnliche Umstände handelt, die bei der zu überprüfenden Prognoseentscheidung bereits hätten bedacht werden können (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz. 96). Es kommt also darauf an, ob der Arbeitgeber aufgrund der zum Anpassungsstichtag vorliegenden objektiven Informationen davon ausgehen konnte, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in den folgenden drei Jahren eine Erhöhung der Betriebsrenten nicht zulassen würde.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anpassungsentscheidung nicht schon deswegen als unrichtig zu qualifizieren, weil die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche Zahlen ihr am 01.07.2003 vorgelegen haben. Zwar werden die Geschäftsberichte mit den jeweiligen Daten über ein Geschäftsjahr erst im ersten Halbjahr des Folgejahres erstellt. Dies ändert jedoch zum einen nichts daran, dass in der Mitte eines Jahres bereits erste Zahlen über die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens bekannt sind. Zum anderen hat die Beklagte dargelegt, dass bereits Anfang des Jahres 2002 angesichts der sehr verhaltenen Konsumentwicklung und der schlechten Prognosen der führenden Wirtschaftsforschungsinstitute für den Einzelhandel zum Anpassungsstichtag von einem realen Umsatzminus für das Gesamtjahr 2002 auszugehen gewesen sei. Ein solcher Hinweis auf die wirtschaftliche Lage einer bestimmten Branche ist zulässig, wenn die generelle Lage offensichtlich auch für das einzelne zur Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen zutrifft (vgl. Höfer, BetrAVG, 5. Aufl., § 16 Rz. 3540 f.). Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, auch der L.-Konzern selbst habe diese Verschlechterung bereits zum 30.06.2002 in Form eines hohen operativen Verlustes festgestellt.

Im Geschäftsbericht für das Jahr 2002 hat die ungewisse Zukunftsaussicht auch insoweit ihren Niederschlag gefunden, als dort auf die "außergewöhnlichen Rahmenbedingungen" hingewiesen wird, wegen der eine Prognose schwierig sei. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass Mitte/Ende 2002 die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die Umstellung des Versorgungssystems stattgefunden haben. Auch dies bestätigt, dass die Beklagte im zweiten Halbjahr aufgrund der ihr damals bekannten Tatsachen von einer negativen Prognose ausgegangen ist.

Diesen Ausführungen der Beklagten, aus denen sich nachvollziehbar die Gründe für eine negative Zukunftsprognose ergeben und die durch die spätere Entwicklung vollumfänglich bestätigt worden sind, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die nachträglich bekannt gewordenen Daten konnten demzufolge berücksichtigt werden.

bb) Nach der Rechtsprechung ist als Ausgangspunkt für die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers der zu prognostizierende Unternehmensgewinn ("Ertrag") zu ermitteln, wobei zunächst von den in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Überschüssen und Fehlbeträ-gen ausgegangen werden muss (vgl. BAG vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - AP Nr. 46 zu § 16 BetrAVG; BAG vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG). Diesen Ausgangspunkt hat auch die Beklagte für ihre Substanzerhaltungsanalyse gewählt und die Zahlen aus den Jahresabschlüssen herangezogen.

Von der Richtigkeit der dort ausgewiesenen Zahlen ist auszugehen. Will der Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen, so hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen (vgl. BAG vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Dies hat der Kläger nicht substantiiert getan. Das bloße Bestreiten der Richtigkeit der von der Beklagten vorgetragenen Zahlen mit Nichtwissen genügt insoweit nicht.

cc) Nach den Jahresabschlüssen hatte sich für die Jahre 2001 und 2002 noch ein erheblicher Jahresüberschuss in Höhe von 227.831.000 € (2001) bzw. sogar 4.198.781.000 € (2002) ergeben. Allein aus dem Umstand, dass die Erhöhung der Betriebsrenten durch einen nominellen Jahresüberschuss gedeckt wäre, folgt jedoch noch kein Anspruch auf Anpassung. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich anerkannt, dass der Arbeitgeber betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vornehmen darf (vgl. BAG vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).

Die Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, welche Korrekturen sie bei der Bewertung der vorliegenden und der prognostizierten Jahresabschlüsse vorgenommen hat.

So hat sie zum einen jeweils bei den in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen bilanziellen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen berücksichtigt, dass diese zur Substanzerhaltung des Unternehmens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen werden müssen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 ; BAG vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53, beide zu § 16 BetrAVG) zulässig. Dass der von der Beklagten hierfür ermittelte pauschale Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf die bilanziellen Abschreibungen an den betriebswirtschaftlichen Realitäten vorbeigehe, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

Des weiteren sind die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Sonderposten mit Rücklagenanteil nur zur Hälfte dem Eigenkapital zugeordnet. Eine derartige Berücksichtigung des Sonderpostens mit Rücklageanteil ist üblich (vgl. Grosjean, Wie lese ich eine Bilanz, S. 56) und vom Kläger nicht beanstandet.

Schließlich hat die Beklagte die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannte Eigenkapitalverzinsung, bestehend aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag (vgl. BAG vom 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG), berechnet und den sich errechenden Betrag zusätzlich als betriebswirtschaftlich notwendige Aufwendung berücksichtigt. Dass die Beklagte hierfür von einem unzutreffenden Eigenkapitalanteil ausgegangen wäre oder die Berechnung sonst unrichtig wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Nach dieser im einzelnen dargelegten Berechnung hat die Beklagte festgestellt, dass nach Abzug aller rechtlich gebundenen Aufwendungen und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen - im Gegensatz zu den Vorjahren 1999 bis 2001 - weder für das Jahr 2002 noch für die Folgejahre 2003 und 2004 ein Anpassungspotential bestand, dass also keine "freien, ungebundenen" Erträge existiert haben, die für eine Anpassung von Betriebsrenten hätten verwandt werden können.

dd) Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe noch am 12.07.2001 der Hauptversammlung vorgeschlagen, eine gegenüber dem Vorjahr um 8,1 % erhöhte Dividende auszuzahlen, lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen für das Anpassungspotential ziehen. Wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, beruht eine Dividendenerhöhung nicht allein auf dem erzielten Gewinn, sondern auf einer von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflussten Ausschüttungspolitik. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen kann die Ausschüttung von Dividenden sinnvoll sein, z.B. um Irritationen bei Investoren zu vermeiden und Optimismus zu signalisieren. Ein Rückschluss auf die allein maßgebliche objektive wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist nicht möglich (vgl. BAG vom 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 b aa der Gründe). Entscheidend ist, welchen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag das Unternehmen erwirtschaftet.

ee) An dieser Feststellung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte - wie der Kläger ausgeführt hat - in jedem Jahr, auch 2001 und 2002, erhebliche Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gebildet hat.

Es besteht grundsätzlich eine Passivierungspflicht für unmittelbare Pensionsverpflichtungen (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Auflage, StR A Rz. 332), so dass sich aus der Bildung von Pensionsrückstellungen, die kein frei verwendbares Vermögen darstellen, allein nichts herleiten lässt.

Allerdings hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bildung von besonderen Rückstellungen für Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG auf das Vorhandensein entsprechender Mittel hinweisen könne. Die gesetzliche Anpassungsverpflichtung für laufende Altersrenten führt nämlich erst dann zu einer Erhöhung des Rentenbarwerts, wenn die Anpassungsverpflichtung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers feststeht (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., StR A Rz. 342). Ein entsprechender Hinweis auf Rückstellungen für Anpassungen der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG findet sich jedoch nur noch im Geschäftsbericht für das Jahr 2000, in den Geschäftsberichten der Jahre 2001 und 2002 dagegen nicht. Dies stellt die Ausführungen der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2001 und 2002 sowie der von ihr angestellten negativen Prognose somit nicht in Frage, sondern bestätigt diese im Gegenteil.

ff) Schließlich kann das Argument des Klägers, die Anpassungsentscheidung sei deshalb unrichtig, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, warum eine teilweise Anpassung nicht in Betracht gekommen sei, nicht überzeugen. Die Beklagte hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ihrer Substanzerhaltungsanalyse keinerlei Erträge für die Anpassungsverwendung "frei" gewesen seien, sondern im Gegenteil ein negatives Anpassungspotential bestanden habe. Eine teilweise Rentenanpassung wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein positives Anpassungspotential vorhanden gewesen wäre, dieses jedoch nicht ausgereicht hätte, um eine Rentenanpassung entsprechend des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Beklagte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zum Stichtag 01. Juli 2003 berechtigt war, die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu versagen.

3. Zu Recht ist die Beklagte im vorliegenden Fall auch davon ausgegangen, dass sie die Leistungsfähigkeit des Konzerns als maßgeblich angesehen hat.

Die wirtschaftliche Verpflichtung von Konzerngesellschaften kann dazu führen, dass bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht die wirtschaftliche Lage des Einzelunternehmens, sondern die des Konzerns maßgeblich ist. Dies ist im Grundsatz unumstritten (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz.

214 ff.). Anerkannt ist ferner, dass Voraussetzung dafür eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen ist, so dass Tochterunternehmen und Mutterunternehmen wirtschaftlich voneinander abhängig sind (vgl. Blomeyer/ Otto, a.a.O.; Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz. 3585; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Loseblattslg. Stand: September 2004, § 16 Rz. 5307 ff.).

Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 1989 - 3 AZR 191/87 - (BAGE 61, 94 = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG) entschieden, dass es bei Vorliegen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages in der Regel auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft ankomme. Beim Beherrschungs- sowie beim Gewinnabführungsvertrag hafte die Muttergesellschaft für die Schulden der Tochter (§§ 291, 302 AktG). Wer Gewinne für sich verlange und die Verluste trage, tue dies nach aller Erfahrung nicht ohne entsprechende Einflussnahme auf das verbundene Unternehmen. Ein selbständiges Wirtschaften auf das Risiko eines Dritten bei gleichzeitiger wirtschaftlicher Entscheidungsfreiheit sei im Wirtschaftsleben nur schwer vorstellbar. Bei einer solchen Vertragsgestaltung deute alles darauf hin, dass das wirtschaftliche Handeln der Tochter durch die Konzernobergesellschaft bestimmt werde (ebenso: BAG vom 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 - AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG; einschränkend: BAG vom 04. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG).

Eine konzernrechtliche Verflechtung führt bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (vgl. BAG vom 04. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 100 ff. = AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG). Eine verdichtete Konzernverbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (vgl. BAG vom 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246, 254 = AP Nr. 36 zu § 16 BetrAVG; BAG vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).

Nach diesen Grundsätzen kommt es im Streitfall nicht allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern auf die des gesamten Konzerns an.

III.

1. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbin-

dung mit § 46 Abs. 2 ArbGG der Kläger zu tragen.

2. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1

ArbGG, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG, § 46 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den

§§ 3 ff. ZPO in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der vom Kläger begehr-

ten Erhöhung seiner Betriebsrente festgesetzt.

Gemäß § 42 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GKG hatten die mit dem Zahlungsantrag

zu Ziff. 2 verlangten rückständigen Betriebsrenten-Differenzen hierbei

unberücksichtigt zu bleiben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

gez. B a c h l e r






ArbG Essen:
Urteil v. 14.06.2005
Az: 2 Ca 3931/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/113f89795d7b/ArbG-Essen_Urteil_vom_14-Juni-2005_Az_2-Ca-3931-04




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