Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 21/08

(BGH: Beschluss v. 06.07.2009, Az.: AnwZ (B) 21/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. August 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 24. August 2006 erfolgten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.

Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Der Eintragung lag eine Forderung der D. Bank AG über rund 150.000 € zugrunde, die einen Teilbetrag von 15.000 € geltend gemacht hatte. Der Antragsteller hat seinen Einwand, die Gläubigerin mache ihre Forderung nicht mehr geltend, nicht belegen können. Er konnte weder eine Schuldtilgung noch eine Stundungsvereinbarung nachweisen.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149).

a) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die Forderung der Gläubigerin ist bislang weder beglichen noch besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung. Auch hat sich die Gläubigerin nicht bereit erklärt, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Das Angebot der Gläubigerin, im Rahmen eines Vergleichs die gesamte Forderung gegen Zahlung von 15.000 € zu erlassen, war begrenzt auf eine Zahlung bis zum 30. Juni 2006. Diese Zahlung konnte der Antragsteller, wie er selbst vorträgt, nicht leisten.

b) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Insoweit ist es auch bedeutsam, dass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 1. Oktober 2002, rechtskräftig seit dem 9. Oktober 2002, wegen Untreue zu einer zur Bewährungausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Gegenstand der Verurteilung waren nicht rechtzeitig abgerechnete und zurückbehaltene Mandantengelder in Höhe von über 8.000 €.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 28.01.2008 - BayAGH I - 38/07 -






BGH:
Beschluss v. 06.07.2009
Az: AnwZ (B) 21/08


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