Landgericht Hamburg:
Urteil vom 4. April 2006
Aktenzeichen: 312 O 795/05

(LG Hamburg: Urteil v. 04.04.2006, Az.: 312 O 795/05)

Tenor

I. Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

v e r b o t e n

in der Werbung für das Produkt E. P zu behaupten,

1. durch die Kombination der Eigenschaften eines vollsynthetischen und eines Bioschmierstoffes sei E. P. "der universelle Schmierstoff der Zukunft", wenn dies wie in dem diesem Urteil in Schwarz-Weiß-Kopie beigefügten vierseitigen Werbefolder unter dem Titel "die Vision vom perfekten Schmierstoff" erfolgt;

und/oder

2. E. P. verfüge über Eigenschaften eines Bioschmierstoffes und hierbei anzugeben

"hohe Umweltverträglichkeit, schnell biologisch abbaubar";

und/oder

3. der überragende Vorteil von E. P. gegenüber herkömmlichen Bioölen sei die bessere Verträglichkeit mit konventionellen Mineralölen;

und/oder

4. "schnell biologisch abbaubar (> 80%)", ohne darauf hinzuweisen, dass die biologische Abbaubarkeit von E. P. in einem Test nach dem Verfahren CEC-L-33 A-93 geprüft wurde.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgt die Klägerin gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung für ein Hydrauliköl weiter. Dem Verfahren ging das Eilverfahren zum Aktenzeichen 312 O 514/05 voraus.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von Hydraulikölen und Schmierstoffen. Die Klägerin stellt eine Produktserie verschiedener Schmierstoffe unter dem Namen PANOLIN HLP SYNTH. her. Die Beklagten, die sich zur " Evolub Group" zusammengeschlossen haben, stellen her und vertreiben ein Hydrauliköl namens E. P. (i.F.: E.). Hierbei handelt es sich um ein Öl, dass nach dem Vortrag der Beklagten als Grundöl Polyalphaolefine (i.F.: POA) enthält. Zu den PAO zählt eine ganze Gruppe von Verbindungen, deren Eigenschaften maßgeblich davon geprägt werden, welche Additive, das heißt Zusätze, beigefügt werden.

Ihr Produkt E. bewerben die Beklagten mit dem aus der Anlage K 5 ersichtlichen Werbefolder. Darin beschreiben die Beklagten ihr Produkt u.a. als den "universellen Schmierstoff der Zukunft" (Anlage K 5, Seite 1, Rückseite, Mitte), sowie als "schnell biologisch abbaubar" (vgl. Anlage K 5, Seite 1, Seite 2), wobei auf Seite 2 der Anlage K 5 noch die Angabe zu finden ist, dass das Produkt "(> 80%)" schnell biologisch abbaubar sei. Ebenfalls auf Seite 2 des Folders findet sich die Angabe, dass das Produkt der Beklagten durch eine "hohe Umweltverträglichkeit" ausgezeichnet sei. Wegen der Einzelheiten des Werbefolders wird Bezug genommen auf die Anlage K 5.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage im Wesentlichen gegen die Bewerbung von E. als biologisch (schnell) abbaubar. Sie ist der Ansicht, die Beklagten hätten für eine solche Eigenschaft ihres Öls keinen hinreichenden Nachweis erbracht. Sie beriefen sich insoweit allein darauf, dass E. einen Test nach dem Verfahren CEC-L-33 A-93 erfolgreich durchlaufen habe. Dieses Verfahren sei aber inzwischen zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit nicht mehr akzeptiert, die zugrunde liegende DIN-Norm werde nicht mehr gepflegt. Seit Beginn des Jahres 2006 werde das fragliche CEC-Testverfahren beispielsweise im Rahmen des Vergabeverfahrens des "Blauen Engel" gar nicht mehr als Grundlage für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit von Schmierstoffen herangezogen. Einen Test nach dem Verfahren OECD A - F, nicht aber einen Test nach dem genannten CEC-Verfahren müssten Schmierstoffe ferner erfolgreich durchlaufen haben, die das Umweltsymbol der Europäischen Union, die so genannte "Euro Margerite", erhalten wollten (vgl. Anlage K 10). Auch nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) vom 17.05.1999 gelte für die Feststellung der leichten biologischen Abbaubarkeit ein in der Richtlinie OECD 301 genanntes Verfahren oder ein anderes gleichwertiges allgemein anerkanntes Verfahren (vgl. Anlage K 11).

Soweit die Beklagten auf die Besonderheiten ihres Produktes hinweisen, welche vor allem in der Mischbarkeit mit konventionellen Mineralölen zu sehen sei, weist die Klägerin insbesondere darauf hin, dass der Grundstoff, aus welchem das Produkt der Beklagten stammen soll bzw. stammt, nicht allein entscheidend für die Eigenschaften des Produkts sei. Maßgeblich sei vielmehr die Zusammensetzung des Produktes insgesamt, dass heißt Grundstoff und Additive. Nur die Zusammensetzung insgesamt, also nicht der Grundstoff allein, sei letztlich auch entscheidend für die Eigenschaften des Produkts insgesamt.

Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2006 vorgetragen haben, dass E. die Anforderungen des Umweltsiegels "Blauer Engel" erfülle, sowie den Test nach dem maßgeblichen OECD-Testverfahren bestanden hätte, rügt die Klägerin zunächst Verspätung. Im Weiteren trägt sie insoweit vor, dass sich aus den vorgelegten Anlagen B 31 und B 32 aber auch nicht ergebe, dass das Produkt der Beklagten die genannten Tests erfolgreich bestanden habe. Aus der Anlage B 31 ergebe sich lediglich, dass ein nicht näher definiertes "Basisöl E. PE-B 30" "laut RAL ZU 79 vom Januar 1998 biologisch leicht abbaubar" sei. Für die Vergabe des "Blauen Engels" komme es jedoch immer auf die RAL UZ 79 in deren jeweils aktueller Fassung an. Aktuell sei derzeit die Fassung vom Februar 2005 (vgl. Anlage K 27). Aus dem Testbericht gemäß Anlage B 32 folge, dass die untersuchte Substanz "das von der OECD-Guideline 301 F ebenfalls geforderte 10-Tage-Fenster-Kriterium" nicht erfülle. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei dem Prüfgegenstand um ein Gemisch mit einer typischen Kettenverteilung handele, finde sich in dem Testbericht nicht, so dass von einer biologischen Abbaubarkeit von E. nach dem OECD-Testverfahren nicht gesprochen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

wie tenoriert.

Die Beklagten beantragen,

Klagabweisung.

Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, ihr Produkt sei nicht nur hochgradig innovativ, sondern auch höchst umweltverträglich. Dabei weisen sie darauf hin, dass letztlich entscheidend für die Frage der Umweltgefährlichkeit eines Produktes eine gesamtökobilanzielle Betrachtung mittels so genannter LCA-Analysen sei. Vor diesem Hintergrund führen die Beklagten aus, dass die Einstufung von E. als schwach wassergefährdend nur bedingt aussagekräftig sei. Ihr Produkt habe längere Standzeiten, lasse sich mit mineralölbasischen Schmierstoffen mischen, reagiere bei einer Berührung mit Wasser nicht chemisch und greife Dichtungsmaterialien von Maschinen, in welchen Hydrauliköle eingesetzt würden, nicht an.

Soweit die Klägerin die Bewerbung von E. als biologisch schnell abbaubar angreife, machen die Beklagten geltend, dass diese Werbung schon deshalb nicht irreführend sei, da E. die Anforderungen der VDMA 24-568 sowie der ISO 15380 erfülle. Ökolabels wie der "Blaue Engel" seien für die Klassifizierung eines Schmierstoffes als biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeit ohne Bedeutung. Im Gegenteil werde deren Bedeutung regelmäßig überschätzt. Der CEC-Test, welchen E. bestanden habe, sei der im Vergleich mit dem OECD-Testverfahren eigentlich aussagekräftigere Test.

Die Innovativität ihres Produktes ergebe sich, so die Beklagten, insbesondere daraus, dass E. die DIN-Norm eines mineralölbasischen Hydrauliköls ebenso erfülle wie die VDMA-Norm eines Bioöls.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2006.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch in dem tenorierten Umfang aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Denn in diesem Umfang ist die Bewerbung des Produktes E. jedenfalls geeignet, den angesprochenen Verkehr irre zu führen. Im Einzelnen:

1. Soweit die Beklagten ihr Produkt unter Hinweis darauf, dass dieses durch die Kombination der Eigenschaften eines vollsynthetischen und eines Bioschmierstoffes " der universelle Schmierstoff der Zukunft" sei, ist diese Aussage irreführend, da der angesprochene Verkehr von jedem, insbesondere von dem universellen Schmierstoff der Zukunft erwartet, dass dieser jedenfalls auch unter Umweltgesichtspunkten die derzeit an einen Bio-Schmierstoff gestellten Anforderungen erfüllt. Der Verkehr erwartet von einem so beworbenen Produkt, dass es den aktuellsten Anforderungen von Wissenschaft und Technik insbesondere im Umweltbereich entspricht. Aktuell sind für den Verkehr solche Anforderungen, die beispielsweise von der Europäischen Union an Schmierstoffe gestellt werden, denen sie ihr Öko-Label "Euro Margerite" verleiht, sowie diejenigen Anforderungen, die von dem "RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V." an die Vergabe des weithin bekannten "Blauen Engels" gestellt werden. In beiden Fällen muss ein Produkt den "OECD 301"-Test bestehen, um entsprechend ausgezeichnet zu werden. Auch für die Klassifizierung eines Produktes als schnell biologisch abbaubar nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird auf das Verfahren nach OECD 301 abgestellt.

Die Umweltverträglichkeit von Produkten ist allgemein, bei Öl- und Schmierstoffen insbesondere, angesichts des heutzutage weit verbreiteten Bewusstseins von der Begrenztheit der natürlichen, lebensnotwendigen Ressourcen der Erde für einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucherschaft, aber auch für kommerzielle Abnehmer von Schmierstoffen von besonderer Bedeutung. Denn die Verantwortung für die Umwelt und eine möglichst geringe Belastung derselben wird als Notwendigkeit für ein gesundes Gleichgewicht der Natur und damit für die Gesundheit der Menschen allgemein anerkannt. Angesichts dessen stellt die Umweltverträglichkeit eines Produktes für kommerzielle Erwerber und Unternehmer einen wesentlichen wirtschaftlichen Aspekt dar. Für die öffentliche Wahrnehmung eines Unternehmens ist es erheblich, dass ein Unternehmen vorwiegend umweltfreundliche Produkte herstellt und vertreibt bzw. erwirbt und im eigenen Betrieb einsetzt. Dies steigert regelmäßig das Ansehen, dass ein Unternehmen in der Öffentlichkeit genießt.

Betreiber von Maschinen im umweltsensiblen Bereich sind zudem aus versicherungs- bzw. haftungsrechtlichen Gründen gehalten oder sogar gezwungen, nur solche Öl- und Schmierstoffe in ihre Maschinen einzufüllen, welche im Falle eines Gelangens der Stoffe in die Umwelt den kleinstmöglichen Schaden für die Umwelt nach sich ziehen würden. Einer Veröffentlichung in der "Fachzeitschrift für Waldarbeit und Forsttechnik", Ausgabe 11 + 12/2005, mit dem Titel "Eignung von Polyalphaolefinen als Hydraulikflüssigkeit für Forstmaschinen", Autor: Rolf Tobisch , ist in diesem Zusammenhang beispielsweise zu entnehmen, dass der Nachweis der Umweltverträglichkeit einer Flüssigkeit für den Maschinenbetreiber problematisch werden könnte, wenn eine Maschine, mit welcher er im zertifizierten Wald oder im Staatswald arbeiten möchte, mit einer Flüssigkeit befüllt ist, welche weder mit dem "Blauen Engel" noch mit der "Euro Margerite" ausgezeichnet sei (vgl. Anlage K 21, Seite 3).

Das Produkt der Beklagten ist nicht mit einem bekannten Eco-Label ausgezeichnet. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es die Anforderungen, die an die Verleihung beispielsweise des "Blauen Engel" gestellt werden, erfüllt. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus dem aus der Anlage B 31 ersichtlichen Testbericht des "Steinbeis-Transferzentrums" vom 13.01.2006. Die Klägerin hat insoweit zu Recht und im Ergebnis unbestritten darauf hingewiesen, dass dieser Testbericht des "Steinbeis-Transferzentrums" allein feststellt, dass das "Basisöl E. PE-B 30" laut RAL UZ 79 vom Januar 1998 biologisch leicht abbaubar ist. Der aus der Anlage K 27 ersichtlichen Vergabegrundlage für Umweltzeichen, Ausgabe Februar 2005, des "RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V." ist jedoch zu entnehmen, dass für die Vergabe des "Blauen Engel" an eine Hydraulikflüssigkeit die Inhaltsstoffe, die zu mehr als 5 Gew.-% in der zu testenden Hydraulikflüssigkeit enthalten sind, "jede für sich mindestens zu 70% biologisch abbaubar sein [müssen]". Es genügt mithin grundsätzlich nicht, dass nur die Grundsubstanz den notwendigen Test erfolgreich durchlaufen hat. Dass das Produkt der Beklagten nur aus dem laut Anlage B 31 getesteten Basisöl bestehen könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ebenso wenig ist - trotz entsprechenden substantiierten Bestreitens der Klägerin - vorgetragen, dass, soweit E. neben dem Basisöl Substanzen enthält, es sich insoweit nur um solche handelte, welche nicht zu mehr als 5-Gew.-% in dem Produkt enthalten sind.

Im Übrigen verlangen die genannten Vergabegrundlagen für den "Blauen Engel", dass das auszuzeichnende Produkt nach den Richtlinien RAL UZ 79 in deren jeweils aktueller Fassung untersucht wird. Ausweislich der Anlage B 32 ist dies mit dem "Basisöl E." nicht geschehen. Insoweit wurde vielmehr die RAL UZ 79 in der Fassung vom Januar 1998 zugrunde gelegt.

Die Beklagten tragen im Ergebnis auch nicht substantiiert vor, dass E. die Anforderungen des OECD-Testverfahrens 301 A - F tatsächlich erfüllt. Zwar legen sie insoweit die Anlage B 32 vor, welche einen Testbericht des "Steinbeis-Transferzentrums" vom 06./07.10.2005 wiedergibt. Danach ist E. in der Zeit zwischen dem 30.09.2004 und dem 17.01.2005 nach der OECD-Richtlinie 301 F getestet worden. In der Bewertung des Tests heißt es zwar, dass der "Prüfgegenstand [...] im Manometrischen Respirationstest (OECD 301 F) in 28 Tagen zu 84% (10-Tage-Fenster: 53%) durch Mikroorganismen abgebaut" sei. Weiter heißt es jedoch, dass E. bezüglich des Gesamtabbaus zu 84% nach 28 Tagen leicht biologisch abbaubar sei, das von der OECD-Guideline 301 F ebenfalls geforderte 10Tage-Fenster-Kriterium (Soll > 60%) mit 53% jedoch nicht erfüllt werde.

Dass dieses Nichterfüllen des 10-Tage-Fenster-Kriteriums vorliegend unerheblich ist, haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat insoweit substantiiert darauf hingewiesen, dass es auf das 10-Tage-Fenster-Kriterium nach der OECD-Richtlinie nur dann nicht ankommt, wenn es sich bei E. um ein Gemisch mit einer typischen Kettenverteilung handele. Dass dies so ist, führt auch Herr Dr. L. vom "Institut Fresenius" in der von den Beklagten vorgelegten Anlage B 33 aus. Dies folgt ferner aus dem aus der Anlage B 36 ersichtlichen Testbericht des Instituts Fresenius vom 02.01.2006 über eine "B05/43-2" bezeichnete Substanz. Am Ende des Testberichts heißt es, dass das 10-Tage-Fenster unberücksichtigt bleibe, weil es sich bei dem Prüfgegenstand um ein Gemisch mit einer typischen Kettenverteilung handele.

Angesichts dessen, dass eine Untersuchung von Schmierölen auf biologische Abbaubarkeit heutzutage zunehmend nicht mehr nach der CEC-L-33 A-93 erfolgt, was die Klägerin substantiiert vorgetragen hat, genügen die Beklagten ihrer Darlegungslast hinsichtlich einer biologischen Abbaubarkeit ihres Produktes nicht, wenn sie sich insoweit allein auf ein erfolgreich durchlaufenes CEC-Verfahren stützen. Insoweit ergibt sich auch aus den von den Beklagten vorgelegten Anlagen nichts anderes, sind diese doch nicht mehr aktuell. So bezieht sich die Anlage B 20 auf ein Kolloquium im Jahre 1994. Die Anlage B 21 gibt eine Veröffentlichung mit dem Titel "Schmierstoffe und Umwelt - Die Schmierstoffentwicklung im Einfluss der Umweltgesetzgebung" wieder, erschienen im August 1989. Selbst wenn das CEC-Verfahren im Jahr 1989 oder auch im Jahr 1994 ein nach damaligem Stand aktuelles Verfahren gewesen sein sollte, wäre dies für den vorliegenden Fall nicht entscheidend, ergibt sich doch insbesondere aus den Vergabegrundlagen für den "Blauen Engel", dass die Entwicklung der letzten Jahre dahin gegangen ist, in dem von der OECD entwickelten Verfahren das maßgebliche Verfahren für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit eines Schmierstoffes zu sehen, nicht aber in jenem nach CEC-L-33 A-93.

Letztlich ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob E. nach VDMA 24-568 und/oder ISO 15380 als biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeit und damit als "Bioöl" bezeichnet werden kann oder nicht. Insoweit gilt das in dem Urteil der Kammer vom 30.08.2005 bereits Ausgeführte: Es ist davon auszugehen, dass diese Qualifizierung nicht entscheidend ist für die Qualifizierung eines Produktes als "biologisch schnell abbaubar" und "hoch umweltverträglich" im Sinne des hier maßgeblichen Verkehrsverständnisses. Insoweit kommt es - wie die Kammer bereits ausgeführt hat - auf ein erfolgreiches Durchlaufen des OECD 301-Testverfahrens an. Angesichts des oben dargestellten Verbraucherverständnisses und insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die "Euro Margerite", der "Blaue Engel" sowie der Status "biologisch schnell abbaubar" nach dem WHG nur verliehen werden, wenn ein Testverfahren nach OECD 301 erfolgreich durchlaufen worden ist, müsste darauf, dass ein Produkt nur nach VDMA 24-568 und/oder ISO 15380, nicht aber nach OECD 301 schnell biologisch abbaubar ist, in der Werbung ausdrücklich hingewiesen werden. Unterbleibt ein solcher Hinweis führt dies zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs, dies insbesondere dann, wenn ein solches Produkt als hoch umweltverträglich beworben wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Produkt der Antragsgegner tatsächlich die Eigenschaften eines vollsynthetischen und eines Bioschmierstoffes in sich vereint. Denn seine schnelle biologische Abbaubarkeit und hohe Umweltverträglichkeit nach OECD 301 ist nicht nachgewiesen, was der Verkehr - wie ausgeführt - bei dieser Art der Bewerbung jedoch erwartet.

Im Ergebnis ist damit nach derzeitiger Sachlage nicht davon auszugehen, dass das Produkt der Beklagten entsprechend des maßgeblichen Verkehrsverständnisses leicht biologisch abbaubar ist, was - wie ausgeführt - von einem "universellen Schmierstoff der Zukunft" erwartet wird.

Damit kommt es hier nicht darauf an, ob sich E. im Besonderen durch seine Mischbarkeit mit herkömmlichen Hydraulikölen und weitere vermeintlich umweltfreundliche Eigenschaften auszeichnet. Denn selbst wenn dies so wäre, erwartete der Verkehr in jedem Fall, dass das Produkt abgesehen von allem anderen jedenfalls auch den aktuellen ökologischen Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit genügte.

Nur hilfsweise wird deshalb ausgeführt, dass die Beklagten aber auch noch nicht einmal substantiiert vortragen, dass ihr Produkt ganz konkret besonders gut mischbar sei mit herkömmlichen Mineralölen. Zwar behaupten sie dies. Sie tun dies jedoch nur unter Verweis auf das in E. nach ihrem Vortrag enthaltene Grundöl, dem synthetischen Polyalfaolefin (PAO). Hierbei handele es sich um die im Grundöl von mineralölbasischen Hydraulikölen ebenfalls vorhandenen parafinischen Kohlenwasserstoffketten. Wie die Klägerin substantiiert vorgetragen hat, wird auch eine PAO-basierende Hydraulikflüssigkeit wie jede andere solcher Flüssigkeiten geprägt durch das Zusammenspiel des Grundöls mit den diesem beigefügten Additiven (vgl. beispielsweise die bereits oben erwähnte Veröffentlichung von Horst Tobisch , Anlage K 21, Seite 3). Es kann mithin nicht davon ausgegangen, dass die Eigenschaften von E. denjenigen seines Grundöls vollständig entsprechen, ohne dass hierzu substantiiert vorgetragen würde. Es ist nicht ersichtlich, warum Additive, welche auf die Eigenschaften eines Schmierstoffs erheblichen Einfluss haben können, ganz ohne Einfluss auf die Mischbarkeit von E. mit mineralölbasischen Hydraulikölen sein sollte.

Zudem ergibt sich aus verschiedenen von den Beklagten vorgelegten Anlagen, dass Mineral- und Bioöle grundsätzlich nicht miteinander vermischt werden sollen. So wird in der Anlage B 9, dort auf Seite 24, ausgeführt, dass Bioöle und Mineralöle niemals miteinander vermischt werden sollten. Diese Aussage wird in derselben Veröffentlichung vom April 2005 auf Seite 25 nochmals im Resümee wiederholt. Einen Hinweis darauf, dass unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise bei Einsatz von PAOs als Grundöl, insoweit Ausnahmen gelten oder auch nur gelten könnten, ist dort nicht zu finden. Ein entsprechender Hinweis findet sich ferner auch nicht in der Anlage B 26 vom 01.08.2005. Auch dort heißt es uneingeschränkt, dass Bio- und Mineralöle nicht gemischt werden dürfen.

Soweit die Beklagten auf die längeren Standzeiten ihres Produktes hinweisen, beschränken sie sich insoweit auf schlichtes Behaupten, das auch nach substantiiertem Bestreiten durch die Klägerin nicht weiter substantiiert worden ist. Wie ausgeführt, sind Hydraulikflüssigkeiten von ihren Additiven stark mit geprägt, so dass aus Eigenschaftsbeschreibungen die Basisflüssigkeit betreffend nichts für die Eigenschaften des konkreten Produktes folgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der entsprechende Vortrag substantiiert bestritten worden ist. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie Tests o.ä. durchgeführt hätten, aus welchen sich die verhältnismäßig längeren Standzeiten ihres Produktes konkret ergeben hätten. Auch insoweit verweisen sie schlicht auf Eigenschaften der in ihrem Produkt enthaltenen PAO. Den Beklagten hätte aber nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin eine insoweit weitergehende sekundäre Darlegungslast oblegen.

Nach allem war vorliegend dem entsprechenden Beweisantrag der Beklagten nicht nachzugehen. Ihr Vortrag genügte schon nicht den Anforderungen, welche an einem dem Beweis zugänglichen Vortrag zu stellen sind. Insoweit war - wie ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Klägerin substantiiert vorgetragen hat, aus welchen Gründen die Werbung der Beklagten, soweit sie ihren Schmierstoff als "universellen Schmierstoff der Zukunft" bezeichnen, irreführend ist. Im Bereich der Beklagten ist die Frage der genauen Zusammensetzung des streitgegenständlichen Produktes anzusiedeln, so dass es nunmehr ihr oblegen hätte, substantiiert vorzutragen, was sie nicht getan hat. Insoweit hätte es nicht zwingend einer Offenlegung der Zusammensetzung ihres Produktes bedurft. Ohne Zweifel muss insoweit berücksichtigt werden, dass die Beklagten hier ein Interesse daran haben, ihre Betriebsgeheimnisse so weit möglich nicht gegenüber einem Wettbewerber bekannt zu geben. Den Beklagten wäre es jedoch möglich und zumutbar gewesen, ihre aufgestellten Behauptungen über ihr Produkt mit einem dem Beweis zugänglichen Tatsachenvortrag zu untermauern. Da dies unterblieben ist, stellte die Durchführung einer Beweisaufnahme vorliegend allein eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung dar.

Danach kam es im Ergebnis nicht auf die Frage der Verspätung des Vortrages der Beklagten in deren Schriftsatz vom 13.02.2006 an. Ebenso wenig entscheidungserheblich ist nach allem im Ergebnis die Frage, wie aggressiv E. gegen die Dichtungsmaterialien reagiert.

2. Soweit die Beklagten ihr Produkt als "hoch umweltverträglich, schnell biologisch abbaubar" bewerben (Antrag zu 2.), ergibt sich die Irreführung dieser Werbung im Wesentlichen aus den unter 1. gemachten Ausführungen.

Von einer hohen Umweltverträglichkeit kann - nach Auffassung der angesprochenen Verkehrkreise - dann nicht die Rede sein, wenn ein so beworbenes Produkt, zumal ein solches, welches im umweltsensiblen Bereich eingesetzt werden soll, nicht einmal einen entsprechenden Test, wie er heutzutage beispielsweise für die Vergabe von anerkannten Öko-Labels verlangt wird, erfolgreich durchlaufen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen insbesondere auch zur Bedeutung der Umweltverträglichkeit von Bio-Schmierstoffen für den Käufer verwiesen. Die Irreführung der Werbeaussage ergibt sich ferner daraus, dass die Beklagten nicht angeben, worauf sie ihre Aussage von der hohen Umweltverträglichkeit ihres Produktes stützen.

Dass die Gesamtökobilanz von E. besonders gut ist, wird von den Beklagten lediglich unter Hinweis auf längere Standzeiten, keine bzw. weniger Aggressivität gegen die Dichtungsmaterialien, Mischbarkeit mit Mineralölen usw. behauptet. Dagegen trägt sie nicht vor, dass bezüglich ihres Produktes eine Nachhaltigkeitsuntersuchung beispielsweise entsprechend den Vorschlägen der "PE Europe GmbH" (vgl. Anlage B 28) tatsächlich erfolgreich durchgeführt worden ist. Ob allein die Umstände, welche die Beklagten für ihr Produkt in Anspruch nehmen, letztlich zu einer im Ergebnis positiven Ökobilanz des Produktes der Beklagten führen, ist nicht ersichtlich und letztlich auch nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Die schnelle biologische Abbaubarkeit ist nur belegt durch einen inzwischen überholten Test nach dem bereits benannten CEC-Verfahren. Damit genügt das Produkt der Beklagten nicht den Erwartungen, welcher der angesprochene Verkehr an ein heutzutage als biologisch schnell abbaubares Produkt stellt.

3. Soweit die Aussage betroffen ist, nach welcher der überragende Vorteil von E. gegenüber herkömmlichen Bioölen sei, dass dieses besser verträglich mit konventionellen Mineralölen sei, ist die Werbung der Beklagten ebenfalls irreführend. Denn in dieser Aussage liegt ein Vergleich, der nicht nur geeignet ist, den angesprochenen Verkehr irrezuführen (§ 5 Abs. 1 UWG), sondern der darüber hinaus auch geeignet ist, den angesprochenen Verkehr unsachlich zu beeinflussen (§ 4 Ziffer 1 UWG) und die Mitbewerber ungerechtfertigt zu behindern (§ 4 Ziffer 10 UWG).

So wird nicht ersichtlich, worin genau der überragende Vorteil von E. insoweit liegen soll. Zwar tragen die Beklagten vor, das das für ihr Produkt eingesetzte Grundöl PAO dasselbe sei wie dasjenige von mineralölbasischen Hydraulikölen. Selbst wenn hieraus folgte, dass diese Substanzen miteinander gemischt werden können, wird nicht deutlich, warum hierin der überragende Vorteil von E. gegenüber herkömmlichen "Bioölen" liegen soll. Dies insbesondere deshalb nicht, da E. jedenfalls in puncto "biologische Abbaubarkeit" und "Umweltverträglichkeit" - wie ausgeführt -nicht den aktuellen Anforderungen in Form des OECD 301-Testverfahrens entspricht, was nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen für die angesprochenen Kunden einen nicht unerheblichen Nachteil darstellt. Angesichts dessen mag darin, dass in eine zuvor mit einer mineralölbasischen Hydraulikflüssigkeit betriebene Maschine nunmehr "Bioöl" in Form von E. eingefüllt werden kann, ohne dass zuvor weitere Maßnahmen getroffen werden müssten, ein gewisser, auch nicht unerheblicher praktischer Vorzug für die Besitzer solcher Maschinen liegen. Einen überragenden Vorteil gegenüber herkömmlichen "Bioölen" kann dies bei der gegebenen Sachlage jedoch nicht darstellen.

4. Auch die Werbeaussage "schnell biologisch abbaubar (> 80%)" ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, sofern nicht darauf hingewiesen wird, dass die biologische Abbaubarkeit von E. "nur" in einem Test nach dem Verfahren CEC-L-33 A93 geprüft worden ist. Denn ohne diesen Hinweis ist die Werbung für E. angesichts des insoweit gegebenen Verkehrsverständnisses irreführend. Der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs geht davon aus, dass sich die Aussage und die Angabe des Prozentsatzes auf ein Ergebnis beziehen, das aufgrund der Durchführung eines Tests mittels des derzeit aktuellsten Verfahrens, nämlich des OECD 301-Verfahrens, festgestellt worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1., insbesondere auf jene zum Verkehrsverständnis Bezug genommen. Ohne besonderen Hinweis nimmt der angesprochene Verkehr an, ein neues Produkt, zumal ein solches, das als universeller Schmierstoff der Zukunft bezeichnet wird, die Anforderungen erfüllt, die ein Produkt heutzutage erfüllen muss, soll es ein anerkanntes Eco-Label verliehen bekommen.

5. Eine Beweisaufnahme über die behaupteten Eigenschaften von E. war vorliegend nicht durchzuführen, da der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten nicht die zivilprozessualen Anforderungen an einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenvortrag genügt. Der Vortrag der Beklagten ist angesichts des konkreten Bestreitens der Klägerin im Ergebnis nicht hinreichend substantiiert, bezieht er sich doch nicht auf das konkrete Produkt E., sondern überwiegend auf Ausführungen, welche darauf gestützt werden, dass das Grundöl von E. über entsprechende Eigenschaften verfüge. Es fehlt demgegenüber - trotz entsprechenden Bestreitens - jeglicher Vortrag dazu, warum E. angesichts seiner konkreten Zusammensetzung (unter Berücksichtigung der Additive) bestimmte Eigenschaften aufweist, welche auch PAOs auszeichnen. Eine Beweisaufnahme stellte im augenblicklichen Verfahrenstadium eine reine Ausforschung dessen dar, was die Beklagten über ihr Produkt schlicht behaupten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 04.04.2006
Az: 312 O 795/05


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