Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. Juni 1996
Aktenzeichen: 17 W 222/95

(OLG Köln: Beschluss v. 10.06.1996, Az.: 17 W 222/95)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Unter Zurückweisung des Festsetzungsantrages des Beteiligten zu 1) vom 11. März 1994 wird die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Prozeßkostenhilfevergütung auf 1.805,50 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte, auch sonst keinen

förmlichen Bedenken begegnende Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat

weitgehend Erfolg.

Gemäß §§ 121, 122 BRAGO erhält der im Wege der Prozeßkostenhilfe

beigeordnete Rechtsanwalt für die im Auftrag der Partei geleistete

Tätigkeit aus der Staatskasse im Umfang seiner Beiordnung die

gesetzliche, in der BRAGO geregelte Vergütung mit der Maßgabe, daß

sich die Höhe der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren

nach § 123 BRAGO richtet. Im hier zu entscheidenden Fall ist der

Beteiligte zu 1) der Beklagten zu 2) uneingeschränkt im Wege der

Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. Seine Beiordnung erstreckt

sich damit auf seine gesamte zur Verteidigung der Beklagten zu 2)

gegen die Klage geleistete Tätigkeit. Da sich die aus der

Staatskasse zu zahlende Vergütung - im Umfang der Beiordnung -

grundsätzlich nach den Vorschriften regelt, die für den

Vergütungsanspruch des Wahlanwalts gelten (Gerold/Schmidt/v.

Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 121 Rn. 6), ist hier § 6 Abs. 4

BRAGO anzuwenden, wonach der Mandant dem Rechtsanwalt, der in

derselben Angelegenheit weitere Auftraggeber vertritt, diejenigen

Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der

Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Allerdings darf

die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Anwalts der armen

Partei nicht denjenigen Anteil übersteigen, der im Innenverhältnis

zwischen allen Auftraggebern des Anwalts auf die arme Partei

entfällt.

Würde der Beteiligte zu 1) nur im Auftrage der Beklagten zu 2)

tätig geworden sein, würden die von ihr geschuldeten Gebühren nach

einem Streitwert von 30.000,00 DM zu berechnen sein. Ist der

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für jeden von mehreren

Auftraggebern verschieden, schuldet jeder der Auftraggeber die

Gebühren bezüglich des ihn betreffenden Gegenstandes, nicht aber

bezüglich der Summe der Gesamtgegenstände, die gemäß § 7 Abs. 2

BRAGO zusammenzurechnen sind (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7.

Aufl., § 6 Rn. 47). Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage wandte

sich der Kläger gegen die von den drei Beklagten jeweils in Höhe

von 30.000,00 DM aus der notariellen Urkunde vom 31. März 1980

betriebene Zwangsvollstreckung. In dieser Urkunde hatte sich der

Kläger gegenüber jeder der beklagten Parteien zur Zahlung von

30.000,00 DM verpflichtet. Der Gegenstand der anwaltlichen

Tätigkeit des Beteiligten zu 1) war somit nicht für alle Beklagten

derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Sie richtete sich

gegen das Begehren des Klägers, die jeweils von dem einzelnen

Beklagten wegen des ihm alleine gegen den Kläger zustehenden

Anspruchs auf Zahlung von 30.000,00 DM betriebene

Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, daß jeder der drei Beklagten dem

Beteiligten zu 1) einen Prozeßvertretungsauftrag nur zur

Verteidigung gegen die begehrte Unzulässigkeitserklärung bezüglich

der Vollstreckung seines titulierten Anspruchs erteilt hat, mag

dies auch im Rahmen eines Gesamtauftrages aller Beklagten geschehen

sein.

Demgemäß sind die dem Beteiligten zu 1) für seine für die

Beklagte zu 2) geleistete Prozeßvertretungstätigkeit erwachsenen

Gebühren nach einem Streitwert von 30.000,00 DM zu berechnen. Für

die Prozeßkostenhilfevergütung gilt dies auch hinsichtlich der

Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO), da die Prozeßkostenhilfebewilligung

nicht auch auf den Abschluß eines Vergleichs über nicht

rechtshängige Ansprüche erstreckt worden ist. Ohne eine nur auf

besonderen Antrag zu bewilligende Ausdehnung der Prozeßkostenhilfe

auf eine vergleichsweise Erledigung derartiger Ansprüche erstreckt

sich die Prozeßkostenhilfe nur auf den Abschluß eines Vergleichs

über den Streitgegenstand, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt

worden ist (Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 119 Rn. 25).

Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 30.000,00 DM ergibt

sich folgende Prozeßkostenhilfevergütung:

10/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1

Nr. 1, 123 BRAGO a.F.: 510,00 DM

10/10 Verhandlungsgebühr gemäß §§ 31

Abs. 1 Nr. 2, 123 BRAGO a.F.: 510,00 DM

10/10 Vergleichsgebühr gemäß §§ 23,

123 BRAGO a.F.: 510,00 DM

Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO: 40,00 DM

15 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO: 235,50 DM

1.805,50 DM.

Dieser Betrag übersteigt nicht denjenigen Anteil einer nach

einem Streitwert von 90.000,00 DM berechneten

Gesamtwahlanwaltsvergütung, der im Innenverhältnis zwischen den

Beklagten auf die Beklagte zu 2) entfällt (drei 10/10 Gebühren zum

Betrage von je 1.759,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale von

40,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer, insgesamt 6.114,55 DM; ein

Drittel davon beträgt 2.038,18 DM).

Demgemäß ist die bereits festgesetzte, mit 659,33 DM bezifferte

Vergütung um 1.146,17 DM auf 1.805,50 DM zu erhöhen.

Gemäß § 128 Abs. 5 Satz 1 BRAGO ist das Verfahren über die

Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nach Abs. 5 Satz 2 dieser

Vorschrift nicht erstattet.






OLG Köln:
Beschluss v. 10.06.1996
Az: 17 W 222/95


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