Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. Juni 1996
Aktenzeichen: 17 W 222/95
(OLG Köln: Beschluss v. 10.06.1996, Az.: 17 W 222/95)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Unter Zurückweisung des Festsetzungsantrages des Beteiligten zu 1) vom 11. März 1994 wird die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Prozeßkostenhilfevergütung auf 1.805,50 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte, auch sonst keinen
förmlichen Bedenken begegnende Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat
weitgehend Erfolg.
Gemäß §§ 121, 122 BRAGO erhält der im Wege der Prozeßkostenhilfe
beigeordnete Rechtsanwalt für die im Auftrag der Partei geleistete
Tätigkeit aus der Staatskasse im Umfang seiner Beiordnung die
gesetzliche, in der BRAGO geregelte Vergütung mit der Maßgabe, daß
sich die Höhe der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren
nach § 123 BRAGO richtet. Im hier zu entscheidenden Fall ist der
Beteiligte zu 1) der Beklagten zu 2) uneingeschränkt im Wege der
Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. Seine Beiordnung erstreckt
sich damit auf seine gesamte zur Verteidigung der Beklagten zu 2)
gegen die Klage geleistete Tätigkeit. Da sich die aus der
Staatskasse zu zahlende Vergütung - im Umfang der Beiordnung -
grundsätzlich nach den Vorschriften regelt, die für den
Vergütungsanspruch des Wahlanwalts gelten (Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 121 Rn. 6), ist hier § 6 Abs. 4
BRAGO anzuwenden, wonach der Mandant dem Rechtsanwalt, der in
derselben Angelegenheit weitere Auftraggeber vertritt, diejenigen
Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der
Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Allerdings darf
die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Anwalts der armen
Partei nicht denjenigen Anteil übersteigen, der im Innenverhältnis
zwischen allen Auftraggebern des Anwalts auf die arme Partei
entfällt.
Würde der Beteiligte zu 1) nur im Auftrage der Beklagten zu 2)
tätig geworden sein, würden die von ihr geschuldeten Gebühren nach
einem Streitwert von 30.000,00 DM zu berechnen sein. Ist der
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für jeden von mehreren
Auftraggebern verschieden, schuldet jeder der Auftraggeber die
Gebühren bezüglich des ihn betreffenden Gegenstandes, nicht aber
bezüglich der Summe der Gesamtgegenstände, die gemäß § 7 Abs. 2
BRAGO zusammenzurechnen sind (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7.
Aufl., § 6 Rn. 47). Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage wandte
sich der Kläger gegen die von den drei Beklagten jeweils in Höhe
von 30.000,00 DM aus der notariellen Urkunde vom 31. März 1980
betriebene Zwangsvollstreckung. In dieser Urkunde hatte sich der
Kläger gegenüber jeder der beklagten Parteien zur Zahlung von
30.000,00 DM verpflichtet. Der Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit des Beteiligten zu 1) war somit nicht für alle Beklagten
derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Sie richtete sich
gegen das Begehren des Klägers, die jeweils von dem einzelnen
Beklagten wegen des ihm alleine gegen den Kläger zustehenden
Anspruchs auf Zahlung von 30.000,00 DM betriebene
Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, daß jeder der drei Beklagten dem
Beteiligten zu 1) einen Prozeßvertretungsauftrag nur zur
Verteidigung gegen die begehrte Unzulässigkeitserklärung bezüglich
der Vollstreckung seines titulierten Anspruchs erteilt hat, mag
dies auch im Rahmen eines Gesamtauftrages aller Beklagten geschehen
sein.
Demgemäß sind die dem Beteiligten zu 1) für seine für die
Beklagte zu 2) geleistete Prozeßvertretungstätigkeit erwachsenen
Gebühren nach einem Streitwert von 30.000,00 DM zu berechnen. Für
die Prozeßkostenhilfevergütung gilt dies auch hinsichtlich der
Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO), da die Prozeßkostenhilfebewilligung
nicht auch auf den Abschluß eines Vergleichs über nicht
rechtshängige Ansprüche erstreckt worden ist. Ohne eine nur auf
besonderen Antrag zu bewilligende Ausdehnung der Prozeßkostenhilfe
auf eine vergleichsweise Erledigung derartiger Ansprüche erstreckt
sich die Prozeßkostenhilfe nur auf den Abschluß eines Vergleichs
über den Streitgegenstand, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt
worden ist (Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 119 Rn. 25).
Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 30.000,00 DM ergibt
sich folgende Prozeßkostenhilfevergütung:
10/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1
Nr. 1, 123 BRAGO a.F.: 510,00 DM
10/10 Verhandlungsgebühr gemäß §§ 31
Abs. 1 Nr. 2, 123 BRAGO a.F.: 510,00 DM
10/10 Vergleichsgebühr gemäß §§ 23,
123 BRAGO a.F.: 510,00 DM
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO: 40,00 DM
15 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO: 235,50 DM
1.805,50 DM.
Dieser Betrag übersteigt nicht denjenigen Anteil einer nach
einem Streitwert von 90.000,00 DM berechneten
Gesamtwahlanwaltsvergütung, der im Innenverhältnis zwischen den
Beklagten auf die Beklagte zu 2) entfällt (drei 10/10 Gebühren zum
Betrage von je 1.759,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale von
40,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer, insgesamt 6.114,55 DM; ein
Drittel davon beträgt 2.038,18 DM).
Demgemäß ist die bereits festgesetzte, mit 659,33 DM bezifferte
Vergütung um 1.146,17 DM auf 1.805,50 DM zu erhöhen.
Gemäß § 128 Abs. 5 Satz 1 BRAGO ist das Verfahren über die
Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nach Abs. 5 Satz 2 dieser
Vorschrift nicht erstattet.
OLG Köln:
Beschluss v. 10.06.1996
Az: 17 W 222/95
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