Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. September 2014
Aktenzeichen: IX ZB 26/14

(BGH: Beschluss v. 17.09.2014, Az.: IX ZB 26/14)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf den Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die einen deutschen Literaturverlag betreibt, am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Sachwalter.

An der Schuldnerin sind als Kommanditisten die S. und U. U. Familienstiftung (nachfolgend: Stiftung) mit 61 v.H. und die Beteiligte zu 1, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, mit 39 v.H. beteiligt. Komplementär-GmbH der Schuldnerin ist die S. -Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der - jeweils mittelbar - die Stiftung Geschäftsanteile von 55 v.H. und die Beteiligte zu 1 Geschäftsanteile von 45 v.H. halten. Die Schuldnerin legte am 6. August 2013 einen - durch Nachtrag vom 21. Oktober 2013 modifizierten - Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 22. Oktober 2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Mehrheit. Die Beteiligte zu 1 stimmte gegen den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte.

Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21./24. Februar 2014 als unzulässig verworfen und durch weiteren Beschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen. Aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 1 gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21./24. Februar 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (IX ZB 13/14, WM 2014, 1494) diese Entscheidung und den Beschluss vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Beteiligte zu 1 und die Schuldnerin haben das vorliegende, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. April 2014 betreffende Verfahren gemäß § 4 InsO, § 91a ZPO für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist ungeachtet der Zulassung durch das Beschwerdegericht unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Die Erledigungserklärungen der Beteiligten (§ 91a ZPO) sind infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend III).

1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 8). Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15). Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010, aaO). Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde erfordert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, sondern kann sich aus der Natur der Sache ergeben (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 6).

2. Die Rechtsbeschwerde gegen die auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ergangene angefochtene Entscheidung ist unstatthaft. Dies ergibt sich kraft Natur der Sache aufgrund der Auslegung des § 253 Abs. 4 InsO.

a) Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 253 InsO im Rahmen des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG; BGBl. 2011 I, S. 2582) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans verschärft (BT-Drucks. 17/5712 S. 35).

aa) Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Kritik aufgegriffen, dass einzelnen Beschwerdeberechtigten ein erhebliches Störpotential zukommt, weil sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans wesentlich, zum Teil sogar über viele Monate, verzögern kann. Dies ist für die Beteiligten nach Einschätzung des Gesetzgebers meist schwer erträglich und verringert die Chance nicht unerheblich, das Unternehmen mittels eines Insolvenzplans zu sanieren. Der Gesetzgeber erachtet es deshalb als geboten, die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken, ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechtsschutz zu verwehren (BT-Drucks. 17/5712, aaO). Vor diesem Hintergrund führt insbesondere § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO als Verschärfung der materiellen Beschwer eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14, WM 2014, 1494 Rn. 6 ff). Allerdings wurde ausdrücklich davon abgesehen, zur Verhinderung von Blockaden Einzelner gegen einen wirtschaftlich sinnvollen Plan den Suspensiveffekt einer Beschwerde aufzuheben, weil nichts gewonnen wäre, wenn der Plan zunächst wirksam, dann aber durch eine Beschwerdeentscheidung wieder beseitigt würde (BT-Drucks. 17/5712, aaO).

bb) Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die vorgesehenen Beschränkungen der Rechtsmittelbefugnis alleine nicht geeignet sind, missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren wirksam zu begegnen. Entfaltet der gestaltende Teil des Insolvenzplans aufgrund des Suspensiveffekts erst mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses Rechtskraft, kann der Vollzug des Insolvenzplans und damit auch die Umsetzung des dem Plan zugrunde liegenden Sanierungskonzepts durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bestätigungsbeschluss verzögert und mitunter auch gefährdet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber das Bedürfnis anerkannt, das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer gegen das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten in einen Ausgleich zu bringen (BT-Drucks. 17/7511 S. 36). Aus diesem Grund wurde zum Zwecke eines beschleunigten Planvollzugs mit der Einführung von § 253 Abs. 4 InsO die Möglichkeit geschaffen, dass das Landgericht die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das Vollzugsinteresse der Beteiligten das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. Eine weitere Beschleunigung wird dadurch erreicht, dass die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen wird (BT-Drucks. 17/7511, aaO). Die Regelung folgt dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens (§ 246a AktG), in dessen Rahmen ausgesprochen werden kann, dass angefochtene Beschlüsse ungeachtet der Anhängigkeit von Anfechtungsklagen in das Handelsregister eingetragen und damit vollzogen werden können (BT-Drucks. 17/7511, aaO).

b) Dem Inhalt des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ist im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung und der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Beschluss unstatthaft ist (vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87; aA Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 253 Rn. 26; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 253 Rn. 43; Flitsch/Proske in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 253 Rn. 29).

aa) Schon nach der Eigenart des durch § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO eingeführten summarischen Eilverfahrens ist für eine Rechtsbeschwerde kein Raum.

(1) Der Gesetzgeber hat mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass die Verwirklichung eines wirtschaftlich sinnvollen Insolvenzplans durch mit der Einlegung von Rechtsmitteln verbundene zeitliche Blockaden vereitelt werden kann (BT-Drucks. 17/5712 S. 35; BT-Drucks. 17/7511 S. 36). Zur Lösung dieses Problemkreises hat er erwogen, im Interesse des Vollzugs eines Insolvenzplans den Suspensiveffekt einer Beschwerde (vgl. § 254 Abs. 1 InsO) zu beseitigen. Da für die Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Insolvenzplans Klarheit bestehen muss, wurde auf eine solche Regelung verzichtet, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass ein Bestätigungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird (BT-Drucks. 17/5712, aaO). Bei dieser Sachlage entschied sich der Gesetzgeber für die Regelungsalternative, dass das Landgericht die Beschwerde in einem beschleunigten Verfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das Vollzugsinteresse der Beteiligten das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers überwiegt (BT-Drucks. 17/7511, aaO).

(2) Im Lichte dieser gesetzgeberischen Abwägung ist die zum Zwecke der beschleunigten Plandurchsetzung eingeführte Bestimmung des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel gegen eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung unstatthaft ist.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans unverzüglich zurückweisen, wenn kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt und das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen. Den Schwerpunkt der Gesetzesanwendung bildet die Prüfung, ob dem Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten gegenüber dem Aufschubinteresse des Beschwerdeführers Vorrang zukommt (BT-Drucks. 17/7511, aaO). Da nur ein besonders schwerer Gesetzesverstoß eine solche Entscheidung verbietet (§ 253 Abs. 4 Satz 2 InsO), handelt es sich insgesamt um eine summarische Prüfung, wie sie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes typisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 104). In solchen Eilverfahren sind von Gesetzes wegen Revision (§ 542 Abs. 2 ZPO) und Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO) unstatthaft. Der Rechtsmittelausschluss folgt unabhängig von einer gesetzlichen Regelung vor dem Hintergrund des summarischen Charakters von Eilentscheidungen, die einer revisionsrechtlichen Prüfung schwer zugänglich sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 13), aus der Natur der Sache (vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003, aaO S. 103 f).

Wird ein Antrag nach § 253 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 InsO gestellt, schließt § 253 Abs. 4 Satz 1, Halbs. 2 InsO aus Beschleunigungsgründen ein Abhilfeverfahren aus (BT-Drucks. 17/7511, aaO). Es liegt auf der Hand, dass der Zeitbedarf eines Abhilfeverfahrens deutlich geringer als der eines Rechtsbeschwerdeverfahrens zu veranschlagen ist. Bei dieser Sachlage versteht es sich von selbst, dass gegen eine gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO getroffene Eilentscheidung des Landgerichts nach der Konzeption des Gesetzgebers eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist.

bb) Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt ferner aus dem Verweis des Gesetzgebers auf das aktienrechtliche Freigabeverfahren des § 246a AktG, dem für die Regelung des § 253 Abs. 4 InsO Vorbildfunktion zukommt (BT-Drucks. 17/7511, aaO). Da im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde unstatthaft ist (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 3 ff), gilt dies auch für das Verfahren nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO (vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87).

(1) Die Vorschrift des § 246a Abs. 3 AktG über die Möglichkeit der Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister vor Abschluss eines Klageverfahrens sah (vgl. Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 UMAG, BGBl. 2005 I S. 2802, 2806) ebenso wie der dem gleichen Regelungszweck dienende § 16 Abs. 3 UmwG (vgl. Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl. 1994 I S. 3210; 1995 I S. 428) keine Rechtsmittelbeschränkung vor. Gleichwohl rechtfertigte das Schweigen des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Verfahren nicht den Schluss, dass in diesen Sachen die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet werden sollte (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 15). Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet habe wie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes (BGH, aaO Rn. 8). Hinzu komme, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bei einer von diesem als "offensichtlich" unbegründet angesehenen Klage schon im Ansatz ausscheide. Denn eine offensichtliche Unbegründetheit könne nur dann angenommen werden, wenn es dazu keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen des revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens bedürfe (BGH, aaO Rn. 13). Im Anschluss an die vorbezeichnete Entscheidung wurden die betroffenen Vorschriften dahin klarstellend ergänzt, dass auf ihrer Grundlage ergangene Beschlüsse unanfechtbar sind (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007, BGBl. 2007 I S. 542, 547; aktuelle Fassung der § 246a Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 8 UmwG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009, ARUG, BGBl. 2009 I S. 2479, 2487, 2489).

(2) Diese Erwägungen können auf das Verfahren nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO übertragen werden, wo das Schweigen zum Ausschluss einer Rechtsbeschwerde schon mit Rücksicht auf die Einführung der Regelung erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls auf ein Redaktionsversehen hindeutet. Das Verfahren des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ist gleich dem Freigabeverfahren durch eine besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet, um einem Missbrauch von Beschwerdebefugnissen entgegenzuwirken. Die von dem Beschwerdegericht vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses der Beteiligten gegen das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers entspricht den allgemeinen Grundsätzen eines Eilverfahrens, die auch im Rahmen von § 246a AktG gelten. Da der Antrag bei einem überwiegenden Vollzugsinteresse gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO nur in Fällen eines besonders schweren Rechtsverstoßes abzulehnen ist, besteht kein Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Ein solcher Rechtsverstoß kann nur angenommen werden, wenn es hierfür keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf. Mithin scheidet im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO ebenso wie im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde aus.

cc) Schließlich unterstreicht der in § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO geschaffene Schadensersatzanspruch, dass gegen eine gemäß § 254 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ergangene Entscheidung des Landgerichts eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist.

(1) Weist das Landgericht die Beschwerde nach Maßgabe von § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO zurück, kann der Beschwerdeführer nach § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO Schadensersatz verlangen, wenn die von ihm eingelegte Beschwerde zulässig und begründet war (BT-Drucks. 17/7511 S. 36; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 74; HmbKomm-InsO/Thies, 4. Aufl., § 253 Rn. 28). Diese Regelung ist § 945 ZPO nachgebildet, der eine Schadensersatzpflicht anordnet, sofern sich ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung als von Anfang an unbegründet darstellt. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem unanfechtbaren, aber im Blick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 40; Prütting/Gehrlein/D. Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 945 Rn. 1).

(2) Die Bestimmung des § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO begründet ebenso wie § 945 ZPO einen Schadensersatzanspruch, weil gegen die im Eilverfahren ergangene Beschlusszurückweisung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Hier findet, weil der Insolvenzplan durch die Entscheidung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO endgültig wirksam geworden ist, ein Hauptsacheverfahren zwar nicht mehr statt. Gleichwohl besteht ein Bedürfnis für eine schadensrechtliche Kompensation, falls die Eilentscheidung zu Unrecht ergangen ist. Darum gewährt § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO dem Beschwerdeführer, sofern sein Rechtsmittel begründet war, einen im allgemeinen Streitverfahren zu verfolgenden Schadensausgleich, der nur auf Geldersatz und nicht auf Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans gerichtet sein kann. Nach diesem Regelungsmodell soll die fehlende Rechtsmittelbefugnis ersichtlich durch die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kompensiert werden. Daraus folgt zugleich, dass für eine Rechtsbeschwerde kein Raum ist (vgl. Gehrlein, BB 2006, 1587).

3. Verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht dazu, in dem Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO einen Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Voraussetzungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 16).

III.

Der Senat kann nicht auf der Grundlage der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO über die Verfahrenskosten entscheiden.

Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91a ZPO in Verbindung mit § 4 InsO rechtswirksam sein (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201). Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198; vom 15. Januar 2004, aaO). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil sich die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung als unstatthaft erweist.

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 15.01.2014 - 36s IN 2196/13 -

LG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2014 - 51 T 107/14 -






BGH:
Beschluss v. 17.09.2014
Az: IX ZB 26/14


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