Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 56/03

(BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: AnwZ (B) 56/03)

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht B. zugelassen. Durch Bescheid vom 19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 17. Januar 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung durch Verfügung vom 3. Dezember 2003 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Widerruf ist bestandskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 1982 -AnwZ (B) 1/82, BRAK-Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 -AnwZ (B) 50/98, n.v.).

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.

1.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

2.

Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall, wie in der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zutreffend dargelegt wurde. Am 12. Dezember 2003 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Az. 268/01). Wie auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert der Vermögensverfall bis heute an.

Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Hauger Frey






BGH:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: AnwZ (B) 56/03


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