Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 204/01

(BPatG: Beschluss v. 16.10.2002, Az.: 32 W (pat) 204/01)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 23. Mai 2000 und vom 3. April 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür die Waren Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wassererwärmungsanlagen, Solaranlagen (soweit in Kl. 11 enthalten), Wasseraufbereitungsanlagen, Mischventile, manuell und automatisch steuerbare Armaturen für Wasserzulauf; Waschtisch-, Bidet- und Spültischbatterien, Wannen- und Brausebatterien; Brausen und Brausegarnituren, Dusch- und Brausekombinationen, Kopfbrausen, Seitenbrausen, sanitäre Schläuche, Spritzdüsen, Brausehalter; vormontierte Multifunktionsbrausen; Zulaufarmaturen für Sanitärbecken, Waschtische, Spültische, Bidets, Badewannen und Brausewannen; Zulaufrohre; Beleuchtungskörper; Teile der vorgenannten Warenhat die Markenstelle für Klasse 11 in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen nur die Unterseite eines Auslaufendstückes, das zu den Waren des Warenverzeichnisses gehöre, zeige. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke bestehe aus einem charakteristischen und einprägsamen Muster.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhebenund die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Auch Bildern fehlt jegliche Unterscheidungskraft nur, wenn sie ausschließlich eine warenbeschreibende Aussage treffen, die als solche erkannt wird, wenn sie sich in der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder wenn sie sich auf die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken, die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten; 2001, 31 - Zahnpastastrang).

Hier kann nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Rosette eine rein beschreibende Angabe zu einem Sanitärartikel im weitesten Sinn oder einer sonstigen beanspruchten Ware oder die Darstellung eines charakteristischen Gestaltungsmerkmals davon ist. Die von der Markenstelle ohne Beleg aufgestellte Behauptung, es handle sich um ein Auslaufendstück, konnte der Senat nicht verifizieren. Eigene Feststellungen über die Verwendung des Musters der angemeldeten Marke im Sanitärbereich konnte der Senat nicht treffen.

Der bildlichen Darstellung kann damit nichts über die Art und Beschaffenheit von mit ihr gekennzeichneten Sanitärartikeln entnommen werden. Das gilt um so mehr für die weiteren in der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren, wie z.B. Brausenhalter und Wannen, für die die Markenstelle eine Verwendung derartig geformter Teile nicht einmal behauptet hat.

Die angemeldete Marke dient auch nicht ersichtlich dem Zweck, etwas zu erläutern, etwa um eine Drehrichtung anzugeben.

Jegliche Unterscheidungskraft fehlt auch nicht deswegen, weil das angemeldete Zeichen lediglich einfache geometrische Formen zeigte oder sonstige einfache Gestaltungselemente, die üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (BGH GRUR 2000, 502 - St. Pauli Girl). Wenn die Bilddarstellung auch im wesentlichen aus unterteilten Kreisen besteht, hat die komplexe Darstellung doch eine gewisse charakteristische Erscheinung, die insbesondere in der nach außen zunehmenden Unterteilung der Ringe liegt. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Marke ausschließlich ein Schmuckelement ohne betrieblichen Hinweischarakter sehen.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)204-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 16.10.2002
Az: 32 W (pat) 204/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/100d8912dd2c/BPatG_Beschluss_vom_16-Oktober-2002_Az_32-W-pat-204-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share