Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 174/99

(BPatG: Beschluss v. 23.05.2001, Az.: 28 W (pat) 174/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 4 - vom 26. Juli 1999 im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Lottoshowfür eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 8, 9, 11, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 23 bis 28, 30, 32, 33 bis 36 und 38 bis 42.

Die Markenstelle für Klasse 4 hat mit Beschluß vom 26. Juli 1999 die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse, Photographien; Werbung; Finanzwesen, Geldgeschäfte; Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"

wegen insoweit fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei ohne weiteres im Sinne einer Showveranstaltung verständlich, deren Thema und Gegenstand ein Lotteriespiel sei. Deshalb benötigten insbesondere Dienstleister der Unterhaltungsbranche die angemeldete Bezeichnung für Veranstaltungen dieser Art.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat sie die Anmeldung für die Dienstleistung der Klasse 42 "Unterhaltung" zurückgenommen und damit das ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend eingeschränkt. Hinsichtlich der noch im übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen vertritt sie die Ansicht, daß insoweit das angemeldete Zeichen nicht unmittelbar beschreibend sei und deshalb herkunftshinweisend wirke.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Hinsichtlich der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens keine Eintragungshindernisse im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Wortmarke ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren bzw Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann.

Den Begriff "Lottoshow" versteht der Verkehr - hier alle Endverbraucher - aufgrund der Bekanntheit der einzelnen Wörter "Lotto" und "Show" im Sinne von "Lotterieveranstaltung" bzw "Veranstaltung, Schau mit einem Glücksspiel". Für die Waren "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Druckereierzeugnisse und Photographien" fehlt es insoweit ersichtlich an einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe. Denn der mit dem angemeldeten Zeichen verbundene Begriffsinhalt weist von Hause aus schon auf eine Dienstleistung hin, nicht dagegen auf bestimmte Waren. Soweit die Markenstelle die Ansicht vertreten hat, die genannten Waren könnten Beiträge enthalten, die sich mit Regeln, Abläufen einer Lottoshow befassen, fehlt es an einem unmittelbar im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Dazu sind vielmehr weitere gedankliche Schlußfolgerungen notwendig, die sich allerdings bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses verbieten.

Die gleichen Erwägungen gelten für die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen "Werbung", "Finanzwesen" und "Geldgeschäfte". Nicht entscheidend ist hier die von der Markenstelle vertretene Ansicht, daß ausgehend von der Dienstleistung "Unterhaltung", die nicht mehr beansprucht wird, durch die Dienstleistungen "Finanzwesen" und "Geldgeschäfte" die Einnahmen und Gewinne aus Lotterieshows verwaltet und verwertet werden können. Denn auch insoweit handelt es sich bei dem Wort "Lottoshow" um keine eindeutige unmißverständliche beschreibende Sachaussage, die von den Mitbewerbern benötigt werden. Ohne weitere analysierende Zwischenschritte wird der Verkehr auch nicht ohne weiteres bei "Lottoshow" an die "Veranstaltung von Reisen" oder an "sportliche und kulturelle Aktivitäten" denken.

Danach steht hinsichtlich der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Anmeldung kein Freihaltebedürfnis entgegen.

Der angemeldeten Wortmarke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH GRUR 1999, 1096 ff - ABSOLUT; YES und FOR YOU).

Wie ausgeführt, kann vorliegend kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt für die von der Anmelderin noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen festgestellt werden. Da es sich bei "Lottoshow" auch um kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, kann diesem Zeichen die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Damit stehen im Ergebnis der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, so daß die Beschwerde auf der Grundlage der teilweisen Rücknahme der Anmeldung für "Unterhaltung" Erfolg hatte.

Stoppel Martens Kunze Mü/prö






BPatG:
Beschluss v. 23.05.2001
Az: 28 W (pat) 174/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0fe3e640574a/BPatG_Beschluss_vom_23-Mai-2001_Az_28-W-pat-174-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share