Landgericht München I:
Beschluss vom 3. Januar 2012
Aktenzeichen: 5 HK O 5182/10, 5 HK O 5182/10, 5 HK O 5182/10

(LG München I: Beschluss v. 03.01.2012, Az.: 5 HK O 5182/10, 5 HK O 5182/10, 5 HK O 5182/10)

Tenor

Die Kammer für Handelssachen erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten zu 1) und von Amts wegen an die funktionell zuständige Zivilkammer.

Gründe

I.

1. Der Kläger unterzeichnete am 24.8.1998 einen Zeichnungsschein zur Beteiligung im Wege einer Einmaleinlage als atypisch stiller Gesellschafter an der S... AG, ... mit einem Einzahlungsbetrag von DM 6.300,-- inkl. 5 % Agio. Zugleich schloss er eine Beteiligung im Wege einer Ratenbeteiligung mit monatlichen Raten in Höhe von DM 210,-- inkl. 5 % Agio ab, so dass der Gesamtbetrag der Rateneinlagebeteiligung bei einer Laufzeit von 15 Jahre bei DM 37.800,-- lag. Insgesamt zahlte der Kläger unter Berücksichtigung ausgezahlter Entnahmen einen Betrag von € 11.059,15. Mit seiner Klage begehrt er von den Beklagten als Gesamtschuldner im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung der gezahlten Einlagen sowie entgangenen Gewinn auf die Einlagen in Höhe von insgesamt € 15.964,61 nebst Zinsen sowie Feststellung, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Der Beklagte zu 1) war seit ihrer Gründung am 29.12.1986 Vorsitzender des Aufsichtsrates der S... AG. Der Beklagte zu 2) war zunächst ebenfalls Mitglied des Aufsichtsrates dieser Gesellschaft und wurde mit Wirkung zum 9.9.1992 zum Vorstandsmitglied der S... AG bestellt. Der Beklagte zu 3) war vom 1.5.1994 bis zum 31.8.2002 durchgängig Vorstand der S... AG.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beklagten hätten ihm gegenüber den Tatbestand des Betruges und des Kapitalanlagebetruges erfüllt, weshalb sich ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB sowie aus § 826 BGB ergebe. Zur Entscheidung hierüber sei die Kammer für Handelssachen funktionell zuständig, auch Streitsachen aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem stillen Gesellschafter unterfielen der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG, weshalb die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auch für Verfahren des stillen Gesellschafters mit Vorstehern der Handelsgesellschaft bejaht werden müsse. In wirtschaftlicher Hinsicht bestehe zudem kein relevanter Unterschied zwischen dem stillen Gesellschafter und einem sich an einer Publikumsgesellschaft beteiligenden Kommanditisten. Zudem werde in § 95 Abs. 1 Nr. 6 GVG i.V.m. § 44 BörsG gerade eine spezielle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für die Prüfung von Prospekthaftungsansprüchen begründet.

2. Die Beklagten rügen € wie auch der Beklagte zu 1) € die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts München I. Der Beklagte zu 1) macht darüber hinaus die funktionelle Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen geltend, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht unter § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG zu subsumieren seien und auch Prospekthaftungsansprüche im engeren und weiteren Sinn vor den Zivilkammern zu verhandeln seien, weshalb das Verfahren an die Zivilkammer zu verweisen sei. Abgesehen davon begründe der Vortrag des Klägers auch in der Sache keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagten.

II.

Die Entscheidung über die Verweisung an die Zivilkammer beruht auf § 97 Abs. 1 GVG hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) sowie auf § 97 Abs. 2 GVG in Bezug auf den Beklagten zu 1). Aufgrund von § 97 Abs. 1 GVG wird ein nicht vor die Kammer für Handelssachen gehöriger Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer verwiesen. Gehört die Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 GVG auch von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen, solange € wie hier € eine Verhandlung zur Hauptsache nicht erfolgt und darauf ein Beschluss verkündet ist; die eine Verweisung von Amts wegen ausschließende Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 2 GVG greift erkennbar nicht ein. Vorliegend besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.

51. Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG sind nicht erfüllt. Danach sind Handelssachen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern geltend gemacht wird. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegen ein Organ der Gesellschaft, an der sich ein stiller Gesellschafter beteiligt hat, lässt sich nicht unter diese Norm subsumieren.

a. § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG bezieht die stille Gesellschaft nur insoweit ein, als es um das Rechtsverhältnis zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts geht. Dies wäre vorliegend die S... AG, an der sich der Kläger beteiligt hat. Der Grund für die explizite Nennung dieser Konstellation liegt darin, dass die stille Gesellschaft nach allgemeiner Meinung keine Handelsgesellschaft ist, da sie nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und damit keine Rechtsfähigkeit besitzt (vgl. K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., Rdn. 8 zu § 230). Vielmehr basiert sie auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter und stellt somit eine zweigliedrige Innengesellschaft dar, die nicht im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt; dies tut nur der Geschäftsinhaber. Um gewisse Streitigkeiten innerhalb einer stillen Gesellschaft dennoch vor der Kammer für Handelssachen verhandeln zu können, enthält § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG in Var. 3 eine ausdrückliche Einbeziehung, die aber eben einen Ausnahmetatbestand darstellt, da die stille Gesellschaft eigentlich keine Handelsgesellschaft ist (vgl. K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, Rdn. 10 zu § 230). Ein stiller Gesellschafter ist somit auch kein Mitglied einer Handelsgesellschaft im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG. Da der stille Gesellschafter nicht Teil des Geschäftsinhabers ist, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Vertrag mit diesem hat, soll er sich nur mit ihm auseinander setzten, wie es die 3. Alternative von § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG vorsieht und nicht mit dessen Organen.

b. Eine analoge Anwendung von § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG kommt nicht in Betracht, wenn Organmitglieder vom stillen Gesellschafter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollen. Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig€ sein (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl., S. 37). Der dem Gesetz zu Grunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (Vgl. BGH NJW 2007, 992, 993 m.w.N.). Von einer planwidrigen Regelungslücke kann vorliegend nicht ausgegangen werden; es fehlt vor allem auch an der Vergleichbarkeit mit einem Mitglied der Gesellschaft.

Als Mitglieder gelten die Aktionäre einer AG, die Gesellschafter einer GmbH, die Komplementäre einer Personenhandelsgesellschaft. Soweit es sich bei Letzterer um eine KG handelt, umfasst die Norm auch die Kommanditisten (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., Rdn. 11 zu § 95). Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass in wirtschaftlicher Hinsicht kein ausschlaggebender Unterscheid zwischen dem stillen Gesellschafter und einem Kommanditisten bestehen (Vgl. BGH NJW 1994, 1156, 1157), so lässt sich bei der alleine ausschlaggebenden rechtlichen Beurteilung eine Vergleichbarkeit nicht annehmen, so dass die Regelungslücke nicht planwidrig ist.

(1) Zwar ist der Kommanditist gem. § 164 Satz 1 1. Hs. HGB grundsätzlich auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nicht gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, was sich aus § 170 HGB ergibt. Auch entspricht sein Kontrollrecht aus § 166 HGB dem des stillen Gesellschafters gem. § 233 HGB.

(2) Die verbleibenden Unterscheide sind indes in zentralen Strukturelementen, die die Gesellschaftsform prägen, so stark, dass von einer panwidrigen Regelungslücke nicht gesprochen werden kann.

(a) Wie bereits ausgeführt besteht zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Geschäftsinhaber lediglich eine zweigliedrige schuldrechtliche Beziehung ohne jegliche organschaftliche Befugnisse. Der stille Gesellschafter steht sozusagen "außerhalb" der Handelsgesellschaft, die den Betrieb führt und auch alleine im Rechtsverkehr auftritt. Dies ist bei einer KG anders, was sich bereits daran zeigt, dass für das Bestehen einer solchen ein Kommanditist vorausgesetzt wird und das bei einem Ausscheiden des einzigen Kommanditisten eine KG nicht mehr besteht.

Entsprechend dem Auftreten im Rechtsverkehr, besteht für den stillen Gesellschafter keine Außenhaftung, § 230 Abs. 2 HGB, und zwar auch nicht in der atypisch stillen Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1964, 296, 297; BGH NJW 1966, 1219, 1221). Der Kommanditist hingegen haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich und zwar bis zur Höhe seine Einlage, § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB. Erst wenn er seine Einlage leistet, ist er von der Außenhaftung gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB befreit.

Ein weiterer Punkt, an dem sich die gesellschaftsrechtlich deutlich stärkere Stellung des Kommanditisten bemerkbar macht, ist die Tatsache, dass ihm die Möglichkeit einer actio pro socio zusteht (vgl. von Gerkan/Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 105 Rn. 79), während dem stillen Gesellschafter ein solches Vorgehen verwehrt ist (vgl. BGH NJW 1995, 1353, 1355).

Dem Kommanditisten steht zudem als zumindest begrenzte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung das Widerspruchsrecht des § 164 Satz 1 Hs. 2 HGB zu, wenn die Maßnahmen der Komplementäre über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Dieses Recht steht einem stillen Gesellschafter nach der Konzeption des HBG nicht zu.

(b) Am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vorliegend eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Gesellschaftsvertrag dem atypisch stillen Gesellschafter für besonders gravierende Strukturveränderungen Zustimmungsbefugnisse eingeräumt werden. Allein daraus ist indes nicht abzuleiten, dass im Außenverhältnis eine Gesellschaft existiert; im Außenverhältnis bleibt es dabei, dass nur die S... AG auftritt. Vor allem aber bleibt es dabei, dass dadurch eine Beteiligung des Klägers am Gesellschaftsvermögen nicht gesamthänderisch, sondern nur rein schuldrechtlich erfolgt und auch eine Haftung des atypisch stillen Gesellschafters für Verbindlichkeiten nicht denkbar ist.

(c) Ebenso wenig ergibt sich aus der Konzeption als Publikumsgesellschaft eine andere Beurteilung; auch deshalb lässt sich der Vergleich mit der Kommanditgesellschaft nicht rechtfertigen. Eine Publikumsgesellschaft kann unterschiedlich strukturiert sein (vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Polzer in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 74 Rdn. 4 ff.). So ist es denkbar, dass € wie im vorliegenden Fall € jeder Gesellschafter separat beitritt, was dazu führt, dass trotz der Mehrzahl der stillen Gesellschafter keine mehrgliedrige Gesellschaft entsteht, sondern zweigliedrige Schuldverhältnisse zwischen dem Geschäftsinhaber und jedem einzelnen Gesellschafter. Nur wenn die Gesellschafter durch einen gemeinsamen Vertrag untereinander und mit dem Geschäftsinhaber miteinander verbunden sind und ihnen dabei weitergehende Mitgliederrechte eingeräumt werden, kann von einer mehrgliedrigen Gesellschaft im Sinne eines Verbunds gesprochen werden. Nötig ist also ein Zusammenwirken von Geschäftsinhaber und stillen Gesellschaftern in einer gemeinsamen Organisation (vgl. Polzer in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, a.a.O., § 74 Rdn. 9). Diese wird dann auch Gesellschafterorgane (z.B. Ausschüsse, Beiräte) zur gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung der Gesellschafter besitzen. Nur wenn eine solche mehrgliedrige Gesellschaft mit Verbundscharakter besteht, die den Gesellschaftern Geschäftsführungskompetenzen einräumt, kann die stille Gesellschaft einer KG und der einzelne Gesellschafter einem Kommanditisten gleichgestellt werden. Für eine derartige Konstellation sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gegeben, so dass auch nicht darüber entscheiden werden muss, inwieweit bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft mit Verbundcharakter § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG analog angewandt werden kann.

(d) Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich auch nicht aus § 95 Abs. 1 Nr. 4 a 5. Alt. GVG, der ohnehin nur analog angewandt werden könnte. Gegen eine analoge Anwendung des § 95 Abs. 1 Nr. 4 a 5. Alt. GVG spricht indes entscheidend die Tatsache, dass es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und einem Vorsteher der Handelsgesellschaft handeln muss. Die beiden Beklagten sind zwar als ehemalige Mitglieder von Vorstand bzw. Aufsichtsrat einer AG grundsätzlich Vorsteher im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Kissel/Mayer, GVG, a.a.O., Rdn. 14 zu § 95). Sie waren aber Vorsteher der S... AG, die als solche nicht die stille Gesellschaft darstellt, sondern nur deren Geschäftsinhaberin. Eine stille Gesellschaft ist € wie oben bereits erwähnt € nicht rechtsfähig und agiert deshalb nicht als selbstständiges Rechtssubjekt im Rechtsverkehr. Dementsprechend ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der stillen Gesellschaft durch Organe ausgeschlossen (vgl. K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, a.a.O., Rdn. zu § 230; von Gerkan/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., Rdn. 87 zu § 230). Mit anderen Worten: Eine stille Gesellschaft hat keinen gesetzlichen Vertreter. Die beiden Beklagten waren somit Vorsteher der S... AG als Geschäftsinhaberin der stillen Gesellschaft, nicht aber Vorsteher der Letzteren. Somit bedürfte es schon einer "doppelten Analogie". Neben der analogen Anwendung des Begriffs Mitglied auf den stillen Gesellschafter, müsste man die Vorsteher der Aktiengesellschaft als Vorsteher der stillen Gesellschaft betrachten, obwohl diese keine Organe haben kann. Eine derart weite Ausdehnung der Norm über ihren Wortlaut hinaus ist nicht mehr gerechtfertigt, weil sie dem Wesen der stillen Gesellschaft widerspricht. Auch wenn § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG grundsätzlich als analogiefähige Norm eingestuft werden sollte (so KGR Berlin 2008, 951), bedeutet dies nicht, dass jedwede Ausdehnung des Anwendungsbereichs möglich sein soll. Insbesondere kann dies im vorliegenden Fall auch nicht aus der Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW-RR 2005, 699) zum "faktischen Geschäftsführer" gefolgert werden. Hier ging es darum, dass eine Person den Anschein erweckte, sie habe die Stellung eines Organs inne, das als solches vom Gesetz anerkannt ist, nämlich des Geschäftsführers einer GmbH. In einem solchen Falle schafft die Person einen Rechtscheinstatbestand, den sie gegen sich gelten lassen muss. Ein Rechtschein kann aber dann nicht entstehen, wenn etwas gesetzlich unmöglich ist, so etwa eine Organstellung in einer stillen Gesellschaft.

(e) Auch bestehen Bedenken, die analoge Anwendung alleine über die ohnehin nur in Teilbereichen gegebene Ähnlichkeit mit einem Kommanditisten und damit mit dem Mitglied zu begründen, das im Rahmen von § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG die mit Abstand schwächste Stellung besitzt. Vor allem der Vergleich mit einem Aktionär und einem GmbH-Gesellschafter spricht gegen die Einbeziehung eine stillen Gesellschafters. Der Aktionär übt seine Rechte gem. § 118 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung aus, die zwar grundsätzlich über keine Geschäftsführungsbefugnis verfügt, aber immerhin über die Grundsatzkompetenzen des § 119 AktG und weitere zentrale Kompetenzen, die für die Struktur der Aktiengesellschaft von zentraler Bedeutung sind. Ein Gesellschafter einer GmbH übt seine Rechte über die Gesellschafterversammlung aus. Diese Kompetenzen gehen weit über die eines Kommanditisten bei der KG hinaus. Eine Vergleichbarkeit mit einem stillen Gesellschafter ist hier erst recht nicht gegeben.

2. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen lässt sich auch nicht aus § 95 Abs. 1 Nr. 6 GVG herleiten.

20a. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erkennbar nicht gegeben, weil sie der Kammer für Handelssachen ihrem Wortlaut nach aber lediglich diejenigen Prospekthaftungsansprüche zuweist, die sich aus den §§ 44 ff. BörsG ergeben, also bei einem fehlerhaften Verkaufsprospekt bei an Börsen gehandelten Wertpapieren.

b. Eine analoge Anwendung auf die hier geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist nicht gerechtfertigt, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Hinweis auf Ansprüche aus §§ 44 ff. BörsG muss als abschließend angesehen werden. Der Ansicht, die Verweisung des § 13 Abs. 2 VerkProspG auf §§ 44 bis 47 BörsG führe zu einer Ausdehnung der Zuständigkeit auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, kann nicht gefolgt werden. Die §§ 44 bis 47 BörsG, auf die die Norm verweist, enthalten materiell-rechtliche Regelungen, die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich hier eben erst aus der kompetenzrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 6 GVG. Außerdem enthielt § 13 Abs. 2 Satz 2 VerkProspG a.F. eine ausdrückliche Zuweisung an die Kammer für Handelssachen. Diese explizite Verweisung ist inzwischen entfallen. Sie bestand früher, obwohl § 13 Abs. 2 Satz 1 VerkProspG a.F. einen Verweis auf die §§ 45 bis 48 BörsG a.F. enthielt. Hätte dieser Verweis, der dem des § 13 Abs. 2 VerkProspG in seiner neuen Fassung entspricht, bereits gereicht, um die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen zu begründen, hätte es des § 13 Abs. 2 Satz 2 VerkProspG a.F. gar nicht bedurft. Außerdem spricht für eine Zuständigkeit der Zivilkammer, der dann gegebene Gleichlauf mit der Haftung für ein fehlendes Prospekt nach § 13 a VerkProspG, der keine Zuweisung an die Kammer für Handelssachen enthält (vgl. Vollkommer NJW 2007, 3094 f.).

Über die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I konnte die Kammer für Handelssachen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht befinden.






LG München I:
Beschluss v. 03.01.2012
Az: 5 HK O 5182/10, 5 HK O 5182/10, 5 HK O 5182/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0f7751cbb415/LG-Muenchen-I_Beschluss_vom_3-Januar-2012_Az_5-HK-O-5182-10-5-HK-O-5182-10-5-HK-O-5182-10


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG München I: Beschluss v. 03.01.2012, Az.: 5 HK O 5182/10, 5 HK O 5182/10, 5 HK O 5182/10] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 18:35 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 28. März 2002, Az.: I ZR 283/99BPatG, Beschluss vom 9. Februar 2000, Az.: 29 W (pat) 70/99BGH, Beschluss vom 28. November 2005, Az.: NotZ 19/05OLG Köln, Urteil vom 23. Juni 1999, Az.: 6 U 14/99OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2007, Az.: 16 E 707/07BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2005, Az.: 6 W (pat) 305/04BPatG, Beschluss vom 12. Dezember 2000, Az.: 17 W (pat) 16/99OLG Köln, vom 6. August 2004, Az.: 6 U 36/04OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2013, Az.: 3 U 52/13OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2003, Az.: VI-U (Kart) 24/02