Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 216/03

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2004, Az.: 24 W (pat) 216/03)

Tenor

Der Antrag der Widersprechenden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Inhaberin der angegriffenen Marke aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 398 14 979 Quintyist aus der Wortmarke 395 46 132 UNITY AG Widerspruch eingelegt worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom 29. April 2003 die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 46 132 angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der jüngeren Marke Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht hat die Beschwerdeführerin auf ihre Marke verzichtet.

Die Widersprechende beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Inhaberin der angegriffenen Marke aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Kostenantrag ist zulässig (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG), aber nicht begründet.

§ 71 Abs. 1 MarkenG geht davon aus, daß - anders als im zivilrechtlichen Verfahren - jeder Beteiligte grundsätzlich die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostenauferlegung kommt nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn 13). Für ein Abweichen von dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, bedarf es darum stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichende Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder der Löschung des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, aaO. Rn 25).

Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Die Frage der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehen Marken ist nicht völlig zweifelsfrei und offensichtlich. Die Widersprechende hat auch keinerlei Gesichtspunkte vorgebracht, um ihren Antrag zu begründen.

Ströbele Kirschneck Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.08.2004
Az: 24 W (pat) 216/03


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