Landgericht Tübingen:
Urteil vom 8. Juni 2004
Aktenzeichen: 20 O 7/04

(LG Tübingen: Urteil v. 08.06.2004, Az.: 20 O 7/04)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern wie nachstehend zu werben/oder werben zu lassen:

"Eine günstige Art Taxi zu fahren",

und/oder eine Werbeanzeige gegenüber privaten Letztverbrauchern in Form einer Telefonbucheintragung eines Mietwagenunternehmens unter dem Suchbuchstaben "T" vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert: 12.000,00 EUR

Tatbestand

Der Kläger, der ein Taxiunternehmen in ... führt, nimmt den Beklagten als Betreiber des Mietwagenunternehmens "miniCar ..." auf Unterlassung von Werbemaßnahmen im örtlichen Telefonbuch von ... in Anspruch.

Der Beklagte wirbt im "Örtlichen Telefonbuch" für Reutlingen und Umgebung, Ausgabe November 2003, unter ... u. a. mit folgender Werbeanzeige:

"miniCar ...

Personenbeförderung

eine günstige Art Taxi zu fahren ..." (Anl. K5, Bl. 14-20).

Diese Werbeanzeige ist in der bezeichneten Ausgabe unter mehreren Suchbuchstaben (Anl. K 5, Bl. 14-20), darunter auch unter dem Buchstaben "T", veröffentlicht (Anl. K 6, Bl. 21).

Der Aufforderung des Klägers im Schreiben vom 29.10.2003, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 31.10.2003 abzugeben (Anl. K 1, Bl. 6-7), kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte handle wettbewerbswidrig, da die Werbeaussage, "eine günstige Art Taxi zu fahren" geeignet sei, beim Verbraucher den Anschein zu erwecken, als führe der Beklagte in ... ein Taxiunternehmen. Ferner sei die Anzeige eines Mietwagenunternehmens im amtlichen Telefonbuch unter dem Suchbuchstaben "T" eine unzulässige Fangwerbung und verstoße im Wettbewerb gegen die guten Sitten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR., ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern wie nachstehend zu werben/oder werben zu lassen:

"Eine günstige Art Taxi zu fahren",

und/oder eine Werbeanzeige gegenüber privaten Letztverbrauchern in Form einer Telefonbucheintragung eines Mietwagenunternehmens unter dem Suchbuchstaben "T" vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Begriffe "Minicar" und "Taxi" hätten sich zwischenzeitlich so vermischt, dass eine Unterscheidung der beiden Begriffe nicht mehr stattfinde. Der Bezeichnung "Taxi" stehe kein Schutz mehr zu. Im übrigen habe er nur die Möglichkeit gehabt, für die Werbeanzeige ein Gesamtpaket aller Buchstaben zu erwerben, weshalb ein Verbot der Werbung unter dem Buchstaben "T" ihm insgesamt die Möglichkeit der Werbung nehme. In ihrer Gesamtheit ließe die Werbeanzeige außerdem erkennen, dass die angebotene Personenbeförderung durch ein Mietwagenunternehmen vorgenommen werde. Inzwischen habe er die Firma Taxi-Auto-Zentrale Royal GmbH mit Sitz in ... gegründet, die am 01.03.2004 eine Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen erhalten habe. Er habe ferner die Absicht, unter dieser Firma auch in ... zukünftig ein Taxiunternehmen zu betreiben.

Auf Antrag des Klägers vom 4.11.2003 war am 07.11.2003 eine einstweilige Verfügung des erkennenden Gerichts ergangen (Anl. K 2, Bl. 8-9), mit welcher dem Beklagten untersagt worden ist, mit der Aussage, wie oben beantragt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern zu werben oder werben zu lassen. Der Beklagte hat diese Verfügung nicht angegriffen.

Der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 11.12.2003, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Tübingen vom 07.11.2003 (Anl. K 2, Bl. 8-9) binnen einer Frist von 14 Tagen als endgültig anzuerkennen und auf die Befugnis zur Einlegung eines Widerspruchs gem. § 924 ZPO, zur Setzung einer Frist zur Klageerhebung gem. § 926 ZPO und auf die Befugnisse gem. § 927 ZPO für solche Einwendungen zu verzichten, die auf Gründen beruhen, welche bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung entstanden waren (Anl. K 3, Bl. 10-11), ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze.

Im Schriftsatz vom 19.05.2004 trägt der Beklagte vor, sein Mietwagenunternehmen bereits am 02.02.2004 stillgelegt zu haben.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte verstößt mit der beanstandeten Werbung gegen §§ 1, 3 UWG und kann deshalb, wie erkannt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

I.

Der Beklagte hat es gem. §§ 1, 3 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 PBefG zu unterlassen, mit der Aussage, "eine günstige Art Taxi zu fahren", für sein Mietwagenunternehmen zu werben. Ferner ist zu besorgen, dass der Beklagte sein wettbewerbswidriges Verhaltens wiederholt.

1. Die Verwendung dieser Aussage durch ein Mietwagenunternehmen stellt eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse gem. § 3 UWG dar. Sie hat wettbewerbsrechtliche Relevanz. Schutzwürdige Interessen des Beklagten an der weiteren Verwendung dieser Aussage bestehen nicht.

a) Der Beklagte setzt den streitgegenständlichen Werbetext im geschäftlichen Verkehr ein. Er wirbt damit für sein Mietwagenunternehmen.

b) Ferner bedient er sich des streitgegenständlichen Werbetextes zu Zwecken des Wettbewerbs. Als Gewerbetreibender eines Mietwagenunternehmens ist der Beklagte Wettbewerber mit anderen Gewerbetreibenden, die sich um denselben Personenkreis, nämlich um Fahrgäste, bemühen.

c) Der Werbetext eines Mietwagenunternehmens, "eine günstige Art Taxi zu fahren", ist eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse, die geeignet ist, den Verkehr in rechtlich erheblicher Weise irrezuführen.

aa) Der Werbetext ist eine vom Verkehr auf seine Richtigkeit hin nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse des Werbenden und somit eine Angabe i.S.v. § 3 UWG. Der Verkehr sieht dies als eine nachprüfbare Aussage der Art der Personenbeförderung durch das Unternehmen des Beklagten an.

bb) Diese Angabe ist irreführend. Nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, mögliche oder potentielle Fahrgäste, handelt es sich bei der Tätigkeit des werbenden Unternehmen um Taxiverkehr. Das trifft auf ein Mietwagenunternehmen aber nicht zu. Vielmehr unterscheiden sich Taxi- und Mietwagenverkehr in rechtlicher Hinsicht deutlich voneinander.

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl I S. 241) differenziert bei der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr ist, zwischen Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) und Verkehr mit Mietwagen.

Den Verkehr mit Mietwagen definiert § 49 Abs. 4 PBefG als die Beförderung von Personen und Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind. Verkehr mit Taxen ist nach § 47 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

Die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen werden für Taxen durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 51 Abs. 1 PBefG). Die Unternehmer des Taxenverkehrs sind somit an Tarifvorschriften gebunden. Im räumlichen Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte besteht eine Beförderungspflicht im Sinne eines Kontrahierungszwanges (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG). Die Unternehmer im Taxenverkehrs unterliegen einer Betriebspflicht, die allgemein auf die ordnungsgemäße Einrichtung und Aufrechterhaltung des Betriebes gerichtet ist (§ 21 PBefG) und deren Umfang durch Rechtsverordnung noch weiter ausgestaltet werden kann, insbesondere auch durch Vorschriften über das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes (§ 47 Abs. 3 Nr. 1 PBefG). Im Hinblick auf diese Betriebs- und Beförderungspflicht erfüllen die Taxen als Ergänzung des öffentlichen Linien- und Straßenverkehrs öffentliche Aufgaben. Ihre Existenz- und Funktionsfähigkeit ist deshalb besonders schutzwürdig.

Für Unternehmer des Mietwagenverkehrs hingegen besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 49 Abs. 3 PBefG). Sie unterliegen anders als Unternehmen des Taxenverkehrs - abgesehen von Sonderregelungen für Krankentransporte (vgl. § 51 Abs. 4 PBefG) - keinen Tarifvorschriften, sondern können ihre Entgelte frei vereinbaren.

Zum Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs hat der Gesetzgeber den Mietwagenverkehr besonderen Beschränkungen in § 49 Abs. 4 S. 2 - 5 PBefG unterworfen. Unter anderem hat der Gesetzgeber geregelt, dass Werbung für Mietwagenverkehr nicht geeignet sein darf, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen (§ 49 Abs. 4 S. 5, 2. Hs. PBefG).

Auf die Unterscheidung zwischen Mietwagen- und Taxenverkehr käme es gerade dann an, wenn, wie der Beklagte geltend macht, die Begriffe "Minicar" und "Taxi" sich zwischenzeitlich so vermischt hätten, dass eine Unterscheidung der beiden Begriffe nicht mehr stattfindet. Im übrigen belegen die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen seine Behauptung nur eingeschränkt. Auf den gelben Seiten ist für Metzingen nur sein Unternehmen "mini Car" unter der Rubrik "Taxiunternehmen" gelistet. Soweit es um den Eintrag für Pfullingen geht, steht im Raum, dass die Fa. M eine Taxilizenz hat, da sie nach dem Eintrag im Telefonbuch von Reutlingen 2000/2001 (Bl. 40) einen Taxi-Dienst betreibt. Sollte dies nicht zutreffen, läge auch bei diesen Firmen ein Wettbewerbsverstoß vor.

cc) Die Irreführung hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz. Die Angabe eines Mietwagenunternehmens, "eine günstige Art Taxi zu fahren", ist geeignet, mögliche oder potentielle Fahrgastkunden auf das werbende Unternehmen aufmerksam zu machen und ihr Interesse zu wecken. Ohne diesen Hinweis hätten sie das Angebot des Beklagten möglicherweise nicht beachtet. Der Entschluss, die Dienste des Mietwagenunternehmens des Beklagten in Anspruch zu nehmen, muss nicht maßgeblich beeinflusst worden sein (vgl. Baumbach-Hefermehl, WettbewerbsR, 18. Aufl. § 3 UWG, Rn. 89 a).

dd) An der Beibehaltung einer irreführenden Werbeaussage kann ein Gewerbetreibender grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse haben. Dem Beklagten bleibt es unbenommen, Werbetexte zu schaffen, mit denen er den in Betracht kommenden Kundenkreis ansprechen kann, ohne eine Verwechslungsgefahr mit dem Taxenverkehr herbeizuführen. Ferner steht es ihm frei, wie es jetzt offenbar seine Absicht ist, unter der neu gegründeten Firma auch ein Taxi zu betreiben und einheitlich als Anbieter für eine Beförderung durch Taxi und Mietwagen aufzutreten.

2. Die Werbung eines Funkmietwagenunternehmens mit dem Werbetext, "eine günstige Art Taxi zu fahren", stellt ferner eine Wettbewerbshandlung dar, die unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs gegen die guten Sitten i.S.v. § 1 UWG verstößt und deshalb als unlauterer Wettbewerb anzusehen ist.

a) Der Beklagte wirbt mit dem gegenständlichen Werbetext im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs.

b) Die Wettbewerbshandlung des Beklagten stellt einen unzulässigen Kundenfang dar und ist deshalb eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung nach § 1 UWG. Verwerflich ist es, Kunden durch eine Bezeichnung anzulocken, mit denen sie Vorstellungen verbinden, die der Sachlage widersprechen (Baumbach-Hefermehl, WettbewerbsR, 18. Aufl. § 1 UWG, Rn. 14). Die Werbeaussage des Beklagten ist, wie bereits ausgeführt worden ist, in der Gleichstellung von Mietwagen- und Taxenverkehr unrichtig. Sie erweckt bei dem Kunden den Anschein, als handle es sich bei dem Leistungsanbieter um ein Taxiunternehmen. Die bezeichnete Wettbewerbshandlung ist somit geeignet, beim Kunden eine Verwechslung mit dem Unternehmen des Taxenverkehrs herbeizuführen. Sie dient in der Hervorhebung eines Preisvorteils - denn der Mietwagenverkehr unterliegt nicht der Bindung an verordnete Tarife - dazu, den Kunden durch diese Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit für sich zu gewinnen. Es soll auf diese Weise der eigene Kundenkreis des Beklagten auf Kosten der Taxiunternehmer als seinen Mitbewerbern erweitert werden. Das widerspricht Sinn und Zweck des Wettbewerbs und ist sittenwidrig.

3. Das Unterlassungsbegehren, eine Werbeanzeige gegenüber privaten Letztverbrauchern in Form einer Telefonbucheintragung eines Mietwagenunternehmens unter dem Buchstaben "T" vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, ist ebenfalls begründet. Diese Art der Werbung verstößt ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs und der Absatzbehinderung gegen die guten Sitten i.S.v. § 1 UWG.

a) Der Beklagte wirbt mit der streitgegenständlichen Telefonbucheintragung im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs.

b) Mit der Eintragung seines Mietwagenunternehmens im örtlichen Telefonbuch unter "T" an erster Stelle fördert der Beklagte sein Unternehmen nicht durch das Angebot einer besseren Leistung, was als Folge eines freien Wettbewerbs erlaubt und wettbewerbseigen wäre, sondern er wirbt Kunden, die bereits entschlossen sind, ein Taxi zu bestellen, ab. Unter dem Suchbuchstaben "T" im Fernsprechbuch suchen Kunden, die einen Fahrtdienst in Anspruch nehmen wollen, in der Regel nach einem Taxiunternehmen. Durch die - dazu an erster Stelle platzierten - Telefonbucheintragung will der Beklagte erreichen, dass dieser Personenkreis auf das Angebot einer Beförderung durch sein Unternehmen - wie ein Taxi, nur günstiger - aufmerksam wird. Dadurch soll dieser Personenkreis von dem bereits gefassten Entschluss wieder abgebracht und dazu bewegt werden, dem Beklagten einen Beförderungsauftrag zu erteilen. Dieses gezielte Abfangen von zu einer Taxifahrt entschlossenen Kunden ist mit einem lauteren Wettbewerb nicht vereinbar und ist als sogenannte Fangwerbung unzulässig (OLG Bamberg, Urt. v. 16.9.1992 - 3 U 63/92 = NJW-RR 1993, 50).

c) Ferner behindert der Beklagte durch diese Art der Werbung Taxiunternehmer als seine Mitbewerber. Es besteht kein Anlass für eine Eintragung der Firma des Beklagten als Mietwagenunternehmen unter dem Buchstaben "T". Nach dem Gegenstand seiner Firma kommt nur eine Eintragung des Beklagten unter "F" für Funkmietwagenunternehmer, allenfalls unter "M" für Mietwagenunternehmen bzw. Minicar in Betracht. Durch die gleichwohl unter "T" erfolgende Eintragung seiner Firma - dazu an erster Stelle - wird u. a. das Taxi-Unternehmen des Beklagten in einem fairen Leistungsvergleich behindert. Das widerspricht Sinn und Zweck des Wettbewerbs und ist deshalb wettbewerbwidrig (Baumbach-Hefermehl, WettbewerbsR, 18. Aufl., § 1 UWG, Rn. 215).

Diese Einordnung kann der Beklagte nicht dadurch vermeiden, dass er seine Firma nicht nur unter dem Buchstaben "T", sondern - nach seinem Vorbringen - unter allen Buchstaben platziert hat. Daraus kann allenfalls geschlossen werden, dass er es wegen des erstrebten Vorteils, mit seiner Firma an erster Stelle unter dem Buchstaben "T" zu stehen, in Kauf nimmt, unter Buchstaben erwähnt zu werden, die ersichtlich keinen Bezug zu seinem Unternehmen und dem Gegenstand seines Unternehmens haben. Ferner mag der Beklagte darauf spekulieren, dass der ein Taxiunternehmen suchende Kunde schon beim Blättern auf sein Beförderungsangebot gelenkt wird. Schließlich wird angemerkt, dass der Beklagte eine herausgehobene Platzierung seines Unternehmens unter dem Buchstaben "M" wie Mietwagen oder Minicar entweder an alphabetischer Stelle oder übergreifend als Kopfzeile platzieren kann, wie die vorgelegten Auszüge aus dem Telefonbuch belegen (vgl. Bl. 18 ff.).

Diese Beschränkung seiner Werbemöglichkeiten ist vom Beklagten hinzunehmen. Er wird in seinen Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt, da ihm - wie dargelegt - andere erfolgsversprechende Werbemöglichkeiten nach wie vor offen stehen.

4. Es ist zu besorgen, dass der Beklagte sein wettbewerbswidriges Verhaltens wiederholt. Er kann deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Dies ergibt sich aus den begangenen Wettbewerbsverstößen, die eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr begründen (Baumbach-Hefermehl, WettbewerbsR, 18. Aufl., Einl UWG, Rn. 263). Der Beklagte ist ferner der Aufforderung des Klägers, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen. Er weigert sich nach wie vor, seine Unterlassungspflicht unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe anzuerkennen und besteht auf der materiellen Abweisung der Klage.

Die Wiederholungsgefahr wird schließlich durch die vom Kläger bereits erwirkte gleichlautende einstweilige Verfügung nicht beseitigt. Der Beklagte hat sich gegen diese zwar nicht gewehrt; er hat sich aber geweigert, diese als in der Hauptsache gegen ihn geltende Entscheidung anzuerkennen.

5. Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte beabsichtigt, die Firma Minicar ... in der Firma Taxi-Auto-... aufgehen zu lassen. Auch bei Aufgabe des bisherigen Betriebs wäre eine Wiederholungsgefahr weiterhin zu besorgen, da die Wiederaufnahme des alten Geschäftsbetriebs durch den Beklagten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit läge (vgl. Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 18. Aufl., Einl UWG, Rn. 266). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das vorliegende Urteil auch Auswirkungen auf den Betrieb der Firma Taxi-Auto-... hätte, wenn sie die Fa. M übernähme.

Selbst die Aufgabe des bisherigen Geschäftsbetriebs, wie der Beklagte im nachgereichten Schriftsatz mitteilen lässt, würde unter den beschriebenen Umständen die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. Er könnte diese Firma jederzeit erneut gründen. Eine erneute Gewerbeanmeldung würde genügen. Zum dazu nachgereichten Vorbringen wird angemerkt: Es verwundert, dass nach der Anzeige des Beklagten vom 10.05.2004 der Geschäftsbetrieb bereits am 02.02.2004 beendet worden sein soll. Dies hat der Beklagte im Termin von 04.05.2004 nicht geltend gemacht.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

III.

Aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes bestand kein Anlass, die Hauptverhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Im übrigen wird auf § 296 a ZPO verwiesen.






LG Tübingen:
Urteil v. 08.06.2004
Az: 20 O 7/04


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