Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. November 2012
Aktenzeichen: 1 U 73/12

(OLG Köln: Beschluss v. 14.11.2012, Az.: 1 U 73/12)

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 22.10.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 330/10 - wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin .

Gründe

I.

Der Antrag der Klägerin, ihr im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Die Klägerin kann mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, da die Versäumung der bis zum 17.10.2012 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht.

Die Klägerin macht mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag geltend, ihr Prozessbevollmächtigter sei wegen einer Erkrankung an der fristgrechten Einreichung der Berufungsbegründung gehindert gewesen. Ein Rechtsanwalt muss jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorausschauend Vorsorge für den Fall seiner vorhersehbaren (zB Urlaub) oder unvorhersehbaren (zB Krankheit, Unfall) Abwesenheit treffen (BGH NJW-RR 2004, 1500 (1501), insbesondere durch Bestellung eines Vertreters (Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 233 Rn. 9, vgl. auch § 53 BRAO). Unterlässt er solche erforderlichen Maßnahmen, kommt eine Wiedereinsetzung wegen eines der Partei zuzurechnenden Organisationsverschuldens des Anwalts nicht in Betracht, soweit die Fristversäumung hierauf beruht (BGH NJW 2006, 2412; VersR 1994, 1207). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn auch entsprechende organisatorische Maßnahmen die Versäumung nicht hätten verhindern können, wobei der krankheitsbedingte Ausfall des Anwalts am letzten Tag der Frist für sich allein die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigt. Ein Verschulden ist nur dann zu verneinen, wenn der krankheitsbedingte Ausfall für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war und infolge der Erkrankung weder ein Verlängerungsantrag gestellt noch ein Vertreter informiert werden konnte (BGH NJW 2008, 3571; 2006, 2412). Eine derartige Situation hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine krankheitsbedingte Verhinderung nicht vorhersehen konnte. Schon seinen Fristverlängerungsantrag vom 12.10.2012 hatte er nämlich mit Erkrankung begründet. Ferner hat er am 16.10.2012 über sein Büro die Zustimmung der Beklagten zu einer weiteren Fristverlängerung wegen Erkrankung eingeholt. Wenn aber der schon seit einigen Tagen erkrankte Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits am 16.10.2012 absehen konnte, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage sein würde, bis zum Fristablauf am 17.10.2012 die Berufungsbegründung einzureichen, hätte er Vorkehrungen treffen müssen, dass jedenfalls ein Fristverlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht gestellt wird. Dass der Prozessbevollmächtigte keine Vertretungsregelung mit Rechtsanwalt Daglianankis getroffen hatte, vermag ihn nicht zu entlasten, da er grundsätzlich verpflichet ist, eine Vertretung für Fälle der Abwesenheit zu organisieren. Schließlich ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass es nicht möglich gewesen wäre, einen anderen Rechtsanwalt kurzfristig mit der Vertretung in dieser Einzelsache zu betrauen.

II.

Die Berufung der Klägerin wird wegen Versäumung der bis zum 17.10.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 89.685,42 €.






OLG Köln:
Beschluss v. 14.11.2012
Az: 1 U 73/12


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