Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. September 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 69/07

(BGH: Beschluss v. 15.09.2008, Az.: AnwZ (B) 69/07)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2006 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Am 11. Oktober 2005 ist der Antragsteller wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. September 2006 hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356; 84,0 149) - der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. Der Antragsteller hat die bekannt gewordenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich nachweislich getilgt. Er ist weiterhin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat im Senatstermin erklärt, er gehe davon aus, dass derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben werden. Hinweise auf weitere offene Forderungen bestünden nicht. In Anbetracht dessen muss von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ausgegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Angesichts der vom Antragsteller im Verfahren gezeigten Passivität entspricht es der Billigkeit, ihm die notwendigen außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 115/06 -






BGH:
Beschluss v. 15.09.2008
Az: AnwZ (B) 69/07


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