Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2010
Aktenzeichen: 23 W (pat) 361/04

(BPatG: Beschluss v. 23.11.2010, Az.: 23 W (pat) 361/04)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I 1. Tatbestand Das Patent DE 44 27 444 B4 (Streitpatent) wurde am 3. August 1994 beim Deutschen Patentund Markenamt angemeldet.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 L des Deutschen Patentund Markenamts hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß der Druckschrift 1) DE 3636678A1 das Streitpatent mit Beschluss vom 26. Februar 2004 mit 11 Patentansprüchen unter der Bezeichnung "Einrichtung und Verfahren zur Sprachsteuerung eines Geräts" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. Juli 2004 veröffentlicht.

Die Einsprechende hat per FAX mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 Einspruch erhoben und beantragte, das Patent im Umfang aller Ansprüche zu widerrufen. Die Einsprechende stützt sich auf nachfolgende Dokumente:

D1 DE 36 36 678 A1 (aus dem Prüfungsverfahren), D2 DE 93 00 231 U1, D3 DE 42 14 668 A1, D4 US 5 020 107, D5 GB 2 192 746 A, D6 US 4 567 606, D7 G. Th. Niedermair: "Linguistic Modelling in the context of Oral Dialogue", Int Conf. on Spoken Language Processing, 12. -16. Okt. 1992, Banff, Kanada, D8 Proc. of the IVth Conf. on Computer Processing of Language Data, 3. -7. Oktober 1988, Portoroz, Tschechoslowakei und D9 S. R. Young u. a. :"High Level Knowledge Sources in Usable Speech Recognition Systems", Communications ofthe ACM, Vol. 32, Nr. 2, Feb. 1989.

Im Einzelnen führt die Einsprechende aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber der Druckschrift D2 oder D3 nicht neu sei und gegenüber der Druckschrift D1 in Kombination mit jeweils einer der Druckschriften D6 bis D9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die weiteren Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 6 beruhten gegenüber der Druckschrift D2 oder D3 in Kombination mit fachmännischen Kenntnissen oder der D4 oder der D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2010 ist die Einsprechende, wie mit dem Schriftsatz vom 16./17. November 2010 angekündigt, nicht erschienen.

Mit diesen Schriftsatz bat die Einsprechende um Entscheidung nach Aktenlage, so dass ihr anfänglicher Antrag gilt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin verteidigt in der mündlichen Verhandlung ihr Schutzrecht in der erteilten Fassung sowie hilfsweise mit den eingeschränkten Anspruchssätzen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3. Sie beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010, Beschreibung und Zeichnung, eine Figur, wie erteilt (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010, Beschreibung und Zeichnung, eine Figur, wie erteilt (Hilfsantrag 2), weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010, Beschreibung und Zeichnung, eine Figur, wie erteilt (Hilfsantrag 3).

Der erteilte Patentanspruch 1 hat nach Merkmalen gegliedert folgende Fassung (Hauptantrag):

a. "1. Einrichtung zur Sprachsteuerung eines Geräts mit Hilfevon den Betrieb des Geräts beeinflussenden Befehlen, b. wobei auf einer Anzeigevorrichtung (9) in Abhängigkeit voneinem jeweiligen Betriebszustand ein Teil der insgesamt vorgesehenen Befehle dargestellt wird, c. wobei eine Eingabe durch Aussprache jeweils eines derdargestellten Befehle erfolgt, gekennzeichnet durchd. einen Speicher (12) zur Speicherung von jeweils über ein Mikrofon (10) empfangenen Sprachsignalen oder davon abgeleiteten Signalen, e. wobei die gespeicherten Signale nur mit den sprachrelevanten Signalen, welche den jeweils auf der Anzeigevorrichtung (9) dargestellten Befehlen entsprechen, verglichen werden undf. wobei derjenige Befehl, bei welchem der Vergleich positivausfällt, als ausgewählt angenommen wird."

Der erteilte Verfahrensanspruch 7 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass darin der Begriff "Einrichtung" durch "Verfahren" sowie der Begriff "gekennzeichnet durch einen" durch "dadurch gekennzeichnet, dass in einem" und im kennzeichnenden Teil der Begriff "wobei" durch "dass" ersetzt werden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geht aus dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch hervor, dass an den erteilten Patentanspruch 1 das Zusatzmerkmal gemäß erteiltem Patentanspruch 2 angefügt wird:

g. ", und durch einen weiteren Speicher (14) zur Speicherung der sprachrelevanten Signale, die durch Sprachsynthese der jeweils dargestellten Befehle erzeugt werden."

Der Verfahrensanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 geht aus dem erteilten Patentanspruch 7 dadurch hervor, dass in den erteilten Patentanspruch 7, hinter den Worten "... oder davon abgeleitete Signale gespeichert werden," des ersten kennzeichnenden Merkmals das Zusatzmerkmal gemäß dem erteilten Patentanspruch 8 eingefügt wird:

g*. ", dass sprachrelevante Signale durch Sprachsynthese derjeweils dargestellten Befehle erzeugt und in einem weiteren Speicher abgelegt werden,".

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht aus dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch Beschränkung des "Geräts" auf ein "Autoradio" und durch Umbenennung in den Merkmalen d. und g. von "einen Speicher (12)" bzw. "einen weiteren Speicher (14)" in "einen ersten Speicher (12)" bzw. "einen zweiten Speicher (14)" sowie durch folgende Zusatzmerkmale hervor:

h.

"einen Sprachcodierer (13) zur Erzeugung der sprachrelevanten Signale aus einer Textform der in der Anzeigevorrichtung (9) dargestellten Befehle, undi.

einer Vergleichseinrichtung (15), welche den Vergleich der in den Speichern (12, 14) vorliegenden Signale durchführt."

Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 bzw. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hat nach Merkmalen A bis L gegliedert folgenden Wortlaut, wobei die in den vorangehenden Anspruchsfassungen vergebene Merkmalskennzeichnung in Klammern, z. B. (a.), hinzugefügt ist:

A (a.) "1. Verfahren zur Sprachsteuerung eines Autoradios mit Hilfe vonden Betrieb des Autoradios beeinflussenden Befehlen, dadurch gekennzeichnet, B (b.) dass auf einer Anzeigevorrichtung (9) in Abhängigkeit vom jeweiligen Betriebszustand des Autoradios ein Menü mit den in diesem Betriebszustand des Autoradios ausführbaren Befehlen als Teil derinsgesamt vorgesehenen Befehle dargestellt wird, C (c.) wobei eine Eingabe durch Aussprache jeweils eines der dargestellten Befehle erfolgt, D dass ein Ausgang eines Mikrocomputers (8), der ein Empfangsteil (1)

und ein Signalverarbeitungsteil (3) steuert, mit der Anzeigevorrichtung (9) verbunden ist, E (d.) dass ferner ein Speicher (12) zur Speicherung von jeweils über ein Mikrofon (10) empfangenen Sprachsignalen oder davon abgeleiteten Signalen dient, F dass die zu vergleichenden sprachrelevanten Signale aller insgesamtvorgesehenen Befehle in einem Speicher abgelegt sind, und G (g*. dass zu vergleichende sprachrelevante Signale dargestellter

+h.) Befehle durch Sprachsynthese nach einer Eingabe in Textform erzeugt und in einem weiteren Speicher (14) abgelegt werden, H dass die durch Sprachsynthese erzeugten sprachrelevanten Signaleals Ausgangssignale eines Sprachcodierers (13) erzeugt werden, deran den Mikrocomputer (8) angeschlossen ist, I (e.) dass die vom Mikrofon (10) empfangenen oder abgeleiteten unddann in dem Speicher (12) gespeicherten Signale nur mit denjenigensprachrelevanten Signalen in dem weiteren Speicher (14) von einer Vergleichseinrichtung (15) verglichen werden, welche den jeweilswenigen im Menü dargestellten Befehlen entsprechen, und J (f.) dass derjenige Befehl, bei welchem der Vergleich positiv ausfällt, alsausgewählt angenommen wird, K (f.) dass für den Fall eines Übereinstimmens eines der in dem Sprachcodierer erzeugten Signale mit denen in dem Speicher (12) vorhandenen Signalen dem Mikrocomputer (8) gemeldet wird, welcher Befehlaus dem dargestellten Menü mit dem eingegebenen Befehl übereinstimmt, sodass die entsprechende Funktion dann von dem Mikrocomputer (8) ausgeführt wird, L worauf im Anschluss ein anderes Menü mittels der Anzeigevorrichtung (9) sichtbar gemacht wird, dass die in dem anderen Menü aufgeführten Daten dem Sprachcodierer (13) zugeführt werden, woraufeine neue Spracheingabe möglich ist."

Bezüglich der erteilten Unteransprüche wird auf die Patentschrift und bezüglich der abhängigen Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 3 auf den Akteninhalt verwiesen.

II 2. Zuständigkeit des Bundespatentgerichts Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. 1. 1, 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30.6.2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 -"Ventilsteuerung" m. w. N.).

Demnach besteht eine vor dem 1.7.2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.

3. Die Zulässigkeit des Einspruchs Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil in der Einspruchsbegründung der Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, insbesondere der mangelnden Neuheit angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen angegeben sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da beispielsweise ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale a. bis f. des erteilten Patentanspruchs 1 zum jeweiligen Stand der Technik nach der Druckschrift D2 oder D3 hergestellt wird, um dessen mangelnde Neuheit zu belegen.

4. Patentgegenstand Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende Patent eine Einrichtung und ein Verfahren zur Sprachsteuerung eines Geräts mit Hilfe von den Betrieb des Gerätes beeinflussenden Befehlen, vgl. Abschnitt [0001] des Streitpatents.

Bei bekannten sprecherabhängigen und sprecherunabhängigen Spracherkennungsverfahren ist es nachteilig, dass nur ein begrenzter, fest vorgegebener Befehlsvorrat erkannt werden kann. Diesen muss der Benutzer in der Regel auswendig lernen. Je größer die Anzahl der Befehle -wie bei einem Autoradio -ist, je höhere Anforderungen werden an das Spracherkennungsverfahren und an das Gedächtnis des Benutzers gestellt, vgl. Abschnitte [0004] und [0005] des Streitpatents.

Als technisches Problem liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung und ein Verfahren zur Sprachsteuerung eines Geräts unter Vermeidung der genannten Nachteile vorzuschlagen, um insbesondere dem Benutzer ein Auswendiglernen vieler Befehle zu ersparen und eine Spracherkennung zu verbessern und zu beschleunigen, vgl. Abschnitt [0007] des Streitpatents.

Diese Aufgabe wird durch die Lehren gemäß denerteilten Patentansprüchen 1 und 7 gemäß Hauptantrag, Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 1, Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 2 und Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, jeweils dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 beigefügtgelöst.

Dabei ist es besonders vorteilhaft, dass dem Benutzer angezeigt wird, welche Befehle bei dem jeweils vorhandenen Betriebszustand des Geräts von ihm eingegeben werden können, damit der Benutzer gehalten wird, die vorgegebenen Wörter als sprachrelevanten Signale zu verwenden, um für das Spracherkennungssystem nicht erkennbare Synonyme zu vermeiden, vgl. Abschnitt [0009] des Streitpatents. Dies bedeutet, dass die Einrichtung zur Sprachsteuerung nur Spracheingaben erkennen kann, wenn diese Spracheingaben mit den in der Sprachsteuerungseinrichtung zuvor gespeicherten sprachrelevanten Signalen übereinstimmt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Wiedergabe der jeweiligen selbständigen Vorrichtungsund Verfahrensansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 im Tatbestand dieses Beschlusses bzw. auf den Akteninhalt verwiesen.

5. Patentfähigkeit Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der patentgemäßen Lösungen ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Einrichtungen und Verfahren zur Sprachsteuerung eines Geräts mit Hilfe von den Betrieb des Gerätes beeinflussenden Befehlen betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss, zu definieren.

Die Anspruchssätze nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 stehen zueinander in der Relation, dass die Lehre des Verfahrensanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 durch zahlreiche Schaltungsmerkmale gemäß einziger Figur des Streitpatents am stärksten eingeschränkt ist und für den Fall, dass dessen Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen sollte, dann beruhen auch die ersichtlich weiter gefassten Lehren der selbständigen Verfahrensansprüche des Hauptantrages und der Hilfsanträge 1 bis 2 wie auch die entsprechenden Vorrichtungsansprüche (vgl. die entsprechende Merkmalsanalyse gemäß 1. Tatbestand) ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

In einem solchen Fall können die Fragen der Zulässigkeit und Neuheit der Lehren der selbständigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 "elastische Bandage").

5.1 Hilfsantrag 3 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Denn die Druckschrift D4 offenbart -bis auf das Merkmal H und die durchgestrichen wiedergegebenen Textpassagen -in der Terminologie des Streitpatents ein - Verfahren zur Sprachsteuerung eines Autoradios (twowaymobile radio or land mobile twoway frequency communication device /vgl. dort Spalte 1, Z. 66 bis Spalte 2, Z. 6 und Zn. 43 bis 47) mit Hilfe von den Betrieb des Autoradios beeinflussenden Befehlen (selected functions ... useful in thecontrol of the communication unit 100 / vgl. dort Spalte 4 Zn. 28 bis 31 -zu Merkmal A (a.)), dadurch gekennzeichnet,

- dass auf einer Anzeigevorrichtung (display 122 as a menutype display presents to the operator various menus / vgl.

dort Spalte 3, Abs. 1) in Abhängigkeit von einem jeweiligen Betriebszustand des Autoradios ein Menü mit den in diesem Betriebszustand des Autoradios ausführbaren Befehlen als Teil der insgesamt vorgesehenen Befehle (vgl. dort Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, le. Abs. bis Spalte 6, Abs. 1 -zu Merkmal B (b.)) dargestellt wird,

- wobei eine Eingabe durch Aussprache jeweils eines derdargestellten Befehle erfolgt (the communication unit 100 may be operated by voice commands received via the microphone 102 / vgl. dort Spalte 3 Zn. 6 bis 9 -zu Merkmal C

(c.)),

- dass ein Ausgang eines Mikrocomputers (controller 108 insbes. Mikrocomputer, vgl. Sp. 2, Zn. 51, 52), der ein Empfangsteil und ein Signalverarbeitungsteil (receiver 114) steuert, mit der Anzeigevorrichtung (display 122) verbunden ist (vgl.

dort Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zn. 47 bis 66 -zu Merkmal D),

- dass ferner jeweils über ein Mikrofon (microphone 102)

empfangenen Sprachsignale oder davon abgeleiteten Signale, einem Spracherkennungs-System (voice recognitionsystem 128) zugeleitet werden (Accordingly, the communication unit 100 may be operated by voice commands received via the microphone 102 and routed to an analogtodigital (A/D) converter 124. The digitized command words are provided to a speaker independent voice recognition system 128, which preferably comprises ... Voice Recognition Module (VRM). ... These voice recognition modules comprise speaker independent modules designed to receive a limited set of words or commands. / vgl. dort Spalte 3, Zn. 6 bis 18 -zu Merkmal E (d.)),

-dass die zu vergleichenden sprachrelevanten Signale (recognizable word set / vgl. dort Spalte 3, Zn. 28, 29) aller insgesamt vorgesehenen Befehle in einem Speicher abgelegt sind (These voice recognition modules comprise speaker independent modules designed to receive a limited set of words or commands. e speziell a limited recognizable word set means a list of recognizable words / vgl. dort Spalte 3, Zn. 15 bis 18 und Zn. 28, 29), wobei der gemeinsame Speicher für alle sprachrelevanten Signale vom Fachmann mitgelesen wird. -zu Merkmal F), und -dass zu vergleichende sprachrelevante Signale dargestellter Befehle durch Sprachsynthese nach einer Eingabe in Textform erzeugt und über Lautsprecher (speaker 120) ausgegeben werden (Accordingly, upon recognizing a predetermined word (or words), the voice recognizing system 128 forwards information to a texttospeech synthesizer 130, ... The texttospeech converter 130 converts digital information representing the current command-/function association into an information signal that is converted to speech in a digitaltoanalog converter 132 ... so that the signal can be presented via the speaker 120./ vgl. dort Spalte 3, Zn 52 bis 66 -zu Merkmal G (g*.+h.)),

-dass die vom Mikrofon (microphone 102) empfangenen oder abgeleiteten Signale nur mit denjenigen sprachrelevanten Signalen von einer Vergleichseinrichtung (voice recognition system 128) verglichen werden, welche den jeweils wenigen im Menü dargestellten Befehlen entsprechen (a. a. O. / vgl. dort Spalte 3, Zn. 6 bis 22 -wie im Merkmal E zitiert), -zu Merkmal I (e.), und -dass derjenige Befehl, bei welchem der Vergleich positiv ausfällt, als ausgewählt angenommen wird (Operationally, the individual using the communication device 100 peruses the display 122 noticing the current association of the limited set of recognizable words and selected function (or portions thereof) of the communication unit 100. By noting the current association and speaking the appropriate recognizable control word, the individual can control the communication unit 100 ... When all the information necessary to perform a function has been received, the function is then automatically executed by the communication device 100. Thus, a complicated communication device may be fully controlled via a speaker independent voice technology having a limited set of recognizable words commands / vgl. dort Spalte 3, Zn. 38 bis 46 bzw. Spalte 7, Zn. 12 bis 18 -zu Merkmal J (f.),

-dass für den Fall eines Übereinstimmens eines der sprachrelevanten Signale mit denen über das Mikrofon (microphone 102) empfangenen Signalen dem Mikrocomputer (controller 108 of the communication device 100) gemeldet wird, welcher Befehl aus dem dargestellten Menü mit dem eingegebenen Befehl übereinstimmt, sodass die entsprechende Funktion dann von dem Mikrocomputer (controller 108 / vgl. dort Spalte 7, Zn. 12 bis 18) ausgeführt wird (If no further information is required to perform the function, the routine proceeds to step 316, where the function is performed; after which the display 122 displays the main menu 200 (Step 300) / vgl. dort Spalte 6, Zn. 46 bis 50 -zu Merkmal K (f.)),

-worauf im Anschluss ein anderes Menü mittels der Anzeigevorrichtung (display 122) sichtbar gemacht wird, worauf eine neue Spracheingabe möglich ist (vgl. dort Spalte 6, Zn. 46 bis 50 -zu Merkmal L."

Somit unterscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 von dem durch die Druckschrift 4 offenbarten Verfahren dadurch, -dass erstens nach der Lehre des Streitpatents die über das Mikrophon empfangenen oder davon abgeleiteten Signale in einen "Speicher 12" gemäß Merkmal E und die "sprachrelevanten Signale als erkennbare Befehle" in einem "Speicher 14" gemäß Merkmal G des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages 3 gespeichert werden und -dass zweitens die sprachrelevanten Signale durch "Sprachsynthese nach einer Eingabe in Textform" erzeugt und in einem weiteren Speicher abgelegt werden gemäß Merkmal G des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und -dass drittens die durch Sprachsynthese erzeugten sprachrelevanten Signale als "Ausgangssignale eines Sprachcodierers (13)" erzeugt werden, der an den Mikrocomputer (8) angeschlossen ist gemäß Merkmal H des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.

Die in dem ersten Unterschiedsmerkmal vorgesehenen "Speicher 12 und 14", in die die über das Mikrophon empfangenen oder davon abgeleiteten Signale in einen "Speicher 12" gemäß Merkmal E und die "sprachrelevanten Signale als erkennbare Befehle" in einem "Speicher 14" gemäß Merkmal G gespeichert werden sollen, liest der Fachmann als für die Lösung der Aufgabenstellung zwangsläufig mit, weil bei einer Folge von Vergleichsoperationen die zu bearbeitenden Informationen gespeichert werden müssen. Für den Fachmann ist es weiterhin zwingend, diese Speicher in dem Voice Recognition Module (VRM) entsprechend dem voice recognition system 128 gemäß der Druckschrift D4 zu integrieren.

Weiter ist es für den Fachmann aus Gründen der Einsparung an Speicherplatz naheliegend, im an den Mikrocomputer (controller 108) angeschlossenen Spracherkennungssystem (voice recognition system 128) gemäß der Druckschrift D4 auch einen Sprachcodierer (texttospeech synthesizer) zu integrieren, um damit die sprachrelevanten Signale (recognizable words / vgl. dort Spalte 3, Zn. 28, 29) je nach aufgerufenen Menü zu erzeugen und in dem hierfür vom Fachmann mitgelesenen weiteren Speicher abzulegen.

Durch die Integration des Sprachcodierers (texttospeech synthesizer) und des vom Fachmann mitgelesenen Speichers für die über Mikrophon empfangenen oder davon abgeleiteten Signale sowie des ebenfalls mitgelesenen Speichers für die mittels des Sprachcodierers (texttospeech synthesizer) erzeugten sprachrelevanten Signale (recognizable words) innerhalb des Spracherkennungssystems (voice recognition system 128) gemäß der Druckschrift D4 ergibt sich das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 in naheliegender Weise aus der Druckschrift D4 in Verbindung mit üblichen fachmännischen Kenntnissen aus der Datenverarbeitung.

Daher ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht patentfähig. Mit diesem fallen auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 3.

5.2 Hauptantrag und Hilfsanträge 1 und 2 Da das am weitesten eingeschränkte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, dann beruhen nach vorstehenden Ausführungen auch die Lehren der selbständigen Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 ebenfalls zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Deren Lehren sind daher nicht patentfähig. Mit diesen fallen auch die zugehörigen rückbezogenen Patentansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2.

Daher musste das Streitpatent widerrufen werden.

Dr. Strößner Lokys Richterin Dr. Hock ist wegen Abordnung an das DPMA verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Maile Dr. Strößner Cl






BPatG:
Beschluss v. 23.11.2010
Az: 23 W (pat) 361/04


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