Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Februar 2014
Aktenzeichen: I-2 U 39/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.02.2014, Az.: I-2 U 39/12)

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Der Beklagte wird - über den Ausspruch zu I. des landgerichtlichen Urteils hinaus - verurteilt, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 2010 0128XX. X und die Rechte aus der deutschen Patentanmeldung DE 2010 0128XX. X an die Klägerin abzutreten.

II.

Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er seine Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 18. Dezember 2013 auf 500.000,00 EUR, wovon auf die Berufung der Klägerin 375.000,00 EUR und auf die Berufung des Beklagten 125.000,00 EUR entfallen, und für die Zeit danach auf 375.000,00 EUR festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Abtretung der Rechte aus einer deutschen Patentanmeldung. Außerdem hat sie die Feststellung der Unwirksamkeit eines diese Patentanmeldung betreffenden Lizenzvertrages begehrt.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 29.08.2007 unter ihrer vormaligen Firma B GmbH von dem Dipl.-Kfm. C und dem Beklagten gegründet. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Klägerin beteiligt. Mit ebenfalls am 29.08.2007 gefassten Gesellschafterbeschluss wurden beide Gesellschafter zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

Die Klägerin plante ursprünglich den Bau einer Ölmühle in D. Ein von ihr hierfür erworbenes Grundstück erwies sich jedoch als zu klein. Die Klägerin plante daraufhin ein Projekt in Haldensleben mit einem Investitionsvolumen in Höhe von rund 46 Mio. EUR. Gegenstand dieses Projekts war der Neubau einer Ölmühle auf einem ca. 65.000 m² großen, am Mittellandkanal gelegenen Grundstück. Die Ölmühle sollte eine Saatverarbeitungskapazität von zunächst 400.000 Tonnen pro Jahr aufweisen. Geplant war eine schwerpunktmäßige Verarbeitung von Raps (vgl. Anlage 17 der Klägerin).

Entgegen einer früheren Absicht des Beklagten sollten in der Anlage keine Biokraftstoffe, sondern Öle für den Lebensmittelmarkt produziert werden. Die Klägerin erteilte im Zusammenhang mit dem Projekt Aufträge an die E GmbH (nachfolgend nur: E) und die F AG (nachfolgend nur: F). Die benötigte Produktionsenergie sollte in einem eigenen Kraftwerk aus Biomasse erzeugt werden. Die Planungen wurden von dem Zeugen K begleitet. Dieser hatte den Kontakt zwischen den Gesellschaftern der Klägerin vermittelt, nachdem er von dem Beklagten darum gebeten worden war, ihm bei der Suche nach einem Investor behilflich zu sein Als Experte wurde der ZeugeDr. G hinzugezogen, der bereits bei einer Vielzahl von Ölmühlen die Entwicklungsphase begleitet hatte. Für das Projekt beantragte die Klägerin die Bewilligung öffentlicher Mittel (vgl. Anlagen 15 - 19 der Klägerin). Die Ausarbeitung des Förderantrages erfolgte durch den Gesellschafter C in Abstimmung mit den die Klägerin als Steuerberater beratenden Zeugen H und Dr. I sowie im Wesentlichen mit dem Beklagten. Am 18.03.2010 erhielt die Klägerin einen Prüfbericht, nach dem die Verbrennung von Schälfraktionen möglich und zulässig war.

Die Klägerin tätigte am 07.05.2009 (Anlage B 13) beim Deutschen Patent und Markenamt eine Patentanmeldung mit dem Titel "Verfahren zur Konditionierung von Ölsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens" (Anlage B 14). Diese Patentanmeldung, welche die Nr. DE 10 2009 002 9XX.Y erhielt, erwies sich als nicht patentfähig.

Am 25.03.2010 reichte der Beklagte auf seinen Namen eine Patentanmeldung (Anlage B 3) mit der Bezeichnung "Verfahren zur Schälung von Rapssaaten" beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, welche die Nr. DE 10 2010 012 8XX.Z erhielt (nachfolgend: Streitpatentanmeldung) und welche am 29.09.2011 offengelegt wurde. Als Erfinder benannte sich der Beklagte selbst. Mit dieser Patentanmeldung, auf die bislang ein deutsches Patent nicht erteilt worden ist, war die Patentanwaltskanzlei J beauftragt, welche auch schon die vorangegangene Anmeldung bearbeitet hatte.

Die Streitpatentanmeldung umfasst 13 Patentansprüche. Die Ansprüche 1, 11 und 12 lauten wie folgt:

1.Verfahren zum Schälen von Rapssaaten, mindestens aufweisend ist die folgenden Schritte:

Bereitstellen von Rapssaaten aus Rapskörnern aufweisend einen Schalenanteil und Kernfleisch,

Einführen der Rapssaaten in eine Prallmühle (1),

mechanisches Aufbrechen der Schalen der Rapssaaten in der Prallmühle (1),

Ausführen des Mahlgutes, bestehend aus aufgebrochenen Schalen- und Kernfleischanteilen, aus der Prallmühle (1),

Einführen des Mahlgutes in eine Sichtungsvorrichtung (2) und Separation der Schalenanteile von den Kernfleischanteilen,

Ausführen der Schalenanteile und der Kernanteile aus der Sichtungsvorrichtung (2),

Einführen der Schalenanteile in eine Siebvorrichtung (3) zur weiteren Separation von Kernfleischresten aus den Schalenanteilen,

separates Ausführen von Schalenanteilen und Kernfleischanteilen aus der Siebvorrichtung (3).

11. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens gemäß einem oder mehreren der vorangehenden Ansprüche, die mindestens eine Prallmühle (1), eine Sichtungsvorrichtung (2) und eine Siebvorrichtung (3) aufweist.

12. Verwendung der Schalenanteile gewonnen aus dem Verfahren gemäß einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Schalenanteile als Biomasse für eine Festbrennstofffeuerungsanlage zur Erzeugung von thermische Energie verwendet wird.

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Offenlegungsschrift10 2010 012 8XX.Z und zeigt eine schematische Darstellung eines Durchflussschemas der Rapssaaten durch die einzelnen Bestandteile der erfindungsgemäßen Vorrichtung zur Schälung von Rapssaaten.

Der Beklagte reichte am 25.03.2011 außerdem eine diese Erfindung betreffende europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt ein, auf die ihm das EP 2 550 XYX erteilt wurde. Des Weiteren tätigte er eine PCT-Anmeldung, die am 29.09.2011 unter der internationalen Veröffentlichungsnummer WO 2011/117XYY veröffentlicht wurde.

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Streitpatentanmeldung waren Investitionskosten in Höhe von mindestens 598.838,11 EUR angefallen. In dieser Höhe hatten die Gesellschafter der Klägerin Darlehen gewährt, und zwar der Gesellschafter C in Höhe von 394.345,78 EUR und der Beklagte in Höhe von 204.492,33 EUR (vgl. Bilanzentwurf per 30.04.2010, Anlage 20 der Klägerin).

Im Namen der Klägerin schloss der Beklagte mit sich selbst als Vertragspartner einen auf den 27.04.2010 datierten, von der Patentanwaltskanzlei J entworfenen Lizenzvertrag, mit welchem er der Klägerin eine einfache Lizenz an dem Gegenstand der Streitpatentanmeldung erteilte.

Mit Honorarrechnung vom 27.04.2010 2010 (Anlage 9 der Klägerin) stellte die Patentanwaltskanzlei J der Klägerin für "Beratungsleistungen in Patentfragen, insbesondere eines Verfahrens von Rapssaaten; Beratung zum Thema Lizenzvertrag ..." einen Betrag in Höhe von 4.182,85 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom 26.04.2010 (Anlage 10 der Klägerin) wurde dem Beklagten von den Patentanwälten ein Betrag in Höhe von 470,00 EUR für amtliche Gebühren betreffend die Streitpatentanmeldung in Rechnung gestellt.

Im April 2010 zeigten sich bei der Klägerin Liquiditätsprobleme. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 10.05.2010 forderte der Gesellschafter C den Beklagten zur Veräußerung seines Geschäftsanteils auf und drohte damit, der Klägerin Liquidität zu entziehen. Mit Schreiben vom 12.05.2010 kündigte der Beklagte für den Fall des Fehlschlagens von Bemühungen zur Besorgung ausreichender Liquidität bis zum 30.05.2010 die Stellung eines Insolvenzantrages an. Ein solcher Antrag ging am 09.06.2010 beim Insolvenzgericht ein; nach Vornahme einer Kapitalerhöhung in Höhe von 120.000 EUR durch den Gesellschafter C sah das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Grund einer Antragsrücknahme als erledigt an. In der Folgezeit kam es zu mehreren Gesellschafterversammlungen. Zwei in Versammlungen im Juni 2010 gefasste Beschlüsse u.a. über die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und seinen Ausschluss als Gesellschafter erklärte das Landgericht Münster durch -infolge Berufungsrücknahme der Klägerin - rechtskräftiges Urteil vom 22.03.2012 (Az.: 25 O 102/10) für nichtig. Einer Nichtigkeitsklage des Beklagten gegen in einer weiteren Gesellschafterversammlung am 15.10.2010 gefasste Beschlüsse gab das Landgericht Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 22.03.2011 (4b O 4/11) teilweise statt; abgewiesen hat es die Nichtigkeitsklage, soweit sich diese auch gegen in dieser Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse über die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten gerichtet hat.

Ende Juni 2010 stellte sich heraus, dass Rechnungen der E an die Klägerin in Höhe von rund 99.000,00 EUR offen waren. Durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Münster (25 O 143/10) wurde die Klägerin insoweit zur Zahlung von 99.560,37 EUR an die E verurteilt. In dem dortigen Rechtsstreit wurde eine Erklärung des Beklagten vom 09.09.2010 vorgelegt (Anlage 31 der Klägerin), mit welcher er bestätigte, die E mit Planungsarbeiten hinsichtlich der Ölmühle namens und in Vollmacht der Klägerin beauftragt zu haben. Ebenfalls unter dem Datum des 09.09.2010 gaben drei Ingenieure der E eine Erklärung (Anlage 30 der Klägerin) ab, wonach sie zu der in der Streitpatentanmeldung offenbarten Erfindung keine schöpferischen oder erfinderischen Beiträge geleistet haben. In der Folgezeit stellten die Gesellschafter der Klägerin wechselseitig Strafanträge. Mit Honorarnote vom 04.10.2010 (Anlage B 4) stellte die Patentanwaltskanzlei J dem Beklagten betreffend die Streitpatentanmeldung einen Betrag von 2.856,00 EUR in Rechnung. Am 06.12.2010 stornierten die Patentanwälte die an die Klägerin gerichtete Honorarrechnung vom 27.04.2010 über 4.182,85 EUR (vgl. Anlagen 12 und 13 der Klägerin).

Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht:

Die Streitpatentanmeldung sei eine Fortentwicklung der ersten Patentanmeldung. Die Patentanwaltskanzlei J habe ursprünglich auch die Streitpatentanmeldung in ihrem - der Klägerin - Namen durchführen wollen, auf Intervention des Beklagten aber diesen als Anmelder angegeben. Der Beklagte habe die Anmeldung zwar für sich selbst eingereicht, ihr aber den Großteil der Kosten überlassen wollen. Hinsichtlich der Frage, wer Patentinhaber sei, stelle die an den Beklagten gerichtete Kostenrechnung der Patentanwälte vom 04.10.2010 nur eine unbeachtliche Korrektur der vorangegangenen Rechnung vom 27.04.2010 dar. Auftraggeberin sei sie - die Klägerin - gewesen. Sämtliche ihrer Berater sowie ihr Gesellschafter C seien davon ausgegangen, dass die Streitpatentanmeldung zu ihren Gunsten erfolgen werde. Auch die E sei nur mit einer Anmeldung auf ihren - der Klägerin - Namen einverstanden gewesen. Es sei die Idee ihres Gesellschafters C gewesen, Speiseöle statt Biokraftstoffe zu produzieren. Im Verlauf der Entwicklungsphase sei die Idee aufgekommen, über eine sog. Teilfraktionierung die Rapsschalen als Brennstoffe einzusetzen, nachdem sich herausgestellt habe, dass nicht genügend Holz der Kategorie A2 am Markt erhältlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang habe es eine Vielzahl von Gesprächen gegeben, die letztlich in der Idee gefußt hätten, die Rapssaat durch das Aufprallen auf Metalle zu schälen. Der Zeuge Dr. G habe den Beklagten dazu gebracht zu überlegen, ob Brennstoffe aus den Schalen vom Raps generiert werden könnten. Für Dr. G sei klar gewesen, dass er für sie arbeite. Zu Beginn des Projekts habe der Beklagte nichts von einer Verbrennung der Rapsschalen wissen wollen; die von Dr. G stammende Idee sei erst aufgekommen, als Holzbrennstoffe wegen Rohstoffknappheit ausgeschieden seien. Der Beklagte habe die Idee spannend gefunden und diese aufgegriffen. Im Verlauf des Verfahrens - und zwar vor der Einschaltung anderer Unternehmen - habe man festgestellt, dass ca. 40 % der Rapsschalen benötigt würden, um den Gesamtenergiebedarf der Ölmühle zu decken. Als Lösung habe es mehrere Vorschläge gegeben. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beklagte den Zeugen Dr. G von der Weiterentwicklung ferngehalten. Zeichnungen oder dergleichen habe der Beklagte seinerzeit - unstreitig - nicht vorgelegt.

Es sei Ziel ihres Unternehmens gewesen, eine entsprechende Patentierung zu erreichen. In den Gesprächen sei allen klar gewesen, dass das Patent ihr zustehe. In ihrem Namen seien auch alle betreffenden Aufträge vergeben und finanziert worden. Es habe Einigkeit zwischen den Gesellschaftern bestanden, dass sie Patentinhaberin sein solle. Der Zeuge Dr. I habe in einer Vielzahl von Gesprächen deutlich gemacht, dass dies Bedingung für die Weiterentwicklung des Projekts sei. Zu Unrecht meine der Beklagte offenbar, als Ideengeber einen Anspruch auf das Patent zu haben, wobei er Parteivereinbarungen völlig außen vor lasse. Der Beklagte sei zumindest nach der sog. Geschäftschancenlehre verpflichtet, ihr die Rechte aus der Patentanmeldung abzutreten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung bei dem Deutschen Patentamt Nr.: DE 2010 0128XX.X an sie abzutreten;

2. festzustellen, dass der Lizenzvertrag vom 27.04.2010 zwischen dem Beklagten und ihr unwirksam ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, Erfinder der der Streitpatentanmeldung zugrundeliegenden Erfindung zu sein. Bereits im Jahre 2005 habe er erste Überlegungen angestellt, wie die Gewinnung von Rapsöl optimiert werden könnte. Seine Überlegungen habe er seinerzeit in verschiedenen Zeichnungen festgehalten (Anlage B 1). Als Ergebnis seiner Überlegungen habe er im Jahr 2005 einen Prototyp gezeichnet (Anlage B 2). Seinerzeit habe er erste Versuche mit der Schälung und Siebung von Rapssaaten bei sich zu Hause durchgeführt. Die Patentanmeldung und Ausarbeitung der Patentschrift, die Besprechung der technischen Details und die Vorgaben für die Zeichnung und die Patentschrift seien ausschließlich von ihm gekommen und mit den Patenanwälten besprochen worden. Bei Gründung der Klägerin habe die Erfindung keine Rolle gespielt. Ziel der Gesellschaft sei auch keine Patentierung gewesen; der Gesellschaftszweck habe mit der Erfindung nichts zu tun gehabt. Eine Patententwicklung durch die Klägerin habe nicht stattgefunden. Die Klägerin habe auch nicht sämtliche Kosten der Patententwicklung getragen. Die Ingenieure der E hätten keine schöpferischen Beiträge zur Erfindung geleistet. Auch der Zeuge K habe nichts mit der Erfindung zu tun gehabt. Die Gespräche mit dem Zeugen Dr. G hätten sich ebenfalls nur um den Bau der Ölmühle, nicht aber um die Patententwicklung gedreht. Die Ölmühle sei völlig unabhängig von der Erfindung geplant worden. Das Kraftwerk habe mit Holzhackschnitzeln betrieben werden sollen. Im Verlauf der Planung sei er - der Beklagte - auf die Idee gekommen, seine Erfindung aus dem Jahr 2005 nutzbar zu machen. Da sich die Klägerin seine Erfindung im Rahmen des Projekts in D habe zunutze machen wollen, seien die Versuche durch die E beauftragt worden. Diese habe Untersuchungen angestellt, ob seine Erfindung in großtechnischem Maßstab bei der Ölmühle zur Anwendung kommen könne.

Durch Urteil vom 22.03.2012 hat das Landgericht festgestellt, dass der Lizenzvertrag vom 27.04.2010 unwirksam ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der Streitpatentanmeldung stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 8 PatG. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin (Mit-)Berechtigte an der in Rede stehenden Erfindung sei. Der Sachvortrag der Klägerin erlaube nicht die Feststellung, dass irgendeine vom Beklagten verschiedene natürliche Person irgendwelche schöpferischen Beiträge zu der Erfindung geleistet habe. Insofern komme es nicht darauf an, ob aus solchen Beiträgen resultierende Miterfinderanteile auf die Klägerin übergegangen seien. Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf Dr. G lasse nicht erkennen, dass dieser zumindest als Miterfinder anzusehen sei. Selbst wenn Dr. G tatsächlich die Idee gehabt habe, die Rapsschalen zu trennen und als Brennstoff für das Kraftwerk einzusetzen, ergebe sich daraus nicht, dass er einen Beitrag zur Erfindung geleistet habe. Es fehle jeglicher Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Lösung entsprechend den Patentansprüchen. Erst recht sei nicht erkennbar, dass andere natürliche Personen in Bezug auf die Erfindung schöpferisch tätig gewesen seien. Eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Rechte des Beklagten aus seiner Erfindung auf die Beklagte sei nicht feststellbar. Unerheblich sei, dass der Beklagte irgendwann einmal die Absicht geäußert haben solle, die Erfindung gemeinsam mit dem Gesellschafter C anzumelden. Der Beklagte sei auch nicht nach der sog. Geschäftschancenlehre zur Abtretung der Rechte aus der Erfindung verpflichtet. Es sei nicht feststellbar, dass der Beklagte die Erfindung während seiner Eigenschaft als Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin gemacht habe; seine Behauptung, die Erfindung bereits im Jahre 2005 getätigt zu haben, sei nicht widerlegt. Es würde die Treuepflichten eines Gesellschaftergeschäftsführers überspannen, ihm zustehende Rechte auf gewerbliche Schutzrechte unentgeltlich zu übertragen, die aus einer Zeit vor der Existenz der Gesellschaft stammten.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 zurückgenommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren vom Landgericht abgewiesenen Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der Streitpatentanmeldung weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:

Die maßgebliche Entwicklung des Verfahrens zur Schälung von Rapssaaten habe in ihrem Unternehmensbereich stattgefunden. Erst im Verlaufe von zahlreichen Gesprächen, die der Gesellschafter C und der Beklagte mit sachkundigen Zeugen geführt hätten, sei die Idee entstanden, die Rapssaat zu schälen und die Schalen als Brennstoffe zu nutzen. Hierbei habe man sich entschieden, den Schälvorgang anhand des Aufprallens der Saat auf Metall durchzuführen, anstatt die Saat zu wälzen oder auszublasen. Das Verfahren sei dann zunächst durch die Beauftragung u.a. von E und F durchgeführt und erprobt worden. Im Anschluss daran seien verschiedene Versuchsreihen durchgeführt worden, in welchen das Verbrennen der abgetrennten Rapsschalen auf die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit hin überprüft worden sei. Das Landgericht habe übersehen, dass sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des Rechts auf Erteilung des Patents aus seiner gesellschaftrechtlichen Verpflichtung als ihr Gesellschafter sowie aus einer ergänzenden Auslegung des Geschäftsführervertrages ergebe. Der Beklagte habe als geschäftsführender Gesellschafter die technische Leitung des Geschäftsbetriebes übernommen gehabt, während der Gesellschafter C überwiegend für den kaufmännischen und buchhalterischen Bereich verantwortlich gewesen sei. Aufgabe des Beklagten sei es gewesen, die technische Umsetzung der Ölmühle durch die Entwicklung einer effizienten Ölgewinnung zu fördern. Hierzu habe die Perfektionierung des Schälvorganges für Rapssaaten gehört. Die maßgebliche Entwicklung des Verfahrens habe in ihrem Unternehmen stattgefunden; hier seien durch die Einbindung der genannten Unternehmen entsprechende Versuche gefahren und Maschinen zur Durchführung des Teilfraktionierungsvorganges entwickelt worden. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Schälen der Rapssaaten durch das Aufprallen der Saat auf Metall am effektivsten durchzuführen sei. Auch Versuchsreihen hinsichtlich des Verbrennens der Rapssaaten seien in ihrem Auftrag und auf ihre Kosten durchgeführt worden. Sie habe sämtliche Kosten der Patententwicklungen getragen. Vor diesem Hintergrund ergebe eine ergänzende Vertragsauslegung des Gesellschafter- bzw. Anstellungsvertrages, dass der Beklagte zur Übertragung der Rechte an der Erfindung auf sie verpflichtet sei. Keinesfalls sei es so, dass der Beklagte bereits vor Beginn seiner Gesellschafter- bzw. Geschäftsführertätigkeit über eine fertige patentreife Erfindung verfügt habe. Der Beklagte habe vielmehr ihr Unternehmen mit seinen finanziellen Ressourcen und Mitarbeitern genutzt, um das Verfahren zum Schälen von Rapssaaten anhand der Durchführung vieler Versuchsreihen zu entwickeln und zu optimieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung bei dem Deutschen Patentamt Nr.: DE 2010 0128XX.X an sie abzutreten,

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen, wobei er geltend macht: Falsch, aber auch unerheblich sei, dass im Verlaufe zahlreicher Gespräche die Idee entstanden sei, die Rapssaat zu schälen und die Schalen zu verbrennen. Die Idee, Rapssaaten zu schälen, sei keine "neue Erfindung"; dies sei seit langem bekannt. Auch das Verbrennen der Schalen sei keine neue Idee oder Erfindung, sondern lediglich eine Folge seiner Erfindung, bei der die Schalen als Restprodukt übrig blieben. Die durchgeführten Versuche hätten nur gezeigt, dass seine Erfindung für die Zwecke der Klägerin nutzbar sei. Das Ergebnis habe gezeigt, dass seine Erfindung auch "großmaßstäblich" funktioniere. Falsch sei, dass die Klägerin zum Zwecke der Weiterentwicklung technischer Verfahren zur energiesparenden Gewinnung von Rapsöl und zur Patentierung eines neu entwickelten Verfahrens gegründet worden sei. Die Klägerin habe eine Ölmühle errichten wollen. Für die diesbezüglichen Planungen, Gutachten, Förderunterlagen und Architektenleistungen sei der überwiegende Teil der Kosten von gut 500.000,00 EUR ausgegeben worden. Erst in einer späteren Phase seien die Beteiligten auf die Idee gekommen, seine Erfindung für die Ölmühle in Haldensleben zu nutzen, um die Wirtschaftlichkeit insgesamt zu erhöhen. Das Projekt funktioniere auch ohne seine Erfindung.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.07.2013 (Bl. 282 - 283 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. Claus I, Walter H, Frank K, Dr. Ernst Wilhelm G und Carsten L. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2013 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz vom 16.12.2013 zurückgenommen hat, ist nur noch über die Berufung der Klägerin zu entscheiden. Diese ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2010 012 8XX.Z gegen den Beklagten zu.

1.Die Streitpatentanmeldung betrifft u.a. ein Verfahren zum Schälen von Rapssaaten.

Die Rapssaat besteht im Wesentlichen aus einer Schalen- sowie einer Kernfraktion. Üblicherweise wird die Saat als Ganzes industriell verarbeitet, um Öl und das so genannte Schrot zu gewinnen. Die Bearbeitung der Schalenfraktion bringt allerdings Nachteile im Prozess und den Endprodukten mit sich. Außerdem stellt der Rohfaseranteil der Schalen nur einen geringen bis kleinen Wert im Schrot dar.

Die deutsche Offenlegungsschrift 2010 012 8XX.Z A1 (nachfolgend nur: Offenlegungsschrift) führt in ihrer Einleitung aus, dass aus dem Stand der Technik bereits Verfahren zum Schälen von Rapssaaten bekannt sind. So beschreibt die DE 40 41 XYZ B4 ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Schälung von frischen Rapssaaten, wobei die Rapssaat vorab einer Reinigung und einer Klassifizierung zur Abtrennung von Mindergrößen unterworfen wird und im Anschluss daran mittels nacheinander ablaufender Bearbeitungsschritte geschält wird. Zuerst wird hierbei ein Potentialunterschied des Wassergehaltes zwischen Schale und Kern des Saatgutes durch Reduzierung des Wassergehaltes im Saatgut um 0,6 bis 2,0 % durch Trocknung mit einer Verweilzeit des Saatgutes von fünf Minuten bei einer Temperatur von 95° C erzeugt. Danach erfolgt eine Druckbehandlung durch Walzung unter Verwendung eines Walzenschälers mit einem Walzspalt, der das 0,2 bis 0,4-fache des mittleren Saatgutdurchmessers beträgt. Darauf folgt das Schlagprallösen der aufgebrochenen Schalen vom Kernfleisch durch pneumatische Förderung. Hierauf erfolgt eine Windsichtung zum Abscheiden der Fraktionen ungeschälter Kerne. Daran schließt sich die Sichtung und Trennung der Schalen von den Kernen durch Elektroseparation an.

Bei diesem bekannten Verfahren ist problematisch, dass die Rapssaat vor der Zuführung zum Schälprozess zuerst einer Reinigung oder einer Klassifizierung zur Abtrennung von Mindergrößen unterworfen werden muss. Diese zusätzlichen Bearbeitungsschritte verringern die Effizienz des Verfahrens und verteuern den Verfahrensablauf. Zudem kann durch den definierten Walzspalt nur eine bestimmte Korngröße von Rapssaaten aufgebrochen werden.

Vor diesem Hintergrund hat es sich die Streitpatentanmeldung zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Schälung von Rapssaaten bereitzustellen, das/die ohne eine vorgeschaltete Trocknung und Sortierung auskommt und damit eine verbesserte Verfahrenseffizienz ermöglicht.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der angemeldete Patentanspruch 1 zunächst einmal ein Verfahren zum Schälen von Rapssaaten vor, dass dazu mindestens folgende Schritte aufweist:

(1) Bereitstellen von Rapssaaten aus Rapskörnern, aufweisend einen Schalenanteil und Kernfleisch.

(2) Einführen der Rapssaaten in eine Prallmühle.

(3) Mechanisches Aufbrechen der Schalen der Rapssaaten in der Prallmühle.

(4) Ausführen des Mahlgutes, bestehend aus aufgebrochenen Schalen- und Kernfleischanteilen, aus der Prallmühle.

(5) Einführen des Mahlgutes in eine Sichtungsvorrichtung und Separation der Schalenanteile von den Kernfleischanteilen.

(6) Ausführen der Schalenanteile und der Kernanteile aus der Sichtungsvorrichtung.

(7) Einführen der Schalenanteile in eine Siebvorrichtung zur weiteren Separation von Kernfleischresten aus den Schalenanteilen.

(8) Separates Ausführen von Schalenanteilen und Kernfleischanteilen aus der Siebvorrichtung.

Der weitere Vorschlag zur Lösung der der Patentanmeldung zugrunde liegenden Aufgabe hat die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zum Inhalt. Gemäß Patentanspruch 11 weist diese Vorrichtung auf:

(a) mindestens eine Prallmühle (1),

(b) eine Sichtungsvorrichtung (2) und

(c) eine Siebvorrichtung (3).

Anspruch 12 schlägt schließlich vor, die Schalenteile, welche aus dem Verfahren gemäß einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 9 gewonnen sind, als Biomasse für eine Festbrennstofffeuerungsanlage zur Erzeugung von thermischer Energie zu verwenden.

2.Der Klägerin steht ein sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebender Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der diese Erfindung betreffenden deutschen Patentanmeldung DE 2010 0128XX.X gegen den Beklagten als ihren Gesellschafter und früheren Geschäftsführer zu, weil die Erfindung erst nach der Gründung der Klägerin in ihrem Unternehmensbereich im Zuge der Entwicklung und des Aufbaus der gemeinsam geplanten Ölmühle zustande gekommen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a)Es ist anerkannt, dass sich aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag eine Pflicht des Geschäftsführers ergeben kann, seine Erfindung der Gesellschaft zu überlassen - sei es im Sinne einer vollständigen Rechtsübertragung, sei es im Sinne der Einräumung einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung). Sofern der Geschäftsführervertrag keine ausdrücklichen Regelungen zur Anbietungspflicht des Geschäftsführers (und dementsprechend korrespondierend zum Übernahmeanspruch der Gesellschaft) enthält, ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille zu erforschen. Zu berücksichtigen sind insoweit die gesamten Umstände des Falles (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung; Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 72). Für eine Anbietungs- und Übertragungspflicht spricht es dabei, wenn der Geschäftsführer nach dem Inhalt des Anstellungsvertrages für den technischen Bereich eingesetzt ist, ggf. sogar mit dem erklärten Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein, und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (vgl. Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74; Bartenbach/Fock, GRUR 2005, 384, 385 jew. m. w. Nachw.). Besteht eine vertragliche Anbietungspflicht des Geschäftsführers, ist des Weiteren zu klären, ob die Übertragung unentgeltlich verlangt werden kann oder ob die Gesellschaft, wenn sie die Erfindung übernimmt, hierfür eine besondere Erfindervergütung zu zahlen hat (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung). Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der Erfindung um eine überobligationsmäßige (und deshalb durch die vereinbarten Geschäftsführerbezüge noch nicht abgegoltene) Sonderleistung handelt (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung). Im Allgemeinen ist insoweit davon auszugehen, dass der Geschäftsführer nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bemühen (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung). Entsprechend seiner Stellung als Organ der Gesellschaft hat er vielmehr (lediglich) die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen dafür zu treffen, dass in dem ihm unterstellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich die personellen und sachlichen Voraussetzungen für angestrebte Innovationen gegeben sind. Seine dienstvertragliche Pflicht ist es, die obersten Leitungsfunktionen des Unternehmens wahrzunehmen, d. h. die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die Bedingungen für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks zu gewährleisten. Eigene Erfindungen liegen mit Rücksicht darauf in der Regel außerhalb des Bereichs der Geschäftsführerpflichten und stellen dementsprechend vergütungspflichtige Sonderleistungen dar (Senat, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung; Urteil vom 08.06.2006 - I-2 U 28/05, NJOZ 2007, 1583, 1586; LG Düsseldorf, Entscheidungen 1, 3, 7 f. - Ozonerzeuger; Urteil v. 10.02.2005 - 4a 150/04, juris Rz. 33). Sind allerdings dem Geschäftsführer kraft Anstellungsvertrages z.B. eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen, so ist die Erfindung keine überobligationsmäßige Sonderleistung, sondern das Resultat der vertraglich geschuldete Dienstleistung und folglich bereits durch die vereinbarten Geschäftsführerbezüge honoriert (Senat, GRUR 2000, 49, 50 f. - Geschäftsführer-Erfindung; Bartenbach/Fock, GRUR 2005, 384, 386 f.). Eine Plicht, die Erfindung der Gesellschaft unentgeltlich anzubieten und zu überlassen, besteht demgemäß regelmäßig dann, wenn dem Geschäftsführer nach dem Anstellungsvertrages Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen sind (Senat, GRUR 2000, 49, 50 f. - Geschäftsführer-Erfindung). Maßgebend sind aber jeweils die Umstände des Einzelfalls. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in der Gesellschaft im Einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte für das mit der Anstellung tatsächlich als gewollt Erklärte (vgl. BGH, GRUR 2000, 788, 790 - Gleichstromsteuerschaltung; GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; Jestaedt, FS für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.).

Die vorstehenden Rechtsgrundsätze gelten sinngemäß auch für Gesellschafter (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74; vgl. a. Benkard/Melullis, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 6 PatG Rdnr. 27e). So kann für eine Pflicht des Gesellschafters zur Übertragung einer Erfindung sprechen, dass er für den technischen Bereich verantwortlich ist oder auch dort eingesetzt wurde, ggf. sogar mit dem Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74). Ebenso kann der Sinn und Zweck der Gesellschaft für eine dahingehende Verpflichtung sprechen (vgl. BGH, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 2000, 788, 790 - Gleichstromsteuerschaltung; GRUR 1991, 127, 129 - Objektträger; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.; vgl. a. Benkard/Melullis, a.a.O., § 6 PatG Rdnr. 27e; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 6 PatG Rdnr. 30). Auch kann sich - je nach den Umständen des Einzelfalles - aus der Treuepflicht mitunter eine Pflicht des Gesellschafters zur Übertragung bzw. Rechtseinräumung ergeben (BGH, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 2000, 788, 790 - Gleichstromsteuerschaltung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.), insbesondere wenn die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.; vgl. a. Benkard/Melullis, a.a.O., § 6 PatG Rdnr. 27e). Liegen keine besonderen Umstände vor, wird sich allein aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht des Gesellschafters ein Anspruch der Gesellschaft auf Übertragung der Erfindung des Gesellschafters allerdings regelmäßig nicht herleiten lassen, weil ein Gesellschafter andernfalls stets zur Übertragung verpflichtet wäre. Selbst der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht ausnahmslos verpflichtet, über die Erfindung zugunsten der Gesellschaft zu verfügen (vgl. BGH, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 1991, 127, 129 - Objektträger). Entscheidend sind auch hier letztlich jeweils die Umstände des Einzelfalles.

b)

Ist der Geschäftsführer - wie hier der Beklagte - zugleich Gesellschafter, soll er nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführerpflichten dazu angehalten sein, jede Erfindung im Geschäftsführungs- und Unternehmensbereich der Gesellschaft anzubieten und zu übertragen. Dies soll vor allem aus der Pflicht des Organs resultieren, in allen die Gesellschaft berührenden Sachverhalten deren Wohl und nicht nur den eigenen Nutzen zu besorgen(Bartenbach/Fock, GRUR 2005, 384, 386; vgl. auch Gaul, GmbHR 1992, 101, 102 f., Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rdnr. 246, Marsch-Barner in: GKommGmbHG, § 35 Rdnr. 55, die eine Anbietungspflicht des Geschäftsführers annehmen). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls auf Grund der hier gegebenen Umstände bestand eine aus dem Gesellschaftsverhältnis folgende Anbietungspflicht des Beklagten.

Zwar enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine Regelungen in Bezug auf Erfindungen. Auch war die Entwicklung und/oder Verwertung von Erfindungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht Gegenstand des Unternehmens. Dass der Gesellschaftsvertrag gerade in der Erwartung geschlossen wurde, dass in Verfolgung des Gesellschaftszwecks Erfindungen entstehen, ist ebenfalls nicht feststellbar.

Es ist jedoch zu beachten, dass es Sinn und Zweck der Gesellschaft war, eine Ölmühle neu zu errichten, um in dieser Rapsöl zu produzieren. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren nur der Beklagte und sein Mitgesellschafter C. Beide Gesellschafter waren zu gleichen Teilen an der Klägerin beteiligt. Sie investierten beide Geld in das gemeinsame Projekt und brachten sich jeweils in dieses ein. Ihre Aufgaben hatten die Gesellschafter der Klägerin hierbei einvernehmlich dahin untereinander aufgeteilt, dass dem Mitgesellschafter C der kaufmännische Teil oblag, wohingegen der Beklagte für den technischen Bereich zuständig war (vgl. Sitzungsprotokoll v. 18.07.2013, Bl. 277/278 GA). Eine Geschäftsführervergütung erhielten beide Gesellschafter nicht; beide Gesellschafter waren vielmehr zunächst unentgeltlich in der Erwartung tätig, nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes als Gesellschafter finanziell von dem Unternehmen profitieren zu können (Sitzungsprotokoll v. 18.07.2013, Bl. 278 GA). Sie erbrachten ihre Leistungen damit in der Erwartung späterer Gewinne der Gesellschaft durch den Betrieb der neu zu errichtenden Ölmühle. Zu den Aufgaben des Beklagten gehörte die technische Umsetzung des gemeinsamen Projekts. Der Beklagte war somit nicht nur für den technischen Bereich verantwortlich, sondern er sollte gerade auch für die technische Einrichtung und Ausstattung der erst noch aufzubauenden Ölmühle sorgen. Insofern liegt es nahe, dass er zur Erreichung dieses Ziels, wofür auch die frühe Hinzuziehung des Zeugen Dr. G als technischen Berater spricht, auch auf technische Neuerungen bedacht sein sollte, die eine effiziente Produktion in der neu zu errichtenden Anlage ermöglichen sollten. Es spricht vor diesem Hintergrund alles dafür, dass redliche Vertragsparteien, hätten sie an das Problem der Zuordnung von Erfindungen gedacht, darüber übereingekommen wären, dass im Rahmen der Entwicklung und des Aufbaus der Ölmühle entstehende Erfindungen nicht dem für den technischen Bereich zuständigen Beklagten, sondern der gemeinsamen Gesellschaft zustehen sollen. Das gilt umso mehr, als die Kosten für die spätere Beauftragung der im Rahmen des Projekts eingeschalteten E, auch wenn die von dieser durchgeführten Versuche und Untersuchungen nur der Erprobung der bereits fertigen Erfindung gedient haben sollten, nach dem Willen des Beklagten allein von der Klägerin getragen werden sollten; nach der von ihm selbst abgegebenen Bestätigungserklärung (Anlage 31 der Klägerin) hatte er die E namens der Klägerin beauftragt. Dafür, dass im Zuge der Entwicklung und des Aufbaus der Ölmühle entstehende Erfindungen der gemeinsamen Gesellschaft zustehen sollte, spricht schließlich auch der Umstand, dass die erste Patentanmeldung DE 10 2009 002 9XX.Y mit dem Titel "Verfahren zur Konditionierung von Ölsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens", auch wenn deren Gegenstand auf beide Gesellschafter zurückging, auf die Klägerin und nicht auf die beiden Gesellschafter persönlich angemeldet wurde.

c)Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erfindung gemäß der Streitpatentanmeldung erst nach der Gründung der Klägerin in ihrem Unternehmensbereich im Rahmen des Ölmühlenprojekts zustande gekommen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen K und Dr. G.

Der Zeuge K, der den Kontakt zwischen den Gesellschaftern der Klägerin hergestellt hatte und in seiner Eigenschaft als Architekt mit der architektonischen Planung des Projekts sowie der Koordination der eingeschalteten Fachingenieure beauftragt war, hat auf der Grundlage ihm vorliegender Protokolle sehr anschaulich geschildert, dass es seit 2007 immer wieder Gesprächsrunden der an dem Projekt der Klägerin beteiligten Personen gegeben hat, an denen u.a. der Beklagte, der Zeuge Dr. G und er selbst teilgenommen haben. Nach seinen Angaben ist der Zeuge K auf Grund dieser Gesprächstermine hinsichtlich des Projekts immer auf dem neusten Stand gewesen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Idee, die Rapssaat zu schälen, in einer Besprechung am 13.08.2008 aufgekommen ist. Es sei seinerzeit darüber nachgedacht worden, wie man die Qualität des kaltgepressten Öls verbessern könne. In diesem Zusammenhang sei man auf die Idee gekommen, die Rapssaaten zu schälen, um die Schalenfraktion zu trennen und dadurch beim Pressvorgang ein hochwertigeres Öl zu erzeugen. Dann sei die Idee in die Runde gekommen, dass man dies vielleicht auch für die Warmpressung machen könne oder dass man generell die Schalenfraktion trennen und diese möglicherweise anschließend verwerten könne. Man habe irgendwann die Idee gehabt, die Schälung bei der Warmpressung durchzuführen und die Schalen im Kraftwerk zu verfeuern. Es sei über verschiedene Verfahren diskutiert worden. U.a. habe es die Idee gegeben, die Rapssaat zu beschleunigen und durch Aufprallen zum Platzen zu bringen. Die in der Besprechung angesprochenen Ideen hätten untersucht werden sollen, wobei die Thematik - möglicherweise wegen des Standortwechsels - allerdings erst einmal nicht weiter behandelt worden sei. Nachdem im Rahmen eines Termins bei der Investitionsbank erklärt worden sei, dass die Beschaffung von Holzhackschnitzeln für das geplante Kraftwerk in dem zur Energieversorgung der Ölmühle notwendigen Umfang schwierig oder zu kostenintensiv sei, sei die Idee des Schälens der Rapssaaten im Jahre 2009 wieder aufgegriffen und sodann entsprechende Schäl- sowie Feuerungsversuche durchgeführt worden. Nach den Angaben des Zeugen K ist die Grundidee, die Schalenfraktion von der Kernfraktion zu trennen, damit erst in der Gesprächsrunde am 13.08.2008 thematisiert worden, wobei nach den weiteren Angaben des Zeugen K auch die Möglichkeit des Windsichtens in dieser Besprechung von dem Zeugen Dr. G verdeutlicht worden ist. Bei dieser Besprechung handelte es sich nach der Aussage des Zeugen K um eine offene Gesprächsrunde, im Rahmen derer verschiedene Ideen aufgekommen bzw. erörtert worden sind. Dabei war es unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen K keinesfalls so, dass der Beklagte anlässlich dieser Besprechung eine fertige Erfindung oder ein von ihm entwickeltes oder auch nur angedachtes Verfahren zum Schälen von Rapssaaten vorgestellt hat. Auch ist den Angaben des Zeugen K nicht zu entnehmen, dass der Beklagte in diesem Gespräch in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass man auf frühere Ideen von ihm zurückgreifen könne. Eine dahingehende Bemerkung des Beklagten war auch dem Zeugen Dr. I, der die Klägerin in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreut hat, nicht in Erinnerung.

Der Zeuge Dr. G, der das Ölmühlenprojekt im Auftrage der Klägerin als technischer Berater begleitet hat, hat ausgesagt, dass er selbst, vielleicht im Jahre 2008, die Frage aufgeworfen habe, ob man die Rapsschalen zur Energieerzeugung nutzen könne. Er hat ferner ausgesagt, dass er mit dem Beklagten etliche Stunden über die Schälung von Raps diskutiert habe, wobei er - der Zeuge - seine Erfahrungen eingebracht und erläutert habe, wie sich die Schalen eigentlich ganz gut abtrennen ließen. Auch nach der Aussage des Zeugen Dr. G hat der Beklagte bei diesen Gelegenheiten nicht angemerkt, dass man für die Fraktionierung der Rapssaaten auf eine Idee zurückgreifen könne, die er - der Beklagte - schon länger habe, und er hat hiernach auch keine von ihm stammenden früheren Zeichnungen oder sonstige Unterlagen vorgelegt. Nach den Angaben des Zeugen Dr. G ist es vielmehr so gewesen, dass man Anregungen von ihm - dem Zeugen Dr. G -aufgenommen hat und diese realisieren wollte.

Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen K und Dr. G stellt sich der Sachverhalt zur Überzeugung des Senats so dar, dass sowohl das erfindungsgemäße Verfahren zum Schälen von Rapssaaten mit den Verfahrensschritten (1) bis (8) als auch die Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens mit den Merkmalen (a) bis (c) erst nach der Gründung der Klägerin im Zuge des Ölmühlenprojekts entwickelt worden ist und dass auch erst in diesem Zuge die Idee, die Schalenteile als Biomasse für eine Festbrennstofffeuerungsanlage zur Erzeugung von thermischer Energie zu verwenden, entstanden ist. Hätte der Beklagte bereits vorher die Idee der Schälung von Rapssaaten gemäß dem erfindungsgemäßen Verfahren gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei den Gesprächen der Beteiligten zum Ausdruck bringt. Das hat er aber nicht getan. Unstreitig hat er die von ihm im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Zeichnungen gemäß Anlage B 1 und B 2 seinerzeit keiner der an dem Projekt beteiligten Personen gezeigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er auch weder über eigene frühere Versuche berichtet noch in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass man auf eine Idee zurückgreifen könne, die er schon länger besitze. Hätte der Beklagte eine solche Idee tatsächlich bereits gehabt, wäre dies jedoch zu erwarten gewesen. Vor allem hätte es nahe gelegen, dem extra als technischen Berater hinzugezogenen Zeugen Dr. G das erfindungsgemäße Verfahren vorzustellen und diesen um seine fachmännische Meinung zu diesem zu befragen. Einen plausiblen Grund dafür, warum er derartiges nicht getan hat, zeigt der Beklagte nicht auf und ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beklagte das erfindungsgemäße Verfahren zum Schälen von Rapssaaten mit allen seinen anspruchsgemäßen Merkmalen bereits vor der Gründung der Klägerin entwickelt hatte, erachtet der Senat vor diesem Hintergrund für vorgeschoben. Nach den Aussagen der Zeugen K und Dr. G ist vielmehr davon auszugehen, dass das erfindungsgemäße Verfahren - unabhängig von der Frage, wer letztlich welchen Beitrag hierzu beigesteuert hat - erst im Laufe des Ölmühlenprojekts entwickelt worden ist. Dass er auch die Idee gehabt habe, die Schalenanteile als Biomasse für die Festbrennstoffanlage zur Erzeugung von thermischer Energie zu verwenden, wofür der selbständige Patentanspruch 12 als Verwendungsanspruch Schutz beansprucht, hat der Beklagte ohnehin nicht behauptet. In seiner Berufungserwiderung vom 30.11.2012 (Seite 2, Bl. 244a GA) hat er vielmehr geltend gemacht, diese Verwendung sei lediglich eine Folge seiner Erfindung, wobei er mit Erfindung ersichtlich nur das erfindungsgemäße Verfahren zum Schälen der Rapssaaten gemeint hat. Dass der Beklagte die Idee gehabt habe, die abgetrennten Rapsschalen als Biomasse zur Energieerzeugung zu verwenden, hat im Übrigen auch der Zeuge L nicht bekundet.

Der Zeuge L hat allerdings ausgesagt, ihm sei das Verfahren gemäß der Streitpatentanmeldung ungefähr seit dem Jahr 2005 bekannt. Der Beklagte habe bei sich zu Hause in einem Nebengebäude Versuche durchgeführt und ihm dort den Versuchsaufbau gezeigt. Es habe eine Art Sack gegeben, in dem Rapskörner aufbewahrt worden seien, und aus diesem Sack seien die Körner in eine Mühle gerieselt. Durch einen Ventilator seien dann die Schalen dieser Körner weggeblasen und die Körner in einem Behälter gesammelt worden. Die Anlage habe aus Speiskübeln und aus einem Wäscheständer bestanden. Diese Schilderung vermag den Senat nicht zu überzeugen; die Aussage des Zeugen L ist nicht glaubhaft. Der Zeuge L ist der Geschäftsführer einer dem Beklagten gehörenden GmbH und unterhält nach eigenen Angaben eine freundschaftliche Beziehung zu dem Beklagten. Auf Fragen des Senats zu seiner Verbindung mit dem Beklagten hat der Zeuge nur unwillig geantwortet. Er hat zunächst sogar bekundet, er könne nicht beantworten, ob man sich gegenseitig besuche oder gemeinsam tanzen gehe oder Golf spiele. Während seine Angaben dazu, ob er mit dem Beklagten auch freundschaftlich verbunden ist, einsilbig ausgefallen sind, haben seine Angaben zu dem von ihm geschilderten Besuch bei dem Beklagten und dem dortigen Versuchsaufbau den Eindruck erweckt, als habe der Zeuge diese auswendig gelernt. Die Schilderung des Zeugen L sind überdies nicht plausibel. Denn der Zeuge konnte keinen überzeugenden Grund dafür anführen, weshalb der Beklagte ihm von seiner angeblichen Idee berichtet bzw. ihm einen Versuchsaufbau bei sich zu Hause gezeigt haben soll. Die M GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge ist, ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Brand- und Wasserschadensanierung und damit auf einem völlig anderen Gebiet tätig. Auch befasst sich der Zeuge L nicht anderweitig privat mit der Verarbeitung von Rapssaaten oder dergleichen. Nach seiner Aussage ist der Zeuge zwar mit dem Beklagten befreundet. Die Freundschaft geht, wie der Senat auf wiederholte Nachfrage in Erfahrung gebracht hat, aber nicht so weit, dass man z.B. gemeinsame Freizeitaktivitäten unternimmt. Auch besucht man sich offenbar nicht gegenseitig zu Hause. Der Versuchsaufbau, den der Zeuge L gesehen haben will, soll sich aber in einem Nebengebäude auf dem Privatgelände des Beklagten bei diesem zu Hause befunden haben. Die M GmbH hat nach den Angaben des Zeugen L einen anderen Geschäftssitz. Es ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel, weshalb der Beklagte dem Zeugen eine bei ihm zu Hause stehende Versuchsanordnung gezeigt haben soll. Soweit der Zeuge L vermutet hat, der Beklagte könne dies aus Stolz auf seine Errungenschaft getan haben, überzeugt dies nicht: Zum einen hat der Beklagte seine angebliche "Errungenschaft" in der Folgezeit nicht weiterverfolgt, insbesondere diese zunächst nicht zum Patentschutz angemeldet, wobei ein Grund hierfür weder dargetan noch ersichtlich ist. Zum anderen hat der Beklagte - wie bereits festgestellt - seine angebliche Idee auch später bei der Klägerin anlässlich der Besprechung am 13.08.2008 nicht vorgestellt, und zwar obwohl er diesmal Anlass hierfür gehabt hätte. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, wie mit der von dem Zeugen K beschriebenen Versuchsanordnung ein Schälen der Rapssaaten bewerkstelligt worden sein soll. Erfindungsgemäß werden die Rapssaaten in eine Prallmühle eingeführt, in der die Schalenteile mechanisch aufgebrochen werden. Damit die Schalen aufgebrochen und von dem Kernfleisch gelöst werden können, muss ein hinreichender Aufprall für die Rapskörner erzeugt werden. Denn nur dann kann das mechanische Aufbrechen der Schalen gelingen. Wie dies durch bloßes Herabrieseln der Rapskörner in ein nicht näher beschriebenes Gerät, welches der Zeuge K für eine "Mühle" bzw. einen "Schälapparat" gehalten hat, bewerkstelligt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Angaben des Zeugen L nicht der Wahrheit entsprechen, der Zeuge aber jedenfalls keine Anordnung gesehen haben kann, mit der das erfindungsgemäße Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 der Streitpatentanmeldung durchgeführt werden konnte.

Der nicht nachgelassene, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten gibt weder Anlass zu einer abweichenden Beurteilung noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO). Soweit der Beklagte nunmehr erstmals zu freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter C und u.a. den Zeugen Dr. I und K vorträgt, hätte er die Zeugen hierzu im Beweisaufnahmetermin selbst befragen können. Unabhängig davon erachtet der Senat die Aussagen der Zeugen K und Dr. I auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten nunmehr behaupteten Beziehungen für glaubhaft. Hinsichtlich des Zeugen Dr. G, auf dessen Aussage sich der Senat ebenfalls stützt, behauptet der Beklagte ohnehin keine solchen Verbindungen. Unter Zugrundelegung der Aussagen der vorgenannten Zeugen ist der Senat nach wie vor davon überzeugt, dass die Erfindung bereits vor der Gründung der Klägerin zustande gekommen ist. Insoweit behauptet der Beklagte auch weiterhin nicht, dass er irgendeiner der am Projekt beteiligten Personen nur andeutungsweise gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass man auf frühere Ideen von ihm zurückgreifen könne. Soweit er dies nunmehr erstmals damit zu begründen versucht, dass mit dem Zeugen Dr. G keine Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen hätte man eine solche Vereinbarung ohne weiteres mit dem Zeugen Dr. G - und ggf. auch mit den anderen Zeugen - treffen können. Zum anderen erklärt dies nicht, weshalb der Beklagte nicht zumindest seinen Mitgesellschafter C über eine angeblich bereits vorhandene Erfindung, auf die man zurückgreifen könne, in Kenntnis gesetzt hat. Darauf, wer welchen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat, kommt es nicht an.

d)Da die der Streitpatentanmeldung zugrundeliegende Erfindung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme somit erst nach der Gründung der Klägerin gemacht worden ist, war der Beklagte, selbst wenn er als Alleinerfinder anzusehen wäre, was zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, verpflichtet, die Erfindung der Klägerin anzubieten und das vollständige Recht an dieser auf sie zu übertragen. Ein Entgelt konnte und kann er von der Klägerin für die Überlassung der Erfindung nicht beanspruchen. Dies folgt daraus, dass die Erfindung im Rahmen eines gemeinsames Projektes zustande gekommen ist und der Beklagte sowie sein Mitgesellschafter C gleichrangige Gesellschafter waren. Jeder der beiden Gesellschafter brachte seine Arbeitskraft in den ihm zugewiesenen Bereich ein und verzichtete hierfür auf eine Entlohnung. Von den beiderseitigen Leistungen sollten beide Gesellschafter über die Klägerin profitieren. Damit sollten die Ergebnisse der Tätigkeit des für den technischen Bereich zuständigen Beklagten - über die gemeinsame Gesellschaft - auch dem Mitgesellschafter C zugutekommen. Redliche Vertragsparteien hätten sich, hätten sie an die im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Frage der Zuordnung von Erfindungen gedacht, vor diesem Hintergrund darauf verständigt, dass jedenfalls im Rahmen der Entwicklung und des Aufbaus der Ölmühle entstehende Erfindungen der Gesellschaft unentgeltlich zustehen sollen. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist vor diesem Hintergrund nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung dahin auszulegen, dass eine derartige Erfindung der Klägerin zu überlassen ist. Jedenfalls ergibt sich ein entsprechender Überlassungsanspruch hier aus der Treuepflicht des Beklagten. Nach Art und Inhalt der Zusammenarbeit der Gesellschafter der Klägerin durfte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwartet werden, dass der Erfolg der Arbeit des Beklagten als geschäftsführendem Gesellschafter ohne Zahlung eines Entgelts der gemeinsamen Gesellschaft und damit der Klägerin zufällt.

f)Der Beklagte hat der Klägerin deshalb den Anspruch auf die Rechte aus der Streitpatentanmeldung einschließlich des Anspruchs auf Erteilung des deutschen Patents abzutreten. Wie im Falle des Vindikationsanspruch nach § 8 PatG (dazu Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rdnr. 11; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 PatG Rdnr. 11) richtet sich der geltend gemachte Anspruch, da der Beklagte ein Patent auf die deutsche Patentanmeldung noch nicht erhalten hat, auf die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents und der Rechte aus der Patentanmeldung. In diesem Sinne ist der Berufungsantrag der Klägerin auszulegen. Dass die Klägerin ihren Antrag nicht ausdrücklich auf die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des (deutschen) Patents gerichtet hat, ist unschädlich; ersichtlich begehrt sie gerade auch die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des deutschen Patents 10 2010 012 8XX.Z, d. h. der durch die deutsche Patentanmeldung begründeten verfahrensmäßigen Stellung des Beklagten als Patentanmelder. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand des von der Klägerin verfolgten Berufungsantrages - wie schon des von ihr in erster Instanz gestellten Klageantrags - allein die deutsche Patentanmeldung 10 2010 012 8XX.Z ist; an diesen Antrag ist der Senat gebunden (§ 308 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Der den Beklagten betreffende Ausspruch über den Verlust des von ihm eingelegten Rechtsmittels der Berufung beruht auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1

ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.02.2014
Az: I-2 U 39/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/add0de382463/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-Februar-2014_Az_I-2-U-39-12




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