Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 23. Juli 2014
Aktenzeichen: 6 U 89/13

(OLG Karlsruhe: Urteil v. 23.07.2014, Az.: 6 U 89/13)

Zur Frage der Erschöpfung der Rechte aus dem Patent, wenn mit der angegriffenen Vorrichtung ein erwartbarer Ersatzbedarf gedeckt wird (hier: Filtereinsätze für einen Ölfilter).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.06.2013 (Az. 2 O 210/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft betreffend die Beklagten zu 1) und zu 2) zu vollziehen an den Beklagten zu 3) und zu 4), verurteilt, es zu unterlassen,

a. Ringfiltereinsätze, die geeignet und bestimmt sind zur Verwendung in Ölfiltern für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, mit einem im Einbauzustand stehend angeordneten Filtergehäuse, das in einem oberen Abschnitt eines Filteraufnahmeraums die Unterbringung des Filtereinsatzes enthält und das in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal für ungereinigte Flüssigkeit, der eine Zuleitung des Ölfilters mit einer Rohseite des Ringfiltereinsatzes im Filteraufnahmeraum verbindet, und einen Auslasskanal für gereinigte Flüssigkeit enthält, der eine Reinseite des Ringfiltereinsatzes im Filteraufnahmeraum mit einer Ableitung des Ölfilters verbindet, wobei ein Funktionsträgereinsatz vorgesehen ist, der in einem im unteren Abschnitt des Filtergehäuses ausgebildeten Trägeraufnahmeraum angeordnet ist und der den Auslasskanal enthält,

zur Benutzung der Erfindung gemäß Anspruch 8 des europäischen Patents EP 1 222 010 nicht berechtigten Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

soweit der Funktionsträgereinsatz in den Trägeraufnahmeraum einsetzbar ausgebildet ist und einen Leerlaufkanal enthält, der ein Abfließen der Flüssigkeit aus dem Filteraufnahmeraum ermöglicht und am Ringfiltereinsatz ein exzentrisch, axial nach unten abstehender Zapfen angebracht ist, der bei in den Filteraufnahmeraum eingesetztem Ringfiltereinsatz in eine Öffnung des Leerlaufkanals eindringt und diesen verschließt und der Funktionsträgereinsatz eine Rampe aufweist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung des Leerlaufkanals in deren axialen Ebene beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Filteraufnahmeraums vorstehend ansteigt und die Rampe und der Zapfen hinsichtlich ihrer Positionierung so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Leerlaufkanals eingedrungen ist - auf der Rampe aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Leerlaufkanals eindringt,

wie z.B. der Ringfiltereinsatz mit der Typenbezeichnung ...;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 8 des EP 1 222 010)

oder

b. Ringfiltereinsätze, die geeignet und bestimmt sind zur Verwendung in Ölfiltern für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen mit einem im Einbauzustand stehend angeordneten Filtergehäuse, das einen Aufnahmeraum für den darin eingesetzten Ringfiltereinsatz enthält, mit einem Einlass für Rohflüssigkeit, mit einem Auslass für gereinigte Flüssigkeit, mit einem durch Herausnehmen des Ringfilterelements frei werdenden zusätzlichen Ableitungskanal aus dem Aufnahmeraum an einem Boden des Aufnahmeraums, wobei an eine untere Endscheibe des Ringfilterelements ein parallel zur Längsachse und exzentrisch abstehender Zapfen ausgeformt ist, der bei in das Filtergehäuse eingesetztem Ringfiltereinsatz dichtend in die Öffnung des Ableitkanals eindringt,

zur Benutzung der Erfindung gemäß Anspruch 1 des europäischen Patents EP 1 229 985 nicht berechtigten Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

wenn am Boden des Aufnahmeraums eine Rampe ausgebildet ist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung des Ableitkanals am Boden beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Aufnahmeraums vorstehend ansteigt und der Ringfiltereinsatz so an das Filtergehäuse angepasst ist, dass der Ringfiltereinsatz im Aufnahmeraum um seine Längsachse frei drehbar ist, solange der Zapfen nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingreift und die Rampe und der Zapfen hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammenwirkender Kontaktzonen so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingedrungen ist - mit seiner Kontaktzone auf der Kontaktzone der Rampe aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Ableitungskanals eindringt,

wie z.B. der Ringfiltereinsatz mit der Typenbezeichnung ...

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des EP 1 229 985)

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 lit. a) seit 01.05.2004 und gemäß vorstehender Ziffer 1 lit. b) seit 28.09.2003,

insbesondere unter Angabe

a. der Anzahl der angebotenen, in Verkehr gebrachten oder in Besitz gehaltenen Ringfiltereinsätze;

b. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, jeweils unter Angabe der Anzahl der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Ringfiltereinsätze;

c. der einzelnen Lieferungen, jeweils unter Angabe aller Identifikationsmerkmale, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufende Produktnummer, Herstellerangaben sowie des damit erzielten Gewinns, unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren;

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr seit 01.05.2004 durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 lit. a) und seit 28.09.2003 durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 lit. b) entstanden ist oder künftig entsteht.

4. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 7.098,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.11.2011 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus Ziff. I.1. und I.2. durch Sicherheit in nachfolgend dargestellter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Ziff. I.1.aEUR 130.000,00Ziff. I.1.bEUR 130.000,00Ziff. I.2EUR 30.000,00

Im Übrigen kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 30.09.2000 angemeldeten europäischen Patente EP 1 222 010 B1 (nachfolgend: Klagepatent 1) und EP 1 229 985 B1 (nachfolgend: Klagepatent 2), die jeweils eine Priorität vom 23.10.1999 in Anspruch nehmen und einen Flüssigkeitsfilter, insbesondere Ölfilter, zum Gegenstand haben. Der Hinweis auf die Erteilung der in Kraft stehenden Klagepatente wurde am 27.08.2003 (Klagepatent 2) bzw. am 31.03.2004 (Klagepatent 1) veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland zählt zu den benannten Vertragsstaaten.

Die Klägerin macht den auf den Patentanspruch 1 bezogenen Unteranspruch 8 des Klagepatents 1 geltend. Die Patentansprüche 1 und 8 haben den folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1:

€Flüssigkeitsfilter, insbesondere Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, mit einem im Einbauzustand im wesentlichen stehend angeordneten Filtergehäuse (2), das in einem oberen Abschnitt einen Filteraufnahmeraum (4) zur Unterbringung eines Ringfiltereinsatzes (5) enthält und das in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal (6, 14) für ungereinigte Flüssigkeit, der eine Zuleitung (8) des Flüssigkeitsfilters (1) mit einer Rohseite des Ringfiltereinsatzes (5) im Filteraufnahmeraum (4) verbindet, und einen Auslasskanal (19) für gereinigte Flüssigkeit enthält, der eine Reinseite des Ringfiltereinsatzes (5) im Filteraufnahmeraum (4) mit einer Ableitung (9) des Flüssigkeitsfilters (1) verbindet, wobei ein Funktionsträgereinsatz (7) vorgesehen ist, der in einem im unteren Abschnitt des Filtergehäuses (2) ausgebildeten Trägeraufnahmeraum (6) angeordnet ist und der den Auslasskanal (19) enthält,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Funktionsträgereinsatz (7) in den Trägeraufnahmeraum (6) einsetzbar ausgebildet ist und einen Leerlaufkanal (21) enthält, der ein Abfließen der Flüssigkeit aus dem Filteraufnahmeraum (4) ermöglicht.€

Patentanspruch 8:

€Flüssigkeitsfilter nach einem der Ansprüche 1 bis 7,

dadurch gekennzeichnet,

dass am Ringfiltereinsatz (5) ein exzentrisch, axial nach unten abstehender Zapfen (23) angebracht ist, der bei in den Filteraufnahmeraum (4) ein gesetztem Ringfiltereinsatz (5) in eine Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eindringt und diesen verschließt, dass der Funktionsträgereinsatz (7) eine Rampe (25) aufweist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) in deren axialen Ebene beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Filteraufnahmeraumes (4) vorstehend ansteigt, dass die Rampe (25) und der Zapfen (23) hinsichtlich ihrer Positionierung so aufeinander abgestimmt sind, das beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes (5) in das Filtergehäuse (2) der Zapfen (23) - solange er noch nicht in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eingedrungen ist - auf der Rampe (25) aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements (5) nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe (25) in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eindringt.€

Des Weiteren macht die Klägerin den Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 geltend, der den folgenden Wortlaut hat:

€Flüssigkeitsfilter, insbesondere Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, mit einem im Einbauzustand im wesentlichen stehend angeordneten Filtergehäuse (2), das einen Aufnahmeraum (3) für einen darin eingesetzten Ringfiltereinsatz (9) zum Filtern einer Flüssigkeit enthält, mit einem Einlass (19) für Rohflüssigkeit, mit einem Auslass (20) für gereinigte Flüssigkeit, mit einem durch Herausnehmen des Ringfilterelements (9) frei werdenden zusätzlichen Ableitungskanal (24) aus dem Aufnahmeraum (3) an einem Boden (18) des Aufnahmeraumes (3), wobei an eine untere Endscheibe (21) des Ringfilterelements (9) ein parallel zur Längsachse (14) und exzentrisch abstehender Zapfen (25) angeformt ist, der bei in das Filtergehäuse (2) ein gesetztem Ringfiltereinsatz (9) dichtend in eine Öffnung (26) des Ableitkanals (24) eindringt,

dadurch gekennzeichnet,

dass am Boden (18) des Aufnahmeraumes (3) eine Rampe (28) ausgebildet ist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung (26) des Ableitkanals (24) am Boden (18) beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Aufnahmeraumes (3) vorstehend ansteigt, dass der Ringfiltereinsatz (9) so an das Filtergehäuse (2) angepasst ist, dass der Ringfiltereinsatz (9) im Aufnahmeraum (3) um seine Längsachse (14) frei drehbar ist, solange der Zapfen (25) nicht in die Öffnung (26) des Ableitkanals (24) eingreift, dass die Rampe (28) und der Zapfen (25) hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammen wirkender Kontaktzonen (29, 30) so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes (9) in das Filtergehäuse (2) der Zapfen (25) - solange er noch nicht in die Öffnung (26) des Ableitungskanals (24) eingedrungen ist - mit seiner Kontaktzone (29) auf der Kontaktzone (30) der Rampe (28) aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements (9) nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe (28) in die Öffnung (26) des Ableitungskanals (24) eindringt.€

Wegen des weiteren Inhalts der Klagepatente wird auf die Patentschriften (Anlagen K1 und K3) Bezug genommen.

Die Klägerin stellt her und vertreibt klagepatentgemäße Flüssigkeitsfilter unter der Modellbezeichnung YY (Anlage K7 = AL 24/12). Die Beklagte zu 1) bietet in der Bundesrepublik Deutschland Ringfiltereinsätze mit der Artikelnummer ... (im folgenden: angegriffene Ausführungsformen) an und bringt diese in Verkehr. Dieser Ringfiltereinsatz ist, worauf die Beklagte zu 1) auch hinweist, zur Verwendung in den Ölfiltern YY der Klägerin geeignet. Die nähere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ist aus dem vorgelegten Muster (Anlage K8 = AL 24/12) und dem in die Klageschrift eingefügten Lichtbild (ABl. 18) ersichtlich.

Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) und 4) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ringfiltereinsätze das Klagepatent 1 hinsichtlich des Unteranspruchs 8 und das Klagepatent 2 hinsichtlich des Hauptanspruchs 1 mittelbar. Der angegriffene Ringfiltereinsatz stelle ein wesentliches Element der in den genannten Patentansprüchen beschriebenen Erfindungen dar. Der Austausch der Ringfiltereinsätze überschreite den bestimmungsgemäßen Gebrauch der von ihr in Verkehr gebrachten Ölfilter und stelle eine verbotene Neuherstellung des erfindungsgemäßen Gesamterzeugnisses dar.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft betreffend die Beklagten zu 1) und zu 2) zu vollziehen an den Beklagten zu 3) und zu 4), verurteilt, es zu unterlassen

a. Ringfiltereinsätze für Ölfilter für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, mit einem im Einbauzustand stehend angeordneten Filtergehäuse, das in einem oberen Abschnitt eines Filteraufnahmeraums die Unterbringung des Filtereinsatzes enthält und das in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal für ungereinigte Flüssigkeit, der eine Zuleitung des Ölfilters mit einer Rohseite des Ringfiltereinsatzes im Filteraufnahmeraum verbindet, und einen Auslasskanal für gereinigte Flüssigkeit enthält, der eine Reinseite des Ringfiltereinsatzes im Filteraufnahmeraum mit einer Ableitung des Ölfilters verbindet, wobei ein Funktionsträgereinsatz vorgesehen ist, der in einem im unteren Abschnitt des Filtergehäuses ausgebildeten Trägeraufnahmeraum angeordnet ist und der den Auslasskanal enthält,in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringensoweit der Funktionsträgereinsatz in den Trägeraufnahmeraum einsetzbar ausgebildet ist und einen Leerlaufkanal enthält, der ein Abfließen der Flüssigkeit aus dem Filteraufnahmeraum ermöglicht und am Ringfiltereinsatz ein exzentrisch, axial nach unten abstehender Zapfen angebracht ist, der bei in den Filteraufnahmeraum eingesetztem Ringfiltereinsatz in eine Öffnung des Leerlaufkanals eindringt und diesen verschließt und der Funktionsträgereinsatz eine Rampe aufweist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung des Leerlaufkanals in deren axialen Ebene beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Filteraufnahmeraums vorstehend ansteigt und die Rampe und der Zapfen hinsichtlich ihrer Positionierung so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Leerlaufkanals eingedrungen ist - auf der Rampe aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Leerlaufkanals eindringt,wie z.B. der Ringfiltereinsatz mit der Typenbezeichnung ...;(mittelbare Verletzung des Anspruchs 8 des EP 1 222 010)

oder

b. Ringfiltereinsätze für Ölfilter für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen mit einem im Einbauzustand stehend angeordneten Filtergehäuse, das einen Aufnahmeraum für den darin eingesetzten Ringfiltereinsatz enthält, mit einem Einlass für Rohflüssigkeit, mit einem Auslass für gereinigte Flüssigkeit, mit einem durch Herausnehmen des Ringfilterelements frei werdenden zusätzlichen Ableitungskanal aus dem Aufnahmeraum an einem Boden des Aufnahmeraums, wobei an eine untere Endscheibe des Ringfilterelements ein parallel zur Längsachse und exzentrisch abstehender Zapfen ausgeformt ist, der bei in das Filtergehäuse eingesetztem Ringfiltereinsatz dichtend in die Öffnung des Ableitkanals eindringt,in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,wenn am Boden des Aufnahmeraums eine Rampe ausgebildet ist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung des Ableitkanals am Boden beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Aufnahmeraums vorstehend ansteigt und der Ringfiltereinsatz so an das Filtergehäuse angepasst ist, dass der Ringfiltereinsatz im Aufnahmeraum um seine Längsachse frei drehbar ist, solange der Zapfen nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingreift und die Rampe und der Zapfen hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammenwirkender Kontaktzonen so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingedrungen ist - mit seiner Kontaktzone auf der Kontaktzone der Rampe aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Ableitungskanals eindringt,wie z.B. der Ringfiltereinsatz mit der Typenbezeichnung ...(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des EP 1 229 985)

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 lit. a) seit 01.05.2004 und gemäß vorstehender Ziffer 1 lit. b) seit 28.09.2003,

insbesondere unter Angabe

a. der Anzahl der angebotenen, in Verkehr gebrachten oder in Besitz gehaltenen Ringfiltereinsätze;b. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, jeweils unter Angabe der Anzahl der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Ringfiltereinsätze;c. der einzelnen Lieferungen, jeweils unter Angabe aller Identifikationsmerkmale, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufende Produktnummer, Herstellerangaben sowie des damit erzielten Gewinns, unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren;d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr seit 01.05.2004 durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 lit. a) und seit 28.09.2003 durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 lit. b) entstanden ist oder künftig entsteht.

4. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 7.098,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.11.2011 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, die Rechte der Klägerin an den beiden Klagepatenten seien durch das Inverkehrbringen der patentgemäßen Ölfilter durch die Patentinhaberin und Klägerin erschöpft. Der Austausch der Ringfiltereinsätze durch die Abnehmer der klägerischen Ölfilter stelle einen den Abnehmern erlaubten bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Ölfilter dar. Im Falle des Klagepatents 1 stellten die angegriffenen Ringfiltereinsätze überdies keine Mittel im Sinne des § 10 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezögen. Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die auf Ringfiltereinsätze bezogenen Merkmale der Klagepatente; die sonstigen Merkmale der geltend gemachten Klagepatentansprüche würden von den Ölfiltern YY der Klägerin verwirklicht. Beides stehe aufgrund zutreffender patentrechtlicher Erwägungen außer Streit. Die angegriffenen Ausführungsformen stellten ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die in Deutschland angebotenen Ringfiltereinsätze seien auch für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer im Inland geeignet und bestimmt. Eine mittelbare Patentverletzung scheide jedoch wegen Erschöpfung der Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin in Bezug auf die von ihr in Verkehr gebrachten Ölfilter aus. Bei dem angegriffenen Ringfiltereinsatz handele es sich um ein Verschleißteil; während der Lebensdauer des Ölfilters sei mit dem € auch mehrfachen € Austausch des Ringfiltereinsatzes zu rechnen. Dabei handele es sich um den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines in einem Kraftfahrzeug verbauten Ölfilters, dessen Identität nach der Verkehrsauffassung hierdurch unberührt bleibe. Die technischen Wirkungen der Erfindung träten auch nicht gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung. Die technische Wirkung der Erfindung, das Einführen des Ringfiltereinsatzes zu erleichtern, indem in dem Funktionsträgereinsatz eine Rampe vorgesehen sei, auf der der Zapfen des Ringfiltereinsatzes nach unten abgleite, bis er am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Leerlaufkanals eindringe, werde einzig durch die neu geschaffene Rampe bewirkt; sie trete nicht € auch nicht teilweise € in dem Ringfiltereinsatz in Erscheinung. Dass der Ringfiltereinsatz mehrere Merkmale der Klagepatentansprüche verwirkliche, bestätige nur das funktionale Zusammenwirken zwischen dem Ringfiltereinsatz (genauer: dessen Zapfen) und der erfindungsgemäßen Rampe im Funktionsträgereinsatz, das notwendige Voraussetzung für eine mittelbare Patentverletzung, aber nicht hinreichende Bedingung für die Qualifizierung des Austauschs des Ringfiltereinsatzes als Neuherstellung des Ölfilters sei. Soweit das Einsetzen des Ringfiltereinsatzes gegenüber dem Stand der Technik verbessert werde, genüge diese Wirkung der Erfindung nicht, weil der Ringfiltereinsatz selbst hierdurch nicht in seinen physikalischen Eigenschaften oder seiner Funktionsweise beeinflusst werde; er sei vielmehr bloßes Objekt des verbesserten Einsetzvorgangs, der seine gegenständliche Verkörperung allein in der hierfür geschaffenen Rampe des Funktionsträgereinsatzes des Ölfilters finde. Seine für das Zusammenwirken mit dieser Rampe notwendigen Sacheigenschaften, namentlich der exzentrisch nach unten angeformte Zapfen, seien aus dem Stand der Technik, nämlich DE 3903675 C2, bekannte Eigenschaften eines Ringfiltereinsatzes. Diesem werde durch die Erfindung auch keine verbesserte Funktionalität verliehen.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge € mit der aus dem Tenor (Ziff. 1.a, 1.b) ersichtlichen Maßgabe € weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung im Fall von Austauschteilen fehlerhaft angewendet. Zur Veranschaulichung des funktionellen Zusammenwirkens der im Inneren des Filtergehäuses vorgesehenen Rampe und des speziell nach der Lehre des Klagepatents ausgebildeten Ringfiltereinsatzes verweist die Klägerin auf die als Anlage K 14 vorgelegte Animation. Bei den Ringfiltereinsätzen der angegriffenen Ausführungsform handele es sich nicht um handelsübliche, konventionelle Ringfiltereinsätze; diese könnten zwar in den Filtergehäusen der Klägerin eingesetzt werden und verschlössen auch € wie im Stand der Technik bekannt € im eingesetzten Zustand den Ablaufkanal. Die erfindungsgemäße Funktion, nämlich das erleichterte Austauschen, werde aber nicht erreicht. Diese technische Wirkung werde nicht nur durch die im Filtergehäuse angeordnete Rampe, sondern durch ein funktionelles Zusammenwirken von Gehäuse und Ringfiltereinsatz erreicht, die es erfordere, dass der Ringfiltereinsatz so an das Gehäuse angepasst sei, dass er im Aufnahmeraum um seine Längsachse frei drehbar sei, solange der Zapfen nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingreife. Der Zapfen müsse hinsichtlich seiner Kontaktzone und seiner Positionierung mit der Rampe und deren Kontaktzone abgestimmt sein. Damit werde auch die Funktionsweise des Ringfiltereinsatzes beeinflusst.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Sie beruft sich weiterhin darauf, dass ein Ringfiltereinsatz wie derjenige der angegriffenen Ausführungsform bereits im Stand der Technik bekannt gewesen sei; dies werde anhand der Anlagen B3, B4 deutlich. Eine spezielle Abstimmung der Kontaktzonen sei allein Gegenstand der Patentansprüche 9 ff. des Klagepatents 2. Die von der zur Illustration der technischen Lehre des Klagepatents 1 vorgelegte Animation (Anlage K 14) werde als verspätet gerügt, insbesondere im Hinblick auf die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen Erstmontage und Wartungsfall; der entsprechende Vortrag finde auch keine Stütze in den Patentschriften.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Fachmann nach dem Entfernen des Wegwerfteils aus dem Ölfilter den neuen Ringfiltereinsatz zuerst in das Gehäuse einschiebe und erst anschließend den Deckel am Ringfiltereinsatz adaptiere, sei nicht damit zu rechnen, dass überhaupt ein Kontakt zwischen Rampe und Zapfen zustande komme. Anhand des als Anlage K 7 vorliegenden, von der Klägerin stammenden Filtergehäuses sei festzustellen, dass sowohl der zentrale Auslass als auch der seitlich von ihm angebrachte Ableitungskanal sehr gut sichtbar seien; selbst als Laie könne man deshalb den Ringfiltereinsatz problemlos so in das Ölfiltergehäuse einsetzen, dass der Zapfen direkt in den Ableitungskanal treffe und diesen verschließe. Damit werde von den Beklagten nunmehr bestritten, dass eine Benutzung der Klagepatente beim Austausch des Wegwerfteils gegen den neuen Ringfilter überhaupt stattfinde; bestritten werde nunmehr also die Bestimmung und Eignung der von der Beklagten zu 1 in Verkehr gebrachten Ringfiltereinsätze für die Benutzung der technischen Lehre der Klagepatente. Im Zusammenhang mit dem in der Animation nach Anlage K 14 unter 3. dargestellten €vereinfachten Wartungsfall€ mit einem Zapfen, der hinsichtlich der Positionierung und der Kontaktzone nicht auf die Rampe abgestimmt sei, bestreitet die Beklagte die Ausgestaltung des dort dargestellten Filtergehäuses und das dort dargestellte Verhaken (letzteres mit Nichtwissen). Der unter 4. gezeigte herkömmliche Wartungsfall zeige exakt die angegriffene Ausführungsform; das gezeigte ziellose Einführen sei allerdings realitätsfern.

Der Vergleich zwischen des Filtereinsatzes der Klägerin und desjenigen der Beklagten in Anlage B 8 zeige, dass beim angegriffenen Ringfiltereinsatz der Beklagten der axial vom Zapfen abstehende Vorsprung nicht vorhanden sei, welcher die Kontaktzone mit der Rampe bilde. Damit könne von einer zielgerichteten Anpassung nicht mehr die Rede sein. Mit dem Zapfen der angegriffenen Ausführungsform könne die Führungsfunktion nicht realisiert werden; der Zapfen diene ausschließlich als Verschlussstopfen für den Abflusskanal. Damit fehle es an einer Verwirklichung des Erfordernisses in Anspruch 1 des Klagepatents 2, dass die Rampe und der Zapfen hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammenwirkender Kontaktzonen so aufeinander abgestimmt sein müssten, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen € solange er noch nicht in die Öffnung des Ableitungskanals eingedrungen sei € mit seiner Kontaktzone auf der Kontaktzone des Ringfiltereinsatzes aufliege. Hierfür müsse der Zapfen an sich eine Kontaktzone aufweisen, welche an einem abstehenden Vorsprung ausgebildet sei. Das sei aber nicht der Fall.

Die angegriffene Entscheidung erweise sich insbesondere im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 1118 € Palettenbehälter II) als zutreffend. Klagepatent 1 befasse sich nicht mit dem Ringfiltereinsatz; im Klagepatent 2 sei nicht vom Austausch, sondern vom Einsetzen des Ringfiltereinsatzes die Rede.

Bei den angegriffenen Ringfiltereinsätzen handele es sich um handelsübliche Produkte. So vertreibe die N N.V. die streitgegenständlichen Ringfiltereinsätze unter der Teilenummer ZZ. Es handele sich bei den angegriffenen Produkten um das klassische Beispiel eines Wegwerfteils.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Angebot und Vertrieb des angegriffenen Ringfiltereinsatzes stellen eine mittelbare Verletzung der Klagepatente dar.

A. Die Klagepatente

Beide Klagepatente betreffen ein Flüssigkeitsfilter, insbesondere ein Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen. Im Stand der Technik nach DE 39 03 675 C2 (Anlage B 1, AS I 46 ff.) waren Ölfilter bekannt, die ein im Einbauzustand im Wesentlichen stehend angeordnetes Filtergehäuse aufweisen, das in einem oberen Abschnitt einen Filteraufnahmeraum zur Unterbringung eines Ringfiltereinsatzes enthält und das in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal für ungereinigtes Öl und einen Auslasskanal für gereinigtes Öl enthält (Abschnitt [0002] beider Klagepatente). Das bekannte Ölfilter besitzt außerdem einen Ableitungskanal, der am Boden des Aufnahmeraums angeordnet ist und dazu dient, den Aufnahmeraum beim Wechsel des Ringfiltereinsatzes zu entleeren, wodurch die Verschmutzungsgefahr verringert wird. Dieser Ableitungskanal wird, wenn der Ringfiltereinsatz eingesetzt ist, durch einen Zapfen verschlossen, der exzentrisch axial herausragend an dem Ringfiltereinsatz angeformt ist; beim Entfernen des Ringfiltereinsatzes wird der Ableitungskanal dementsprechend freigegeben, so dass das Öl aus dem Aufnahmeraum nach unten ablaufen kann. Das aus DE 39 03 675 C2 bekannte Ölfilter weist ferner Positioniermittel auf, die gewährleisten, dass der Ringfiltereinsatz relativ zum Filtergehäuse beim Einführen des Ringfiltereinsatzes stets so positioniert ist, dass der Zapfen axial in die Öffnung des Ableitungskanals eindringt. Als Positioniermittel dient dabei ein an der Innenwand des Filtergehäuses ausgebildeter, radial nach innen vorstehender und sich axial erstreckender Steg, der in einen am Außenumfang der unteren Endscheibe des Ringfiltereinsatzes eingebrachten radialen Schlitz eingreift (Klagepatent 2 [0002] f.). Ein Ausführungsbeispiel dieses bekannten Filters wird in den nachstehend abgebildeten Figuren aus DE 39 03 675 C2 gezeigt; der Ableitungskanal weist die Bezugsziffer 10, der exzentrisch angeformte Zapfen die Bezugsziffer 11 auf.

Als Problem wird im Klagepatent 2 geschildert, dass das Einfädeln in den Radialschlitz eine sorgfältige Handhabung erfordert (Klagepatent 2 [0003]); als zu lösendes Problem wird dementsprechend formuliert, ein Filter der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass sich das Einsetzen des Ringfiltereinsatzes vereinfacht (Klagepatent 2 [0004]). Dazu schlägt Klagepatent 2 ein Flüssigkeitsfilter mit folgenden Merkmalen vor:

1.0: Flüssigkeitsfilter (1), insbesondere Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen.1.1: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist ein im Einbauzustand im Wesentlichen stehend angeordnetes Filtergehäuse (2) auf.1.1.1: Das Filtergehäuse (2) enthält einen Aufnahmeraum (3) für einen darin eingesetzten Ringfiltereinsatz (9) zum Filtern einer Flüssigkeit.1.2: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist einen Einlass (19) für Rohflüssigkeit auf.1.3: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist einen Auslass (20) für gereinigte Flüssigkeit auf.1.4: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist an einem Boden (18) des Aufnahmeraumes (3) einen zusätzlichen Ableitungskanal (24) aus dem Aufnahmeraum (3) auf.1.4.1 Der Ableitungskanal wird durch Herausnehmen des Ringfilterelements (9) frei.1.5: An eine untere Endscheibe (21) des Ringfilterelements (9) ist ein Zapfen (25) angeformt.1.5.1: Der Zapfen (25) steht parallel zur Längsachse (14) des Ringfilterelements (9) und exzentrisch ab.1.5.2: Der Zapfen (25) dringt bei in das Filtergehäuse (2) eingesetztem Ringfiltereinsatz (9) dichtend in eine Öffnung (26) des Ableitkanals (24) ein.1.6: Am Boden (18) des Aufnahmeraumes (3) ist eine Rampe (28) ausgebildet.1.6.1: Die Rampe (28) beginnt mit einem unteren Ende an der Öffnung (26) des Ableitkanals (24) am Boden (18).1.6.2: Die Rampe (28) steigt mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Aufnahmeraumes (3) vorstehend an.1.7: Der Ringfiltereinsatz (9) ist so an das Filtergehäuse (2) angepasst, dass der Ringfiltereinsatz (9) im Aufnahmeraum (3) um seine Längsachse (14) frei drehbar ist, solange der Zapfen (25) nicht in die Öffnung (26) des Ableitkanals (24) eingreift.1.8: Die Rampe (28) und der Zapfen (25) sind hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammenwirkender Kontaktzonen (29, 30) so aufeinander abgestimmt, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes (9) in das Filtergehäuse (2) der Zapfen (25) € solange er noch nicht in die Öffnung (26) des Ableitungskanals (24) eingedrungen ist € mit seiner Kontaktzone (29) auf der Kontaktzone (30) der Rampe (28) aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements (9) nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe (28) in die Öffnung (26) des Ableitungskanals (24) eindringt.

Nach Abschnitt [0006] des Klagepatents 2 beruht die Erfindung auf dem allgemeinen Gedanken, am Boden des Aufnahmeraumes eine Einführhilfe anzuordnen, die unabhängig von einer Anfangsrelativlage des Ringfiltereinsatzes bezüglich des Filtergehäuses dafür sorgt, dass der Zapfen beim Einschieben des Ringfiltereinsatzes die Öffnung des Ableitungskanals findet. Als Einführhilfe wird hierfür eine Rampe vorgeschlagen, auf die der Zapfen beim axialen Einführen des Ringfiltereinsatzes stets dann auftrifft, wenn der Zapfen nicht axial mit der Öffnung des Ableitungskanals fluchtet. Die Rampe fällt zur Öffnung des Ableitungskanals hin ab, so dass der Zapfen daran entlanggleitend auf die Öffnung trifft, die sich am unteren Ende der Rampe befindet. Damit der Zapfen entlang der Rampe abgleiten kann, ist der Ringfiltereinsatz dafür ausgebildet: Es können sowohl am Zapfen als auch an der Rampe spezielle Kontaktzonen ausgebildet sein, die das Abgleiten ermöglichen. Andererseits soll der Ringfiltereinsatz so ausgebildet sein, dass er im Aufnahmeraum des Filtergehäuses frei um seine Längsachse drehbar ist, solange der Zapfen noch nicht in die Öffnung des Ableitungskanals eingreift.

Diese Funktion wird insbesondere anhand der Figuren 2 und 3 des Klagepatents 2 deutlich:

Das Klagepatent 1 betrifft dagegen vorrangig das Problem, dass das Filtergehäuse der aus dem Stand der Technik bekannten Filter mit seinen integrierten Kanälen einteilig als Spritzgussteil hergestellt wird und dann im Inneren nachbearbeitet werden muss, um beispielsweise glatte Flächen für Dichtungen bereitzustellen; auch sei eine sorgfältige Oberflächenbearbeitung für den einzubringenden Ringfiltereinsatz erforderlich, um dessen zentralen Innenraum dicht an den entsprechenden Kanal anzubinden. Die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Erfindung soll daher die herkömmlichen Filter im Sinne einer vereinfachten Bearbeitung verbessern. Zur Lösung wird vorgeschlagen, diejenigen Teile, die bei herkömmlichen Filtergehäusen nachbearbeitet werden müssen, in einem separat herstellbaren Funktionsträgereinsatz zusammenzufassen, was die (dann externe) Nachbearbeitung zumindest erleichtern, idealerweise aber ganz entbehrlich machen soll (Klagepatent 1 [0005]-[0008]). Für eine bevorzugte Ausführungsform stellt Anspruch 8 für Flüssigkeitsfilter nach einem der Ansprüche 1 bis 7 eine zusätzliche Einführhilfe unter Schutz.

Die Klägerin macht hinsichtlich des Klagepatents 1 eine mittelbare Verletzung einer Kombination der Ansprüche 1 und 8 geltend, die sich wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1:

1.0: Flüssigkeitsfilter, insbesondere Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen.1.1: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist ein im Einbauzustand im Wesentlichen stehend angeordnetes Filtergehäuse (2) auf.1.1.1: Das Filtergehäuse (2) enthält in einem oberen Abschnitt einen Filteraufnahmeraum (4) zur Unterbringung eines Ringfiltereinsatzes (5).1.1.2: Das Filtergehäuse (2) enthält in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal (6, 14) für ungereinigte Flüssigkeit.1.1.2.1: Der Einlasskanal (6, 14) verbindet eine Zuleitung (8) des Flüssigkeitsfilters (1) mit einer Rohseite des Ringfiltereinsatzes (5) im Filteraufnahmeraum (4).1.1.3: Das Filtergehäuse (2) enthält in einem unteren Abschnitt einen Auslasskanal (19) für gereinigte Flüssigkeit.1.1.3.1: Der Auslasskanal (19) verbindet eine Reinseite des Ringfiltereinsatzes (5) im Filteraufnahmeraum (4) mit einer Ableitung (9) des Flüssigkeitsfilters (1).1.2: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist einen Funktionsträgereinsatz (7) auf.1.2.1: Der Funktionsträgereinsatz (7) ist in einem im unteren Abschnitt des Filtergehäuses (2) ausgebildeten Trägeraufnahmeraum (6) angeordnet.1.2.2: Der Funktionsträgereinsatz (7) enthält den Auslasskanal (19).1.2.3: Der Funktionsträgereinsatz (7) ist in den Trägeraufnahmeraum (6) einsetzbar ausgebildet.1.2.4: Der Funktionsträgereinsatz (7) enthält einen Leerlaufkanal (21).1.2.4.1: Der Leerlaufkanal (21) ermöglicht ein Abfließen der Flüssigkeit aus dem Filteraufnahmeraum (4).

Anspruch 8:

8.1: Am Ringfiltereinsatz (5) ist ein Zapfen (23) angebracht.8.1.1: Der Zapfen (23) steht exzentrisch, axial nach unten ab.8.1.2: Der Zapfen (23) dringt bei in den Filteraufnahmeraum (4) eingesetztem Ringfiltereinsatz (5) in eine Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) ein.8.1.3: Der Zapfen (23) verschließt bei in den Filteraufnahmeraum (4) eingesetztem Ringfiltereinsatz (5) den Leerlaufkanal (21).8.2: Der Funktionsträgereinsatz (7) weist eine Rampe (25) auf.8.2.1: Die Rampe (25) beginnt mit einem unteren Ende an der Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) in deren axialen Ebene.8.2.2: Die Rampe (25) steigt mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Filteraufnahmeraumes (4) vorstehend an.8.3: Die Rampe (25) und der Zapfen (23) sind hinsichtlich ihrer Positionierung so aufeinander abgestimmt, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes (5) in das Filtergehäuse (2) der Zapfen (23) € solange er noch nicht in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eingedrungen ist € auf der Rampe (25) aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements (5) nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe (25) in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eindringt.

Die in Anspruch 8 des Klagepatents 1 beschriebene Einführhilfe entspricht derjenigen, die in Anspruch 1 des Klagepatents 2 unter Schutz gestellt ist. Fig. 1 des Klagepatents 1 stellt das gesamte Flüssigkeitsfilter wie folgt dar:

Auch hier ist vorgesehen, dass beim drehenden Einsetzen des Ringfiltereinsatzes der exzentrische Zapfen (23) auf der Rampe (25) abgleiten kann, bis er in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals 21 (entspr. Ableitungskanal im Sinne des Klagepatents 2) eindringt und diesen damit verschließt. Um dies zu gewährleisten, sind nach Merkmal 8.3 Rampe und Zapfen hinsichtlich ihrer Positionierung entsprechend aufeinander abgestimmt.

B. Tatbestand des Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 10 PatG

Die Klägerin wendet sich gegen das Angebot und die Lieferung eines Ringfiltereinsatzes mit der Typenbezeichnung ... Dieser ist nach den Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich dazu bestimmt, in dem von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Ölfilter mit der Modellbezeichnung YY verwendet zu werden, indem er als Ersatz für verbrauchte Ringfiltereinsätze dient. Die Klägerin hat vorgetragen, der Ölfilter YY weise sämtliche Merkmale auf, die sich auf die Gesamtvorrichtung mit Ausnahme des Ringfiltereinsatzes bezögen; sie weise also u.a. auch einen separaten, in den Trägeraufnahmeraum einsetzbaren Funktionsträgereinsatz mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 auf. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht erheblich bestritten; der Animation nach Anlage K 14 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Dem insoweit übereinstimmenden Verständnis der Parteien liegen keine erkennbaren patentrechtlichen Fehlwürdigungen zugrunde. Damit entsteht durch die Hinzufügung eines Ringfiltereinsatzes mit den unter A. dargestellten weiteren Merkmalen eine Gesamtvorrichtung, die dem Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents 1 und dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents 2 entspricht.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der angegriffene Ringfiltereinsatz sämtliche auf den Ringfiltereinsatz bezogenen Merkmale der Klagepatente verwirklichen und dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG vorliegen. Die dagegen erhobenen Beanstandungen der Beklagten greifen nicht durch.

1. Die Beklagten bestreiten, dass der Zapfen der angegriffenen Ausführungsform zielgerichtet an die Rampe angepasst sei; das bezieht sich auf die Abstimmung gemäß den Merkmalen 1.8 und 8.3. Sie folgern dies daraus, dass am Zapfen € anders als beim Ringfiltereinsatz der Klägerin € kein zusätzlicher Vorsprung vorhanden sei. Ein solcher zusätzlicher Vorsprung sei die Kontaktzone im Sinne von Merkmal 1.8 des Anspruchs 1 des Klagepatents 2, wie sich aus den Unteranspruch 9 und dem auf ihn bezogenen selbständigen Anspruch 25 des Klagepatents 2 ergebe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Merkmal 1.8 (Klagepatent 2) bzw. Merkmal 8.3 (Klagepatent 1) soll die Abstimmung von Rampe und Zapfen bewirken, dass der Zapfen, solange er nicht in die Öffnung des Ableitungskanals eingedrungen ist, mit seiner Kontaktzone auf der Kontaktzone der Rampe aufliegt und auf ihr bis zu der Öffnung, die er verschließen soll, abgleiten kann. Die Kontaktzonen von Zapfen und Rampe sind damit ausschließlich funktionell beschrieben; sie müssen so beschaffen sein, dass das genannte Abgleiten des Zapfens möglich ist. Anspruch 1 des Klagepatents ist nicht auf eine Ausgestaltung beschränkt, die in den Unteransprüchen 9 ff. beschrieben ist und die eine präzisere Führung des Zapfens ermöglichen soll. Mit der €Abstimmung€ von Zapfen und Rampe ist einerseits die geometrische Positionierung gemeint: Da das Abgleiten beim Drehen des Ringfilterelements erfolgt, müssen insbesondere die radialen Positionen von Zapfen und Rampe zueinander passen, damit der Zapfen auch auf die Rampe trifft und beim Drehen auf ihr abgleiten kann. Andererseits müssen die Kontaktflächen € also die Flächen, mit denen sich Zapfen und Rampe berühren € das Abgleiten erlauben. Wie diese Anforderungen im einzelnen erfüllt werden, überlässt Anspruch 1 des Klagepatents 2 dem Fachmann. Nichts anderes gilt für Merkmal 8.3 des Anspruchs 8 des Klagepatents 1, das nicht einmal die Kontaktflächen erwähnt.

Für die Verwirklichung der Merkmale reicht es somit aus, dass die abgeflachte Unterseite des Zapfens des angegriffenen Ringfiltereinsatzes auf der Oberseite der Rampe im Filtergehäuse YY beim Drehen des Ringfiltereinsatzes bis zum Eindringen in die Öffnung des Ableitungskanals abgleiten kann. Dass dies möglich ist, haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Ob ein solches Eindrehen des Ringfiltereinsatzes in der Praxis angewandt wird oder ob der Zapfen wegen der leichten Erkennbarkeit der Öffnung direkt in diese eingesteckt wird, ist für die Benutzung der Lehre des Vorrichtungsanspruchs nicht erheblich. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeworfene Frage, ob es zu einer Berührung zwischen dem Zapfen des angegriffenen Ringfiltereinsatzes und der Rampe des Ölfilters YY auch dann kommt, wenn der Ringfiltereinsatz zusammen mit dem Deckel in das Filtergehäuse eingedreht wird; diesen Fall betrachten die Patentansprüche nicht.

Der angegriffene Ringfiltereinsatz ist auch in der Weise an das Filtergehäuse angepasst, dass er im Aufnahmeraum um seine Längsachse frei drehbar ist, solange der Zapfen noch nicht in Öffnung des Ableitkanals eingreift. Die Verwirklichung dieses Erfordernisses, das in Merkmal 1.7 des Klagepatents 2 ausdrücklich und in Merkmal 8.3 des Klagepatents 2 implizit (€bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet€) enthalten ist, haben die Beklagten ebenfalls nicht erheblich bestritten.

2. Der von den Beklagten angebotene und vertriebene Ringfiltereinsatz stellt, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das folgt für das Klagepatent 2 schon aus dem Umstand, dass die Ausgestaltung des Ringfiltereinsatzes Gegenstand mehrerer Merkmale des Hauptanspruchs 1 ist (vgl. BGHZ 159, 76, 86 € Flügelradzähler; BGH GRUR 2007, 773 juris-Rn. 14 € Rohrschweißverfahren; BGHZ 171, 167 juris-Rn. 18 - Pipettensystem). Dass der Ringfiltereinsatz einen € entscheidenden € Beitrag zur Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens leistet, hat bereits das Landgericht festgestellt; dies ergibt sich auch aus den voranstehenden Ausführungen.

Gleiches gilt aber auch für Klagepatent 1. Dort ist der Ringfiltereinsatz im Hauptanspruch 1 allerdings nur erwähnt, während seine nähere € und für die mittelbare Patentverletzung entscheidende € Ausgestaltung erst Gegenstand des auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 8 ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Ringfiltereinsatz mit seinen dem Unteranspruch 8 entsprechenden Merkmalen kein Mittel sein kann, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Soweit in § 10 Abs 1 PatG von der "(patentierten) Erfindung" die Rede ist, handelt es sich um die nach § 14 PatG oder Art 69 Abs 1 EPÜ geschützte Erfindung (BGH 115, 204 = GRUR 1992, 40 Ls. 2 € Beheizbarer Atemluftschlauch). Was zur Erfindung gehört und damit vom Schutzbereich des Patents umfasst wird, bestimmt sich nach diesen Vorschriften durch die Patentansprüche (Plural). Der durch den Unteranspruch in Verbindung mit einem übergeordneten, in Bezug genommenen Patentanspruch gewährte Schutz unterscheidet sich daher nicht von demjenigen, der durch einen Haupt- oder Nebenanspruch gewährt wird (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 14 Rn. 35). Die Klägerin ist dementsprechend nicht gehindert, den Gegenstand einer Kombination der Ansprüche 1 und 8 geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 2010, 904 juris-Rn. 48 € Maschinensatz); das gilt für die unmittelbare Benutzung der technischen Lehre ebenso wie für die mittelbare. Die angegriffenen Ringfiltereinsätze sind ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der durch die Kombination der Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents 1 geschützten Erfindung bezieht.

3. Dass das Angebot und die Lieferung des angegriffenen Ringfiltereinsatzes zur Benutzung der geschützten Erfindung erfolgen, ergibt sich daraus, dass seine bestimmungsgemäße Verwendung in einem Ölfilter YY zu einem Gegenstand führt, der die technische Lehre der Klagepatente, wie dargestellt, in wortsinngemäßer Weise verwirklicht. Es handelt sich bei dem angegriffenen, spezifisch patentgemäß ausgestalteten Ringfiltereinsatz auch nicht um ein allgemein im Handel erhältliches Erzeugnis im Sinne des § 10 Abs. 2 PatG; darunter fallen nur Erzeugnisse des täglichen Bedarfs wie Schrauben, Bolzen, Draht, Chemikalien, Kraftstoffe etc. (Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz mit EPÜ, § 10 Rn. 21). Im Übrigen veranlasst die Beklagte zu 1 durch den vom Landgericht festgestellten ausdrücklichen Hinweis die Belieferten bewusst zu einer unmittelbaren Patentverletzung nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, so dass die Ausnahme des § 10 Abs. 2 PatG nicht eingreift; dass die Verwendung ausschließlich im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen würde (vgl. § 11 Nr. 1 PatG und Schulte/Rinken/Kühnen, a.a.O., § 10 Rn. 21 a.E.), ist weder vorgetragen noch naheliegend.

4. Dass der angegriffene Ringfiltersatz objektiv geeignet ist und von den Abnehmern dazu bestimmt wird, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ergibt sich ebenfalls aus dem oben Ausgeführten. Entscheidend € auch für die Bestimmung € ist allein, dass die Abnehmer eine Kombination des Ringfiltereinsatzes mit einem Filtergehäuse anstreben, die in ihrer Gesamtheit von der technischen Lehre der geltend gemachten Patentansprüche Gebrauch macht. Hiervon ist der Senat aufgrund der dargestellten Umstände überzeugt, insbesondere wegen des ausdrücklichen Hinweises auf die Verwendbarkeit im Ölfilter YY. Dass der Ringfiltereinsatz nach dem Vortrag der Beklagten auch so eingesetzt werden kann, dass der Zapfen direkt (ohne Drehung und damit ohne Abgleiten auf der Rampe) in die Öffnung des Ableitungskanals gesteckt wird, schließt entgegen der Auffassung der Beklagten die Bestimmung für die Benutzung der Erfindung nicht aus. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Patentansprüche Vorrichtungen schützen, bei denen aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Gestaltung ein Einführen des Ringfiltereinsatzes mittels Abgleitens auf der Rampe lediglich möglich ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Abnehmer tatsächlich beabsichtigen, den Filtereinsatz in der genannten Weise einzuführen. Die Eignung und Bestimmung des Ringfiltereinsatzes, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist den Beklagten, wie der Hinweis auf dem Produkt zeigt, bekannt.

C. Rechtswidrigkeit der mittelbaren Patentverletzung

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die somit vorliegende mittelbare Patentverletzung nicht wegen Erschöpfung der Patentrechte der Klägerin gerechtfertigt.

1. Das Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 € Karate; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 € Pipettensystem). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 € Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 16 € Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 € Pipettensystem; BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 18 € Palettenbehälter II).

Die dem rechtmäßigen Erwerber eines geschützten Erzeugnisses zustehende Befugnis zur Benutzung und Weiterveräußerung beruht nicht auf einer vertraglichen Rechtseinräumung des Patentinhabers. Sie ist vielmehr Folge davon, dass die dem Patentinhaber nach § 9 PatG zustehenden Rechte mit dem Inverkehrbringen eines konkreten Exemplars insoweit erschöpft sind, der Patentinhaber hinsichtlich dieses Exemplars also seine Befugnis verloren hat, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines solchen Exemplars stellt deshalb keine Patentverletzung dar € unabhängig davon, durch wen er erfolgt (BGH a.a.O. Rn. 20 € Palettenbehälter II).

Zur Beurteilung der Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt oder ob die Maßnahmen auf die erneute Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses hinauslaufen, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH a.a.O. Rn. 26 m.w.N. € Palettenbehälter II). Die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGHZ 171, 167 juris-Rn. 28 € Pipettensystem). Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 23, 28 € Palettenbehälter II; BGH GRUR 2004, 758, 762 € Flügelradzähler).

2. Nach diesen Grundsätzen liegt eine Erschöpfung der Patentrechte im Streitfall nicht vor. Allerdings ist bei den von den Klagepatenten geschützten Flüssigkeitsfiltern damit zu rechnen, dass der Ringfiltereinsatz während der Lebensdauer des Filters mehrfach ausgetauscht wird. Das ergibt sich schon aus den Patenten selbst, die mit dem Ableitungskanal und der durch Rampe und Zapfen gebildeten Einführhilfe gerade diesen Austauschvorgang verbessern bzw. erleichtern sollen. Das entspricht auch der Verkehrauffassung; es ist bekannt, dass sich die eigentlichen Filterelemente durch die herausgefilterten Schmutzteilchen mit der Zeit zusetzen und daher regelmäßig ausgetauscht werden müssen.

In einem solchen Fall liegt in dem Austausch in der Regel keine Neuherstellung. Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird. Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 116 m.w.N. € Nespressokapseln).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die in beiden Klagepatenten geschützte, auf die Einführhilfe bezogene Erfindung setzt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, voraus, dass die im Filtergehäuse vorhandene Rampe und der Ringfiltereinsatz angeformte Zapfen in einer spezifischen Weise aufeinander abgestimmt sind, um das angestrebte Leistungsergebnis, nämlich ein Abgleiten des Zapfens auf der Rampe bis zum Erreichen der Öffnung des Ableitungskanals, zu erreichen; durch diese Abstimmung von Zapfen und Rampe wird ein €blindes€ Einführen des Ringfiltereinsatzes, bei dem es auf die genaue Position des Zapfens nicht ankommt, erst ermöglicht. Der Erfindungsgedanke lässt sich nur erreichen, wenn Zapfen und Rampe €zueinander passen€, also die richtige radiale Position und Kontaktflächen haben, die das Abgleiten des Zapfens beim Eindrehen des Ringfiltereinsatzes zulassen. Weiter müssen nach beiden Klagepatenten (Klagepatent 2 Merkmale 1.7 und 1.8; Klagepatent 1 Merkmal 8.3) der Ringfiltereinsatz und das Filtergehäuse so aneinander angepasst sein, dass der Ringfiltereinsatz im Filtergehäuse frei drehbar ist, solange der Zapfen noch nicht die Öffnung des Ableitungskanals eingreift. Das setzt weitere Abstimmungen zwischen Ringfiltereinsatz und Filtergehäuse voraus, die über die Anpassung von Rampe und Zapfen hinausgehen. Das betrifft z.B. die Gestaltung des zentralen Bereichs, in dem der Ringfiltereinsatz mit dem Filtergehäuse bzw. mit dem Funktionsträgereinsatz verbunden wird und der bei der genannten Drehung die €Achse€ bildet, sowie weitere Teile wie etwa die Außenform des Ringfiltereinsatz und die Innenform des Filteraufnahmeraums im Filtergehäuse.

Damit verkörpert sich die Erfindung notwendig nicht nur im Filtergehäuse bzw. im Funktionsträgereinsatz, sondern auch am Ringfiltereinsatz mit seinem angeformten Zapfen. Seine Ausgestaltung soll (zusammen mit der entsprechenden Ausgestaltung des Filtergehäuses bzw. Funktionsträgereinsatzes) gerade den Austauschvorgang verbessern bzw. erleichtern. Die Würdigung des Landgerichts, der Ringfiltereinsatz sei bloßes Objekt des verbesserten Einsetzvorgangs und trage zum Leistungsergebnis der Erfindung nichts bei (vgl. dazu BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 31 € Pipettensystem), vermag der Senat daher nicht zu teilen. Der verbesserte Einführvorgang wird nach der Lehre beider Klagepatente auch durch körperliche Merkmale des Ringfiltereinsatzes erreicht, nämlich durch die funktionsorientierte Anpassung des Zapfens an die im Filtergehäuse vorhandene Rampe sowie durch die weitere Abstimmung des Ringfiltereinsatzes und des Filtergehäuses.

Dass Ringfiltereinsätze mit angeformtem exzentrischen Zapfen, der den Ableitungskanal im Einbauzustand verschließt, bereits aus dem in den Klagepatenten zitierten Stand der Technik (DE 39 03 675 C2) bekannt waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zentraler Erfindungsgedanke ist die Erleichterung des Einsetzvorgangs, die gegenüber diesem Stand der Technik durch die Rampe, den auf sie abgestimmten Zapfen und durch die weitere Anpassung von Ringfiltereinsatz und Filtergehäuse erreicht wird und die bewirkt, dass es auf die relative Winkelposition (in Drehrichtung) von Ringfiltereinsatz und Filtergehäuse nicht mehr ankommt. Diese spezifische Ausgestaltung des Ringfiltereinsatzes wird durch den genannten Stand der Technik gerade nicht offenbart.

Wegen der anspruchsgemäßen wechselseitigen Anpassung von Ringfiltereinsatz und Filtergehäuse / Funktionsträgereinsatz wird der Ringfiltereinsatz in seiner Funktion durch die Lehre der Klagepatente maßgeblich beeinflusst (vgl. dazu BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 22 € Laufkranz). Anders als in der oben zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 119 ff. € Nespressokapseln) ist der auszutauschende Teil der Vorrichtung (Ringfiltereinsatz) zentraler Bestandteil der unter Schutz gestellten technischen Lehre; er steht insoweit gleichwertig neben den anderen, auf das Filtergehäuse bzw. den Funktionsträgereinsatz bezogenen Teilen der Erfindung. Bei der wertenden Betrachtung im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung entspricht der Streitfall demjenigen, der der Entscheidung €Flügelradzähler€ des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 76, 92 f. = GRUR 2004, 758, 762 f.) zugrundelag; dort wirkte die austauschbare Messkapsel eines Flügelradzählers zur Erfassung der Durchflussmenge von Flüssigkeiten mit dem erfindungsgemäßen Gehäuse des Zählers so zusammen, dass das in der Messkapsel enthaltene Flügelrad gleichmäßig und wirbelfrei beaufschlagt und deshalb die Gefahr eines Aneinanderfestbackens von Messkapsel und Gehäuse verringert wurde (vgl. auch BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 44 € Palettenbehälter II). Ganz entsprechend wird auch hier das von der beanspruchten Erfindung angestrebte Leistungsergebnis erst durch das Zusammenwirken der anspruchsgemäß aufeinander abgestimmten Teile von Ringfiltereinsatz und Gehäuse/Funktionsträgereinsatz erreicht.

Im Ergebnis liegt also im Austausch des Ringfiltereinsatzes eine Neuherstellung des von der Erfindung geschützten Gegenstandes. Damit ist die mittelbare Benutzung der geschützten Lehre nicht wegen insoweit bestehender Erschöpfung der Patentrechte gerechtfertigt. Auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diskutierte Frage, ob in die Ölfilter YY auch andere, nicht patentgemäße Ringfiltereinsätze eingebaut werden können, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an. Die durch den Einbau des angegriffenen, mittelbar patentverletzenden Ringfiltereinsatzes bewirkte Neuherstellung der geschützten Vorrichtung ist nach dem Ausgeführten vom Ausschließlichkeitsrecht der Klagepatente umfasst.

D. Rechtsfolgen der mittelbaren Patentverletzung

1. Die Beklagten, deren Verantwortlichkeit für die festgestellte mittelbare Patentverletzung nicht im Streit steht, sind gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Gegen das beantragte Schlechthinverbot bestehen unter den Gegebenheiten des Streitfalls keine Bedenken. Die angegriffenen Ringfiltereinsätze sind, wie dargestellt, speziell für den Einsatz in solchen Filtergehäusen (Typ YY) ausgestaltet, die zusammen mit den Einsätzen eine patentgemäße Gesamtvorrichtung ergeben. Die Beklagten weisen ausdrücklich auf diesen Einsatzzweck hin. Technisch und wirtschaftlich sinnvolle andere Einsatzmöglichkeiten, die die Klagepatente nicht verletzen, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagten in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten haben, dass der angegriffene Ringfiltereinsatz ausschließlich mit Filtern YY der Klägerin verwendet werden könne, entbehrt das Bestreiten der Substantiierung, die angesichts der Betätigung der Beklagten auf dem relevanten Markt zu fordern ist.

2. Da die Patentverletzung schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig begangen wurde, sind die Beklagten der Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Dies war antragsgemäß festzustellen; das entsprechende Feststellungsinteresse ergibt sich aus der drohenden Verjährung sowie daraus, dass die Klägerin den Umfang der Patentverletzung nicht kennt und den Schadensersatzanspruch daher nicht beziffern kann.

Schadensersatzansprüche werden für die Zeit ab dem 01.05.2004 (Klagepatent 1) bzw. ab dem 28.09.2003 (Klagepatent 2) geltend gemacht, also jeweils einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung. Das ist nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Daten stimmen € entgegen der Darstellung der Beklagten € mit den vorgelegten Registerauszügen (Anlagen K 2, K 4) überein.

Auch der insoweit erhobene Einwand der Verjährung greift nicht durch. Von der allein streitgegenständlichen Verletzungsform ... hat die Klägerin nach ihrem nicht erheblich bestrittenen Vortrag erst im Laufe des Jahres 2009 Kenntnis erlangt. Damit wurde die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 141 PatG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres 2009 in Lauf gesetzt und durch die im Jahr 2012 erfolgte Klageerhebung gewahrt.

3. Die zuerkannten Auskunftsansprüche ergeben sich aus § 140 b Abs. 1 PatG und einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von § 242 BGB. Die Klägerin ist ohne Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Schutzrechtsverletzung, während die Beklagten ohne unzumutbaren Aufwand hierüber Auskunft erteilen können.

4. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten ergibt sich ebenfalls aus § 139 Abs. 2 PatG sowie aus §§ 677, 683, 670 BGB.

E. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an der plausiblen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung von Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung vertritt.






OLG Karlsruhe:
Urteil v. 23.07.2014
Az: 6 U 89/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/44ef9c0cafa3/OLG-Karlsruhe_Urteil_vom_23-Juli-2014_Az_6-U-89-13




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