Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. April 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 158/01

(BPatG: Beschluss v. 24.04.2002, Az.: 32 W (pat) 158/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Februar 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke West-Eastern-Divan Workshopist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitätenwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. West-Eastern-Divan sei die englische Übersetzung des Titels einer Gedichtsammlung Johann Wolfgang von Goethes; entsprechend gekennzeichnete Veranstaltungen seien deshalb lediglich inhaltsbeschreibend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beschränkt sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufmit Musik bespielte Magnetaufzeichnungsträger und Schallplatten; musikalische Erziehung; musikalische Ausbildung; musikalische Unterhaltung; sportliche und kulturelle musikalische Aktivitäten.

Er ist der Auffassung, dass die Marke zwar einem Titel eines Gedichts von Johann Wolfgang von Goethe entlehnt, jedoch durch die Übersetzung ins Englische ausreichend verfremdet worden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht auch für die nun noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort bzw eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungskraft verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, BlPMZ 2001, 242, 243 - Test it). Die angemeldete Marke besteht aus "West-Eastern-Divan", der üblichen englischen Übersetzung des Titels des Gedichtbandes von Johann Wolfgang von Goethe "Westöstlicher Divan" und dem Wort "Workshop". Die nun noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an das allgemeine Publikum als angesprochene Verkehrskreise. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unbeachtliche Teile davon "West-Eastern-Divan" nicht als den Titel einer Gedichtsammlung Johann Wolfgang von, Goethes erkennen, sondern insoweit einen Phantasiebegriff unterstellen werden, der ohne weiteres als kennzeichnungskräftig angesehen werden wird. Selbst diejenigen Teile der Verbraucher, die einen Bezug zur Gedichtsammlung Westöstlicher Divan herstellen, werden der Gesamtmarke "West-Eastern-Divan Workshop" keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zuordnen. Der Name eines Gedichtbandes hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich ausnahmslos mit Musik (bzw. Sport) befassen, keinerlei beschreibende Funktion. Es ist eher fernliegend, dass der Verkehr annimmt, es handele sich um einen Workshop, der sich schwerpunktmäßig mit der Vertonung dieses Gedichtbandes befasst. Viel näher liegt es, dass sich dieser Workshop nach dem entsprechenden Sprachkunstwerk benennt, etwa, weil es ein dort behandeltes Thema für sich zum Motto wählt oder ähnliches. Überlegungen dieser Art erfordern jedoch in jedem Fall eine eingehende Analyse, die dem angesprochenen Verkehr nicht einfach unterstellt werden darf, da sich dieser erfahrungsgemäß nicht mit Deutungen der Marke befasst, sondern diese einfach so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt.

Mangels eindeutig beschreibenden Inhalts handelt es sich bei "West-Eastern-Divan Workshop" auch nicht um eine Marke, die ausschließlich aus Angabenbesteht, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art der Waren oder Dienstleistungen bzw sonstiger Merkmale davon (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) dienen kann, so dass auch dieses Schutzhindernis nicht eingreift.

Winkler Klante Sekretarukbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.04.2002
Az: 32 W (pat) 158/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0d59039be68a/BPatG_Beschluss_vom_24-April-2002_Az_32-W-pat-158-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share