Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Juni 2008
Aktenzeichen: 29 W (pat) 74/06

(BPatG: Beschluss v. 11.06.2008, Az.: 29 W (pat) 74/06)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2006 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke DE 305 50 947.0 EUROPART soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Internet-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, nämlich Dienstleistungen einer Werbeagentur, Public Relations, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Betreiben eines Einzel- und Großhandelsgeschäftes in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von ecommerce; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, von Ausstellungen und Messen für gewerbliche Zwecke; Verbraucherberatung; Vermietung von Werbeflächen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzel- und Großhandel; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Waren- und Dienstleistungspräsentation;

Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext, Teletext-, Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbespots; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Tele-/ Internetshopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Bereitstellen von Internet-Plattformen und Internet-Portalen mit Kauf- und Verkaufsmöglichkeit, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder virtueller Form, gespeicherten Informationen zur kommerziellen Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbesondere mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; E-Mail-Dienste; Bereitstellen von Informationen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere Verpackung von Waren vor dem Versand; Versand von Waren; Zustellung und Auslieferung von Versandhandelsware; Dienstleistungen eines Zustelldienstes, Zustellung von Waren über den Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von Waren; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 24. April 2006 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge; Schreibmaschinen; Drucklettern; Druckstöcke; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Betreiben eines Einzel- und Großhandelsgeschäftes in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von ecommerce; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, von Ausstellungen und Messen für gewerbliche Zwecke; Verbraucherberatung; Vermietung von Werbeflächen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzel- und Großhandel; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Waren- und Dienstleistungspräsentation; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext, Teletext-, Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbespots; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; telefonische und/ oder computerisierte Bestellannahme für Tele-/ Internetshopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Bereitstellen von Internet-Plattformen und Internet-Portalen mit Kauf- und Verkaufsmöglichkeit, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder virtueller Form , gespeicherten Informationen zur kommerziellen Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbesondere mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; E-Mail-Dienste; Bereitstellen von Informationen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere Verpackung von Waren vor dem Versand; Versand von Waren; Zustellung und Auslieferung von Versandhandelsware; Dienstleistungen eines Zustelldienstes, Zustellung von Waren über den Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von Waren; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik".

Schutzfähig sind nach Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts lediglich die Waren und Dienstleistungen

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Internet-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, nämlich Dienstleistungen einer Werbeagentur, Public Relations, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung".

Im Umfang der Zurückweisung stelle das angemeldete Wortzeichen dagegen eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe dar und sei zudem nicht unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung "EUROPART" setze sich aus dem allgemein geläufigen Präfix "EURO", dem vielfach verwendeten Kürzel für "Europa, europäisch", und dem englischen Wort "PART" in der Bedeutung für "Teil, Ersatzteil, Bauteil" sprachüblich zusammen. Für den inländischen Verkehr sei es der Hinweis auf Bau- oder Ersatzteile mit europäischer Normung bzw. europäischem Standard. Der Verkehr sei gewöhnt, dass mit "Euro" gebildete Wortkombinationen eine europäische Standardisierung zum Ausdruck brächten. In dieser Bedeutung könne das angemeldete Zeichen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zur unmittelbaren Beschreibung dienen. Da auch weitere Begriffsbildungen wie "European Parts", "British Parts" oder "Asian Parts" sachbeschreibend verwendet würden, verstehe der Verkehr auch das angemeldete Zeichen nur in diesem Sinn.

Die Anmelderin hat gegen den zurückweisenden Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass dem Zeichen "EUROPART" keine beschreibende Bedeutung zukomme. Es sei weder der Hinweis auf Bau- und Ersatzteile mit europäischem Standard bzw. europäischer Normung, noch der Sachhinweis auf spezielle Teile für Europa. Bereits die Zergliederung in die Bestandteile "EURO" und "PART" sei willkürlich, da der Verkehr in dem Zeichen ebenso einen fantasievollen Hinweis auf europäische Kunst im Sinne von "EUROP" und "ART" erkennen könne. Selbst wenn man die zergliedernde Betrachtung durch das Deutsche Patent- und Markenamt in Betracht ziehe, könne bereits der Bestandteil "EURO" in vielfältiger Weise ausgelegt werden und auf die Währung ebenso hindeuten wie auf europäische Normen oder ein europaweites Angebot. Mit dieser Begründung habe das Bundespatentgericht z. B. "EUROTRAFFIC" (28 W (pat) 165/95) eingetragen. Von einem europabezogenen Sprachgebrauch sei auch deshalb nicht auszugehen, da andere europäische Länder, insbesondere das Vereinigte Königreich, entsprechende Eintragungen vorgenommen hätten. Auch im deutschen Markenregister befänden sich die Eintragungen DE 300 37 023 "EURO PART" und DE 303 53 447 "EUROPART - Teil Ihres Erfolges", jeweils für die Anmelderin. Eine andere Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anmeldung sei deshalb insbesondere im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht verständlich.

Im weiteren Verfahren hat die Beschwerdeführerin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

Klasse 16: Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile;

Klasse 35: Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Nutzfahrzeugersatzteilen; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik); mit Kfz-Betriebseinrichtungen, Kfz-Werkstatteinrichtungen, chemischtechnischen Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung für den Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör, auch im Rahmen von E-Commerce; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen von Nutzfahrzeugersatzteilen, auch im Internet;

Klasse 38: telefonische und/ oder computerisierte Bestellannahme für Tele-Internet-Shopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet zu Nutzfahrzeugtechnik; Bereitstellen von Internet-Plattformen und Internet-Portalen zu Kauf und Verkauf von Nutzfahrzeugtechnik;

Klasse 39: Versandhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik); mit chemischtechnischen Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik.

Die Anmelderin beantragt daher, den versagenden Teil des Beschlusses vom 24. April 2006 aufzuheben und die Eintragung der Markenanmeldung Nr. 305 50 947 anzuordnen.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung des Zeichens "EUROPART" wurde der Anmelderin übersandt.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft (st. Rsp.; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).

2. Diese Voraussetzungen für die Bejahung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft liegen bei der angemeldeten Wortmarke "EUROPART" nicht vor. Auch wenn den Einzelbestandteilen des Zeichens ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt beigemessen werden kann, gilt dies nicht automatisch für das Gesamtzeichen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften werden bei komplexen Marken die Wortbestandteile einer zweistufigen Prüfung unterworfen. Zuerst werden die Bestandteile isoliert betrachtet, worauf sich die Prüfung allerdings nicht beschränken darf. In einem zweiten Schritt muss das Kombinationszeichen einer Kontrolle im Hinblick auf die Gesamtwahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise unterzogen werden (EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 41 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 ff. - Rn. 29 - BioID). Dabei kann die Einzelprüfung zur fehlenden Unterscheidungskraft jedes einzelnen Bestandteils führen, die Kombination jedoch durchaus unterscheidungskräftig sein, sofern die Neuschöpfung sich nicht in der bloßen Kombination der Einzelteile erschöpft, sondern hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung der Bestandteile entsteht (EuGH GRUR 2004, 680 ff. - Rn. 40 - BIOMILD). Gerade in der Gesamtwahrnehmung kann dem angemeldeten Zeichen "EUROPART" kein beschreibender Sinngehalt und keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden.

2.1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um einen Begriff, der aus den Worten "euro" und "part" besteht, allerdings auch in die Bestandteile "europ" und "art" aufgeteilt werden kann. "Euro" in Zusammensetzungen ist das Wortbildungselement mit der Bedeutung "Europa betreffend, in Europa befindlich, gültig" (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage 2007 [CD-ROM]). Es bezeichnet zudem die Währungseinheit der Europäischen Währungsunion. Das englische Wort "Part" bedeutet in der Übersetzung "Part, Eintel, Anteil, Bauelement, Bestandteil, Einzelteil, Rolle, Stück" (http://dict.leo.org). In die deutsche Sprache hat der Begriff "Part" ebenfalls Eingang gefunden, allerdings nicht in der ursprünglich englischen Bedeutung "Eintel, Bauteil, Einzelteil". Er ist im Deutschen einer Bedeutungseinschränkung unterworfen und findet nur Verwendung für (a) die Stimme eines Musik- oder Instrumentalstücks, (b) die Rolle in einem Theaterstück oder Film und (c) den Anteil des Miteigentums an einem Schiff (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006 [CD-ROM]).

2.2. Bei der zweiten begrifflichen Aufteilung handelt es sich um eine Kombination einer möglichen, wenn auch seltenen Kurzform "europ" von "european" für "europäisch" und "art" für "Kunst", und damit eine Begriffsbildung im Sinne von "europäische Kunst". Angesichts der noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen kommt die zweite Bedeutungsalternative für die Schutzfähigkeitsprüfung nicht in Betracht, da es sich ausschließlich um Produkte oder Leistungen handelt, die nicht künstlerischer oder kultureller Natur sind. Ein beschreibender Bezug zu diesen ist daher ausgeschlossen.

3. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen

"Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Nutzfahrzeugersatzteilen; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik); mit Kfz-Betriebseinrichtungen, Kfz-Werkstatteinrichtungen, chemischtechnischen Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung für den Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör, auch im Rahmen von E-Commerce; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen von Nutzfahrzeugersatzteilen, auch im Internet; telefonische und/ oder computerisierte Bestellannahme für Tele-Internet-Shopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet zu Nutzfahrzeugtechnik; Bereitstellen von Internet-Plattformen und Internet-Portalen zu Kauf und Verkauf von Nutzfahrzeugtechnik; Versandhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik); mit chemischtechnischen Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik"

ist das angemeldete Zeichen "EUROPART" als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet, da ihm kein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann.

3.1. Auch in der erstgenannten Begriffsbildung aus "EURO" und "PART" sieht weder der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, noch der Fachverkehr, einen beschreibenden Hinweis auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Unterstellt man die Bedeutung "europäisches Bauteil; für Europa bestimmtes Einzelteil" stimmt dies zum Einen nicht mit dem Bedeutungsgehalt überein, den der Begriff "Part" im Deutschen erhalten hat. Zum Anderen werden europäisch genormte und standardisierte Bauteile anders bezeichnet. Es gibt zwar Europäische Normen (EN), die von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung CEN, CENELEC oder ETSI in einem öffentlichen Normungsprozess ratifiziert worden sind. Wird eine EN von einem nationalen Normungs-Institut in das nationale Regelwerk übernommen, erhält sie den Status einer nationalen Norm (z. B. DIN, ÖNORM). Der Bezeichnung wird dann aber die länderspezifische Abkürzung vorgestellt (z. B. DIN EN...), wobei die Nummer der europäischen Norm üblicherweise übernommen wird, z. B. DIN EN ISO 2338:1998. Der Begriff "EURO" oder "PART" wird nicht verwendet. Auch die Übersetzung als "europäisches Teil" lässt nicht hinreichend erkennen, um welches "Teil" es sich handeln soll. Ersatzteile u. a. für Fahrzeuge werden in der englischen Sprache üblicherweise als "spare part" bezeichnet (http://dict.leo.org), nicht jedoch lediglich als "part". Anders als in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu "EUROHYPO" (a. a. O.) ist dem deutschen Verbraucher, unabhängig davon, ob er die englische oder die ihm bekannten deutschen Bedeutungen unterstellt, anders als beim Bestandteil "HYPO", nicht erkennbar, was "PART" heißen bzw. was es in Verbindung mit "europäisch" bzw. "euro" bedeuten soll.

3.2. Der Verkehr kennt zwar weitere Zusammensetzungen mit "euro" (vgl. Duden, a. a. O.), wie z. B. Eurocheque, Eurovision, Euroland, Euronorm oder Euroskeptiker. Diese Begriffe haben aber in der Kombination gerade durch ihren zweiten Bestandteil einen eigenständigen Sinngehalt erhalten, der dem angemeldeten Zeichen fehlt. Die Recherche des Senats hat eine Verwendung des Wortes "EUROPART" im Wesentlichen auch nur in kennzeichnender Form festgestellt. Es ist daher nicht geeignet, z. B. "Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile" inhaltlichthematisch zu beschreiben. Auch die virtuellen und reellen Dienstleistungen rund um Bestellung, Kauf und Lieferung von Ersatzteilen für Nutz- und sonstige Kraftfahrzeuge werden nicht hinreichend deutlich beschrieben, um dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

4. Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nach den vorgenannten Feststellungen nicht. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680 - Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Da dem Zeichen "EUROPART" kein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet werden kann, und es insbesondere keine Beschaffenheitsangabe für europäische Bauteile ist, besteht kein Bedürfnis, es für Mitbewerber freizuhalten.

Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber WA






BPatG:
Beschluss v. 11.06.2008
Az: 29 W (pat) 74/06


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