Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 30. September 2014
Aktenzeichen: 12 U 28/13

(OLG Karlsruhe: Urteil v. 30.09.2014, Az.: 12 U 28/13)

1. Über die Frage, ob eine Beteiligung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zustande gekommen ist und eine von der Versorgungsanstalt ausgesprochene Kündigung wirksam ist, hat nicht ohne Weiteres der Kartellsenat zu entscheiden.

2. Eine Beteiligung einer regionalen Unterorganisation eines Wohlfahrtsverbandes an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder kann auch durch einen Briefwechsel zwischen der Anstalt und übergeordneten Gliederungen des Wohlfahrtsverbandes begründet werden, sofern ein Vertretungsverhältnis vorliegt.

3. Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltene Klausel, wonach die Versorgungsanstalt das Beteiligungsverhältnis kündigen kann, wenn ein Beteiligter einen "wesentlichen Teil" der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, die an ihr nicht beteiligt sind, ist wegen Intransparenz unwirksam.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darum, ob ein Beteiligungsverhältnis zwischen dem klagenden Kreisverband des D. und der beklagten Versorgungsanstalt bestanden hat und - falls dies der Fall sein sollte - durch eine auf Ausgliederung von Arbeitnehmern gestützte Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger, beim Amtsgericht Braunschweig eingetragener Verein; er ist ein regionaler Teil der bundesweiten Organisation des D [eines Wohnfahrtsverbandes]. Am 27. April 1978 stellte er bei dem für ihn zuständigen Landesverband Niedersachen den €Antrag, dass alle versicherungspflichtigen Mitarbeiter ab 1. Juli 1978 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert werden€ und bat darum, dass ihm die €entsprechenden Unterlagen€ eingesandt würden. Der Landesverband stellte sodann unter dem 3. Mai 1978 bei der Bundesorganisation des D. (€) den Antrag auf €Aufnahme der hauptamtlichen Mitarbeiter des D.-Kreisverbandes W. in die VBL€ und bat darum, dem D. -Kreisverband W. die entsprechenden Unterlagen zu übersenden. Am 7. August 1978 schrieb das Generalsekretariat des D. der Beklagten unter dem Betreff €Zuteilung einer Kontonummer für den D. -KV-W.€, die Beklagte erhalte als Anlage €die Fotokopien zweier Schreiben, aus denen ersichtlich€ sei, €daß der Kreisverband W. das Generalsekretariat beauftragt hat, die Versicherung für seine[r] Arbeitnehmer durchzuführen€. Die Beklagte antwortete dem Generalsekretariat des D. am 14. August 1978; unter dem Betreff €Zuteilung einer neuen Kontonummer heißt es in dem Schreiben:

€Für den D. -Kreisverband W. teilen wir Ihnen hiermit die Konto Nr. (€) ab 1. Juli 1978 zu.Diesen Kreisverband werden wir ebenfalls in unseren EDV-Verteiler für den Versand unserer künftigen Informationen aufnehmen.In dem am 18. Juli 1978 eingesandten 9 Anmeldungen für den D. -Kreisverband W. haben wir die Konto Nr. (€) eingetragen. Wir bitten Sie, die dort vorliegenden Durchschriften der Anmeldungen entsprechend zu ergänzen.€

Am 26. März 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass künftig der gesamte Beleg- und Schriftverkehr sowie sämtliche Meldungen und Bezahlungen nicht mehr über das Generalsekretariat erfolgen solle, sondern direkt mit dem klagenden Kreisverband abzuwickeln sei.

Zum 31. Dezember 2005 waren aus dem Betrieb des Klägers 194 Pflichtversicherte bei der Beklagten zur Versicherung angemeldet. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2006 und 2007 gliederte der Kläger zwei Sozialstationen in eine gemeinnützige GmbH aus, welche zuletzt als €D. Pflege + Betreuung W. gGmbH€ firmierte. Von dieser Ausgliederung waren mindestens 88 Personen betroffen. Zum 1. Januar 2009 gliederte der Kläger seinen Rettungsdienst auf die neu gegründete €D.-Rettungsdienst W. gGmbH€ aus. Von dieser Ausgliederung waren mindestens 47 Personen betroffen.

Die beiden neu gegründeten Gesellschaften stellten zunächst Anträge auf Beteiligung bei der Beklagten. Die hierüber geführten Verhandlungen blieben ohne Erfolg.

Am 2. Februar 2010 kündigte die Beklagte die Beteiligung des klagenden Kreisverbandes gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VBLS zum 28. Februar 2010. Diese Vorschrift lautete bis zur 17. Satzungsänderung mit Wirkung bis zum 9. Oktober 2012:

€Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind.€

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Es fehle an einer förmlichen Beteiligungsvereinbarung. Seinerzeit sei gewollt gewesen, dass die Arbeitnehmer des Klägers über den Bundesverband bei der Beklagten versichert wären, nicht jedoch sollte eine eigene Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger abgeschlossen werden. Es fehle auch im Sinne des § 8 VBLS an einem Vorstandsbeschluss über die Aufnahme einer neuen Beteiligung.

Selbst wenn ursprünglich eine Beteiligung zustande gekommen wäre, sei schon vor der Kündigung deren Geschäftsgrundlage entfallen; dies ergebe sich aus den mit der Systemumstellung zum 1. Januar 2002 zusammenhängenden Nachteilen. Deshalb müsse ab 2002 die Beteiligungsvereinbarung dahingehend angepasst werden, dass die seither neu in ein Arbeitsverhältnis eintretenden Personen von der Pflichtversicherung ausgenommen werden.

§ 22 Absatz 3 Satz 3 VBLS könne jedenfalls kein ausreichender Kündigungsgrund sein, da der Norm jegliche Normenklarheit und -bestimmtheit fehle. Die fristlose Kündigung vom 02.02.2010 sei vielmehr umzudeuten in eine fristgemäße Kündigung zum 31.12.2010.

Mit seiner vom Landgericht Mannheim - Kartellkammer - an das Landgericht Karlsruhe - Zivilkammer - verwiesenen Klage hat der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien ein Beteiligungsverhältnis bestanden hat und der Kläger berechtigt ist, zum jeweiligen Anmeldezeitpunkt auch alle angemeldeten Arbeitnehmer rückwirkend zum Zeitpunkt der Anmeldung wieder abzumelden.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 812, 818, 819 BGB besteht für den Zeitraum ab 01.01.1978, hilfsweise ab 01.01.1980.

Hilfsweise zu 1. und 2.:

3. Es wird festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 02. Februar 2010, zugegangen vorab per Fax am 03. Februar 2010, nicht aufgelöst wurde.

hilfsweise zu Ziff. 3:

3a. Es wird festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung zum 28. Februar 2010 nicht aufgelöst worden ist und bis zum 31.12.2010 fortbesteht.

4. hilfsweise zu 1. und 2.:

Es wird festgestellt, dass die Pflichtversicherungen der Arbeitnehmer/innen des Klägers nicht zum 28. Februar 2010 enden und der Kläger nicht verpflichtet ist, alle Arbeitnehmer zum 28. Februar 2010 aus der Pflichtversicherung abzumelden.

hilfsweise zu 1. und 2.:

5. Es wird festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien auf Antrag des Klägers abweichend von der neuen Satzung und den Ausführungsbestimmungen ab 01.01.2002 nur mit den bis zum 31.12.2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern des Klägers fortgeführt werden kann.

6. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Saldo der Einzahlungsleistungen des Klägers abzüglich der an Arbeitnehmer des Klägers gezahlten Renten während der nach Ansicht der Beklagten gegebenen Dauer des Beteiligungsverhältnisses.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der von ihr mit dem Generalsekretariat des D. geführte Schriftverkehr dahin zu verstehen sei, dass eine eigene Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger abgeschlossen werden sollte; sie hat ferner die Wirksamkeit der Satzungsbestimmung verteidigt, aus der sie ihr Kündigungsrecht herleitet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bis zum 28. Februar 2010 habe zwischen den Parteien ein wirksames Beteiligungsverhältnis bestanden. Es könne dahingestellt bleiben, ob den nur den internen Willensbildungsprozess der Beklagten betreffenden Ordnungsvorschriften der §§ 8, 20 VBLS bei Begründung des Beteiligungsverhältnisses Genüge getan worden sei. Aus dem Schriftverkehr zwischen den Parteien ergebe sich jedenfalls hinreichend, dass es auch dem Willen des Klägers entsprach, sich an der Beklagten zu beteiligen. Im Übrigen sei auf die Rechtsfigur des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses hinzuweisen. Die außerordentliche Kündigung vom 2. Februar 2010 sei wirksam. Der der Kündigung zugrunde liegende § 22 Absatz 3 Satz 3 VBLS sei unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Regelung sich an sachkundige Arbeitgeber richte, hinreichend transparent; die Kündigungsvoraussetzungen nach dieser Satzungsregelung seien erfüllt. Soweit die Satzungsregelung die Möglichkeit enthalte, die Kündigung durch eine Gegenwertzahlung abzuwenden, führe dies nicht zu ihrer Unwirksamkeit; hier sei auch zu berücksichtigen, dass eine Gegenwertzahlung nach dem Ergebnis der Verhandlungen der Parteien ohnehin nicht in Betracht gekommen sei. Das Kündigungsrecht der Beklagten sei nicht verwirkt gewesen, als sie hiervon Gebrauch gemacht habe. Zwar dürfte hier § 314 Absatz 3 BGB Anwendung finden, wonach die Kündigung innerhalb angemessener Zeit habe erklärt werden müssen. Hier habe die angemessene Frist jedoch erst mit dem Scheitern der Verhandlung über eine Beteiligung der neuen Arbeitgeber begonnen.

Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter anderem geltend, dass der Rechtsstreit eine kartellrechtliche Angelegenheit betreffe und daher an den hierfür zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu verweisen sei. In der Sache meint er, der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sei insoweit fehlerhaft, als er als unstreitig ausweise, dass die Beklagte den Kläger vom 1. Juli 1978 bis 28. Februar 2010 als Beteiligten geführt habe; tatsächlich hätte nämlich nur ein Teil der Mitarbeiter unter Ausnutzung des Beteiligungsverhältnisses des D.-Bundesverbandes versichert werden sollen. Es habe daher an einem Willen zum Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages gefehlt. Eine Beteiligtenfähigkeit des D.- Kreisverbandes habe 1978 gefehlt, weil nicht - wie satzungsmäßig erforderlich - 20 Arbeitnehmer zu versichern waren. Auch die weiteren vom Landgericht für das Bestehen eines Beteiligungsverhältnisses angeführten Indizien seien nicht aussagekräftig. Ein faktisches Beteiligungsverhältnis komme bereits nach der Rechtsnatur des Vertrages nicht in Betracht. Für die Kündigungsregelung habe es der Beklagten an der Rechtssetzungskompetenz gefehlt, da bereits ihre Gründung fehlerhaft gewesen sei. Es fehle zudem an dem geltend gemachten wichtigen Grund. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche bestünden unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis bestehe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2013 - 6 O 268/12 - nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise zu 6., die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die jeweils jährlichen Einzahlungsleistungen des Klägers durch Vorlage der Jahresverzeichnisse ab 01.01.1978 und einer Aufstellung zu den jährlichen Rentenleistungen der an die Arbeitnehmer des Klägers gezahlten Renten bis 31.12.2012, zumindest der nach Ansicht der Beklagten gegebenen Dauer des Beteiligungsverhältnisses;den Rechtsstreit an die Kartellkammer des Landgerichts Mannheim zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe aus der Korrespondenz der Parteien zu Recht den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht nur seine Mitarbeiter über das Generalsekretariat habe versichern, sondern selbst Beteiligter werden wollte. Die objektiven Umstände des vorliegenden Falls sowie das Verhalten des Klägers über die gesamte Dauer des Beteiligungsverhältnisses lasse nur den Schluss zu, dass der Klägers selbst Beteiligter werden und das Generalsekretariat lediglich für diesen tätig werden sollte. Das Beteiligungsverhältnis sei über Jahrzehnte gelebt worden. Die Kündigung vom 2. Februar 2010 sei wirksam, insbesondere sei die Satzungsregelung über die Kündigung bei Ausgliederungen hinreichend transparent.

Gründe

II.

Die Berufung, über die der erkennende und nicht der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu entscheiden hat (nachfolgend A.) ist - einschließlich der Klageerweiterung (nachfolgend B.) - zulässig; in der Sache hat sie teilweise, nämlich insoweit Erfolg, als mit ihr die Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht wird.

A.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist für die Entscheidung der Rechtssache zuständig; es liegt keine Kartellsache gemäß §§ 87, 91 Satz 2 GWB vor, für die die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe als Kartellsenat begründet wäre.

1. Soweit der Kläger darauf angetragen hat, die Sache an die Kartellkammer des Landgerichts Mannheim zu verweisen, weil die Richter des Landgerichts Karlsruhe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hätten, kommt dies bereits gemäß § 513 Absatz 2 ZPO nicht in Betracht. Verstöße gegen die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Kartellgerichte in erster Instanz können nur dann uneingeschränkt nachgeprüft werden, wenn das Gericht - anders als hier - die Klage wegen Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Bumiller/Wiedemann, Kartellrecht, 2. Auflage, § 60, Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, dass angefochtene Urteil wegen des Mangels einer Zuständigkeit der Zivilkammer aufzuheben und die Sache an die aufgrund Konzentration zuständige Kartellkammer des Landgerichts Mannheim zurückzuverweisen.

2. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (VersR 2014, 659), dass die Beklagte jedenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung von Gegenwertansprüchen gegen frühere Beteiligte ihrer Zusatzversorgung Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts sei. Es hat ferner - übereinstimmend mit der Rechtsprechung des für Versicherungssachen zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausgeführt - dass § 23 VBLS in einer früheren Fassung der gebotenen uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhielt.

Das führt indes nicht dazu, dass das vorliegende Verfahren als Kartellsache anzusehen wäre.

a) Soweit zwischen den Parteien umstritten ist, ob eine wirksame Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen wurde, sind Gesichtspunkte, die eine kartellrechtliche Betrachtung erfordern könnten, nicht ersichtlich. Ob ein Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.

b) Zwischen der Kündigungsregelung in der Satzung der Beklagten und etwaigen Gegenwertforderungen besteht insoweit ein Zusammenhang, als § 22 Absatz 3 Satz 3 VBLS ein Absehen von der Kündigung erlaubt, wenn sich der Beteiligte zur Zahlung eines anteiligen Gegenwerts nach § 23b VBLS verpflichtet. Das führt aber nicht dazu, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegen würde, die die Anwendung des Kartellgesetzes zum Gegenstand hat. Die Beklagte hat weder auf Verurteilung der Zahlung eines bestimmten Gegenwerts angetragen noch begehrt der Kläger Feststellung, dass ein solcher Gegenwert nicht oder nicht in begehrter Höhe geschuldet sei.

c) Dass eine Beendigung des Beteiligungsverhältnisses zu einer Verpflichtung des Klägers führen könnte, einen Gegenwert nach der VBL-Satzung zu zahlen, führt ebenfalls nicht zu einer Einordnung des Verfahrens als Kartellsache. Dies ist eine lediglich mittelbare Folge. Ob und ggf. in welcher Höhe infolge einer Kündigung durch die Beklagte eine Gegenwertforderung entsteht, ist ggf. in einem über diesen Sachverhalt zu führenden Prozess zu entscheiden.

d) Der Senat vermag einen Kartellbezug auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger vertretene Auffassung zu erkennen, die Beklagte behindere den Wettbewerb dadurch, dass sie nach alter Satzung eine Versicherungspflicht für alle Beschäftigten eines Betriebes verpflichtend festgelegt habe, um Mitbewerber auszuschließen. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es für die Beurteilung der Frage, ob das Schreiben des D.-Generalsekretariats an die Beklagte als Vertragsangebot anzusehen ist ebenso wenig an wie für die Wirksamkeit der Kündigungsregeln. Auch wenn man zugrundelegen würde, dass die Beklagte eine Versicherung aller Beschäftigter eines Arbeitgebers nicht verlangen könnte, ergäbe sich hieraus nicht zwingend die Unwirksamkeit einer Regelung, die ein Kündigungsrecht bei Beendigung der Versicherung einer größeren Anzahl von Beschäftigten vorsieht. Ob ein Anspruch des Klägers besteht, das Beteiligungsverhältnis nur mit den bis zum 31. Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern des Klägers fortzuführen, hängt von der Auslegung des nach der Beklagtenauffassung zwischen den Parteien bestehenden Vertrages ab.

e) Auf die Frage, ob eine Abgabe an den Kartellsenat bereits wegen einer im Rechtsmittelzug fortwirkenden Bindungswirkung des Abgabebeschlusses des Landgerichts Mannheim (§ 281 Absatz 2 Satz 4 ZPO) ausgeschlossen ist, kommt es hiernach nicht mehr entscheidend an.

B.

Der Kläger hat seine Klage in der Berufungsinstanz dahin erweitert, dass er - mit dem Berufungsantrag zu 7. - hilfsweise Auskunft über die €jeweils jährlichen Einzahlungsleistungen€ des Klägers und eine Aufstellung zu jährlichen Rentenleistungen verlangt hat. Diese Klageerweiterung ist zulässig (§ 533 ZPO). Es ist sachdienlich, etwa im Zusammenhang mit einem Nichtbestehen oder einer Beendigung des Beteiligungsverhältnisses bestehende Auskunftsansprüche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens umfassend zu klären. Ob ein Auskunftsanspruch besteht, lässt sich anhand des im zweiten Rechtszug ohnehin zugrundeliegenden Tatsachenstoffs entscheiden.

C.

Das notwendige rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen liegt vor (§ 256 Absatz 1 ZPO). Der Kläger hat insbesondere ein Interesse an Klärung, ob ein Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten - wie von dieser geltend gemacht - bestanden hat und durch deren Kündigung beendet worden ist; hieraus ergibt sich, welche - im Einzelnen noch zu beziffernden - Forderungen beiden Parteien aus dem möglichen Beteiligungsverhältnis gegeneinander zustehen könnten.

D.

1. Feststellung des Nichtbestehens eines Beteiligungsverhältnisses (Klageantrag zu 1)

Das Landgericht hat den auf Feststellung des ursprünglichen Nichtbestehens eines Beteiligungsverhältnisses gerichteten Antrag zu Recht abgewiesen; es ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Beteiligung des Klägers zustande gekommen ist.

a) Richtig ist allerdings, dass es an einem ausdrücklichen, von beiden Seiten gezeichneten Vertrag, in der die Beteiligung des klagenden Kreisverbandes des D. an der Beklagten vereinbart wird, auch nach dem Beklagtenvortrag mangelt; es sind auch keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung zwischen den Vertretungsberechtigten beider Parteien abgeschlossen worden ist.

b) Der vorgelegte Schriftverkehr trägt jedoch hinreichend die Annahme, dass ein Beteiligungsverhältnis durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen worden ist, wobei der Kläger durch das Generalsekretariat des D. vertreten worden ist.

aa) Der Zuteilung einer Kontonummer durch die Beklagte in deren Schreiben vom 14. Juni 1978 kommt in diesem Zusammenhang allerdings kein besonderes Gewicht zu. Die entsprechende Nachricht ist nicht an den Kläger, sondern an das Generalsekretariat des D. gerichtet worden; in dem Schreiben ist zudem die Rede davon, dass die Kontonummer €Ihnen€, also dem D.-Generalsekretariat, zugeteilt werde. Darauf dass - wie es der Kläger vorträgt und von der Beklagten nicht konkret bestritten wurde von der Beklagten gesonderte Kontonummern auch an unselbständige Untergliederungen desselben Arbeitgebers - etwa der Bundeswehr - vergeben werden, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Ein gewisses Indiz dafür, dass die Beklagte den Kläger als eigenständigen Arbeitgeber behandelt hat, ist allerdings der auf den 30. November 1994 datierte €Nachweis für den Eingang der Anmeldung€, in dem der Versicherten K. R. bestätigt wird, dass €Ihr Arbeitgeber (Konto-Nr. 54...)€ sie zur Pflichtversicherung angemeldet habe.

bb) Dem vorgelegten Schriftverkehr lässt sich nicht entnehmen, dass die Vertretungsberechtigten des Klägers vor Beginn der Versicherung ihrer Arbeitnehmer durch die Beklagte Erklärungen unmittelbar gegenüber der Beklagten abgegeben hätten, die als Antrag auf Beteiligung ausgelegt werden könnten. Aus der Korrespondenz ergibt sich aber, dass die Bundesorganisation des D. - das Generalsekretariat - für den Kläger eine Beteiligung begründen wollte. Das Generalsekretariat hat der Beklagten am 7. August 1978 mitgeteilt, sie sei vom Kläger €beauftragt [worden], die Versicherung für seine[ ] Arbeitnehmer durchzuführen€. Aus dieser Erklärung konnte die Beklagte entnehmen, dass das Generalsekretariat nicht im eigenen Namen, sondern für seinen W.er Kreisverband tätig wurde. Da die Versicherung bei der Beklagten durch Beteiligung der Arbeitgeber organisiert war, durfte die Beklagte die Erklärung von ihrem Empfängerhorizont dahin verstehen, dass der Kläger sich an ihr beteiligen und die entsprechenden Rechte und Pflichten erwerben wollte. Dass das Generalsekretariat sein Schreiben an die Beklagte nicht mit dem Zusatz €i. V.€ gekennzeichnet hat, hindert die Annahme eines Vertreterverhältnisses nicht (§ 164 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Dafür, dass nach dem Willen des Kreis- und Landesverbandes eine eigenständige Beteiligung des Kreisverbandes begründet werden sollte und die Mitarbeiter des Kreisverbandes nicht (lediglich) in eine bestehende Versicherung des D. -Generalsekretariats einbezogen werden sollten, spricht der Umstand, dass sowohl der Kreis- als auch der Landesverband darum ersucht haben, die €entsprechenden Unterlagen€ an den Kreisverband zu übersenden. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn (lediglich) die Mitarbeiter des Kreisverbandes in ein bestehendes Beteiligungsverhältnis hätten aufgenommen werden sollen.

cc) Die Erklärung des Generalsekretariats war auch von einer Vollmacht des Klägers gedeckt. Dessen Schreiben an den niedersächsischen Landesverband des D. vom 27. April 1978 ist der Antrag zu entnehmen, dass €alle versicherungspflichtigen Mitarbeiter ab 1. Juli 1978€ bei der VBL versichert werden; es schließt mit der Bitte, dem Kreisverband €die entsprechenden Unterlagen€ einzusenden. Dieses Schreiben, das vom angegangenen Landesverband am 3. Mai 1978 an das Generalsekretariat weitergeleitet wurde, durfte vom Generalsekretariat als Auftrag verstanden werden, eine Beteiligung des Klägers an der VBL herbeizuführen.

dd) Zu Recht hat das Landgericht auch das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 26. März 2008, in dem dieser darum bittet, den Schriftverkehr nicht mehr über das Generalsekretariat des D., sondern über seine eigene Anschrift abzuwickeln, als - nach Auffassung des Senats wegen einer tatsächlich erklärten Bevollmächtigung nicht erforderliche - konkludente Genehmigung der Beitrittserklärung angesehen; dieses Schreiben ist zudem ein Indiz dafür, dass der Kläger auch noch zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, ein eigenständiges Beteiligungsverhältnis zu der Beklagten zu unterhalten.

(1) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, der jeweilige neue Geschäftsführer habe von der €Nicht-Existenz des Beteiligungsverhältnisses€ natürlich nichts gewusst, so dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass eine solche Beteiligung bestünde, vermag dies nicht zu überzeugen. Näher als ein Irrtum des jeweiligen Geschäftsführers liegt, dass dieser jeweils deshalb vom Bestehen eines Beteiligungsverhältnisses ausgegangen ist, weil dieses mit Wissen und Wollen der im Jahre 1978 Vertretungsberechtigten des Klägers zustande gekommen ist.

(2) Der Kläger geht im Ausgangspunkt richtig davon aus, dass eine Genehmigung nur eine möglicherweise fehlende Vertretungsmacht, nicht aber das Fehlen übereinstimmender, auf einen Vertragsschluss gerichteter Willenserklärung auszugleichen vermag. Hier sind indes - wie ausgeführt - die Erklärungen des Generalsekretariats als Vertreter des Klägers und der Beklagten nach den Gesamtumständen dahin zu verstehen, dass ein Beteiligungsverhältnis für den Kläger begründet werden sollte.

dd) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann dem vorgelegten Schriftverkehr auch nicht entnommen werden, dass ein Beteiligungsverhältnis lediglich für einen Teil seiner Mitarbeiter habe begründet werden sollen. Das Schreiben des Kreisverbandes an den Landesverband vom 27. April 1978 enthält den Antrag, €alle versicherungspflichtigen Mitarbeiter€ ab dem 1. Juli 1978 bei der Beklagten zu versichern. Soweit in dem Schreiben des Landesverbandes an das Generalsekretariat vom 3. Mai 1978 im Wortlaut abweichend von €hauptamtlichen Mitarbeitern€ die Rede ist, kann dem eine Einschränkung des Kreises der zu versichernden Personen nicht entnommen werden. Der Formulierung kann insbesondere - vor allem unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts der Beklagten - entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnommen werden, dass die Absicht bestand nur €Geschäftsführer oder andere langjährige Mitarbeiter€ ohne Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung zu €belohnen€. Es liegt vielmehr nahe, dass mit dem Hinweis auf die €hauptamtlichen Mitarbeiter€ klargestellt werden sollte, dass eine Versicherung nicht auch der bei einer Wohltätigkeitsorganisation zahlreichen ehrenamtlichen Mitarbeiter erfolgen sollte. Dass die im Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 1979 erwähnten neun Mitarbeiter nicht dem gesamten Bestand versicherungspflichtiger Mitarbeiter des Kreisverbandes zum Zeitpunkt des Antrags entsprochen hätten, trägt der Kläger nicht konkret vor. Angesichts dessen, dass der Kläger - anders als die Beklagte - den Bestand ihrer Mitarbeiter im Jahre 1978 müsste feststellen können, ist es ihm auch verwehrt, pauschal zu bestreiten, dass alle Beschäftigen angemeldet worden sind. Hierauf käme es auch nicht entscheidend an, da eine Nichtanmeldung aller versicherungspflichtigen Mitarbeiter zwar eine Verletzung des Beteiligungsvertrages darstellen könnte, seine wirksame Begründung aber nicht in Frage stellen würde.

ee) Auf die Frage, ob es - wie es der Kläger vorgetragen hat - Fälle gegeben hat, in denen die Beklagte es hingenommen hat, dass Beteiligte Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber mitversichern (€indirekte Versicherung€) - kommt es nicht entscheidend an. Da die Auslegung des Schriftverkehrs der Beteiligten - wie aufgezeigt ergibt, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossen werden sollte, ist nicht ausschlaggebend, ob die Beklagte auch andere Formen der Versicherung von Arbeitnehmern in der Vergangenheit zugelassen hat. Den hiermit im Zusammenhang stehenden Beweisangeboten des Klägers war daher nicht nachzugehen; es war auch nicht darüber Beweis zu erheben, ob es an den typischen Begleitumständen eines Beteiligungsverhältnisses fehlte.

ff) Die vom Kläger vorgelegten Anmeldungen zur Versicherung bei der Beklagten für zwei Arbeitnehmer des Klägers, die jeweils aus dem Jahre 1981 stammen, rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Parteien nicht von einem eigenständigen Beteiligungsverhältnis des Klägers ausgegangen sind. Allerdings sind die Anmeldungen der Arbeitnehmer jeweils nicht vom Kreisverband selbst, sondern vom Generalsekretariat des D. vorgenommen worden, wobei folgerichtig unter Ziffer 4. der Anmeldung als €Beschäftigungsdienststelle (€wenn von der anmeldenden Stelle verschieden€) der Kläger angegeben wurde. Eine solche Handhabung rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass (lediglich) eine Mitgliedschaft des Bundesverbandes des D. besteht; vielmehr ist sie auch mit der Annahme vereinbar, dass das Generalsekretariat nicht nur bei der Begründung des Beteiligungsverhältnisses, sondern auch bei seiner Abwicklung als Vertreter des Klägers tätig geworden ist.

gg) Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Kläger in der Klageschrift die Formulierung verwendet hat, die Parteien hätten - ungeachtet des Fehlens einer förmlichen Beteiligungsvereinbarung - für den Zeitraum €in etwa ab 1978 unterstellt€, dass ein wirksames Beteiligungsverhältnis vorliege. Das ist ein Indiz dafür, dass beide Parteien die beiderseitigen - auf Klägerseite von Vertretern abgegebenen Erklärungen dahin verstanden haben, dass ein (eigenständiges) Beteiligtenverhältnis des Klägers begründet werden sollte.

hh) Dass das Landgericht keinen Beweis darüber erhoben hat, ob €für 1978 ff. keine Jahresverzeichnisse für den Kläger €vorliegen€ - wie es der Kläger vorgetragen hat -, ist nicht zu beanstanden. Der Annahme eines selbständigen Beteiligtenverhältnisses würde es nicht entgegenstehen, wenn der Schriftverkehr in der Folgezeit weiterhin nicht unmittelbar mit dem Kläger, sondern weiterhin mit dem Generalsekretariat geführt worden ist. Ähnliches gilt für die Zahlungen des Klägers betreffenden Vortrag. Soweit der Kläger im Übrigen mit Nichtwissen bestreitet, dass Zahlungen geleistet worden sind, ist dies angesichts seiner eigenen Kenntnisse unzulässig. Soweit der Kläger im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 18. September 2013 ergänzend vorgetragen hat, Jahresverzeichnisse für die Jahre 1978 und folgende seien €nicht existent€, kommt dem für die Beurteilung der Frage, ob ein Beteiligungsverhältnis vorliegt, keine entscheidende Bedeutung zu; auch wenn die Beklagte zur Erstellung solcher Verzeichnisse verpflichtet gewesen sein sollte, würde ihr Fehlen eine Vertragspflichtverletzung darstellen, das Bestehen eines Beteiligungsverhältnisses für sich genommen aber nicht in Frage stellen.

ii) Aus dem an einen nicht genannten Empfänger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 14. April 1988, das der Kläger vorgelegt hat, lässt sich kein dem Kläger günstigerer Schluss ziehen. Darin heißt es allerdings, dass die Beklagte

€im Jahre 1968 mit dem Generalsekretariat des D. vereinbart [habe], daß es sich von den D. -Orts- und Kreisvereinen beauftragen lassen kann, die Zusatzversicherung für ihre Arbeitnehmer bei uns durchzuführen€

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass die €Einbeziehung in die Beteiligung des D. -Generalsekretariats€ nur für die Zukunft und unter der Voraussetzung erfolgen könne, dass €ein Tarifrecht im Sinne des § 19 d. S. angewendet wird€. Der Brief ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass auch die Arbeitnehmer des Klägers entsprechend der Vereinbarung aus dem Jahre 1968 versichert werden sollten. Eine Bezugnahme auf diese Vereinbarung fehlt in dem zwischen den Parteien damals geführten Schriftverkehr. Es ist zwar bemerkenswert, dass das Generalsekretariat des D. in seinem Schreiben vom 7. August 1978 die Formulierung verwendet hat, es sei €beauftragt€ worden, die Versicherung der Arbeitnehmer des Kreisverbandes €durchzuführen€ und damit Ausdrücke gebraucht hat, die sich auch in dem an einen nicht bekanntgegebenen Empfänger gerichteten Schreiben vom 14. April 1988 finden. In dem Schreiben wird aber auch auf die Fotokopien €zweier Schreiben€ - nach dem Zusammenhang offenbar derjenigen des Kreis- und Landesverbandes - Bezug genommen. Wäre der Wille des Generalsekretariats (lediglich) dahin gegangen, Mitarbeiter des Kreisverbandes in die für ihn bestehende Versicherung einzubeziehen, hätte es näher gelegen, lediglich Anmeldeformulare für die zu versichernden Mitarbeiter zu übersenden.

jj) Soweit der Kläger beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, €sämtliche Unterlagen zum angeblichen Beteiligungsverhältnis der Klägerin für die Jahre 1978 ff. dem Gericht vorzulegen€. Dafür ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. § 142 ZPO gestattet es dem Gericht zwar, einer Partei die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen aufzugeben. Die Regelung dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH NJW-RR 1997, 1393, Tz. 10).

c) Soweit der Kläger seine Auffassung zum fehlenden Beteiligungsverhältnis dadurch zu stützen versucht, dass die Begründung einer Beteiligung nach dem eigenen Satzungsrecht der Beklagten im Jahre 1978 nicht möglich gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

aa) § 20 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten sah - wie die eingerichtete Abschrift der VBLS in der Fassung der 24. Satzungsänderung mit Stand Januar 1977 zeigt - bereits im Jahre 1978, also bei Beginn der Versicherung von Arbeitnehmern des Klägers vor, dass die Beteiligungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden musste. Diese gewillkürte Schriftform, für die im Zweifel nach § 127 BGB auch ein Briefwechsel genügt, ist hier aber eingehalten worden. Das Generalsekretariat des D. hat in offener Stellvertretung des Klägers eine Beteiligung angeboten, diese hat es durch das Schreiben vom 14. August 1978, mit dem die Anmeldung bestimmter Personen bestätigt wurde, angenommen. Auf die Frage, ob die Schriftform abbedungen worden ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an.

bb) Auf die Frage, ob der Kläger nach dem im Jahre 1978 geltenden Satzungsstand beteiligtenfähig - insbesondere ob auch angesichts der geringen Zahl zunächst angemeldeter Arbeitnehmer eine Beteiligung begründet werden durfte (vgl. auch Ausführungsbestimmungen für die Aufnahme neuer Beteiligung nach § 19 Abs. 2 c VBLS i. d. F. d. 24. Satzungsänderung, Stand Januar 1977, wonach mindestens 20 versicherungspflichtige Arbeitnehmer erforderlich waren) -, kommt es nicht entscheidend an. Die in der Satzung und ihren Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über die Beteiligtenfähigkeit richten sich ersichtlich nicht an die potentiellen Vertragspartner der Beklagten, sondern sind dazu bestimmt, die Organe der Beklagten anzuhalten, Beteiligtenverhältnisse nur unter bestimmten Voraussetzungen einzugehen. Angesichts des übrigen Auslegungsergebnisses kann die möglicherweise fehlende Beteiligtenfähigkeit auch nicht als hinreichendes Indiz dafür angesehen werden, dass der Kläger eine eigenständige Beteiligung nicht begründen, sondern sich für die Versicherung seiner Arbeitnehmer der Beteiligtenstellung seiner Bundesorganisation bedienen wollte.

d) Auf die Frage, ob eine Beteiligung des Klägers an der Beklagten - wie vom Erstgericht ausgeführt - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses angenommen werden kann, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an; es muss daher auch nicht entschieden werden, ob eine Rückabwicklung des Beteiligtenverhältnisses besondere Schwierigkeiten aufwerfen würde. Allerdings ist die Argumentation des Klägers, es könne keine Rückabwicklungsschwierigkeiten geben, da es sich nur um eine reine Rückabwicklung von Geldbeträgen handele, nach Auffassung des Senats so nicht zutreffend, da neben den Geldleistungen der Beklagten an frühere Arbeitnehmer der Beklagten auch der diesen gebotene Versicherungsschutz berücksichtigt werden müsste.

e) Ebenso wenig bedarf es näherer Untersuchung, ob dem Kläger die Berufung auf das Nichtbestehen eines Beteiligtenverhältnisses - wie es die Beklagte meint - verwehrt ist, weil insoweit ein widersprüchliches Verhalten vorliegt.

2. Klageantrag zu 2 (bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis)

a) Ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis besteht angesichts dessen, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - die Beteiligung an dem Beklagten wirksam begründet worden ist, nicht.

b) Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis auch dann nicht ohne weiteres bestehen würde, wenn die Arbeitnehmer des Klägers - etwa entsprechend der in dem Schreiben der Beklagten vom 14. April 1988 geschilderten Handhabung - in das Beteiligungsverhältnis des Generalsekretariats des D. einbezogen worden wären. In diesem Falle dürften etwaige unmittelbare Zahlungen des Klägers an die Beklagten zur Tilgung einer Schuld des D. Generalsekretariats erbracht worden sein.

3. Klageantrag zu 3 (Nichtauflösung des Beteiligungsverhältnisses durch Kündigung vom 02.02.2010)

Das Landgericht hat die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unter Verweisung auf § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS in der Fassung der 17. Satzungsänderung für wirksam erachtet. Die entsprechende Satzungsnorm sei hinreichend transparent; die in ihr vorgenommene Verknüpfung zur Gegenwertberechnung führe nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Auch unter zeitlichen Aspekten sei das Vorgehen der Beklagten nicht zu beanstanden. Dem folgt der Senat nicht.

a) Soweit der Kläger allerdings die Auffassung vertritt, die Beklagte sei fehlerhaft errichtet worden, weshalb es ihr an der notwendigen Rechtssetzungskompetenz fehle, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (BGHZ 190, 314, Tz. 29 ff.), dass die Beklagte wirksam errichtet worden ist. Neue, eine andere Beurteilung rechtfertigende Gesichtspunkte zeigt das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz in diesem Zusammenhang nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen (a. a. O., Tz. 45) die Beklagte auf Grund ihres ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens unabhängig von etwaigen Gründungsmängeln als existent angesehen.

b) Die Kündigungsregelung in der Satzung der Beklagten ist allerdings wegen Intransparenz (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) unwirksam.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 190, 314, Tz. 47), der auch der erkennende Senat folgt, enthält die Satzung der Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen.

bb) Das Transparenzgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2013, 888, Tz. 45) vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zum anderen muss der Vertragspartner seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen und eine gegen ihn erhobene Forderung nachvollziehen und überprüfen können. Diesen Anforderungen genügt die Kündigungsregelung, auf die sich die Beklagte beruft, nicht.

cc) Die Intransparenz besteht darin, dass die Klausel nicht genau genug beschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur Kündigung berechtigt sein soll.

(1) Die Satzungsbestimmung, auf die die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihrer Kündigung beruft, lässt nicht hinreichend erkennen, wie der €wesentliche Teil€ der Beschäftigten zu ermitteln ist, deren Ausgliederung ein Kündigungsrecht zur Folge haben würde. Die Klausel zeigt nicht auf, ob es für die Beurteilung des wesentlichen Teils auf die Kopfzahl der betroffenen Mitarbeiter oder auf die Lohnsumme - und die davon abhängigen Beiträge - ankommen soll noch gibt sie ein quantitatives Maß dafür an, wie der €wesentliche Teil€ zu bestimmen sein soll; es fehlt ferner an Regeln darüber, welcher zeitliche Horizont für die Beurteilung zugrunde zu legen ist, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer ausgegliedert worden ist.

- Die in der Klausel verwendete Formulierung, nach der ein Kündigungsrecht bestehen solle, wenn ein €wesentlicher Teil der über ihn Pflichtversicherten€ auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden, spricht ihrem Wortlaut nach zwar zunächst dafür, dass es allein auf die Kopfzahl der von einer Strukturmaßnahme betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nicht auf die Lohnsumme ankommen soll (vgl. auch Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 3. Juli 2006, Seite 5 unter b)). Der von der Beklagten reklamierte Zweck der Kündigungsregelung, ein €Austrocknen€ des Umlagesystems zu verhindern, spricht aber eher dafür, die durch die Strukturmaßnahmen eintretende Verringerung der Umlagen in den Blick zu nehmen. Es wäre daher geboten gewesen, klarzustellen, worauf genau es für die Beurteilung des €wesentlichen Teils€ ankommen soll.

- Weder der Klauselwortlaut noch der erkennbare Zweck bieten einen hinreichenden Anhalt dafür, ab welcher Größenordnung quantitativ von einer das Kündigungsrisiko begründenden Strukturmaßnahme auszugehen ist. Es mag in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob €gute sachliche Gründe€ (Oberschiedsgericht, a. a. O., Seite 6) dafür sprechen, entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsrates von der Übertragung eines €wesentlichen Teils€ der Pflichtversicherten auszugehen, wenn mehr als 10% der Versicherten betroffen sind. Die entsprechende Auslegung durch den Verwaltungsrat vermag nämlich eine Intransparenz der Satzung, die insoweit Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, nicht auszugleichen.

- Schließlich fehlt es in der Klausel an einer zeitlichen Grenze; für den Beteiligten ist nicht erkennbar, ob sämtliche Strukturmaßnahmen seit Beginn der Beteiligung einzurechnen sind und umgekehrt Personalaufstockungen in dieser Zeit €gegenzurechnen€ sind. Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere solche Fälle, in denen die Beschäftigtenzahl nach Beginn der Beteiligung über einen längeren Zeitraum angestiegen ist, dann aber in einem - möglicherweise kürzeren - Zeitraum wieder abfällt. Hier ergeben sich bei der Handhabung des Kündigungsrechts deutlich unterschiedliche Ergebnisse abhängig davon, auf welchen Anknüpfungszeitraum abgestellt wird. Ferner ist nicht klar, ob ein Kündigungsrecht auch dann bestehen soll, wenn ein Arbeitgeber zwar Ausgliederungsmaßnahmen vornimmt, dies aber - zumindest teilweise - durch Personalhebungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

- Soweit die Beklagte argumentiert, nur ohne eine €starre zeitliche Festlegung€ könne sie reagieren, wenn ein beteiligter Arbeitgeber durch gezielte Maßnahmen seinen pflichtversicherten Personalbestand schrittweise abbaut, nimmt sie nur ihre eigenen Interessen bzw. diejenigen der in der Beteiligung verbleibenden Arbeitgeber in den Blick. Die Argumentation der Beklagten läuft darauf hinaus, dass eine Festlegung vermieden werden solle, damit der Beteiligte sich hierauf nicht durch gezielte Maßnahmen einstellen könne. Es ist aber gerade auch ein Zweck Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dem Vertragspartner die Grenzen seiner Handlungsbefugnisse aufzuzeigen.

Der an der Beklagten beteiligte Arbeitgeber vermag daher insgesamt vor einer Strukturmaßnahme nicht hinreichend sicher zu erkennen, ob diese zu einer für ihn mit einschneidenden Folgen verbundenen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Beklagte führen wird. Auf die Möglichkeit, vorab die Auffassung der Beklagten in dieser Frage einzuholen, kann der beteiligte Arbeitgeber in diesem Zusammenhang nicht verwiesen werden. Der beteiligte Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, sich in der Frage der Auslegung der von seinem Geschäftspartner gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Auffassung des Verwenders zu verlassen. Die Geschäftsbedingungen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass zumindest mit einiger Sicherheit vorhersehbar ist, wie sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ausgelegt werden. Die Wirksamkeit der Klausel kann daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Vorstand und der Vorstands- und Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen hätten, ein €wesentlicher Teil€ liege vor, wenn der Versichertenbestand um 10% oder mehr vermindert werde. Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem in der Entscheidung des Oberschiedsgericht zitierten Beschluss des Verwaltungsrats vom 5./6. Dezember 2005 um eine €Ausführungsbestimmung€ im Sinne des § 14 Absatz 1 VBLS handelt, die allerdings der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedurft hätten. Auch diese Ausführungsbestimmungen führen nämlich nicht zu einer transparenten Fassung der Klausel, da sie lediglich die quantitative Komponente betrifft (€10% der Pflichtversicherten€) und zudem einen Zusatz enthält (€kann auch unterhalb dieses Grenzwerts vorliegen, wenn die Ausgliederung eine große Anzahl von Versicherten betrifft€), der wegen der Verwendung des nicht weiter erläuterten Begriffs der €großen Anzahl€ nicht zu einer Konturierung der Satzungsbestimmung führt.

(2) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Berufungsverhandlung - in der unter anderem die Transparenz der Klausel erörtert worden ist - zu bedenken gegeben hat, für die Beklagte sei schwer vorhersehbar, welchen zur Kündigung führenden Prozentsatz die Gerichte als zulässig ansehen würden, handelt es sich dabei um eine typische Schwierigkeit, mit denen der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen konfrontiert ist. Diese Schwierigkeit vermag nicht zu einer Absenkung der Bestimmtheitsanforderungen zu führen.

(3) Eine präzisere Fassung der Klausel kann nach den Umständen auch gefordert werden. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass das von der Beklagte verfolgte Interesse, das Beteiligungsverhältnis kündigen zu können, wenn der Mitarbeiterbestand durch Strukturmaßnahmen ausgedünnt wird, in unterschiedlichen Form auftreten kann; insbesondere können Strukturmaßnahmen sich nicht nur sofort auswirken, sondern auch nach und nach zu einer Ausdünnung des Mitarbeiterbestandes führen. Es wäre aber möglich, Fassungen der Klausel zu finden, die solche unterschiedlichen Gestaltungen auf Beteiligtenseite erfassen, aber gleichwohl präziser sind; so könnte auf eine bestimmte prozentuale Verminderung der Lohnsumme oder der Mitarbeiterzahl in einem bestimmten Zeitraum abgestellt werden.

(4) Der Senat hat den Umstand erwogen, dass auch verschiedene Gesetze, so in § 87b Absatz 1 Satz 1 UrhG, in § 2a Absatz 2 b) TMG, § 88 Absatz 2 Satz 2 SGB X Rechtsfolgen an die Formulierung €wesentlicher Teil€ anknüpfen. Aus dem Umstand, dass die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes in einem Gesetz zulässig ist, kann aber nicht gefolgert werden, dass er auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden kann.

(5) Es läge nicht fern, jedenfalls bei der Ausgliederung von 70% der Arbeitnehmer davon auszugehen, dass ein €wesentlicher Teil€ der Belegschaft des Klägers betroffen ist. Darauf kommt es indes im Zusammenhang der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die anhand abstrakter Maßstäbe erfolgen muss, nicht an.

(6) Die Beklagte verwendet die umstrittene Bedingung nicht im Verhältnis zu Privatleuten, insbesondere zu den bei ihr versicherten Personen, sondern gegenüber den beteiligten Arbeitgebern. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 1999, 942, 944, juris-Rn. 27), dass die Anforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen im kaufmännischen Verkehr mit Rücksicht auf die kaufmännische Erfahrung und die Maßgeblichkeit der Handelsbräuche niedriger als im sonstigen Rechtsverkehr anzusetzen sind. Daraus wird - auch unter Berücksichtigung, dass der Kläger kein Kaufmann, sondern eine gemeinnützige Organisation ist - gefolgert werden können, dass es dem Gegner des Verwenders, der nicht Verbraucher ist, eher wird zugemutet werden können, sich auch in unübersichtliche Bestimmungen einzulesen und sich um das Verständnis rechtlich vorgeprägter Begriffe zu bemühen. Auch im Verhältnis zu unternehmerischen Geschäftspartnern ist es aber erforderlich, dass der Gegner des Verwenders - ohne sich auf Auslegungshilfen des Verwenders stützen zu müssen - seine Rechte und Pflichten hinreichend erkennen kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2014 (BGHZ 199, 355, juris-Rn. 37), auf die sich die Beklagte beruft, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Darin ist ausgeführt, dass notwendigerweise generalisierende Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen solchen Grad an Konkretisierung erreichen müssten, dass alle Eventualitäten erfasst sind, sondern ausreichend flexibel bleiben dürften, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Hier ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass es um eine Klausel geht, die nicht nur Vertragsmodalitäten im Detail, sondern den Fortbestand des Vertragsverhältnisses als solches betrifft und zum anderen, dass es der Beklagten durchaus möglich und zumutbar wäre, Berechnungen darüber anzustellen, ab welcher Personalverminderung durch Ausgliederung ihr Finanzierungssystem so gefährdet ist, dass dem nur durch eine außerordentliche Kündigung begegnet werden kann.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Kündigung nicht auf § 314 BGB - auch nicht in Verbindung mit § 313 Absatz 3 Satz 2 BGB - gestützt werden.

aa) Der Anwendungsbereich des § 314 BGB ist eröffnet.

(1) Die Beteiligung des Klägers an der Beklagten ist ein Dauerschuldverhältnis (vgl. BGH WRP 2014, 956). Soweit der Kläger hierzu eine abweichende Auffassung vertritt, vermag der Senat einen Zusammenhang zwischen seinen Ausführungen über das Verhältnis zwischen Leistungen des Arbeitgebers und der Beklagten (Kläger als €Nettozahler€) und der Beurteilung der Frage, ob ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, nicht zu erkennen.

(2) Die dem Beteiligungsverhältnis zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen - die VBL-Satzung - schließen einen Rückgriff auf § 314 BGB nicht aus; dort heißt es vielmehr, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibe.

bb) Es fehlt aber an einem hinreichenden Anlass für eine Beendigung des Beteiligungsverhältnisses. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach § 314 Absatz 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Absatz 1 Satz 2 BGB). Davon ist hier nicht auszugehen.

(1) Eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten kann dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Eine satzungsrechtliche Verpflichtung der Beteiligten der Beklagten, von Strukturmaßnahmen - wie etwa der Ausgliederung von Teilen ihres Betriebs - Abstand zu nehmen, besteht nicht; auf die Frage, ob eine solche Verpflichtung wirksam begründet werden könnte, kommt es daher nicht an.

(2) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass durch die Ausgliederung eine Veränderung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, die sich nicht anders als durch eine Kündigung des Beteiligungsverhältnisses auflösen ließe (§§ 313 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2, 314 BGB).

€) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es als Geschäftsgrundlage einer Beteiligung an der Beklagten angesehen werden kann, dass die Arbeitgeber Veränderungen in ihrem Aufgabenbestand nicht vornehmen. Weder für den Bund und die Länder noch für die sonstigen Beteiligten kann es als ungewöhnlich angesehen werden, dass einzelne ihrer Aufgaben - etwa durch Gesetzesänderungen - wegfallen oder - beispielsweise durch Privatisierungen - auf andere Rechtsträger übergehen. Es kann nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte und die an ihr beteiligten Rechtsträger es zu einer Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben, dass derartigen Veränderungen nicht vorgenommen werden.

€) Jedenfalls wäre es auch im Umlagesystem möglich, auf Veränderungen, die bei den beteiligten Arbeitgebern eintreten und auf Aufgabenveränderungen oder Strukturmaßnahmen zurückzuführen sind, durch andere Maßnahmen als Kündigungen zu reagieren. So erschiene es möglich und zumutbar, dass Umlagesystem in einer Weise auszugestalten, dass es Personalveränderungen der Arbeitgeber Rechnung trägt.

4. Klageantrag zu 3a

Über den Klageantrag zu 3a ist nicht zu entscheiden, weil er hilfsweise zu dem Klageantrag zu 3 gestellt worden ist, über den der Senat positiv entschieden hat.

5. Klageantrag zu 4

Der Kläger hat den Klageantrag zu 4 hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1 und 2 gestellt; da der Senat diesen nicht entsprochen hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Einer gesonderten Feststellung gemäß dem Antrag des Klägers bedarf es indes nicht, weil der Senat die Feststellung nach dem Klageantrag zu 3 getroffen hat; diese Feststellung ist weitergehend als diejenige, um die mit dem Klageantrag zu 4 nachgesucht worden ist.

Klageantrag zu 5

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis (nur) mit den zum 31. Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern des Klägers fortgeführt werden kann.

1. Nach der Auffassung des Senats ist ein Beteiligungsverhältnis wirksam begründet worden und besteht ungeachtet der Kündigung der Beklagten fort.

2. Einen Anspruch darauf, ihn für die ab 1. Januar 2002 eingestellten Mitarbeiter wegen Änderung der Geschäftsgrundlage aus der Verpflichtung zur Versicherung bei der Beklagten zu entlassen, hat der Kläger nach dem Satzungsrecht der Beklagten nicht. Der Kläger muss vielmehr - ebenfalls wie die Beklagte - die Risiken und Änderungen hinnehmen, denen das Versicherungssystem der Beklagten auch wegen Änderungen bei den einzelnen Arbeitgebern und der demographischen Entwicklung ausgesetzt ist; andernfalls ist er darauf verwiesen, seinerseits eine vollständige Kündigung des Beteiligungsverhältnisses zu erklären.

Klageantrag zu 6

Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Auskunft über die während der Dauer der Beteiligungszeit geleisteten Einzahlungen abzüglich der Renten erteilt, hat der Kläger nicht; insbesondere lässt sich eine entsprechende Verpflichtung nicht aus dem Vertrag der Parteien ableiten.

a) Ein solcher Anspruch lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Auskünfte zur Berechnung bereicherungsrechtlicher Ansprüche erforderlich sind. Der Senat geht, wie ausgeführt, davon aus, dass ein Rückabwicklungsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht.

b) Ein Auskunftsanspruch lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht damit rechtfertigen, dass die Auskünfte zur Prüfung erforderlich seien, ob die €jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen in einem zu dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessenen Verhältnis€ stehen. Zwar ist es zutreffend, dass dem Kläger als Arbeitgeber die Rentenmitteilungen nicht bekannt sein können, die die Beklagte an dessen (ehemalige) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versandt hat und er daher auch nicht die Leistungen berechnen kann, die die Beklagte aufgrund des Beteiligungsverhältnisses erbracht hat. Es besteht aber auch keine allgemeine vertragliche Pflicht, für einen Vertragspartner solche Daten zu ermitteln und zusammenzustellen, von denen dieser angibt, dass er diese für die Prüfung der Frage benötigt, ob ein vertragliches Gestaltungsrecht besteht.

c) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, er benötige die Auskünfte auch deshalb, weil er damit rechne, dass er von der Beklagten mit einer Gegenwertforderung konfrontiert werde, handelt es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers um eine lediglich €zukünftige€ Gegenwertforderung.

Klageantrag zu 7

Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 7, der seinem Inhalt nach ein €Minus€ gegenüber dem Klageantrag zu 6 darstellt, ist aus den zum Klageantrag zu 6 ausgeführten Gründen ebenfalls nicht gerechtfertigt.III.

(€)

3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Rechtsstreit betrifft unter zwei Gesichtspunkten betrifft klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen.

a) Es stellt sich zunächst die über den Einzelfall hinausgehende Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligungsverhältnis bei der beklagten Versorgungsanstalt bei gegliederten Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zustande kommen kann, ohne dass eine förmliche schriftliche Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen wird, insbesondere in solchen Fällen, in denen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beteiligung an sich nicht erfüllt waren. Diese Frage ist klärungsbedürftig, weil sie sich für alle anderen Untergliederungen des D., aber auch für vergleichbar strukturierte Verbände stellen kann.

b) Zum anderen stellt sich die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen das Beteiligungsverhältnis in Fällen der Ausgliederung von Betriebsteilen beendet werden kann, insbesondere ob die hierzu getroffene Satzungsregelung der Beklagten wirksam ist. Diese Frage kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen; auch hier liegt es nahe, dass sich vergleichbare Situationen (auch) bei anderen Untergliederungen des D. oder anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege stellen. Die entscheidende Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden. Der Kartellsenat hat allerdings mit Urteil vom 8. April 2014 (WRP 2014, 956, Tz. 50) sinngemäß das durch Allgemeine Versicherungsbedingungen vereinbarte Kündigungsrecht nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d) VBLS für wirksam erachtet. Aus dieser Entscheidung, die das Kündigungsrecht wegen der Verletzung der Verpflichtung betrifft, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, lässt sich nicht herleiten, ob der - nunmehr in § 22 Absatz 3 Satz 2 Buchst. e) geregelte - Kündigungsgrund der Übertragung eines wesentlichen Teils der Arbeitnehmer auf andere Arbeitgeber hinreichend transparent ist.

c) Da die Klageanträge im Übrigen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit denjenigen Anträgen verknüpft sind, die auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Beteiligungsverhältnisses bzw. auf eine Unwirksamkeit der Kündigung gerichtet sind, erachtet der Senat eine beschränkte Revisionszulassung nicht für angezeigt.






OLG Karlsruhe:
Urteil v. 30.09.2014
Az: 12 U 28/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0d16dbcc6c7c/OLG-Karlsruhe_Urteil_vom_30-September-2014_Az_12-U-28-13




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