Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 31. Oktober 2006
Aktenzeichen: 35 O 34/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 31.10.2006, Az.: 35 O 34/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der Kläger ist mit einem Anteil von 1.450,00 EUR Gesellschafter der Beklagten. Neben ihm halten an der Beklagten xx und Herr xx Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 11.350,00, Herr Dr. xx von 4.050,00 EUR und xx von 800,00 EUR.

Mit dem an den Kläger adressierten und nach Darstellung der Beklagten am 23.01.2006 bei der Deutschen Post eingelieferten Schreiben vom 23.01.2006 - das Schreiben enthält indessen die Anrede "Sehr geehrter Herr xx" - lud der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zur Gesellschafterversammlung am 02.02.2006 um 10.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten ein. Als Tagesordnungspunkt zu Ziffer 4. wird in dem Schreiben eine Kapitalerhöhung durch Herrn xx von 29.000,00 Euro um 87.000,00 Euro auf 116.000,00 Euro angegeben. Die Versammlung, an der der Kläger wie auch die Gesellschafter Dr. xx und xx nicht teilnahmen, begann um 14.00 Uhr und endete um 14.35 Uhr. In Abweichung von der Tagesordnung kamen die Anwesenden überein, dass allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung nach Rechtswirksamkeit der Kapitalerhöhung auf € 29.000,00 ein Bezugsrecht an der vorgeschlagen Kapitalerhöhung um 87.000,00 € eingeräumt werden sollten. Der Versammlungsleiter, Herr xx, unterbreitet dann den anwesenden Gesellschaftern mehrere Beschlussvorschläge, die nach dem berichtigten Protokoll des Notars Dr. xx vom 22.03.2006 alle einstimmig angenommen wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 22.03.2006 (Anlage B 1) verwiesen.

Der Kläger macht mit der bei Gericht am 16.März 2006 eingegangenen Klage geltend, der streitbefangene Beschluss zu Ziff 2) e) sei bereits deshalb nichtig, weil die Einberufungsfrist verletzt worden sei. Der Gesellschafter Dr. xx habe das Einladungsschreiben erst am 26.01.2006 erhalten. Ein weiterer gravierender Mangel liege darin, dass die Versammlung erst um 14.00 Uhr eröffnet worden sei. Es liege keine einfache Verspätung, sondern eine Verlegung des Termins vor, zu dem er jedoch keine Einladung erhalten habe. Zudem hätte die Änderung des Tagesordnungspunktes zu Ziff. 4, nach der den Gesellschaftern ein Bezugsrecht an der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollte, in der Ladung/Tagesordnung bekannt gegeben werden müssen. Weiterhin liege ein Verstoß gegen §§ 5 II, 55 IV GmbHG vor, denn der Gesellschafter Bauer habe auf sein Bezugsrecht noch nicht verzichten können, da das Recht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch entstanden sei. Letztlich sei die Übernahme von zwei Stammeinlagen durch den Gesellschafter xx beschlossen worden. Darüber hinaus stelle die geplante Zulassungsregel, nach der der Gesellschafter xx 70 % Stimmberechtigung habe halten sollen, einen erheblichen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Minderheitsgesellschafter dar. Hierin liege auch ein Verstoß gegen § 51 GmbHG vor. Eine solche Stimmverteilung habe § 6 der Satzung gerade verhindern sollen. Er habe jedenfalls davon ausgehen könne, dass es zu einem gleichmäßigen Bezugsrecht kommen werde. Letztlich stelle der Beschluss, für den es keinen sachlichen Grund gegeben habe, eine Umgehung des § 6 dar. In dem Verzicht des Bezugsrechts der Gesellschafter Kamp und Bauer und der Zuschreibung des Rechts an den Gesellschafter xx liege auch eine willkürliche Ausübung der Mehrheitsmacht. In jedem Fall handele es sich bei den Beschlüssen zu Punkt (2) e) und f) um, wie dem Protokoll zu entnehmen sei, Nichtbeschlüsse, da hierüber in der Versammlung nicht abgestimmt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten

vom 02.02.06, der u.a. zu Zif. (2) zur Abstimmung gestellt wurde, mit dem Inhalt:

" Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen sollen die nach der Kapitalerhöhung auf EUR 29.000,00 vorhandenen Gesellschafter entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugelassen, wobei im Hinblick auf die Teilbarkeitsvorschriften im GmbH-Recht Rundungen auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag vorgenommen werden. Da Herr xx und Herr xx jedoch bereits der Gesellschaft gegenüber erklärt haben, dass sie auf ihr Bezugsrecht zugunsten von Herr xx verzichten, wird die auf diese Gesellschafter entfallende Stammeinlage zusätzlich Herrn xx zugeschrieben. Danach werden zugelassen:

- xx: für eine Stammeinlage in Höhe von EUR 70.500,00 (

jeweils EUR 34.500,00 für xx und xx, EUR 2.400,00 für

xx)

- Dr. xx: für eine Stammeinlage im Nennwert von EUR

12.150,00

- xx: für eine Stammeinlage im Nennwert von

EUR 350,00.

Die Übernahme muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung durch Eingang einer formgerechten Übernahmeerklärung bei der Gesellschaft erklärt werden.

Soweit die Herren Dr. xx und/oder xx die neuen Stammeinlagen nicht übernehmen, wird insoweit aufschiebend bedingt Herr xx auch für die Übernahme dieser Stammeinlage zugelassen, wobei sich die Stammeinlage dann entsprechend erhöht, mithin Herr xx für eine Stammeinlage im Nennwert von EUR 74.850,00 oder EUR 82.650,00 oder EUR 87.000,00 zugelassen wird"

für nichtig zu erklären.

Hilfsweise zu erkennen,

Bei dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.02.2006 zu Ziff. (2) e) und f) mit dem Inhalt;

e) " Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen sollen die nach der Kapitalerhöhung auf EUR 29.000,00 vorhandenen Gesellschafter entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugelassen, wobei im Hinblick auf die Teilbarkeitsvorschriften im GmbH-Recht Rundungen auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag vorgenommen werden. Da Herr xx und Herr xx jedoch bereits der Gesellschaft gegenüber erklärt haben, dass sie auf ihr Bezugsrecht zugunsten von Herr xx verzichten, wird die auf diese Gesellschafter entfallende Stammeinlage zusätzlich Herrn xx zugeschrieben. Danach werden zugelassen:

- xx: für eine Stammeinlage n Höhe von EUR 70.500,00 (

jeweils EUR 34.500,00 für xx und xx, EUR 2.400,00 für

xx)

- Dr. xx: für eine Stammeinlage im Nennwert von EUR

12.150,00

- xx: für eine Stammeinlage im Nennwert von

EUR 350,00.

Die Übernahme muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung durch Eingang einer formgerechten Übernahmeerklärung bei der Gesellschaft erklärt werden.

Soweit die Herren Dr. xx und/oder xx die neuen Stammeinlagen nicht übernehmen, wird insoweit aufschiebend bedingt Herr xx auch für die Übernahme dieser Stammeinlage zugelassen, wobei sich die Stammeinlage dann entsprechend erhöht, mithin Herr xx für eine Stammeinlage im Nennwert von EUR 74.850,00 oder EUR 82.650,00 oder EUR 87.000,00 zugelassen wird"

f) "§ 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrage wird wie folgt neu gefasst: "(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 116.000,00 (in Worten Euro einhundertsechzehntausend)"

handelt es sich um einen Nichtbeschluss".

Äußerst hilfsweise,

den Beschluss für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist zulässig, im Übrigen aber unbegründet. Die Feststellungsklage ist unbegründet.

I.

1.) Die Klage, mit welcher der Kläger den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 02.02.2006 zu Ziff. (2) e) zur Überprüfung der Kammer stellt, ohne konkret bestimmt zu haben, ob er insgesamt die Feststellung der Nichtigkeit gem. § 241 AktG analog oder die Anfechtung des Beschlusses gem. § 243 AktG analog anstrebt, ist als solche grundsätzlich zulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Gericht Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe wegen Identität der Rechtsschutzziele gleichermaßen zu prüfen (so BGHZ 134, 364, BGH MDR 1999, 686; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246 Rz. 12 ff.).

2.) Die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage setzt wie jede Klage ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Da es dafür aber keines besonderen eigenen Interesses des Klägers bedarf, die Klage auch nicht der Durchsetzung von Eigeninteressen des Gesellschafters dient, ist das Rechtschutzinteresse gegeben (BGHZ 107, 296; Scholz -K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 136, je m.w.N.).

II.

Der Kläger hat für die Anfechtungsklage allerdings nicht die Ausschlussfrist gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH § 246 Abs. 1 AktG nicht in der Weise analog anzuwenden, dass die Monatsfrist streng einzuhalten ist. Vielmehr gilt eine von Fall zu Fall zu bestimmende "angemessene Frist", die sich am "Leitbild" des § 246 Abs. 1 AktG zu orientieren hat, keinesfalls aber kürzer als die für das Aktienrecht geltende Frist sein darf (vgl. BGHZ 111, 224 , 225 f.; ferner BGHZ 101, 113 , 117; BGHZ 104, 66 , 71; ZIP 1989, 634, 637). Auch wenn der Anfechtungskläger im GmbH-Recht danach nicht in jedem Fall an die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gebunden ist, hat er doch die Anfechtungsklage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung zu erheben ( BGHZ 101, 113 , 117; BGHZ 111, 224 , 226). Bei einer Überschreitung dieser Frist, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung gehindert haben (vgl. dazu OLG Hamm GmbHR 2004, 587). Was den Fristbeginn anbetrifft, ist mangels Regelung im Gesellschaftervertrag nicht auf den Zugang des Versammlungsprotokolls, sondern grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Hatte der Gesellschafter Kenntnis von der Tagungsordnung, muss er allerdings nicht den konkret gefassten Beschluss, also den Beschlussinhalt kennen. Insoweit trägt er vielmehr eine Erkundigungslast. Auch auf Kenntnis von Beschlussmangel ist für Fristbeginn zweckmäßig nicht abzustellen, vielmehr auf Erkennbarkeit (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH- 18. Auflage 2006, Anhang § 47, Rdn 154). Hat der Gesellschafter an Gesellschafterversammlung, wie hier, nicht teilgenommen, muss er sich nicht nur über Beschlussergebnisse informieren, sondern auch deren Zustandekommen alsbald prüfen, falls er an Fehler Folgen knüpfen will. Hier kannte der Kläger die Tagesordnung. Eine substantielle insbesondere den Gesellschaftern nachteilige Abänderung der Tagesordnung - bezeichnend ist, dass der Kläger unstreitig, wenn auch verspätet, von dem Bezugsrecht gebraucht machen wollte, ist nicht erfolgt. Denn der Mitgesellschafter xx ist im Ergebnis, wenn auch modifiziert, zu einer Stammeinlage im Nennwert von maximal 87.000,00 € zugelassen worden. Dies sah jedoch schon die Tagesordnung vor. Die Tagesordnung war dem Kläger aber mit der Einladung mitgeteilt worden. Seiner Erkundigungslast hat er aber nicht genügt. Unter diesen Umständen ist die Anfechtungsklage mit der bei Gericht erst am 16.03.2003 eingerichteten Klage verspätet anhängig gemacht worden.

III.

1.) Nichtig sind Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, wenn sie mit bestimmten Mängeln behaftet sind, wie sie § 241 AktG für das Aktienrecht aufführt. Dieser Katalog der Nichtigkeitsgründe gilt auch für die GmbH (vgl. dazu Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 62 zu § 45 m.N.). Einer der in § 241 S. 1, S. 2 Nr. 1, 2 und 4 AktG aufgezählten Nichtigkeitsgründe liegt nach dem Vortrag des Klägers aber nicht vor.

a) Ein zur Nichtigkeit führender Einberufungsmangel liegt nicht vor. Insoweit ist anerkannt, dass die Nichtigkeit des Beschlusses eintritt, wenn nicht alle bei der GmbH nach § 16 angemeldeten Gesellschafter zur Mitgliedsversammlung eingeladen worden sind (BGH 36, 211; BayObLG GmbHR 1997, 1002; OLG Brandenburg GmbHR 1998, 196). Die Einladungsschreiben sind an die Gesellschafter adressiert gewesen. Dass sie versehentlich die Anrede "Sehr geehrter Herr xx" aufweisen, ist unschädlich, denn hierbei handelt es sich um eine für jeden offensichtliche Falschbezeichnung.

b) Da mit dem Beschluss, der die Gesellschafter zur Übernahme der neuen Stammbeteiligung entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen zugelassen hat, liegt insbesondere ein Verstoß gegen § 212 AktG nicht vor.

c) Dass der Beschluss mit dem Wesen einer GmbH unvereinbar ist, weil er etwa in unentziehbare Individualrechte eines Gesellschafters eingreift oder sittenwidrig ist, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Verstoß gegen gute Sitten führt analog § 241 Nr 4 AktG nur dann zur Nichtigkeit, wenn er durch Beschlussinhalt erfolgt. Nach gängiger Formel soll erforderlich sein, dass der Inhalt des Beschlusses "für sich allein genommen" verstößt, nicht durch Zustandekommen oder Zweck. Dafür gibt es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte.

d) Der Einwand des Klägers, ersehe sich in seinen Minderheitsrechten verletzt, vermag nicht zu überzeugen. Ihm wurde gerade ein Bezugsrecht eingeräumt. Hätte er an der Versammlung teilgenommen, hätte er von seinen Minderheitsrechten Gebrauch macht können.

e) Die Kammer vermag auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, es liege ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 2, 55 Abs. 4 GmbHG, 134 BGB vor, weil der Gesellschafter xx eine doppelte Stammeinlage übernommen habe. Hier hat der Gesellschafter xx von dem Mitgesellschafter xx nichts erworben. Denn der Gesellschafter xx hat lediglich offenkundig auf sein Bezugsrecht, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet, im Voraus verzichtet. Dass der Verzicht erfolgt ist, hat der Kläger jedenfalls nicht bestritten. Dadurch hat der Gesellschafter lediglich einen erhöhten Anteil an der beschlossenen Kapitalerhöhung erworben. Erwirbt ein Altgesellschafter indessen einen neuen Geschäftsanteil, so bestehen alter und neuer Anteil nebeneinander; § 5 II gilt insoweit nicht (vgl Roth/Altmeppen, GmbHG , 5. Auflage 2005, § 55,Rn 34).

f) Ein Nichtigkeitsgrund liegt auch nicht vor, wenn, wie die Kläger geltend macht, die in § 9 V der Satzung der Beklagten bestimmte Einberufungsfrist von einer Woche nicht eingehalten worden wäre. Denn es entspricht einhelliger Ansicht, dass die Nichteinhaltung der satzungsmäßig bestimmten Einberufungsfrist nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Beschlüsse führt (BGH BB 1987, 1551; Lutter/Hommelhoff a.a.O., Anh. 47 Rn. 11; Scholz/Schmidt a.a.O., § 45 Rn. 64, § 51 Rn. 30). Nichts anderes gilt auch insoweit, als der Kläger eine unzureichende Tagesordnung (BGH 100, 265) und den späten Begin der Versammlung beanstandet Für die Anfechtung des Beschlusses hat der Kläger aber die Frist nicht gewahrt.

g) Nichts anders gilt für den vom Kläger gerügten Satzungsverstoß. Abgesehen davon ist § 6 auch nicht einschlägig, da sich § 6 auf die Veräußerung, Abtretung und Verpfändung von Geschäftsanteilen bezieht.

IV.

Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist nicht begründet. Zwar kann auf Feststellung geklagt werden, wenn ein rechtliches Beschlussergebnis nicht festgestellt wird und deshalb eine Anfechtung nicht stattfinden kann (vgl. BGH GmbHR 1996, 47). Das betrifft vor allem Fälle, in denen sich die Gesellschafter über die Stimmberechtigung nicht einigen konnten und deshalb der Versammlungsleiter die Frage, ob ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt überhaupt gefasst wurde, nicht entschieden hat, oder es an einer förmlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlt (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811; OLG München NJW-RR 1995, 297). Ausweislich des berichtigten Protokolls des Notars Dr. xx ist dies hier aber nicht der Fall. Danach sind die Beschlussvorschläge e) und f) einstimmig angenommen worden.

V.

Was die vom Kläger erfolgte äußerste Anfechtung der beiden Beschlüsse anbetrifft, ist die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt jeweils 87.000,00 EUR für den Antrag zu 1) und für den Hilfsantrag zu 2) und für den äußersten Hilfsantrag 90.000,00 €. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 247 I AktG analog. Der Umstand, dass die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben wurde, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, weil die erhobene Anfechtungsklage denselben Gegenstand wie die Nichtigkeitsklage betrifft.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 31.10.2006
Az: 35 O 34/06


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