Landgericht Gießen:
Urteil vom 5. Februar 2015
Aktenzeichen: 4 O 292/14

(LG Gießen: Urteil v. 05.02.2015, Az.: 4 O 292/14)

Zur Gestaltung der Pflichtangaben in Darlehensverträgen: Keine Einzigartigkeit der Hervorhebung erforderlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger als Verbraucher schlossen mit der Beklagten im März 2011 den Darlehensvertrag ... über einen Nettodarlehensbetrag von 130.000,- Euro und im Juli 2011 den Darlehensvertrag ... über einen Nettodarlehensbetrag von 40.000,- Euro ab.

Beide Verträge enthielten in der jeweiligen Ziff. 11 Informationen zum Widerrufsrecht. Diese wiesen auf das 14-tägige Widerrufsrecht, waren inhaltlich zutreffend und entsprachen inhaltlich dem Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 30.07.2010.

Optisch sind die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen wie folgt gestaltet:

Der Text inklusive der Überschrift €11 Widerrufsinformation€ ist von einem Rahmen umgeben, wobei die Widerrufsinformation in dem Darlehensvertrag ... durch einen Seitenumbruch auf zwei Seiten verteilt ist. Innerhalb des Rahmens befinden sich um die Anschrift des Widerrufsadressaten wie auch um die Angabe des bei Widerruf zu zahlenden Zinsbetrages weitere Rahmen.

Die Überschrift €11 Widerrufsinformation€ wie auch die darunter befindliche Überschrift €Widerrufsrecht€ sind in Fettdruck hervorgehoben, während der übrige Text innerhalb des Rahmens nicht fettgedruckt ist.

Die Darlehensverträge mit jeweils insgesamt 14 Ziffern sind mit zahlreichen Rahmen versehen. Von den 14 Ziffern befindet sich in Ziffer 2 ein Rahmen um die dort eingefügte Bezeichnung der Darlehensverwendung, in Ziff. 5 sind der Verwaltungskostenbeitrag eingerahmt, in Ziff 9 ist die dort konkret eingetragene Sicherheit und die Verpflichtung, bei der Beklagten ein Gehaltskonto zu führen eingerahmt, Ziff. 12 und 13 Hinweisen zur Datenweitergabe sind eingerahmt und in Ziff. 14 sind weitere Darlehensbedingungen eingerahmt. Die Übrigen Ziffern 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 10 enthalten keinerlei Rahmen. Eine Vollumrahmung des Textes mit Überschrift enthält neben der hier streitgegenständlichen Ziff. 11 allein die Ziff. 12, die gemeinsam mit der Ziff. 13 eingerahmt ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten der optischen Gestaltung der Vertragstexte wird auf die Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift, Bl. 5-10 d.A., Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.04.2014 widerriefen die Kläger ihre Erklärungen in den Darlehensverträgen unter Bezugnahme auf §§ 495, 355 BGB.

Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung erstmals mit Schreiben vom 14.04.2012 und erneut auf ein Schreiben des Klägervertreters vom 09.07.2014 am 11.07.2014 ab.

Die Kläger vertreten die Auffassung, ihr Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt des Widerrufs mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht erloschen gewesen. Die Gestaltung der Widerrufsbelehrung falle in keiner Weise ins Auge, sondern entspreche der Ziff. 12 der Verträge.

Sie beantragen,

festzustellen,dass die Darlehensverträge Nr. ... und ... durch den Widerruf der Kläger vom 03.04.2014 beendet sind unddass sich die Beklagten mit der Annahme der restlichen Darlehensvaluten ab 11.07.2014 nach §§ 293 ff. BGB in Verzug befinden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die zuständige Einzelrichterin hat die Parteien persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 15.11.2015, Bl. 48 f. d.A., wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Eine Beendigung der Darlehensverträge durch den Widerruf der Kläger vom 03.04.2014 ist nicht eingetreten.

Gem. §§ 495, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verbraucher an die auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn sie die jeweilige Willenserklärung fristgerecht widerrufen. Gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V. § 495 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 a und b, § 492 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 2 Wochen, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mitgeteilt werden.

Die Widerrufsfristen für die im März uns Juli 2011 abgegebenen Willenserklärungen sind spätestens im April und August 2011 abgelaufen. Die Erklärungen im Widerruf vom 03.04.2014 waren nicht mehr fristgerecht.

Die Verträge enthalten unstreitig die erforderlichen Widerrufsbelehrungen in Textform entsprechend Art. 247 EGBGB, sie entsprachen inhaltlich dem Muster nach der Anlage 6.

Auch die Gestaltung der Pflichtangaben in den Darlehensverträgen genügt den gesetzlichen Vorgaben. Eine grafische Hervorhebung der Informationen war zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der damals geltenden Fassung vom 24.07.2010 geboten, auch wenn § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verweist, vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014, 2 U 98/13, zitiert nach juris Rz 50 ff..

Die streitgegenständlichen Informationen sind hinreichend hervorgehoben und deutlich genug gestaltet. Sie sind mit einem Rahmen versehen, der auch die beiden Überschriften einschließt, die wiederum fettgedruckt sind. Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen Pflichtangaben nicht um die einzigen Angaben, die in den beiden Darlehensverträgen hervorgehoben worden sind. Dies ist jedoch auch weder nach dem Wortlaut noch nach dem für eine gesetzeskonforme Auslegung heranzuziehenden Zweck des Gesetzes geboten. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz 68). Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der streitgegenständlichen Informationen in einer Form geschieht, die in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise bei keiner anderen Belehrung oder Information benutzt wird (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 72). Eine Einzigartigkeit der Hervorhebung ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, was bei einem entsprechenden gesetzgeberischen Willen jedoch möglich gewesen wäre.

Ein Verbraucher, der den Text der Darlehensverträge mit der gebotenen Sorgfalt liest, nimmt die erforderlichen Informationen hinreichend wahr. Letztlich handelte es sich bei den Widerrufsinformationen auch nicht um die einzigen Angaben im Vertragstext, die hervorgehoben werden mussten. So ergab sich die Notwendigkeit des Hervorhebens der Erklärung zur Einwilligung zur Datenweitergabe in der Nr. 12 der jeweiligen Vertragstexte aus §§ 4, 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG, wo eine besondere Hervorhebung dieser Information zur Datenweitergabe gefordert wird. Rein sprachlich spricht das Erfordernis der €besonderen Hervorhebung€ nach § 4a BDSG für ein stärkeres Herausheben aus dem übrigen Text als die i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte €hervorgehobene und deutlich gestaltete Form€. Jedenfalls aber konnten die Kläger nicht verlangen, dass die streitgegenständlichen Informationen einzigartig hervorgehoben werden.

Da die Kläger ihre Willenserklärungen nicht fristgerecht widerrufen haben, sind sie an die Verträge weiter gebunden.

Die Beklagte befindet sich auch nicht in Annahmeverzug nach § 293 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger nach §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.






LG Gießen:
Urteil v. 05.02.2015
Az: 4 O 292/14


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