Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. Juli 2001
Aktenzeichen: 17 W 167/01

(OLG Köln: Beschluss v. 18.07.2001, Az.: 17 W 167/01)

Tenor

Der angefochtene BeschluÀ wie folgt abgeändert:Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 26.1.2001 - 6 U 162/00 - sind von dem Beklagten an Kosten 6.250,86 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.675,92 DM seit dem 5.7.2000 und aus 2.574,94 DM seit dem 9.2.2001 an die Klägerin zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Absetzung der zugunsten der Klägerin berücksichtigten Gebühren und Auslagen eines Verkehrsanwaltes in Höhe von 1.699,40 DM aus der Kostenausgleichung.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur erstrebten Ausnahme der angemeldeten Verkehrsanwaltskosten aus der Kostenausgleichung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die von der in S. ansässigen Klägerin mit Schriftsatz vom 21.6.2000 angemeldete Korrespondenzanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale der Rechtsanwälte Dr. S. und Kollegen aus S. war im Rahmen der vorzunehmenden Kostenausgleichung nicht als erstattungsfähiger Posten zu berücksichtigen.

Nach der vom Senat in seinem Beschluß vom 3.11.1999 (17 W 201/99 - in: OLG-Report Köln 2000, 33 ff.) vertretenen Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass es einer Prozeßpartei grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist, einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten persönlich aufzusuchen und direkt zu informieren, wenn die Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich ihr Wohn- oder Geschäftssitz befindet, und dem Ort des Prozeßgerichts sowie dem Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km beträgt.

Eine Ausnahme hiervon ist unter anderem dann zu machen, wenn es sich bei der Sache, um die es für die auswärtige Prozeßpartei geht, um eine Routineangelegenheit handelt, welche lediglich bei häufig vorkommenden typischen Rechtsangelegenheiten anzunehmen ist. Ob das bei dem hier verfolgten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehren angenommen werden kann, ist durchaus rechtlich zweifelhaft, bedarf indes letztlich keiner abschließenden Beantwortung durch den Senat.

Ein weiterer Ausnahmefall von der Unzumutbarkeit unmittelbarer Kontaktaufnahme zu dem auswärtigen Prozeßbevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) dann gegeben, wenn die Prozeßpartei als größeres Unternehmen oder Institution eine eigene Rechtsabteilung besitzt oder ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten ist, insbesondere, wenn das Unternehmen überregional tätig, wie etwa bei einer deutschen Großbank (Senat, a.a.o., 34).

Diese Voraussetzungen liegen hier in bezug auf die Klägerin vor:

Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale, die 18 Beratungsstellen in B.-W. unterhält und insgesamt (einschl. Teilzeitstellen) 71 Mitarbeiter beschäftigt. Zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört die "Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung" und in diesem Rahmen unter anderem die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Im Jahre 2000 waren "knapp 100 UWG-Gerichtsverfahren anhängig", wie sie in ihrem Schriftsatz vom 6.4.2001 vorträgt. Bei solchem Zuschnitt ihrer Verbandstätigkeit war bzw. ist der Klägerin - wenn sie nicht bereits über eine eigene Rechtsabteilung verfügen sollte - die Einrichtung einer solchen zuzumuten. Unter diesen Umständen kann für die Klägerin die Zuziehung eines Korrespondenzanwalts an ihrem Sitz S. nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von §§ 91 ZPO, 52 BRAGO angesehen werden.

Demgemäß ergibt sich folgende Kostenausgleichung:

I. Verfahren erster Instanz:

Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien betragen:

für die Klägerin - unter Abzug der Verkehrsanwaltskosten - insgesamt 3.352,40 DM,

für die Beklagte 2.890,00 DM.

Von dem sich nach Addition ergebenden Gesamtbetrag von 6.242,40 DM trägt die Klägerin 1/5, mithin 1.248,48 DM.

Nach Abzug der eigenen Kosten von 3.352,40 DM ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.103,92 DM.

II. Verfahren zweiter Instanz:

Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien betragen:

für die Klägerin 4.102,92 DM,

für die Beklagte 3.537,00 DM.

Von dem sich nach Addition ergebenden Betrag von 7.639,92 DM trägt die Klägerin 1/5, mithin 1.527,98 DM.

Nach Abzug der eigenen Kosten von 4.102,92 DM ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.574,94 DM.

III. Gerichtskosten erster Instanz:

Insoweit besteht - wie der Rechtspfleger ausgeführt hat - ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.572,00 DM.

Den sich nach Addition der drei Einzelerstattungsbeträge von 2.103,92 DM, 2.574,94 DM und 1.572,00 DM ergebenden Gesamtbetrag von 6.250,86 DM kann die Klägerin von der Beklagten an Kosten erstattet verlangen. der angefochtene Beschluß war dementsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.359,52 DM






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Beschluss v. 18.07.2001
Az: 17 W 167/01


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