Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 39/00

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2001, Az.: 28 W (pat) 39/00)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 29 Wz - vom 7. März 1997 und vom 7. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit die markenrechtliche Übereinstimmung der angemeldeten Marke mit der Marke 2 101 373 festgestellt wurde und die angemeldete Marke zurückgewiesen wurde.

Gründe

Mit Beschluss vom 7. März 1997 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 29 Wz - ua die markenrechtliche Übereinstimmung der angemeldeten Marke B 97 810/29 Wz mit der Widerspruchsmarke 2 101 373 festgestellt und die angemeldete Marke zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Anmelderin B 97 810/29 Wz form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Kunze Martens Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2001
Az: 28 W (pat) 39/00


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