Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2000
Aktenzeichen: 34 W (pat) 47/99

(BPatG: Beschluss v. 30.05.2000, Az.: 34 W (pat) 47/99)

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

3. Die Beschwerdegebühr wird zurückbezahlt.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung durch den am 12. Juni 1999 zugestellten Beschluß zurückgewiesen. Am 9. Juli 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Schreiben eingegangen, das den Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders eingangs als Absender nennt. Im Schreiben heißt es, gegen den Zurückweisungsbeschluß werde "Widerspruch" erhoben und gleichzeitig beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Schreiben trägt keine Unterschrift. Es endet mit "im Auftrag: DAHMEN".

Am 30. Juli 1999 ist sodann eine Beschwerdebegründung zu den Akten gelangt, in der ua gebeten wird, den "Widerspruch" in eine Beschwerde umzudeuten.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 - zugestellt durch Übergabeeinschreiben - ist dem Anmelder vom Rechtspfleger des Bundespatentgerichts mitgeteilt worden, daß ausweislich der Akten die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist. Er ist darauf hingewiesen worden, daß bei dieser Sachlage festzustellen sein wird, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Daraufhin zahlte der Anmelder am 17. November 1999 einen Teilbetrag der Beschwerdegebühr von 150,00 DM.

Nach einem weiteren Hinweis des Rechtspflegers auf die Höhe der Gebühr und auf die fehlende Unterschrift im Beschwerdeschriftsatz wurde am 23. Dezember 1999 die restliche Beschwerdegebühr von 150,00 DM gezahlt.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1999 macht der Anmelder geltend, sein Verfahrensbevollmächtigter habe den Beschwerdeschriftsatz nicht eigenhändig unterschreiben können, weil er wegen Jahresurlaubs abwesend gewesen sei. Stattdessen habe seine ausdrücklich bevollmächtigte Urlaubsvertretung Widerspruch eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Er scheitert bereits daran, daß der Anmelder die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht in der Zweimonatsfrist des PatG § 123 Absatz 2 Satz 1 nachgeholt hat (PatG § 123 Absatz 2 Satz 3). Auch wenn zugunsten des Anmelders davon ausgegangen wird, daß er erst durch das Schreiben des Rechtspflegers vom 14. Oktober 1999(es gilt dem Anmelder gemäß PatG § 127 in Verbindung mit VwZG § 4 als am 18. Oktober 1999 zugestellt) auf die Fristversäumung aufmerksam geworden ist, so ist daran gemessen die vollständige Zahlung der Beschwerdegebühr erst am 23. Dezember 1999 verspätet.

Auch hat der Anmelder in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß er bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr im Zeitraum zwischen Zustellung des Schreibens vom 14. Oktober 1999 und Fristablauf am 20. Dezember 1999 verhindert war. Insbesonders kann er sich nicht auf Unkenntnis der Höhe der Gebühr berufen. Daß diese 300 DM beträgt, steht schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses.

2. Da somit die Beschwerdegebühr erst verspätet gezahlt worden ist, war gemäß PatG § 73 Abs 3 auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Lauster Hövelmann Dr. Barton Ihsenbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 30.05.2000
Az: 34 W (pat) 47/99


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