Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 20. Juni 2007
Aktenzeichen: 21 L 170/07

(VG Köln: Beschluss v. 20.06.2007, Az.: 21 L 170/07)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Klage der Antragstellerin vom 04.12.2006 (21 K 5166/06) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 16.11.2006 ( ) das von der Antragstellerin am 07.09.2006 beantragte Entgelt für die Leistung V.1 der Antragstellerin in Höhe von 11 Cent/Minute mit Wirkung ab dem Eintritt der Entgeltgenehmigungspflicht vorläufig zu genehmigen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist statthaft. Zwar sieht § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG im Verfahren nach § 123 VwGO die Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes durch das Gericht selbst vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgeltes besteht. Die Kammer legt die Bestimmung jedoch einschränkend dahingehend aus, dass keine Anordnung einer Zahlung durch das Gericht selbst erfolgen darf, sondern lediglich eine Verpflichtung der Regu- lierungsbehörde zur Erteilung einer vorläufigen höheren Entgeltgenehmigung in Be- tracht kommt,

vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 31.10.2005 und 19.12.2005 - 1 L 1586/05 - sowie vom 04.04.2006 - 1 L 2056/05 -.

Der Antrag ist, soweit er den Zeitraum vom 30.08. bis 22.11.2006 betrifft, bereits mangels Vorliegens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, im Übrigen ist er, soweit er den Zeitraum ab dem 23.11.2006 anbetrifft, unbegründet.

Dabei ist zunächst die Genehmigungspflichtigkeit der hier in Rede stehenden Terminierungsentgelte derzeit zugrundezulegen. Dies ergibt sich aus der vollziehbaren (vgl. § 137 Abs. 1 TKG) Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur - BNetzA) vom 29.08.2006 ( ), in der die BNetzA die Entgelte der Antragstellerin für die Gewährung des Zugangs zu ihrem Mobilfunknetz - zeitlich uneingeschränkt - der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen hat,

vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 01.03.2007 - 1 K 3928/06 - und Beschluss vom 29.09.2006 . 1 L 1380/06 -.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den u.a. von der Antragstellerin gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Auferlegung der Genehmigungspflicht für Terminierungsentgelte anzuordnen, abgelehnt,

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2007 - BVerwG 6 VR 2, 3, 4 und 5.07 -.

Die Regulierungsverfügung vom 29.08.2006 wurde der Antragstellerin am 30.08.2006 zugestellt. Die Antragstellerin begehrt damit Entgelte für die Leistung V.1 in Höhe von 11 Cent/Minute ab dem 30.08.2006. Genehmigt ist laut Ziffer 1.1 der streitgegenständlichen Regulierungsverfügung ein Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin für den Zeitraum vom 30.08. bis 22.11.2006 bereits in Höhe von 11 Cent/Minute, so dass sich für diesen Zeitraum die Entgelthöhe mit dem von der Antragstellerin beantragten Entgelt deckt und somit kein Rechtschutzinteresse für den vorliegenden Antrag besteht.

Soweit die Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 23.11.2006, für den ein Verbindungsentgelt für die Leistung V.1 in Höhe von 8,78 Cent/Minute genehmigt worden ist, die Festsetzung eines höheren Entgeltes fordert, ist der Antrag unbegründet.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung setzt nach § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 TKG voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass der behauptete Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgeltes besteht. Die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines derartigen Anspruches spricht, als für das Nichtbestehen des Anspruches,

vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 18.05.2005 - 1 L 3263/04 -, CR 2005, 575 und vom 23.04.2007 - 1 L 1997/06 -, Juris.

Dabei obliegt es der Antragstellerin, diejenigen tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruches ergibt, § 35 Satz 2 Halbsatz 1 TKG i.V.m. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung.

Die Antragstellerin hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aus dem sich ein Anspruch auf Genehmigung eines Entgeltes in Höhe von 11 Cent/Minute ab dem 23.11.2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ist das Bestehen eines Anspruchs auf ein höheres als das mit 8,78 Cent/Minute genehmigte Entgelt als offen und damit als nicht überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Rechtsgrundlage des von der Antragstellerin erhobenen Anspruches ist § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach dieser Vorschrift sind Entgelte, die - wie die vorliegend in Rede stehenden- nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungsbedürftig sind, nur genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) nicht überschreiten. Die für die Erteilung einer Genehmigung erforderliche Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ist in erster Linie auf Basis der vom beantragenden Unternehmen gemäß § 33 TKG mit dem Entgeltantrag vorzulegenden Kostenunterlagen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 TKG).

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Entgelt, dessen vorläufige Genehmigung sie anstrebt, die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreitet. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist insbesondere nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die begehrte Entgelthöhe aus den von ihr mit Hilfe eines Beratungsunternehmens erstellten Kostenunterlagen hergeleitet werden kann. Die BNetzA hat in ihrem Beschluss vom 16.11.2006 (namentlich auf Seiten 22 ff.) und in dem von der Fachabteilung erstellten Prüfbericht vom 03.11.2006 (Seiten 2 - 19) Mängel der Kostenunterlagen aufgezeigt, sowie nachvollziehbar und plausibel dargelegt, warum die von der Antragstellerin vorgelegten Kostennachweise für die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht ausreichen. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift nicht substantiiert entgegen getreten. Zwar behauptet die Antragstellerin hier vertiefend, der Zeitrahmen für die Vorbereitung des Entgeltgenehmigungsantrages sei extrem eng gewesen, so dass die Fertigung von ausreichenden Kostennachweisen kaum möglich gewesen sei. Unabhängig hiervon war es der Antragstellerin aber tatsächlich möglich, mit ihrem Antrag vom 12.09.2006 Kostenunterlagen einzureichen, wenn sie hiermit auch ein Beratungsunternehmen beauftragt hat.

Zu der von der Antragsgegnerin im Beschluss vom 16.11.2006 und im Prüfbericht vom 03.11.2006 geäußerten Kritik an der Verwertbarkeit der Kostenunterlagen wird in der Antragsschrift nicht substantiiert Stellung genommen. Vielmehr erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen in einer Wiederholung der Darstellung der Ergebnisse und Methodik der von der Antragstellerin vorgelegten Kostenanalyse. Dies reicht nicht aus, um die Feststellung der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zu erschüttern, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Kalkulationsnachweise der Istkosten weder ausreichend noch geeignet sind, der zuständigen Beschlusskammer der Antragsgegnerin eine hinreichende Grundlage für die Ableitung von Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu geben. Die Antragstellerin hat damit nicht dargelegt, dass aufgrund der von ihr vorgelegten Kostenunterlagen ein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Entgelts für die Terminierungsleistung V.1 überwiegend wahrscheinlich ist.

Reichen die vorgelegten Kostenunterlagen für eine Prüfung der genehmigungspflichtigen Entgelte nach § 32 Nr. 1 TKG in Verbindung mit § 33 TKG mithin nicht aus, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Ansatz der Antragsgegnerin, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG ihre Entgeltentscheidung aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung zu treffen, fehlerhaft gewesen wäre. Nach der genannten Norm kann - soweit die der Behörde vorliegenden Kosteninformationen nicht ausreichen - die Entscheidung auf einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 (Vergleichsmarktbetrachtung) oder Nr. 2 (Kostenmodell) beruhen. Da ein Kostenmodell noch nicht vorlag, dürfte die Festsetzung des Entgeltes anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung im Ansatz nicht zu beanstanden sein.

Bei der in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG vorgesehenen Vergleichsmarktmethode sind die Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen. Dabei sind nicht - wie im GWB - (nur) Märkte mit wirksamem Wettbewerb zu betrachten, sondern „dem Wettbewerb geöffnete Märkte". Damit sind auch regulierte Märkte als potenzielle Vergleichsmärkte zugelassen.

vgl.: BT-Drs. 755/03, S. 95, Begründung zu § 33 des Regierungsentwurfs, der § 35 TKG entspricht.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG nur noch - anders als § 3 Abs. 3 TEntgV - auf „Preise" abstellt. Dies bedeutet, dass sich ein Vergleichsmarktverfahren auf die auf den Märkten zu beobachtenden Preise und nicht auch auf Kosten stützen soll,

vgl. Schuster/Ruhle in: Beck´scher Kommentar zum TKG, 03. Auflage, § 35 Rdn. 18.

Die Antragstellerin hat nicht - insbesondere auch nicht durch Vorlage der NERA- Vergleichsmarktstudie- glaubhaft gemacht, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf vorläufige Genehmigung des mit dem vorliegenden Antrag begehrten höheren Entgeltes auf der Grundlage einer Vergleichmarktbetrachtung zusteht.

Insoweit liegen nunmehr zwei Vergleichsmarktbetrachtungen vor, die hinsichtlich der Kosten für die Terminierungsleistung V.1 zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob bzw. welcher der beiden Studien der Vorzug zu geben ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend festgestellt werden und muss daher der vertieften Überprüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass aufgrund der von ihr vorgelegten NERA-Vergleichsmarktstudie das Bestehen des höheren Entgeltanspruches überwiegend wahrscheinlich ist. Die Antragstellerin behauptet zwar, allein die von ihr in Auftrag gegebene Vergleichsmarktbetrachtung sei methodisch korrekt und belege die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Entgelts von 11 Cent/Minute. Die Antragstellerin wiederholt in ihrer Antragsschrift aber lediglich die Ergebnisse der NERA-Vergleichsmarktstudie, die bereits Gegenstand des Beschlusskammerverfahrens war. Im streitgegenständlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Studie ausgeführt, dass der darin dargestellte Tarifvergleich insbesondere aufgrund des methodischen Ansatzes der Studie nicht geeignet war, plausible Tarifergebnisse zu ermitteln. So versuchten die Gutachter im Rahmen dieser Studie die operativen Bedingungen auf den deutschen Mobilfunkmärkten widerzuspiegeln, indem nur bestimmte Anbieter einbezogen und deren Tarife „bereinigt" würden. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten.

Auch die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die von der Antragsgegnerin erstellte Vergleichsmarktbetrachtung machen das Bestehen eines vorläufigen höheren Entgeltanspruches nicht überwiegend wahrscheinlich.

Es ist zunächst nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr durchgeführten Vergleichsmarktbetrachtung getroffene Länderauswahl rechtswidrig gewesen wäre. Insoweit trifft insbesondere der Einwand der Antragstellerin nicht zu, die Antragsgegnerin habe die Gründe für ihre Auswahl der Länder nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Antragsgegnerin hat auf den Seiten 27 ff. des streitgegenständlichen Beschlusses die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe ausführlich dargestellt. Eine Beliebigkeit, wie dies in der Antragsschrift seitens der Antragstellerin behauptet wird, ist hiernach nicht gegeben. Ausschlaggebend für die Auswahl der Länder war, dass sich die Tarifergebnisse der ausgewählten Länder an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Ausgeschieden hat die Antragsgegnerin zum einen diejenigen Länder, in denen die Terminierungsentgelte ihrerseits aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgelegt wurden, sowie die Niederlande, wo die einschlägige Regulierungsverfügung gerichtlich aufgehoben worden ist. Zum anderen sind die ost- und mitteleuropäischen Staaten nicht mit in die Länderauswahl eingeflossen.

Diese Vorgehensweise dürfte grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. So spricht Vieles dafür, dass es sich bei den mittel- und osteuropäischen Staaten aufgrund ihrer erst relativ kurzen Mitgliedschaft in der EU nicht um im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG vergleichbare Märkte handelt. Die Erwägung im streitgegenständlichen Bescheid, in den genannten Staaten sei zwar der seit dem 01. Mai 2004 geltende Rechtsrahmen umgesetzt worden, dies habe aber noch nicht zu vergleichbaren Marktverhältnissen wie in den EU-15 Staaten geführt, ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beanstanden. Gleiches gilt für das Vorgehen der Antragsgegnerin, diejenigen Länder nicht in die Länderauswahl einfließen zu lassen, in denen die Terminierungsentgelte ihrerseits aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgelegt worden sind. Insofern spricht Einiges für die Überlegung, dass die Ermittlung der KeL im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung besser durch die alleinige Berücksichtigung von Ländern, in denen die Entgelte kostenorientiert anhand von Kostenmodellen oder - nachweisen ermittelt wurden, sichergestellt werden kann. Gegen eine Einbeziehung von Entgelten, die im Wege einer Vergleichsmarktbetrachtung ermittelt worden sind, mag auch sprechen, dass es hierdurch letztlich zu einem gegenseitigen Abschreiben der Regulierungsbehörden untereinander käme.

Der Vorwurf der Antragstellerin, die Erweiterung der Einbeziehung bestimmter Vergleichsländer sei inkonsistent zu der Länderauswahl im Beschluss vom 01.12.2005 ( ), dürfte schon aus dem Grunde ins Leere führen, weil jenes Verfahren die Vergleichsmarktmethode im ex post-Verfahren betraf, welches nur eine Überprüfung der Einhaltung der Maßstäbe des § 28 TKG zum Gegenstand hatte.

Darüber hinaus bedarf es näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die erfolgte Differenzierung der Vergleichsgruppe nach Mobilfunkbetreibern mit Netzen im 900-MHz-Frequenzband einerseits und 1.800-MHz-Frequenzverband andererseits haltbar ist. Zu diesbezüglichen Zweifeln könnten die Ausführungen im Prüfbericht der Fachabteilung der BNetzA vom 03.11.2006 Anlass geben, der im Rahmen des Verfahrens 21 L 1845/06 seitens der Antragsgegnerin vorgelegt worden ist,

vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 18.06.2007 - 21 L 1845/06 -, Entscheidungsabdruck Seite 6 f.

Denn dem dort vorgelegten Prüfungsbericht ist auf den Seiten 16 ff und 23 zu entnehmen, dass „die These, dass es allein aufgrund der unterschiedlichen Frequenzausstattung der GSM Netze zu bedeutend höheren Kosten pro Teilnehmer bei den 1.800-MHz Mobilfunknetzbetreibern im Vergleich zu den 900-MHz Netzbetreibern kommt,....nicht gestützt werden (könne)". Unterschiede man in der von der Antragsgegnerin aufgestellten Tabelle nicht zwischen den genannten Netzbetreibern, könnte dies bei einer dann zu erfolgenden Zusammenschau zu veränderten Ergebnissen hinsichtlich der Durchschnittstarife führen.

Dem gegenüber spricht im vorliegenden summarischen Verfahren nicht Überwiegendes für eine Rechtswidrigkeit des von der Antragsgegnerin angewandten bestpractice-Ansatzes. Die hiergegen von der Antragstellerin unter Berufung auf ein Urteil vom 15. September 2005 - 1 K 8432/04 - geltend gemachten Bedenken sind jedenfalls nicht stichhaltig. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die in dem genannten Urteil gemachten Ausführungen zur Maßgeblichkeit des höchsten unverzerrten Wettbewerbspreises sich zur Missbrauchskontrolle eines nicht- marktmächtigen Unternehmens am Maßstab des § 28 TKG verhielten. Vorliegend steht indes eine Genehmigung der Vorleistungsentgelte eines Marktmächtigen, die nur bei Nichtüberschreitung der KeL im Sinne des § 31 TKG erteilt werden darf, in Rede. Entsprechend hat vorliegend das Vergleichsmarktverfahren der Bestimmung des kosteneffizienten Preises zu dienen, für dessen Ermittlung der höchste unverzerrte Wettbewerbspreis nicht einschlägig sein kann. Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung des kosteneffizienten Preises das arithmetische Mittel der verglichenen Entgelte als sog. „efficient frontier" errechnet. Im Folgenden wurde von denjenigen Entgelten, die auf oder unter dem Durchschnitt lagen, erneut das arithmetische Mittel gebildet. Mit den im vorliegenden summarischen Verfahren zu Gebote stehenden Erkenntnismitteln lässt sich nicht feststellen, dass diese von der Antragsgegnerin konkret gewählte Art der Durchschnittsbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen wäre.

Was die von der Antragstellerin gerügte Einbeziehung der spanischen Unternehmen Vodafone und Telefonica mit nicht zutreffenden, nämlich zu niedrigen Tarifen, in die Vergleichsberechnungen anbetrifft, kann sie hieraus, selbst wenn ihr diesbezüglicher Vortrag zutreffend wäre, Nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn das im streitgegenständlichen Bescheid errechnete Entgelt in Höhe von 8,36 Cent/Minute würde sich unter Zugrundelegung von Tarifen für Vodafone in Höhe von 10,64 Cent/Minute und Telefonica in Höhe von 10,46 Cent/Minute bei der vorgenommenen „Durchschnittsbetrachtung der Besten" von 8,36 Cent/Minute auf 8,27 Cent/Minute verringern, wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Neuberechnung (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 28.02.2007) ergibt. Letztendlich wäre damit der Abstand zum beantragten Entgelt in Höhe von 11 Cent/Minute noch größer. Die Antragstellerin ist dieser Neuberechnung nicht substantiiert entgegen getreten.

Schließlich ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleichsmarktbetrachtung deshalb unbrauchbar sein könnte, weil dort nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt wurde, dass die Antragstellerin im Gegensatz zu den ausgewählten Vergleichsländern in der Bundesrepublik hohe UMTS-Lizenzgebühren zu zahlen gehabt habt Unabhängig davon, ob insbesondere in den britischen Tarifen UMTS-Lizenzgebühren Berücksichtigung gefunden haben, dürfte im Rahmen der vorliegenden Vergleichsmarktbetrachtung entscheidungserheblich von Bedeutung sein, dass die Berücksichtigung von diesen Kostenfaktoren - wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt - dem oben dargelegten Prinzip der Vergleichsmarktbetrachtung, demzufolge nur Preise - und nicht Kosten - zu vergleichen sind, zuwiderlaufen würde.

Darüber hinausgehend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich der von ihr geltend gemachte höhere Entgeltanspruch daraus ergeben könnte, dass im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung zu ihren Gunsten ein besonderer Zuschlag für die hohen UMTS-Lizenzgebühren hätte berücksichtigt werden müssen. Insoweit fehlt es schon an der konkreten Berechnung eines entsprechenden Zuschlags seitens der Antragstellerin, der die von ihr begehrte höhere Entgeltfestsetzung rechtfertigen könnte. Auch aus den von ihr vorgelegten Kostenunterlagen lässt sich ein solcher nicht nachvollziehbar errechnen. Aber auch unabhängig hiervon ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Tariffestsetzung im Rahmen der hier nur berücksichtigungsfähigen Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung entsprechende Gebühren zwingend zu berücksichtigen sind. Denn zum einen ist fraglich, ob UMTS-Lizenzgebühren gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz TKG zu den „Besonderheiten" der Vergleichsmärkte gehören, die bei einer Vergleichsmarktbetrachtung zu berücksichtigen sind und dementsprechend einen „Zuschlag" rechtfertigen könnten. Zum anderen könnte sich vor dem Hintergrund, dass die Erbringung der nachgefragten Terminierungsleistung keiner UMTS-Lizenz bedarf, sich prinzipiell die Frage stellen, ob hierfür entstehende Kosten im Hinblick auf die Anrufzustellung als effizient anzunehmen sind. Aber selbst wenn man der Ansicht der Antragstellerin folgen würde, aus der Stellungnahme der EU-Kommission vom 21.11.2006 zu dem Entscheidungsentwurf der Ofcom in Großbritannien vom 13.09.2006 ergebe sich, dass UMTS-Lizenzgebühren grundsätzlich Eingang in die Entgelte finden müssten, wäre ein höherer Entgeltanspruch der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar hat die EU-Kommission Ofcom mit dem genannten Schreiben aufgefordert, die Vorgehensweise im Hinblick auf die Einbeziehung von UMTS-Lizenzgebühren grundsätzlich zu überarbeiten. Gleichzeitig hat sie aber auch festgestellt, dass der Wert der UMTS-Lizenzen nur auf Basis einer vorausschauenden Betrachtung zu ermitteln sei und die historischen Lizenzgebühren aus dem Jahre 2000 nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Dies dürfte im Hinblick darauf, dass die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise erfordern und es damit nicht möglich sein dürfte, historische Kosten als sog „versunkene" Kosten den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung zuzuordnen, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden sein. Daher dürfte, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Festlegung von Entgelten für Mobilfunkleistungen lediglich der aktuelle Wert der UMTS-Lizenzen auf Basis einer vorausschauenden Betrachtung anzusetzen sein. Eine entsprechende Berechnung hat die Antragstellerin aber nicht nachvollziehbar vorgelegt. Insoweit wurde schon im Prüfbericht vom 03.11.2006 auf Seite 10 f. ausgeführt, dass die Kalkulation der UMTS-Kosten in den Antragsunterlagen weitgehend fehle und nicht nachvollziehbar sei. Hierzu verhält sich die Antragsschrift nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des in Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach der Rechtsprechung der Kammer anzusetzenden Wertes zugrundegelegt worden ist.

Dieser Beschluss ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unanfechtbar.






VG Köln:
Beschluss v. 20.06.2007
Az: 21 L 170/07


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