Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Mai 2005
Aktenzeichen: IX ZR 116/02

(BGH: Beschluss v. 03.05.2005, Az.: IX ZR 116/02)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.388,47 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht einen Zulassungsgrund in dem Umstand, daß die Vorinstanz die materiellrechtliche Richtigkeit des Titels der Beklagten als Grundlage für das Verteilungsverfahren nicht untersucht hat.

Hierin liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der § 826 BGB die Möglichkeit biete, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft müsse zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutze (vgl. BGHZ 101, 380, 383; 151, 316, 327).

2. Eine Zulassung kann dies nur rechtfertigen, wenn die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen oder nach dem von dem Berufungsgericht aufzuklärenden Sachverhalt den Vollstreckungstitel nicht hätte erhalten dürfen, weil der für vollstreckbar erklärte Anspruch nicht oder nicht in dem titulierten Umfang bestand (vgl. BGHZ 101, 380, 384).

a) Schon diese erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Der Übergang der Sachbefugnis für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände oder deren Stellvertreter auf den Konkursoder Insolvenzverwalter (vgl. § 93 Abs. 5 Satz 4 AktG) setzt voraus, daß der Vorstand von dem Gläubiger der Gesellschaft aus § 93 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 AktG auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Eine Haftung des ehemaligen Vorstandes für Maßnahmen der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden besteht grundsätzlich nicht (vgl. Hefermehl/Spindler, in MünchKomm-AktG 2. Aufl. § 93 Rn. 13). Im Streitfall ist nicht festgestellt, daß

J. zum Zeitpunkt der Überweisung im November 1997 noch Vorstand oder stellvertretender Vorstand der Gemeinschuldnerin war.

b) Entgegen dem Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte auch nicht unstreitig gestellt, daß der Vollstreckungsschuldner J. die Gelder in seiner Funktion als Vorstand durch Untreue aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erlangt hat und sie daher ausschließlich der Gemeinschuldnerin zustehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Aktenstelle enthält vielmehr Ausführungen des Klägers, der diese Auffassung vertritt. Diese beziehen sich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2001, in welchem sie geltend macht, die Zahlungen an J. seien erst erfolgt, nachdem der Vollstreckungsschuldner sein Amt als stellvertretendes Vorstandsmitglied niedergelegt gehabt habe.

Ganter Raebel Kayser Nekovi Vill






BGH:
Beschluss v. 03.05.2005
Az: IX ZR 116/02


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