Amtsgericht Köln:
Urteil vom 15. Dezember 2008
Aktenzeichen: 137 C 317/08

(AG Köln: Urteil v. 15.12.2008, Az.: 137 C 317/08)

Beantragt eine als e. V organisierte Interessengemeinschaft die behördlichen Genehmigungen, die für die Durchführung eines Stadtfestes mit verkaufsoffenem Sonntag erforderlich sind, verletzt er damit nicht ohne Weiteres schuldhaft Rechte von Urhebern, wenn während des Festes ein Dritter auf einer von der Stadt ihm kostenlos überlassenen Fläche die öffentliche Wiedergabe von Musik veranlasst.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 450,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Er verwaltet durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Vertretungsgesellschaften ein weltumfassendes Repertoire.

Der Kläger hat für die unterschiedlichen Arten von Nutzungen Tarife aufgestellt, so für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern den Tarif U - VK und für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgern den Tarif M - U.

Am 7. und 8. 9. 2002 kam es in Bergisch Gladbach zu einem Kultur- und Stadtfest mit verkaufsoffenem Sonntag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Beklagte holte bei der Stadtverwaltung in ihrer Eigenschaft als allgemeine Ordnungsbehörde alle erforderlichen Genehmigungen ein. Im Rahmen des Festes kam es auch zur öffentlichen Wiedergabe von Unterhaltungsmusik durch Musiker. Insoweit schloss der Kläger mit niemandem einen Lizenzvertrag ab.

Der Kläger meint, der Beklagte unterliege hinsichtlich bestehender Ansprüche auf Schadensersatz und wegen ungerechtfertigter Bereicherung einer zumindest gesamtschuldnerischen Mithaftung, weil er durch das Einholen der Genehmigungen eine adäquat kausale Ursache für die Inanspruchnahme von Urheberrechten gesetzt habe.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Rechnung des Klägers vom 31. 7. 2003 (Blatt 7 der Gerichtsakte) verwiesen, wegen der hilfsweisen Berechnung auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 20. 10. 2008 (Blatt 34 der Gerichtsakte).

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 1.715,28 nebst Zinsen i. H. v. 5% - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. 02. 07 und € 6,00 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt vor, Veranstalter der öffentlichen Musikdarbietungen sei eine Q. GmbH aus H. gewesen. Diese habe dem Kläger das Bühnenprogramm bereits mit Schreiben vom 25. 3. 2002 mitgeteilt. Nachdem er, der Beklagte, die Rechnung des Klägers vom 31. 7. 2003 erhalten gehabt habe, habe die Q. GmbH gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11. 09. 2003 erklärt, dieser wende den falschen Tarif an. Für die Bühnenzuschauer bestehe eine Fläche von 20 x 30 m. Dort könnten sich maximal 200 bis 300 Personen befunden haben.

Der Beklagte hält danach die Klage für unzulässig nach § 16 Abs. 1 WahrnG. Die gesamte Zahl der Besucher des Festes sei kein geeigneter Parameter für die Vergütungsberechnung des Klägers.

Der Beklagte hält sich ferner nicht für passiv legitimiert und verweist auch darauf, dass er weder einen Vertrag mit einem einzigen der ausübenden Künstler schloss noch das Programm bestimmte noch Eintrittsgelder festlegte.

Der Beklagte beruft sich schließlich auf Verjährung und Verwirkung, im Zusammenhang mit letzterem auch auf den Wegfall einer etwa eingetretenen Bereicherung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger ist nicht gemäß § 16 Abs. 1 WahrnG im Jahr 2008 daran gehindert, den Beklagten auf Schadensersatz oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verklagen, weil im Jahr 2002 eine Q. GmbH erklärte, der Kläger gehe von einem falschen Tarif aus. Beteiligter im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 a) WahrnG wäre neben dem Kläger nur der Beklagte gewesen.

Der Kläger hat wegen der Musikdarbietungen auf dem Stadtfest am 7. und 8. 9. 2002 keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Beklagte verletzte kein von dem Kläger wahrgenommenes Musikurheberrecht oder bereicherte sich dadurch, dass er ein solches ohne zu entrichtendes Lizenzentgelt verwertete.

Durch Einholung von behördlichen Genehmigungen setzte er zwar eine Bedingung dafür, dass später Künstler Musik öffentlich wiedergaben. Ihm fiel dabei aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last. Er verletzte insbesondere nicht die im Verkehr mit Musikurhebern erforderliche Sorgfalt. Die von ihm eingeholten Genehmigungen bezogen sich nicht auf die öffentliche Musikwiedergabe. Sie mögen sich auch beispielsweise darauf bezogen haben, dass ein Markt abgehalten wird und dass die allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 LadenschlG. nicht eingehalten werden. Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Klägers als Anspruchsteller. Eine Vermutung zu seinen Gunsten diesbezüglich besteht nicht.

Zwar konnte der Beklagte bei Einholung der Genehmigung auch damit rechnen, dass von anderer Seite -Zweifel gehen auch insoweit zu Lasten des Klägers- der Auftritt von Musikern organisiert würde. Welchen Anlass er dabei aber zu der Annahme hatte, der Organisator werde keine Lizenz vom Kläger erwerben, lässt dieser offen. Anhaltspunkte dafür, dass an Stelle des Beklagten bei jedermann die Verletzung von vom Kläger wahrgenommenen Musikurheberrechten zu unterstellen war, also auch bei der Q. GmbH, trägt auch der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger in einem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz erwähnt, der Beklagte habe eine Sondernutzungserlaubnis der Stadtverwaltung Bergisch Gladbach erhalten, kann auf sich beruhen, ob das dessen Passivlegitimation begründen würde. Denn dies ist im Hinblick auf §§ 128 Abs. 1, 495, 296 a S- 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Schriftsatznachlass gem. §§ 495, 283 S. 1 ZPO war nur zur Erwiderung auf neuen Tatsachenvortrag des Beklagten durch Bezugnahme auf dessen Schriftsatz vom 4. 11. 2008 gewährt worden. In jenem Schriftsatz hatte der Beklagte sich aber nicht zur Art der behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse geäußert. Die Darlegung dazu oblag ohnehin dem Kläger als Anspruchsteller.

Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.






AG Köln:
Urteil v. 15.12.2008
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