Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 20. Oktober 2011
Aktenzeichen: I-4 U 65/11

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Februar 2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster/Westfalen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin zu 2. ist ein Vertriebsunternehmen, das seit Mai 2010 Produkte aus dem Gesundheits- und Wellnessbereich über ein Netz von selbstständigen Vertriebspartnern deutschland- und europaweit vertreibt. Der Kläger zu 1. bezeichnet sich selbst als deren Gründer, Finanzier, Ideengeber und "Identifikationsfigur".

Die in Wien ansässigen Beklagten sind Vertriebspartner der Firma T GmbH und vertreiben als solche unter der Internetseite *Internetadresse1* Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika im Direktvertrieb. Als sog. Orgaleitern ist ihnen eine Anzahl angeworbener Vertriebspartner als Vertriebsstruktur in Österreich im Rahmen des als Strukturvertrieb respektive Multi-Level-Marketingsystem bezeichneten Vertriebssystems zugeordnet.

Während der Einführung des Unternehmens der Klägerin zu 2. erschien auf der Internetseite *Internetadresse2* ein Text, dessen Inhalt in den Kläger zu 1. diskreditierenden Äußerungen besteht. Die dortigen Behauptungen sind unwahr. Wegen des konkreten Inhalts des Textes wird auf den als Anlage K5 zur Klageschrift vom 27.08.2010 (Bl. 26 d.A.) zu den Akten gereichten Ausdruck des Dokuments Bezug genommen. Im Rahmen des aus diesem Anlass eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mit dem Az. 82 UJs 513/10 StA Münster konnte der Betreiber der vorgenannten Internetseite nicht ermittelt werden.

Am 11.03.2011 versandte die Beklagte zu 2. von dem gemeinsam mit dem Beklagten zu 1., ihrem Ehemann, unterhaltenen geschäftlichen E-Mail-Account *Internetadresse4* eine E-Mail mit dem vorgenannten Link (ausschließlich) an ihre Vertriebspartner aus ihrer Struktur in Österreich. Unter der Rubrik "Von" werden beide Beklagten genannt. Im "Betreff" ist angegeben "die Wahrheit!".

Der Inhalt der E-Mail (Anlage K6 zu Klageschrift vom 27.08.2010 /Bl. 29 d.A.) lautet:

"sg. Partner,

interessante Informationen unter *Internetadresse3*

Mit freundlichen Grüßen

."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.3.2010 (Anlage K7 zu Klageschrift vom 27.08.2010/ Bl. 29 d.A.) forderte der Kläger zu 1. unter Bezugnahme hierauf die Beklagten erfolglos zur Unterlassung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 17.03.2010 auf. Gleichzeitig forderte er sie zum Ausgleich der für die anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten auf.

Mit ihrer Klage vom 27.08.2010 nehmen die Kläger die Beklagten auf Unterlassung, und zwar Behauptungen mit dem Inhalt der in Rede stehenden Internetseite aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, in Anspruch. Darüber hinaus verlangt der Kläger zu 1. die Erstattung der ihm entstandenen anwaltlichen Kosten. Die Kläger begehren zudem die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die E-Mails im geschäftlichen Verkehr entstanden ist. Schließlich verlangt die Klägerin zu 2. Auskunft darüber, in welchem Umfang und an wen die Beklagten die Mail versendet haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet.

Die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 14 Abs. 2 UWG.

Die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen Anschwärzung im Sinne des § 8 Nr. 8 UWG seien verjährt.

Die Verjährung sei nicht durch die Erhebung der Klage vom 27.08.2010 unter Bezeichnung der Klägerin zu 2) als Zweigniederlassung Schweiz gehemmt worden. Denn mit der Bezeichnung der Schweizer Zweigniederlassung, der es an einer eigenen Parteifähigkeit fehle, sei den wesentlichen Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt worden. Dieser Zulässigkeitsmangel sei durch den Schriftsatz vom 28.09.2010 ex nunc und damit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geheilt worden. Demzufolge brauche nicht entschieden zu werden, ob die Klageschrift durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.

Auch der Kläger zu 1) habe mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg.

Da er im Verhältnis zu den Beklagten kein Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sei, könne er sich nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen.

Die Voraussetzungen für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB könnten nicht festgestellt werden.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) würden ausscheiden, weil nicht festgestellt werden könne, dass dieser die E-Mail versandt oder Kenntnis hiervon gehabt habe.

Die Beklagte zu 1) könne sich ihrerseits auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Vertriebssystemen berufen. Der Empfänger der E-Mail habe trotz der bei der Übersendung verwandten Zusätze nicht annehmen können, dass die Beklagte zu 1) die Vielzahl der abwertenden Aussagen über den Kläger überprüft und als zutreffend eingestuft habe. Damit habe die Beklagte zu 1) den Partnern ihres Vertriebssystems mit dem pauschalen Hinweis auf den Link nur die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Internetseite Kenntnis zu nehmen und sich ein eigenes Bild hiervon zu verschaffen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung wie folgt:

Die Klage sei begründet. Denn ihnen stünden die geltend gemachten Ansprüche zu.

Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu 2) seien nicht verjährt. Denn die Klage vom 27.08.2010 sei nicht unzulässig gewesen. Auch wenn die Zweigniederlassung nicht parteifähig sei, führe dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Es liege eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Partei sei die Gesellschaft selbst.

Auch die Ansprüche des Klägers zu 1) seien gegeben.

Die Beklagten seien für den Inhalt der gegenständlichen E-Mail deliktisch verantwortlich. Sie hätten einen gemeinsamen E-Mail-Account unter beider Namen betrieben. Die Inhalte müssten sich beide zurechnen lassen. Es sei lebensfremd, dass die Beklagte zu 1) ohne Wissen des Beklagten zu 2) gehandelt habe.

Darüber hinaus seien auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagten gegeben. Denn sie seien nach der "Haftung für Links" für die verlinkten Inhalte verantwortlich.

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB greife nicht ein. Angesichts des Inhalts der verlinkten Internetseite und der Umstände, unter denen sie unmittelbar vor dem Vertriebsstart der Klägerin zu 2) in`s Netz gestellt worden sei, verbiete sich die Annahme, die Beklagten hätten lediglich ihrer Vertriebsstruktur ein paar neutrale Informationen zukommen lassen wollen. Vielmehr sei es ihnen darum gegangen, die Kläger schlecht zu machen, um die eigenen Vertriebsstrukturen davon abzuhalten, sich den Klägern zuzuwenden.

Die Kläger beantragen deshalb,

der Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Münster vom 10.02.2011 (Az. 24 O 104/10) stattzugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Das Landgericht habe die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu 2. zu Recht als verjährt zurückgewiesen. Denn es sei in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren der Klägerin zu 2. in Kenntnis der Problematik der fehlenden Parteifähigkeit der Zweigniederlassung ständig deren ausdrücklich erklärter Wille gewesen, dass die Zweigniederlassung Partei sein solle. Daran habe auch hier kein vernünftiger Zweifel bestanden. Eine Auslegung entgegen dem erklärten Parteiwillen sei nicht möglich.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2. sei zu Recht abgewiesen worden. Denn die Versendung der E-Mail sei ihm nicht zurechenbar.

Die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung sei interessengerecht. Denn in Anbetracht der - nach neuesten Erkenntnissen - massiven Abwerbungen des Klägers zu 1. hätten sie (die Beklagten) sich in ihrer Existenz bedroht gefühlt. Die E-Mail habe dazu gedient, die Struktur der Beklagten und ihre Existenz zu schützen.

Allerdings habe das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. Denn die internationale Zuständigkeit ergebe sich nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Kläger hätten nicht dargetan, dass das "schädigende Ereignis" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sei. Die streitgegenständliche E-Mail sei an Vertriebspartner der Beklagten aus deren Struktur in Österreich versandt worden. Zu einem schädigenden Ereignis habe es deshalb nur dort kommen können.

Aus denselben Erwägungen könne auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts aus § 14 Abs. 2 UWG nicht angenommen werden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die - nach Auslegung des Berufungsantrages entsprechend den Anforderungen des § 522 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO - zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Die Klage ist unzulässig. Denn die für eine Sachentscheidung zwingend notwendige internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist vorliegend nicht gegeben.

Dies ist ausweislich des Protokolls zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 10.02.2011 (Bl. 133 d.A.) von den Beklagten bereits erstinstanzlich ausdrücklich und im Übrigen rechtzeitig im Sinne des Art. 24 EuGVVO vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt worden und wird von den Beklagten mit der Berufungserwiderung auch nach wie vor eingewandt. Wegen der Bedeutung der internationalen Zuständigkeit ist eine solche Rüge in der Berufungsinstanz auch dann noch möglich, wenn das Erstgericht die internationale Zuständigkeit unzutreffend angenommen hat (u.a. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 16, Rn. 25; Zöller-Heßler, 28. Aufl., § 513 ZPO, Rn. 8 jeweils m.w.N.).

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Sachentscheidung ergibt sich zweifelsohne nicht aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands der in Wien ansässigen Beklagten (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO).

Die Zuständigkeit wird im vorliegenden Fall aber auch nicht etwa durch den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) begründet.

Denn weder der Handlungs- noch der Erfolgsort des schädigenden Ereignisses liegen in Deutschland. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kläger sich auf §§ 8, 9, 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 3, 4 Nr. 8 UWG oder auf § 824 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB stützen.

1. Die seitens der Kläger beanstandete Verletzungshandlung besteht in der Versendung der in Rede stehenden E-Mail an die Vertriebspartner der Beklagten mit dem Hinweis auf die den Kläger zu 1) diskreditierende Internetseite, deren Urheber auch nach dem Klagevorbringen bislang unbekannt ist.

Bei der Versendung solcher E-Mails ist Begehungsort nicht nur der Absender-, sondern auch der Empfangsort, d.h. der Standort des Empfängercomputers (Köhler/Bornkamm, 29. Aufl., § 14 UWG, Rn. 16 a.E.).

Beide liegen vorliegend unstreitig in Österreich.

Denn die vom östereichischen E-Mail-Account der Beklagten stammende E-Mail wurde ausweislich der Berufungserwiderung vom 18.07.2011 (Bl. 178 d.A.) - und dem sind die Kläger im Weiteren nicht entgegen getreten - "versandt an Vertriebspartner der Beklagten aus ihrer Struktur in Österreich". Dass dies tatsächlich so war, wird im Übrigen durch den als Anlage K6 zur Klageschrift vom 27.08.2010 (Bl. 29 d.A.) vorgelegten Ausdruck der streitgegenständlichen E-Mail, der einen österreichischen Empfänger ausweist, bestätigt. Im Übrigen liegt es nahe, dass die in Wien wohnhaften Beklagten ihre Vertriebsstruktur in Österreich unterhielten und ihre dortigen Vertriebspartner informieren wollten.

2. Aber auch der Erfolgsort der schädigenden Handlung liegt in Österreich.

Denn eine Beeinträchtigung der klägerischen Rechtsgüter trat durch die ausschließlich an österreichische Empfänger gesandten E-Mails unmittelbar nur dort ein und nicht etwa am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kläger als Rechtsträger.

Den Rechtsgütern, deren vermeintliche Verletzung die Kläger rügen, ist gemein, dass sie sich durch ihren Bezug zu anderen definieren. Das gilt vorliegend für den durch § 4 Nr. 8 UWG geschützten Geschäftsruf gleichermaßen wie für die durch das Deliktsrecht geschützte wirtschaftliche Wertschätzung. Dieser Sozialbezug wird nur dort beeinträchtigt, wo andere Personen bestimmungsgemäß Kenntnis von der schädigenden Verletzungshandlung erlangen sollen. Insoweit gilt nichts anderes als bei ehrrührigen Briefen (vgl. zum Erfolgsort bei Persönlichkeitsverletzungen u.a. Staudingervon Hoffmann, Neub. 2011, Art. 40 EGBGB, Rn. 59, 63 m.w.N.). Im Übrigen wird auch bei ehrverletzenden Äußerungen in einem Druckerzeugnis angenommen, dass die Rechtsverletzung an dem Ort begangen wird, an dem das Presserzeugnis bestimmungsgemäß vertrieben wird (BGH, Urt. v. 03.05.1977 - VI ZR 24/75 - Profil, profil).

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Hamm:
Urteil v. 20.10.2011
Az: I-4 U 65/11


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