Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. September 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 374/03

(BPatG: Beschluss v. 07.09.2005, Az.: 7 W (pat) 374/03)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 49 246 mit der Bezeichnung Dellenhebezange, dessen Erteilung am 3. April 2003 veröffentlicht worden ist, hat die E... in J...

Einspruch erhoben.

Als Einspruchsgründe macht sie mangelnde Patentfähigkeit und widerrechtliche Entnahme geltend. Zur Patentfähigkeit führt sie aus, dass die Merkmalskombination des Bauteils "Zugstange (9)" gemäß Patentschrift DE 101 49 246 C2 Kernstück ihrer Dellenhebevorrichtung sei und dass diese Merkmalskombination bereits durch das deutsche Patent 44 24 586 (Patentschrift DE 44 24 586 C2) geschützt sei. Es fehle daher die Neuheit der Zugstange (9) der Patentschrift DE 101 49 246 C2. Zu dem Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme sind keine Ausführungen gemacht worden.

Sie beantragt sinngemäß, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, da er laut Perforationsstempel nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen ist, hilfsweise, den Einspruch wegen mangelnder Substantiierung der Einspruchsbegründung als unzulässig zurückzuweisen, weiterhin hilfsweiseden Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Zur mangelnden Substantiierung der Einspruchsbegründung macht sie geltend, dass sich die Einspruchsbegründung lediglich mit dem Teilaspekt der Zugstange (9) befasse, ein Merkmal, das im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegeben und isoliert für sich nicht unter Schutz gestellt sei.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben worden, da er per Fax am 2. Juli 2003, also innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen ist (zum Patentgesetz, J.A., § 59 Rn 82; BGH, BlPMZ 1988 S. 250 "Epoxidation").

3. Der Einspruch ist jedoch unzulässig, da sich seine Begründung nicht mit der gesamten Lehre der patentierten Erfindung befasst.

Die Einspruchsbegründung ist darauf beschränkt, nur ein - zweifellos wesentliches - Merkmal des Patentgegenstandes, nämlich das der Zugstange, aus der Gesamtheit der die patentgemäßen Lehre des Patentanspruchs 1 bestimmenden Merkmale im Lichte des Standes der Technik zu erörtern. Dieses Merkmal ist bereits im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthalten und somit als bekannt unterstellt. Die Einspruchsbegründung geht insbesondere nicht darauf ein, dass beim Patentgegenstand die Betätigungseinrichtung für die Verlagerung der Zugstange gegenüber der einen Griff aufweisenden Abstützeinrichtung mit einem Hebel zusammenwirkt (Merkmale im Oberbegriff des Patentanspruchs 1) und dass gemäß dem kennzeichnenden und erfindungswesentlichen Teil des Patentanspruchs 1 der Hebel mit der Abstützeinrichtung einteilig ausgebildet und im Griff der Abstützeinrichtung eine Bohrung zur lösbaren Aufnahme der Zugstange vorgesehen ist. Im angegriffenen Patent ist in allen Patentansprüchen jeweils nur die gesamte Vorrichtung (Dellenhebezange) geschützt; für die Zugstange allein wird kein isolierter Schutz beansprucht.

Somit hat sich die Einspruchsbegründung nur mit einem Teilaspekt des Patents befasst, der isoliert nicht unter Schutz gestellt ist (Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 7.A., § 59 Rn 82; BGH, BlPMZ 1988 S. 250 "Epoxidation").

Der Einspruch war daher als unzulässig zu verwerfen.

Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 07.09.2005
Az: 7 W (pat) 374/03


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