Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 15. Februar 2013
Aktenzeichen: 1 AGH 26/12

(OLG Hamm: Urteil v. 15.02.2013, Az.: 1 AGH 26/12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist 54 Jahre alt und seit dem 24.02.1989 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27.06.2012, der dem Kläger am 02.07.2012 zugestellt worden ist, hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihn zuvor mehrfach zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angehört hatte. Zur Begründung dieses Widerrufes bezieht sich die Beklagte auf eine Forderungsliste, in der eine Mehrzahl von Verbindlichkeiten des Klägers aufgeführt sind, die gegen den Kläger tituliert wurden und in denen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ausgeführt worden sind. Sie verweist dazu insbesondere auf Forderungen der G des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land NRW, des Finanzamtes J, des Rechtsanwaltes M2 und der M eG, zu denen jeweils Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen gegen den Kläger geführt worden sind und zu denen der Kläger behauptete Tilgungen nicht nachgewiesen und vorgetragene Zahlungsvereinbarungen nicht vorgelegt habe. Außerdem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die in den Schuldnerverzeichnissen des Amtsgerichtes Ibbenbüren und des Amtsgerichtes Tecklenburg zu seinen Lasten eingetragenen Haftbefehle wieder gelöscht worden seien, nachdem er die diesen Haftbefehlen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten getilgt habe. Am 22.05.2012 habe die W schließlich noch mitgeteilt, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Klägers mangels Zahlung am 11.04.2012 beendet wurde.

Gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27.06.2012 wendet sich der Kläger mit der am 02.08.2012 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage, in der er vorträgt, dass die Forderung der G seit langer Zeit erledigt sei und dass mittlerweile auch die Forderungen des Rechtsanwaltes M2 und des Finanzamtes J bezahlt worden seien. Wann genau der Ausgleich dieser Verbindlichkeiten erfolgt ist, trägt der Kläger allerdings nicht vor und legt auch keine Belege hierzu vor. Zu seiner Verbindlichkeit gegenüber der M führt der Kläger aus, dass die Pfändungsmaß-nahme dieses Gläubigers, die eine Forderung von € 20.451,68 betrifft, ins Leere gegangen sei und er sich mit dieser Bank noch in Verhandlungen über die Rückführung seiner Verbindlichkeit befinde. Die Tatsache, dass er sowohl die Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt M2 als auch die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt J in einer Größenordnung von mehr als € 10.000,00 aus den laufenden Einkünften erbracht habe, sei Beleg dafür, dass er zu Zahlungen in einer solchen Größenordnung in der Lage sei und ein Vermögensverfall dementsprechend nicht bestehe. Die entstandene finanzielle Situation begründet der Kläger mit Liquiditätsproblemen, die sich aus Forderungsfällen sowie aus Einnahmeausfällen nach einer beendeten Bürogemeinschaft ergeben hätten.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27.06.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass im Anschluss an ihren Widerrufsbescheid weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bekannt geworden seien, die teilweise noch vor dem Erlass des Widerrufsbescheides eingeleitet wurden. Das betreffe einerseits einen Zwangsvollstreckungsauftrag des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land NRW, den die zuständige Gerichtsvollzieherin am 19.06.2012 mitgeteilt habe. Im Hinblick auf diese Verbindlichkeit des Klägers sei dann schließlich am 04.10.2012 auch ein weiterer Haftbefehl gegen den Kläger ergangen. Außerdem habe auch sie selbst noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer Zwangsgeldfestsetzung vom 06.06.2012 gegen den Kläger betrieben und eine weitere Zwangsvollstreckung des T aus einem Vollstreckungsbescheid vom 27.06.2012, die in den Geschäftsräumen des Kläger durch den Gerichtsvollzieher ausgeführt worden sei, sei fruchtlos verlaufen.

Über die Klageschrift hinaus hat der Kläger im laufenden Verfahren nicht weiter Stellung genommen.

Termin zur mündlichen Verhandlung war ursprünglich auf den 26.10.2012 anberaumt. Dieser Termin ist vertagt worden, nachdem der Kläger am Terminstage ein ärztliches Attest vorgelegt hat, wonach er voraussichtlich bis zum 28.10.2012 aufgrund einer akuten Erkrankung arbeits- und verhandlungsunfähig sei. Weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung war sodann auf den 14.12.2012 anberaumt und zu diesem Termin hat der Kläger ein weiteres Attest vorgelegt, das vom 14.12.2012 datierte und in dem dem Kläger erneut eine akute Erkrankung attestiert wird, in deren Folge er bis voraussichtlich zum 17.12.2012 arbeits- und verhandlungsunfähig sei. Der Senat hat deshalb auch den Termin vom 14.12.2012 vertagt und neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.01.2013 anberaumt. Gleichzeitig hat er dem Kläger aufgegeben, für den Fall erneuter Verhinderung aufgrund Erkrankung ein amtsärztliches Attest mit Diagnose vorzulegen.

Im Termin vom 18.01.2013 ist der Kläger erneut nicht erschienen und hat auf der Geschäftsstelle fernmündlich mitgeteilt, dass er erkrankt sei und deshalb nicht erscheinen könne. Ein amtsärztliches Attest werde er nachreichen.

Daraufhin hat der Senat die mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Kläger aufgegeben, bis zum 25.01.2013 ein amtsärztliches Attest mit Diagnose vorzulegen, durch das seine Erkrankung und Verhinderung, den Termin wahrzunehmen, nachgewiesen werde. Gleichzeitig hat der Senat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 15.02.2013 anberaumt.

Der Kläger ist der Auflage des Senates nicht nachgekommen und hat keinen Beleg dafür vorgelegt, dass er an der Wahrnehmung des Termines vom 18.01.2013 verhindert gewesen ist.

Gründe

Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2012 ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 6 AGVwGO NW) zulässig (§§ 42 VwGO, 112,112c BRAO), jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.

I.

Das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013 hindert den Senat nicht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Zwar hat der Kläger durch seinen Anruf auf der Geschäftsstelle des Senates am Terminstag mitgeteilt, dass er den anstehenden Termin, zu dem er ordnungsgemäß geladen war, aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Allein diese fernmündliche Nachricht des Klägers war jedoch kein Anlass, die mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, da die bloße fernmündliche Mitteilung des Klägers keine ausreichende Entschuldigung für sein Ausbleiben im Termin beinhaltete, zumal der Kläger bereits bei zwei Terminen zuvor nicht erschienen war und sich jeweils am Terminstage mit einer akuten Erkrankung entschuldigt hatte. Deshalb hatte der Senat dem Kläger auch aufgegeben, für den Fall einer erneuten Verhinderung aufgrund einer Erkrankung ein amtsärztliches Attest zum Belege für seine Erkrankung vorzulegen. Um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, eine ausreichende Entschuldigung nachzureichen, hat der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013 zwar durchgeführt, eine Entscheidung jedoch nicht getroffen, damit im Falle einer nachgereichten ausreichenden Entschuldigung erneut in die mündliche Verhandlung hätte eingetreten und damit dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör hätte nachgekommen werden können. Entgegen seiner eigenen Ankündigung und entgegen der Auflage des Senates hat der Kläger jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt, mit denen er seine Verhinderung zur Wahrnehmung des Termines vom 18.01.2013 entschuldigt hat. Demgemäß hat der Kläger den Termin vom 18.01.2013 ohne ausreichende Entschuldigung nicht wahrgenommen.

II.

Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

1.

Ein Vermögensverfall des Rechtsanwaltes ist gegeben, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für den Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO a.F./§ 882 b ZPO n.F.) eingetragen ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den insoweit abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens durch Erlass des dazu ergangenen Bescheides.

Zwar war der Kläger sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durch die Beklagte am 27.06.2012 als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18.01.2013 mindestens bei dem Amtsgericht Ibbenbüren im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diese Eintragung, die eine Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Beklagten betraf, war jedoch löschungsreif, der dazu ergangene Haftbefehl war dem Kläger bereits ausgehändigt und er hatte es nur verabsäumt, die Löschung zu beantragen. Sollte der Kläger hierneben auch noch im Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht Tecklenburg mit einem Haftbefehl eingetragen gewesen sein, so gilt auch insoweit, dass diese Eintragung aufgrund einer Tilgung der zugrundeliegenden Verbindlichkeit jedenfalls löschungsreif war. Löschungsreife Eintragungen im Schuldnerverzeichnis lösen die Vermutung eines Vermögensverfalles nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jedoch nicht mehr aus.

Unbeachtlich ist insoweit auch, dass der Kläger zwischenzeitlich mit einem weiteren Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, denn eine solche Eintragung ist dann nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfolgt, so dass sie eine Vermutung für den Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht auszulösen vermag.

Der Vermögensverfall des Klägers ist jedoch nach dem unstreitigen Sachvortrag und dem Inhalt der Akten positiv festzustellen.

Seit dem Jahre 2010 hat der Kläger fällige Verbindlichkeiten mehrfach nicht erledigt, so dass es immer wieder dazu gekommen ist, dass seine Gläubiger entsprechende Titel gegen ihn erwirkt haben, aus denen alsdann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt worden sind. Zwar hat der Kläger mehrere dieser Verbindlichkeiten nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn tilgen können oder auch Ratenzahlungsvereinbarungen hierzu getroffen, seine finanzielle Situation hat sich jedoch immer weitergehend verschlechtert, so dass er schließlich nicht mehr in der Lage war, den Eintritt des Vermögensverfalles noch weiter aufzuhalten. Das belegen die Forderungen der M zu deren Bereinigung der Kläger keine Nachweise vorgelegt hat und die Forderungen des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land NRW, mit dem der Kläger zunächst zwar noch eine Ratenzahlungsvereinbarung hatte treffen können, die jedoch später obsolet geworden ist, so dass es noch wenige Tage vor Erlass des Widerrufsbescheides zu erneuten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch das Versorgungswerk gegen den Kläger gekommen ist. Nach dem Beurteilungszeitpunkt haben diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann auch zu einem weiteren Haftbefehl gegen den Kläger geführt, was den deutlichen Beleg dafür erbringt, dass sich die Vermögenssituation des Klägers auch über den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hinaus weiter verschlechtert hat. Beleg für den zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestehenden Vermögensverfall des Klägers ist darüber hinaus auch die später bekannt gewordene Forderung des T , die der Kläger bis zum Tage des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht ausgeglichen hatte und zu der an diesem Tage dann der Vollstreckungsbescheid ergangen ist. Entgegen den Ausführungen des Klägers steht sein Vermögensverfall zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt daher nicht in Zweifel.

2.

Gründe dafür, dass der Vermögensverfall des Klägers die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet und deshalb der Widerruf ausnahmsweise unterbleiben konnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Regelstreitwert nach § 194 Abs. 2 BRAO, von dem abzuweichen kein Anlass besteht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.






OLG Hamm:
Urteil v. 15.02.2013
Az: 1 AGH 26/12


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