Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 60/00

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2000, Az.: 32 W (pat) 60/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge OLDIE CAR SERVICE für die Dienstleistungen Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Werbemittlung; Werbung;

Veranstaltung und Vermittlung von Seminaren, Vorträgen, Auto-Rallyes, Geschicklichkeitsfahrten, Fahrkurse, Foto-Sessions;

Technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß "Oldy" ein Synonym für "Oldtimer" sei und folglich "OLDIE CAR SERVICE" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen eine reine Aneinand Gegen die Entscheidungen der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, daß "Oldie Car" als Bezeichnung für "Oldtimer" nicht üblich sei. Wenn man dies annähme, würde es sich bei "Oldie" und "Car" um eine Begriffsverdoppelung wie etwa "Auto-Auto" handeln. In beiden Fällen entstünden unterscheidungskräftige und nicht freihaltebedürftige Begriffe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) als auch das eines bestehenden Freihaltebedüfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und er unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ /1994, Sonderheft, S 64). Diese konkrete Unterscheidungseignung fehlt jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der Fall. "OLDIE CAR SERVICE" ist ohne weiteres den angesprochenen Verkehrskreisen in der Weise verständlich, daß es sich um das Anbieten von Dienstleistungen für Oldtimer-Kraftfahrzeuge handelt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist "Oldie" auch ein Synonym für "Oldtimer". Dies ergibt sich aus der der Anmelderin zugänglich gemachten Internetrecherche vom 8. August 2000. Dort findet sich etwa ein "Ratgeber: Auto-"Oldie" oder "nur alt€" oder "Oldie but Goldy" oder etwa der "Ratgeber: Oldie - gibt es mehr Geld€" und viele weitere Beispiele. "Car" gehört zum einfachsten englischen Grundwortschatz und ist damit breitesten Verkehrskreisen bekannt. Die Kombination "OLDIE CAR" ist auch nicht, wie die Anmelderin meint, als doppelte Benennung desselben Begriffs überraschend. Vielmehr bestimmt "Car" "Oldie" näher, da es die als "Oldies" bezeichneten lieb gewordenen alten (und meist auch wertvollen) Gegenstände auf verschiedenen Gebieten, wie etwa bei Schallplatten, gibt. "Service" bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis "Dienstleistung", ein Synonym für gerade das, was beansprucht wird.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (vgl BGH WRP 2000, 1140, 1141 - Bücher für eine bessere Welt). Wie bei der Frage der Unterscheidungskraft bereits festgestellt, ist der beanspruchte Begriff für alle zu schützenden Dienstleistungen von seinem Inhalt her beschreibend. Es besteht deshalb auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der unbehinderten Verwendung des Begriffs.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Ju






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2000
Az: 32 W (pat) 60/00


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