Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Januar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 247/01

(BPatG: Beschluss v. 24.01.2003, Az.: 30 W (pat) 247/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für die Klasse 06 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-/Bildmarke "VITRO SAIL" für die Klassen 6, 11 und 20 ursprünglich mit folgendem Warenverzeichnis:

Kl. 6: Transportable Trageelemente z.B. Rahmen: z.B. aus Aluminium oder Stahl zum Einspannen von Flächenelemente aus z.B. Textilien, Metallgeweben oder Glaselementen Kl. 11: Beleuchtungskörper: z.B. Reflektoren zu Beleuchtungskörpern oder transluzente Flächenelemente zur Lichtreflexion oder/und Lichtverteilung Kl. 20: Möbel, Rahmen: z.B. mit Stoffen, Metallen, Textilien, Kunststoffen oder Glas belegte oder bespannte Rahmen zum Einsatz als Unterdeckenelemente oder als z.B. raumtrennende Paraventelemente.

Die Markenstelle für Klasse 06 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung beanstandet, weil der Anmelder im Warenverzeichnis bei den Angaben zu "transportable Trageelemente und Möbel, Rahmen" zu umfassende und unbestimmte Begriffe verwendet hatte. Nachdem die von der Markenstelle zur Behebung der genannten Mängel gesetzte Frist von einem Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der mit der Einlegung der Beschwerde ein geändertes Verzeichnis der Waren vorgelegt hat.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich, weil im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren hinreichend präzisiert wurde.

Nach § 32 Abs 3 MarkenG iVm § 14 Abs 1 MarkenV ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen so zu fassen, daß die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15 Abs 1 MarkenV) möglich ist. Außerdem muß dieses Verzeichnis die Waren und Dienstleistungen so klar bestimmen, daß der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmißverständlich feststellbar ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 32 Rdn 37, 38). Dies ist hier nunmehr der Fall. Die Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen

"Kl. 6: Transportable Rahmen aus Metall für Bauzwecke insbesondere aus Aluminium oder Stahl zum Einspannen von Flächenelementen.

Kl. 11: Beleuchtungskörper als transluzente Flächenelemente zur Lichtreflexion oder/und Lichtverteilung.

Kl. 20: Tragrahmen die insbesondere mit Stoffen aus Glasgewebe oder anderen Textilien bespannt sind oder die mit Flächenelementen aus Metall, Kunststoff oder Glas belegt sind zum Einsatz als Unterdeckenelemente oder als Paraventelemente"

entspricht dem Vorschlag der Markenstelle.

Die Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung sind insoweit entfallen, was zur Folge hat, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Eintragungsverfahren fortzusetzen ist (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.01.2003
Az: 30 W (pat) 247/01


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