Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 86/00

(BPatG: Beschluss v. 28.07.2000, Az.: 33 W (pat) 86/00)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden und somit unzulässig.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 66 Abs 2 MarkenG einen Monat. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Löschungsbeschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2000 - Aktz S 268/98 Lösch 398 13 634.3/35 - ist dem Antragsgegner mit Einschreiben am 3. Februar 2000 zugestellt worden. Der Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners ist jedoch erst am 8. März 2000 eingegangen. Dies ist dem Beschwerdeführer in den Bescheiden des Senats vom 20. April 2000 sowie vom 11. Juli 2000 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.

Die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr stellt keine ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung dar (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 66 Rdn 35).

Winkler Pagenbergv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.07.2000
Az: 33 W (pat) 86/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/54b538677e91/BPatG_Beschluss_vom_28-Juli-2000_Az_33-W-pat-86-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 28.07.2000, Az.: 33 W (pat) 86/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 09:04 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Köln, Urteil vom 4. Februar 2011, Az.: 82 O 30/09VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2002, Az.: 8 L 1301/01BPatG, Urteil vom 23. März 2004, Az.: 4 Ni 11/03BPatG, Beschluss vom 21. April 2010, Az.: 26 W (pat) 78/09BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2002, Az.: 8 W (pat) 74/99BGH, Urteil vom 15. Mai 2003, Az.: I ZR 277/00VG Köln, Urteil vom 6. November 2008, Az.: 1 K 3194/06BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015, Az.: AnwZ(B) 1/15AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az.: 6 C 367/10OLG Köln, Urteil vom 1. März 2013, Az.: 6 U 191/12