Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 27. Mai 2008
Aktenzeichen: 5 U 190/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 27.05.2008, Az.: 5 U 190/07)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.10.2007 verkündeteUrteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurtam Main teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellunginsgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an denBeklagten 3.121,93 € zu zahlen sowie 3.909,80 € nebstZinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2006sowie 14.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über demBasiszinssatz seit dem 4.2.2006 und weitere 2.019,43 €.

Im Übrigen werden die Widerklage abgewiesen und dieweitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben dieKlägerin 82%, der Beklagte 18% zu tragen. Von denzweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 92%,der Beklagte 8% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweiligenGegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus demUrteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligeGegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% desjeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Ansprüche nach Beendigung des Geschäftsführervertrages des Beklagten.

Der Beklagte war mit Vertrag vom 01.08.1995 Geschäftsführer der Klägerin. Zugleich war er aufgrund eines Vertrags vom 15.03.1993 bereits Geschäftsführer der Firma A-GmbH. Gemäß Aufhebungsvertrag vom 23.08.2005, auf dessen Inhalt auch im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 19, 20 d. A.), endete die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten einvernehmlich zum 14.10.2005. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2006 machte der Beklagte u. a. die Zahlung der vereinbarten Abfindung, die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens sowie die Zahlung von Gehalt für die Monate Oktober 2005 (anteilig) und ausstehendes Gehalt für die Monate Oktober 2004 bis September 2005 geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen, durch Vereinbarung der Parteien sei das Gehalt des Beklagten ab dem 01.10.2004 auf 5.000,-- € herabgesetzt worden. Das Gesellschafterdarlehen sei bereits von ihr getilgt. Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag könne der Beklagte nicht geltend machen, da dessen Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Die Vereinbarung sei nämlich auf der Basis des sich aus den vorläufigen Jahresabschlüssen der Klägerin und der A-GmbH ergebenden Gesamtergebnisses und der Annahme zustande gekommen, dass ein im Verrechnungskonto Nr. ... mit 84.094,28 € ausgewiesener Aktivsaldo werthaltig sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst beantragt festzustellen,

dass dem Beklagten gegen sie aus dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin keine finanziellen Ansprüche mehr zustehen (Antrag zu 1.), hilfsweise festzustellen, dass dem Beklagten keine finanziellen Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 23.08.2005 mehr zustehen (Antrag zu 2.) und hilfsweise festzustellen, dass dem Beklagten keine Gehaltsansprüche mehr aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zustehen (Antrag zu 3.).

Im schriftlichen Verfahren hat die Klägerin sodann die Hilfsanträge (Anträge zu 2. und 3.) für erledigt erklärt (Bl. 198 d. A.).

Die Klägerin hat nunmehr beantragt,

festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie aus dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin keine Abfindung in Höhe von 5.800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2006 aus dem Nettobetrag, keine Abfindung in Höhe von 7.200,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2006, kein Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von 14.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2006, kein Gehalt für Oktober 2005 in Höhe von 3.702,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 aus dem Nettobetrag und auch kein Gehalt für die Monate Oktober 2004 bis September 2005 in Höhe von 13.939,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 aus dem Nettobetrag zustehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 5.800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2006 aus dem Nettobetrag sowie 7.200,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2006 sowie 14.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2006 sowie 3.702,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 aus dem Nettobetrag sowie 13.939,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 aus dem Nettobetrag zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag berühre seine Gehaltsansprüche für die Zeit vor Beendigung des Geschäftsführervertrages nicht. Die Klausel sei zudem unwirksam, da sie ihn einseitig belaste. Die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei nicht entfallen.

Gegenüber den Ansprüchen des Beklagten hat die Klägerin hilfsweise mit Ansprüchen aus dem bezeichneten Verrechnungskonto in Höhe von 84.094,28 €, ihr (der Klägerin) entstandenen Mehrkosten für die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 in Höhe von 15.303,23 €, Steuernachzahlungen in Höhe von 106.796,57 € die Aufrechnung erklärt, sowie mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von restlichen 13.920,37 € aus einem dem Beklagten angeblich gewährten Kredit.

Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, der Beklagte habe seine Pflichten als ordentlicher Geschäftsführer verletzt, indem er zugelassen habe, dass sich auf dem Verrechnungskonto nur wertlose oder verjährte Forderungen befunden hätten. Der Alleingesellschafter der Hauptgesellschafterin der Klägerin, B, habe erst im Jahr 2000 von den Buchhaltungsdifferenzen erfahren (Bl. 93 d. A.). Durch die Neuerstellung der fehlerhaften Bilanzen aus den Jahren 2003 und 2004 seien der Klägerin und der Firma A-GmbH zusätzliche Kosten entstanden; die Fehlerhaftigkeit der Bilanzen ergebe sich daraus, dass von einem falschen Firmenwert ausgegangen worden sei und diese nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anhangsangaben enthielten. Aufgrund der fehlerhaften Bilanzierung sei eine Nachforderung von Körperschafts- und Gewerbesteuer in bezeichneter Höhe angefallen, für die der Beklagte ebenfalls verantwortlich sei. Das dem Beklagten gewährte Darlehen von 33.928,45 € valutiere noch mit dem bezeichneten Restbetrag. Der Beklagte ist den Gegenforderungen entgegengetreten. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

Mit der am 29.10.2007 verkündeten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 243-252 d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.800,-- €, weitere 7.200,-- € und 14.000,-- € sowie weitere 3.702,78 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage [betreffend die Gehaltsdifferenz für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 im Umfang von 13.939,-- €] hat das Landgericht abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die € unbedingte € Verurteilung des Beklagten im Sinne der ursprünglichen Feststellungsanträge zu 2. und 3. begehrt sowie die Abweisung der Widerklage, soweit ihr entsprochen wurde. Die Klägerin macht geltend, hinsichtlich des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages vom 23.08.2005 sei die Geschäftsgrundlage in Wegfall gekommen. Auch der Beklagte sei sich vollkommen bewusst gewesen, dass die € unrichtigen € Bilanzen des Steuerberaters C Berechnungsgrundlage der zu erwartenden Abfindung werden würden. Für die Richtigkeit der damals vom Beklagten vorgelegten vorläufigen Jahresabschlüsse sei dieser verantwortlich und nicht etwa die Gesellschafterin der Klägerin. Ebenso wenig beinhalte der Abfindungs- und Aufhebungsvertrag vom 23.08.2005 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB, weswegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin bzw. B hätten bei Abschluss des Vertrages auf alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen verzichten wollen, nicht zutreffend sei. Des Weiteren sei das Landgericht den Beweisangeboten der Klägerin betreffend die Tilgung des Darlehens durch die Klägerin nicht nachgekommen, was verfahrensfehlerhaft sei. Schließlich habe die Klägerin erstinstanzlich bezüglich des streitgegenständlichen Verrechnungskontos hinreichenden Vortrag zur Pflichtverletzung des Beklagten gehalten. Es sei nämlich dargelegt worden, dass der Beklagte keinerlei Überwachungs- und Kontrollfunktionen gegenüber dem von ihm eingesetzten Steuerberater ausgeübt habe. Der Beklagte habe letztlich selbst eingeräumt, gewusst zu haben, dass die Forderungen auf dem Verrechnungskonto nicht werthaltig waren, und er diese Forderungen aus dem Jahr 1999 bis in das Jahr 2004 in die Bilanzen eingestellt habe, obgleich die nicht realisierbaren Forderungen im Wege der Einzelberichtigung abzuschreiben gewesen wären (Bl. 280 d. A.). Im Übrigen habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast zu den Einzelforderungen des streitgegenständlichen Verrechnungskontos verkannt, wie den Beklagten auch die Verantwortung für die nachträglich angefallene Körperschafts- und Gewerbesteuer treffe. Die Berechtigung der weiteren Schadenspositionen ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 04.02.2008 (Bl. 270-282 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und1. festzustellen, dass dem Beklagten keine finanziellen Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 23.08.2005 zustehen,2. festzustellen, dass dem Beklagten keine Gehaltsansprüche mehr aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zustehen und3. die Widerklage abzuweisen, soweit die Klägerin verurteilt wurde, an den Beklagten 5.800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 aus dem Nettobetrag sowie 7.200,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 sowie 14.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 sowie 3.702,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 aus dem Nettobetrag zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ein Wegfall oder Fehlen der Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages seien nicht gegeben. Der Unternehmensgewinn liege alleine im Risiko- und Interessenbereich der Klägerin und deren Gesellschafter (Bl. 299).Der Aufhebungsvertrag beinhalte des Weiteren ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, weswegen auch die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen sei (Bl. 302). Die Klägerin habe nach wie vor nicht dargelegt, worin ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Beklagten sowie eine kausale Schadensverursachung zu sehen sei (Bl. 305). Der Beklagte habe die mangelnde Werthaltigkeit des Verrechnungskontos und die Pflicht zur Ausbuchung der Forderungen nicht erkennen können (Bl. 307). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 5.3.2008 (Bl. 298 € 313) Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache führt die Berufung teilweise zum Erfolg; insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung. Im Übrigen ist eine Rechtsverletzung nicht gegeben, wie auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Nachdem die Klägerin ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge zu Ziffer 2. und 3. zuletzt in erster Instanz für erledigt erklärt hat, diese Feststellungsanträge mit ihrer Berufung nunmehr aber wieder - unbedingt und ohne Erledigungserklärung - weiterverfolgt, ist in dieser Antragsänderung zwar keine unzulässige Klageänderung zu sehen (§ 264 Nr. 2 ZPO); die beiden Feststellungsanträge sind aber unzulässig, weil bei den beiden (negativen) Feststellungsanträgen derselbe Gegenstand wie bei der (Leistungs-) Widerklage des Beklagten zugrunde liegt und somit für die Feststellungsanträge das Feststellungsinteresse entfallen ist (z. B. Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 256 Rn. 7 d; BGH NJW 1973, 1500).

Demgegenüber ist die Widerklage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang zwar begründet; die Widerklageforderung (im Hauptbetrag insgesamt: 30.702,78 €) ist jedoch durch die Hilfsaufrechnung der Klägerin im Umfang von 7.651,62 € erloschen.

1. Zunächst kann der Beklagte von der Klägerin auf der Grundlage der Ziffer 2. des Aufhebungsvertrages der Parteien vom 23.08.2005 die € betragsmäßig unangegriffenen € Abfindungsansprüche in Höhe von 5.800,-- € brutto und 7.200,-- € netto [LGU S. 6] verlangen. Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung sollte der Betrag von insgesamt 13.000,-- € als Abfindung zur Abgeltung aller bestehenden Ansprüche und als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes des Beklagten gezahlt werden. Demgegenüber ist der geschuldete Abfindungsbetrag nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. des Fehlens der Geschäftsgrundlage ganz oder teilweise entfallen (§ 313 BGB). Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich [im Schriftsatz vom 03.09.2007 € Bl. 197 f. d. A.] vorgetragen, die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung sei auf der Basis des sich aus den vorläufigen Jahresabschlüssen der Klägerin und der A-GmbH (im Folgenden: A-GMBH) ergebenden Gesamtergebnisses in Höhe von 159.609,14 € und der Annahme, dass der ausgewiesene Aktivsaldo des Verrechnungskontos in Höhe von 84.094,28 € werthaltig sei, zustande gekommen (Bl. 200, 201). Das Landgericht hat jedoch bereits zu Recht ausgeführt, dass nur beidseitige Erwartungen der Parteien, die für ihre Willensbildung maßgebend waren, zur Geschäftsgrundlage gehören, nicht jedoch € wie hier € einseitige Erwartungen [des Gesellschafters B], die nicht in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH NJW-RR 1989, 753; Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., § 313 Rn. 9); insbesondere hat der Beklagte eine solche gemeinsame Geschäftsgrundlage bestritten; die Höhe des Unternehmensgewinns sei für keinen der Vertragspartner € auch nicht erkennbar € ausschlaggebend für den Vertragsschluss geworden (Bl. 226 d. A.). Auch das neuerliche zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin, wonach sich der Beklagte vollkommen bewusst gewesen sei, dass die Bilanzen Grundlage des Gesprächs und mithin Berechnungsgrundlage einer zu erwartenden Abfindung oder des verlängerten Geschäftsführervertrages werden würden, ist € selbst wenn das Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO noch zuzulassen wäre - nach wie vor nicht ausreichend, weil selbst ein vermeintlich bloßes Bewusstsein einer Partei hinsichtlich mitgeteilter Berechnungsgrundlagen oder Erwartungen der anderen Partei nicht ohne Weiteres als Einverständnis und Aufnahme der geäußerten Erwartung in eine gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist; gerade auch dann, wenn eine Partei etwa ihre steuerlichen Erwartungen mitteilt, oder wenn sie eine von ihr in Aussicht genommene Finanzierung darlegt, ist im Zweifel eine Aufnahme in die Geschäftsgrundlage zu verneinen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 9; BGH NJW 1983, 1490).

2. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin aus Ziffer 6. des Aufhebungsvertrages vom 23.08.2005 ein Anspruch auf Rückzahlung des [vom Beklagten gewährten] Gesellschafterdarlehens in Höhe von 14.000,-- € zusteht und dass insbesondere Einwendungen zur Höhe des Anspruchs ausgeschlossen sind, die Klägerin also insbesondere nicht mit dem Einwand gehört werden kann, das Darlehen sei bereits bei Eingehung des Aufhebungsvertrages [im August 2005] getilgt gewesen bzw. habe nach dem vom Beklagten selbst erstellten Zins- und Tilgungsplan (Bl. 99 d. A.) im Oktober 2005 nur noch 13.866,15 € betragen. Dem Inhalt des Aufhebungsvertrages vom 23.08.2005 lässt sich doch entnehmen, dass die Vertragsparteien anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beklagten hinsichtlich verschiedener regelungsbedürftiger Punkte Klarheit schaffen wollten, wie etwa hinsichtlich des Zeitpunktes der Vertragsbeendigung, der Höhe einer zu zahlenden Abfindung, Zeugniserteilung, Altersvorsorge und Darlehensrückzahlung. So heißt es u. a. in Ziffer 5. des Aufhebungsvertrages, dass mit den o. a. bezeichneten Regelungen alle Ansprüche seitens des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie im Einzelnen beruhen mögen, abgegolten sind €. In Ziffer 6. heißt es unmittelbar folgend: € Ferner wird die D-GmbH das € [vom Beklagten] € gewährte Gesellschafterdarlehen von ca. 14.000,-- € bis zum 31.12.2005 zurückzahlen (Bl. 20 d. A.).

Aus dieser Formulierung ergibt sich im Sinne der Auffassung des Landgerichts zwanglos, dass die Parteien mit dieser Regelung in Ziffer 6. zum Darlehen zwar keinen neuen Schuldgrund schaffen wollten, indes aber einen Schuldbestätigungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses geschlossen haben, aufgrund dessen alle rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen des Schuldners für die Zukunft ausgeschlossen sind, die er bei Abgabe seiner Erklärung [am 23.08.2005] kannte oder mit denen er mindestens rechnen musste (vgl. zum Ganzen: Palandt-Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 4). Soweit B zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den tatsächlichen Bestand des Darlehens nicht mehr nachgefragt (nachgeprüft) hatte, tat er dies auf Risiko der Klägerin. Rückzahlungen der Klägerin nach dem 23.08.2005 werden nicht (jedenfalls nicht substantiiert) behauptet.

Abgesehen davon, dass vermeintliche €vorhandene Belege€ von der Klägerin hier nicht vorgelegt worden sind, kommt es aus den genannten Gründen auf die Vernehmung zweier benannter Mitarbeiter der D-Steuerberatungsgesellschaft mbH (Bl. 157) nicht an, unabhängig davon, dass die in den Abschlüssen bezeichneten Darlehenszahlen in der rechtlichen Beziehung zum Beklagten keinen schlüssigen unmittelbaren Tilgungsnachweis hinsichtlich etwaiger tatsächlicher Rückzahlungen erbringen können und die bezeichneten Zeugen € mangels vorgelegter Belege € auch nur mittelbare (Ausforschungs-) Zeugen sein könnten. 3. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag eine Abweisung der Widerklage auch hinsichtlich des zugesprochenen Betrages von 3.702,86 € betreffend das noch ausstehende anteilige Geschäftsführergehalt [= 14 Tage] für Oktober 2005 begehrt [vgl. hierzu LGU S. 7], hat sie diesbezüglich keine spezifizierten Berufungsangriffe vorgetragen, so dass sich die Berufung zu diesem Betrag bereits als unzulässig darstellt (vgl. § 520 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).

Die vom Landgericht auf die zuerkannten Beträge zu 1., 2. und 3. zuerkannten Zinsen sind ebenso unangegriffen geblieben, so dass es jeweils bei Zinsbeginn und Zinshöhe zu verbleiben hat; soweit indes Zinsen €aus dem Nettobetrag€ verlangt werden, waren diese mangels hinreichender Bestimmtheit abzuerkennen.

Demgegenüber führt die (erstinstanzlich erklärte) Hilfsaufrechnung der Klägerin (Bl. 159 d. A.) gegenüber den Ansprüchen des Beklagten lediglich im Umfang von 7.651,62 € zum Erfolg; darüber hinaus bleibt sie erfolglos. Die Hilfsaufrechnung ist seitens der Klägerin zunächst auch wirksam geltend gemacht, denn die Hilfsaufrechnung - wie auch die Klage im Übrigen € ist, was in mündlicher Verhandlung unbestritten geblieben ist, vom Alleingesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin (90%), B, initiiert und das Verfahren dementsprechend geführt worden, so dass den Vorgaben des § 46 Nr. 8 GmbHG, in dessen Rahmen der betroffene Beklagte ohnehin vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen wäre, genügt ist (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl., § 46 Rn 62, 63).

(Schadenersatz -)Anspruchsgrundlage wegen der von der Klägerin geltend gemachten vermeintlichen Pflichtwidrigkeiten des Beklagten ist § 43 Abs. 2 GmbHG. Nach dieser Vorschrift haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten bereits deshalb verneint, weil die Klägerin schon nicht konkret das vermeintlich schadensstiftende Verhalten des Beklagten dargelegt habe. Nach wohl herrschender Auffassung muss die Gesellschaft Eintritt und Höhe des Schadens darlegen und beweisen, ferner die Handlung des Geschäftsführers und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden, wobei es genügt, dass sich das schadensstiftende Verhalten des Geschäftsführers wenigstens als möglicherweise pflichtwidrig darstellt; es ist dann Sache des Geschäftsführers, sich dahin zu entlasten, dass er nach den Umständen, die er darzulegen und zu beweisen hat, seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen: Zöllner in Baumbach/ Hueck,a.a.O., § 43 Rn. 36, 38 m. Nachw.; BGHZ 152, 280 (284); Hüffer, AktG 6. Aufl., § 93 Rn. 16 (für AG); Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn 31 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, § 43 Rn. 75).

a) Unter Beachtung dieser Grundsätze scheidet allerdings zunächst ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verrechnungskonto ... aus, das [unbestritten] einen Aktivsaldo von 84.094,28 € auswies. Diese Forderungen - so die Klägerin - seien aber tatsächlich nicht werthaltig oder bereits verjährt gewesen (Bl. 12 d. A.) und hätten deshalb ausgebucht/wertberichtigt werden müssen (Bl. 13, 204 d. A.). Unstreitig ist der bezeichnete Saldo nicht werthaltig (Klägerin: Bl. 13, 28, 29, 94, 147, 280 d. A.; Beklagter: Bl. 62, 70, 231 d. A.). Tatsächlich stammen die Beträge/Buchungen auf diesem Konto aus den Jahren (1997) bis 1999 (Klägerin: Bl. 13 d. A.; Beklagter: Bl. 64, 67, 123 d. A.; Steuerberater C: aus den Jahren 1999 und früher € Bl. 28 d. A.) und ohne die Mithilfe des Beklagten sieht sich die Klägerin hinsichtlich der nach wie vor unaufgeklärten Buchhaltungsdifferenzen betreffend das Jahr 1999 und die Zeit davor auch außerstande, zur Schadensursache substantiierten Sachvortrag zu halten (Bl. 148, 150, 201 d. A.); insofern hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin € entsprechend ihrer Darlegungslast € zu den einzelnen, nunmehr in dem Verrechnungskonto zusammengeführten Forderungen/Forderungsausfällen (also zu Art und Ursache) im Einzelnen konkreten Vortrag hätte halten müssen, aufgrund welchen Verhaltens des Beklagten als damaligem Geschäftsführer die Uneinbringlichkeit bzw. mangelnde Werthaltigkeit eingetreten ist, was Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG wäre.

Selbst wenn man erwägen wollte, dem Beklagten als dem gemäß § 41 GmbHG in diesen Jahren für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft verantwortlichen Geschäftsführer eine sekundäre Darlegungslast zur Substantiierung der auf dem Verrechnungskonto zusammengeführten Einzelforderungen bzw. ungeklärten Buchungsvorgänge aufzuerlegen, um damit der Klägerin ihrerseits wiederum eine Substantiierung der dem Beklagten vorgeworfenen schadensursächlichen Verhaltensweisen bezüglich der einzelnen Buchungsvorgänge zu ermöglichen, käme aber letztlich eine solche sekundäre Darlegungslast hier nicht in Betracht, denn der Beklagte wurde in der Gesellschafterversammlung vom 20.02.2001 durch Beschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr 1999 entlastet (Anlage B 3 € Anlagenheft). Anders als im Aktienrecht wird im Fall der Entlastung der GmbH-Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschaft mit solchen Ansprüchen (einschließlich Schadensersatzansprüchen) präkludiert, die für das entlastende Organ (hier: insbesondere den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin, der F-GmbH - Bl. 62, 63, 159 d. A. und Anlage B 3] aufgrund der Rechenschaftslegung und der zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar waren. Zwar führt außerhalb des aufgrund der Rechenschaftslegung Erkennbaren in der Regel nur positive Kenntnis zur Verzichtswirkung; es genügt jedoch € wie hier € Erkennbarkeit, soweit sie für Mitgesellschafter aufgrund ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder besteht (vgl. Baumbach-Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 41; BGH DB 1968, 2166).

Zwar behauptet die Klägerin, B habe von der Tatsache, dass der Saldo des Verrechnungskontos nicht werthaltig sei, erstmals im Jahr 2005 bei Verabschiedung des Jahresabschlusses 2004 erfahren (Bl. 91, 93 d. A.), was der Beklagte bestreitet (Bl. 122, 123 d. A.). Unbestritten war B bis 1999 aber auch der Steuerberater der Klägerin; als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin verschaffte er sich auch Einblicke in die Geschäfte und gab im Bedarfsfall ebenso konkrete Anweisungen (vgl. Bl. 125, 126 d. A.; Anlage B 7 € Bl. 132-138 d. A.).

U. a. zeigt eine E-Mail des B vom 26.12.1998 (Anlage B 8 € Bl. 139 d. A.), dass sämtliche Kontenvorträge der 1997er Buchhaltung nach 1998 noch zu buchen [waren], dass die komplette Kontenabstimmung noch offen und für € zu klärende Positionen € ggfs. eine externe Kraft beauftragt werden sollte (Bl. 139 d. A.). Eine Klärung/Bereinigung der damaligen Buchhaltungsdifferenzen ist bis heute nicht erfolgt.

Die Klägerin räumt im Übrigen ein, dass B [erst] im Jahr 2000 von bestehenden €Abstimmungsdifferenzen€ erfahren habe (Bl. 93 d. A.). Da B zum Zeitpunkt der Entlastung des Beklagten am 20.02.2001 nicht positiv davon ausgehen konnte, dass die aufgetretenen Abstimmungsdifferenzen tatsächlich inzwischen beseitigt waren, und es sich bei diesen Abstimmungsdifferenzen naheliegender Weise doch auch nur um solche aus den Jahren bis 1999 handeln konnte, ist € nach der Bewertung des Senats € wenigstens von einer Erkennbarkeit etwaiger dem Beklagten anzulastender Buchhaltungsmängel zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 20.01.2001 auszugehen, so dass dem Beklagten hinsichtlich dieser Buchhaltungsdifferenzen aus Gründen eingetretener Verzichtswirkung hier keine prozessualen Nachteile mehr entstehen können und erst recht ein Schadensersatzanspruch ausscheidet. b) Die Klägerin kann jedoch nach Auffassung des Senats im Wege des Schadensersatzes gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG vom Beklagten anteiligen Ersatz der ihr durch die Neuerstellung der Bilanzen/Steuererklärungen für 2003 und 2004 entstandenen Kosten [aus insgesamt 15.303,23 € - Bl. 159 d. A.] verlangen, wobei die Klägerin diesbezüglich teilweise auch aus abgetretenem Recht der A-GMBH vorgeht (Bl. 155, 156). Die Klägerin macht geltend, die Jahresabschlüsse und auch die Steuererklärungen der Klägerin und der A-GMBH hätten € weil mangelhaft € überarbeitet werden müssen (Bl. 154 d. A.):

aa) Unbestritten sind die nicht werthaltigen Salden (Buchhaltungsdifferenzen) aus der Zeit bis 1999 in den ab 1999 erstellten Bilanzen als €durchlaufende [Aktiv-] Posten€ € letztlich im Verrechnungskonto ... € gebucht worden bzw. bis in das Jahr 2004 mitgezogen worden, ohne dass in den erstellten Bilanzen Einschränkungen im Hinblick auf die Werthaltigkeit gemacht worden sind (vgl. Anlage K 14 Bl. 11, Bl. 28, 149, K 15, 16 € Ordner; Bl. 280 d. A.), obwohl Einzelwertberichtigungsbedarf bestand (Bl. 149, 280 d. A.).

Der Beklagte räumt für den Jahresabschluss zum 31.12.2003 auch ausdrücklich ein, dass das Konto in den Unterlagen zum Jahresabschluss 2003 [tatsächlich] aufgeführt [und von B nicht beanstandet] wurde (Bl. 68 d. A.). Ebenso ergibt sich aus dem Bericht der G-Steuerberatungsgesellschaft (Anlage K 18 € Ordner), der aus Anlass des Anteilsverkaufs aller Geschäftsanteile der A-GMBH an die Klägerin [im Jahr 2003 = vgl. Anlage K 18 S. 3] erstellt worden ist (Bl. 151 d. A.), dass im Jahresabschluss der Klägerin für das Jahr 2004 unter dem Posten €außerordentliche Aufwendungen€ Beträge von 107.251,36 € ausgewiesen seien, bei denen es sich € nach eingeholten Informationen € um uneinbringliche Forderungen der Vorjahre handele (Anlage K 19 - S. 4, K 23 Blatt 16), woraus sich für die Klägerin ein steuerliches Risiko von ca. 43.000,-- € ergebe. Nach dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 154, 155 d. A.; Bl. 201-204 d. A.) hat sich deshalb im Hinblick auf die mangelnde Werthaltigkeit des Verrechnungskontos ... schon für die ausgewiesenen Gewinne 2003 und 2004 Berichtigungsbedarf ergeben, der sich auch auf die Höhe des aktivierten Geschäftswertes (Firmenwertes) ausgewirkt habe (Bl. 204 d. A.).

bb) Darüber hinaus hat der Bericht der ..., den sich die Klägerin inhaltlich zu eigen gemacht hat, weitere Mängel der [vom Steuerberater C erstellten] Jahresabschlüsse 2003 und 2004 darin gesehen, dass € nach dem Verkauf aller Anteile an der A-GMBH an die Klägerin und dem im Juni 2003 zwischen der Klägerin und der A-GMBH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag € im laufenden Geschäftsjahr 2003 die steuerlichen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Organschaft noch nicht vorgelegen hätten, die Bilanz 2003 der A-GMBH zum 31.12.2003 aber schon einen [unzulässigen] Verlustvortrag enthalte, woraus sich für die A-GMBH [deren Geschäftsführer der Beklagte ebenfalls war] ein steuerliches Risiko von ca. 87.000,-- € ergeben habe (Anlage K 18 € S. 3).

Ebenso sei in der [vom Steuerberater C erstellten] Bilanz der Klägerin zum 31.12.2004 der Geschäfts- und Firmenwert (unrichtig) mit 179.000,-- € angegeben; die beiden Jahresabschlüsse der Klägerin enthielten für 2003 und 2004 nämlich schon Gewinnabführungen der A-GMBH; ohne die Ergebnisabführungen habe die Klägerin jedoch in 2003 und 2004 Verluste erwirtschaftet, woraus sich ein bilanzielles Risiko von ca. 148.000,-- € ergeben habe (Anlage K 20 € S. 11).

Nach der Wertung des Senats hat der Beklagte hinsichtlich der € durch die erforderlich gewordene Erstellung berichtigter Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der D-Steuerberatungsgesellschaft € entstandenen Kosten von 15.303,23 € (Bl. 155 d. A. € Anlage K 25 Ordner, deren Bezahlung hinreichend nachgewiesen ist € Anlagen K 31 € Bl. 177-183 d. A., K 32, 33 € Bl. 186-189 d. A.) indes lediglich 50 % zu ersetzen, denn seine Verantwortlichkeit bezieht sich bei normativer Betrachtung lediglich darauf, dass das nicht mehr werthaltige Verrechnungskonto weiterhin als Aktivposten in die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 des Steuerbüros C einfloss und nicht wertberichtigt wurde. Diesbezüglich war allerdings der Beklagte als Geschäftsführer weiterhin verantwortlich. Er wusste auch damals von den Abstimmungsdifferenzen (nicht bereinigten Buchhaltungsdifferenzen), von denen B wenigstens schon im Jahr 2000 Kenntnis erhalten hatte (Bl. 149 d. A.); der Beklagte räumt im Übrigen ein, dass er sich (damals) ständig in Abstimmung mit den beauftragten Buchhaltungsbüros um die Bereinigung der Altlasten gekümmert habe (Bl. 121 d. A.). Auch aus der E-Mail des Steuerberaters C an B vom 09.02.2005 (Bl. 28 d. A.) folgt, dass der Beklagte und B am 12.06.2001 die €Info€ bekommen hätten, dass die Konten noch nicht vollständig abgestimmt waren.

Gemäß § 41 GmbHG hätte der Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass das Steuerbüro C € zur Meidung unrichtiger künftiger Jahresabschlüsse und ungeachtet etwaiger Ersatzansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft C € die auf dem Verrechnungskonto zusammengeführten Forderungen wertberichtigt in den Bilanzen ausweisen würde (zur Einzelwertberichtigung - vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, a.a.O:, § 253 Rn 21) . Seine allgemeine Einlassung, er habe sich ständig in Abstimmung mit den beauftragten Buchhaltungsbüros und B um die Bereinigung der Altlasten gekümmert (Bl. 121 d. A.), vermag ihn hierbei nicht zu entlasten. Die Behauptung des Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 10 € Bl. 307), es sei unstreitig, dass der Steuerberater C € nach der Diskussion der Buchhaltungsdifferenzen im Jahre 2000 dem Beklagten und B mitgeteilt habe, dass die Differenzen beseitigt € seien, ist ersichtlich neu und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Sie steht auch in Widerspruch zum Inhalt der bezeichneten E - Mail vom 9.5.2005, so dass der Beklagte in den Folgejahren [jedenfalls ab 2001] nicht von einer Kontenbereinigung ausgehen konnte.

Für den weitergehenden Kostenaufwand hat der Beklagte jedoch nicht einzustehen, soweit der Kostenaufwand in seiner Entstehung ebenso anteilig durch den im Juni 2003 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit veranlasst worden ist. Unbestritten ist dieser Vertrag durch die F-GmbH, die die Mehrheitsgesellschafterin sowohl der Klägerin als auch der A-GMBH war [und hinter der B als Alleingesellschafter und Geschäftsführer stand], abgeschlossen und von beiden Seiten als Mehrheitsgesellschafterin unterzeichnet worden (Bl. 159, 162 d. A.), ohne dass der Beklagte dabei mitgewirkt hatte (Bl. 162 d. A.]; es war aber Sache der von der Klägerin beauftragten Steuerberatungsgesellschaft [C], die Gewinnabführungen der A-GMBH in 2003 und 2004 in den Bilanzen 2003 und 2004 steuerlich richtig zu behandeln, was sowohl beim Gewinn als auch im Firmenwert der Gesellschaften wirtschaftliche Auswirkungen hatte (Seite 19).

Dabei ist anerkannt, dass Geschäftsführer ihre Buchführungspflicht nicht persönlich erfüllen, wohl aber für deren Erfüllung sorgen müssen. Im Fall der Vergabe der Buchführungsarbeiten an andere geeignete Personen oder selbständige Unternehmen kommt der Geschäftsführer seiner Sorgepflicht durch sorgfältige Auswahl und Überwachung derselben nach (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 41 Rn. 20), so dass er lediglich für (eigenes) Auswahl- oder Überwachungsverschulden einzustehen hat (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl., § 43 Rn. 9).

Es lässt sich im vorliegenden Fall aber nicht ohne Weiteres annehmen, dass das Steuerberatungsunternehmen [C] der Klägerin für die Betreuung buchhalterischer und steuerlicher Angelegenheiten schlechthin ungeeignet war; zumindest konnte der Beklagte anlässlich der von ihm erwarteten/geschuldeten Überwachung des Steuerberaters nicht ohne Weiteres erkennen, dass die steuerliche Behandlung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages etwa risikobehaftet war. Selbst B hat in seiner beruflichen Qualifikation als Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht ein diesbezügliches Fehlerrisiko nicht erkannt.

Den vom Beklagten zu verantwortenden Anteil an den für die Neuerstellung der Bilanzen/Steuererklärungen entstandenen Kosten bemisst der Senat entsprechend der hier vorgenommenen Zuordnung der Haftungsanteile im Wege der Schätzung auf 50 % des hinreichend nachgewiesenen Kostenaufwands € somit auf 7.651,62 € (§ 287 Abs. 1 ZPO); eine weitere Sachaufklärung zur genaueren Anteilsermittlung wäre unverhältnismäßig.(vgl. auch § 287 Abs. 2 ZPO).

Soweit der Beklagte meint, der Kostenschaden der Klägerin könne allenfalls in den € hier nicht bekannten € Kosten der Jahresabschlüsse 2003 und 2004 [C] liegen (Bl. 235 d. A.), ist das nicht zutreffend; denn wenn der Steuerberater C von Anfang an €richtige€ Jahresabschlüsse erstellt hätte, wären die tatsächlichen Kosten €E€ nicht angefallen.

Neu und nicht mehr zu berücksichtigen, ist der Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung (Bl. 311), der (alte) Jahresabschluss 2004 sei bei Offenlegung der Verrechnungskontenproblematik noch nicht fertig gestellt gewesen und habe noch rechtzeitig korrigiert werden können, so dass weniger Kosten - wenigstens in Bezug auf den Jahresabschluss 2004 - entstanden wären.

c) Soweit die Klägerin (aus abgetretenem Recht der A-GMBH) vom Beklagten Schadensersatz deshalb verlangt, dass aufgrund der fehlerhaften Jahresabschlüsse 2003 und 2004 die Steuererklärungen der A-GMBH zu berichtigen gewesen seien und dies zur Folge gehabt habe (Bl. 155, 156 d. A.), dass mehr Steuern in einem Gesamtaufwand von 106.796,57 € von der A-GMBH zu entrichten gewesen seien (= Steuerbescheid vom 08.01.2007 betreffend Körperschaftssteuer 2003 über 65.383,07 € € Anlage K 27 Ordner € und Steuerbescheid vom 02.02.2007 betreffend Gewerbesteuern über 41.413,50 € € Anlage K 28 Ordner), ist ein solcher Schaden nicht schlüssig. Die Klägerin trägt doch vor, dass diesen Bescheiden die €richtigen€ Abschlüsse zugrunde liegen, die nunmehr im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung stünden (Bl. 157 d. A.). Davon ausgehend kann es sich bei der festgesetzten Steuer ebenfalls nur um den objektiv richtigen Steueraufwand handeln, den die A-GMBH schon seit jeher hätte zahlen müssen, so dass ein Schaden nicht nachvollziehbar ist. Einen vermeintlichen €Mehr€- Steueraufwand hätte die A-GMBH erforderlichenfalls durch Rechtsbehelfe gegen die Bescheide aus dem Jahr 2007 abwenden müssen, um sich nicht dem Vorwurf eines selbst verschuldeten Schadens auszusetzen (§ 254 BGB).

d) Mit der Berufung ersichtlich nicht mehr angegriffen (wie durch die Klägerin in mündlicher Verhandlung bestätigt) ist der aberkannte, von der Klägerin erstinstanzlich zur Hilfsaufrechnung gestellte Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 13.920,37 €; diesen Anspruch hat das Landgericht zu Recht als unschlüssig abgelehnt (LGU S. 9).

Soweit die Hilfsaufrechnung Erfolg hat, verringern sich die aus dem Aufhebungsvertrag [zum 14.10.2005] geschuldeten, gleich fälligen und gleich alten Schulden (5.800,-- €, 7.200,-- € und 3.702,78 €) durch verhältnisentsprechende Anrechnung der hilfsaufgerechneten 7.651,62 € (§§ 366 Abs. 2, 396 Abs. 1 S. 2 BGB); auf den später zum 31.12.2005 fälligen Darlehensanspruch des Beklagten von 14.000,- € war sonach keine anteilige Anrechnung vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Unterliegen bzw, Obsiegen der Parteien. Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 27.05.2008
Az: 5 U 190/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/088b3c1f468f/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_27-Mai-2008_Az_5-U-190-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share