Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. Februar 1983
Aktenzeichen: 17 W 6/83

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.02.1983, Az.: 17 W 6/83)

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt amMain - 10, Zivilkammer - wird der Wert des Streitgegenstandes fürden Klageantrag zu 2) auf 261.239,94 DM festgesetzt.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht denStreitwert für den Klageantrag zu 2) (Räumung einerEigentumswohnung) auf 15.600,- DM festgesetzt. Gegen diesenBeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerdeeingelegt und zur Begründung ausgeführt, ein Fall des § 16 Abs. 2GKG liege nicht vor, da die Parteien über die Wirksamkeit desRücktritts von einem Grundstückskaufvertrag gestritten hätten.

Die Beschwerde ist zulässig, da sie der Prozessbevollmächtigteder Kläger ersichtlich im eigenen Namen eingelegt hat (§ 9 Abs. 2BRAGO). Sie ist auch begründet. Wie der Senat früher schonentschieden hat (JurBüro 1979, 1888), bemisst sich der Streitwertfür die Herausgabeklage des Wohnungseigentümers gemäß § 6 ZPO nachdem Verkehrswert der Eigentumswohnung und nicht nach demeinjährigen Nutzungswert. § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG ist imvorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Notwendigkeit, dieVorschrift des § 16 GKG weit auszulegen, weil sie aus sozialenGründen, nämlich zur Verbilligung von Mietstreitigkeiten, ergangenist, findet ihre Grenze dort., wo es an der Unterschiedlichkeit imGrad der Berechtigung fehlt, die für das Verhältnis von Vermieterund Mieter typisch ist. Deshalb ist die Anwendung des §16 Abs. 2Satz 2 GKG bei solchen Nutzungsverhältnissen zu verneinen, diezwischen dem Verkäufer und Käufer einer Eigentumswohnung für dieÜbergangszeit bestehen (BGH NJW 1967, 1863, BGHZ 48, 177 = NJW1967, 2463, jeweils zur vorangegangenen Vorschrift des § 12 Abs. 2Satz 2 GKG a.F.).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 21.02.1983
Az: 17 W 6/83


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