Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Dezember 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 49/06

(BPatG: Beschluss v. 02.12.2009, Az.: 19 W (pat) 49/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse H01F -hat die am 1. April 2005 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 2. Juni 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01F des Deutschen Patentund Markenamtes vom 2. Juni 2006 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- geänderte Patentansprüche 1 bis 7

- mit angepassten Beschreibungsseiten 7 und 8 sowie - geänderten Figuren 1 bis 3, Blatt 1/3 bis 3/3, jeweils eingegangen am 6. Juli 2006,

- Beschreibungsseiten 1, 1a, 2, 3, 3a, eingegangen am 23. Mai 2006,

- übrige Beschreibungsseiten 4 bis 6 vom Anmeldetag 1. April 2005.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft einen Transformator mit elektrischer Abschirmung. Die Anmeldungsbeschreibung führt dazu aus, dass bei Transformatoren, insbesondere Gießharztransformatoren im Mittelund Hochspannungsbereich eine Sicherung der äußeren Hülle des Transformators gegen Berühren unumgänglich sei.

Die Anmeldung nennt deshalb als Aufgabe, einen leicht herzustellenden, kompakten Transformator bereitzustellen, der berührungssicher ist (S. 2, Abs. 3, der geltenden Beschreibung).

Nach dem geltendem Anspruch 1 vom 5. Juli 2006 (eing. am 6. Juli 2006) besteht die Lösung dieses Problems in einem

"Gießharztransformator (1) mit mindestens einer Unterspannungswicklung (2a) und mindestens einer Oberspannungswicklung (3a), wobei die Oberspannungswicklung (3a) vollständig durch eine elektrische Abschirmung (4) abgeschirmt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Abschirmung in radialer Richtung unterbrochen ist und der so entstandene Zwischenraum zwischen den Enden der Abschirmung (4) in radialer Richtung durch eine Isolation voneinander isoliert sind."

2.

Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Gießharztransformatoren an.

3.

Der Anspruch 1 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen ist unzulässig erweitert (§ 38 PatG).

Der Anspruch 1 soll sich nach den Angaben der Anmelderin in der Beschwerdebegründung, Blatt 3, Absatz 4 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der Austauschseite 3 vom 23. Mai 2006 von der Zeile 10 bis zur Zeile 24 ergeben.

Nach dem ursprünglichen Anspruch 1 ist "um die Oberspannungswicklung (3a) eine elektrische Abschirmung (4a) angeordnet", derart dass nach dem ursprünglichen Anspruch 2 "die elektrische Abschirmung (4a) die Oberspannungswicklung (3a) nahezu vollständig umschliesst." Nach Absatz 2 der Austausch-Seite 3 "umschließt die elektrische Abschirmung die zylindrische Oberspannungswicklung koaxial". Von einer vollständigen Abschirmung ist nicht die Rede. Vollständiges Abschirmen und eine Abschirmung, die nahezu vollständig umschließt, sind aber verschiedene Aussagen. Eine vollständig umschließende Abschirmung kann nämlich unvollständig abschirmen, wenn sie zu dünn oder mit zu hohem spezifischen Widerstand ausgeführt ist.

Damit ist das Merkmal "wobei die Oberspannungswicklung (3a) vollständig durch eine elektrische Abschirmung (4a) abgeschirmt ist" nicht ursprünglich offenbart.

Darüber hinaus kann der kennzeichnende Teil, des geltenden Anspruchs 1 der weitgehend dem Absatz 2 auf Seite 3 entnommen ist, keinem der ursprünglich offenbarten Ansprüche und keinem der Ausführungsbeispiele zugeordnet werden. Eine elektrische Abschirmung, die in radialer Richtung unterbrochen ist, ist in keinem der Ausführungsbeispiele nach Figur 1 bis 3 ersichtlich und in keinem der ursprünglichen Ansprüche erwähnt.

In Figur 1 und 2 könnte man zunächst den radialen Abstand zwischen dem inneren (urspr. 4a) und äußeren Schirm (urspr. 4b) an der Oberund Unterkante als radial verlaufende Unterbrechung zwischen den beiden Schirmteilen ansehen. Dort ist aber angegeben, dass die elektrische Abschirmung 4a, 4b die Oberspannungswicklung in axialer Richtung jeweils nahezu vollständig umschließt (ursprüngliche Unterlagen S. 7, Abs. 1). Die beiden Schirmteile 4a, 4b werden also bezüglich möglicher Unterbrechungen jeweils für sich betrachtet. Eine radiale Unterbrechung kann es nur in radial verlaufenden Schirmteilen geben, und die gibt es da nicht. Vor allem ist aber im Absatz 2 der Seite 3 angegeben, dass sich die Enden überlappen müssen, und das ist in Figur 1 und 2 jeweils nicht der Fall.

Nach Darstellung der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung soll es sich dabei um eine Unterbrechung in der Art der Entgegenhaltung 2, DE-GM 19 21 610, Figur 2 handeln. Dort ist aber eine Unterbrechung in Umfangsrichtung dargestellt, wobei sich die Enden in Umfangsrichtung überlappen, und dabei auch einen radialen Abstand halten. Eine solche Unterbrechung kann den ursprünglichen Unterlagen nicht entnommen werden.

Der Anspruch 1 enthält somit auch eine Kombination von Merkmalen aus unterschiedlichen Ausführungsbeispielen und Anspruchsgegenständen, die in dieser Zusammenstellung den ursprünglichen Unterlagen nicht entnommen werden kann.

Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Dr. Scholzprö






BPatG:
Beschluss v. 02.12.2009
Az: 19 W (pat) 49/06


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