Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 118/09

(BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 118/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsgericht S. und Landgericht B. , zugelassen. Daneben wurde er 1990 zum Notar bestellt. Aus seinem Amt als Notar ist er auf seinen Antrag mit Ablauf des 30. Juni 2003 entlassen worden, nachdem er mit Bescheid vom 11. Februar 2003 vorläufig dieses Amtes enthoben und sein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht C. vom 26. Mai 2003 zurückgewiesen worden war.

Mit Bescheid vom 12. August 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Mit Beschlüssen vom 13. Februar 2006 und 15. September 2008 hat der Senat jeweils auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Widerrufsverfügung im Einzelnen bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen, teilweise wegen Kleinbeträgen, durchgeführt worden. Soweit er Zahlungen geleistet hat, erfolgte dies weitgehend nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung. Er ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht zweifelsfrei vor.

Zwar ist es dem Antragsteller immer wieder gelungen, einzelne bekannt gewordene Forderungen ganz oder teilweise zu begleichen. Mit einer Reihe von Gläubigern hat er Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen, die er jedenfalls für eine gewisse Zeit auch eingehalten hat. Jedoch ist es andererseits gegen ihn immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen. Nach Mitteilungen des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 27. Mai 2009 waren kurze Zeit zuvor Zwangsvollstreckungsversuche in der Kanzlei des Antragstellers wegen Forderungen von 674,18 € und 288,38 € sowie wegen einer Teilforderung in Höhe von 2.000 € jeweils erfolglos verlaufen. Das Finanzamt W. hat am 9. November 2009 wegen Abgaberückständen im Gesamtbetrag von 34.371,42 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers beantragt. Aussagekräftige Unterlagen, die auf eine zwischenzeitliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hinweisen könnten, hat der Antragsteller trotz wiederholter Hinweise nicht vorgelegt. Eine aktuelle Darstellung seiner Vermögensverhältnisse fehlt völlig.

3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Vielmehr zeigt die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue in vier Fällen (Veruntreuung von Mandantengeldern) durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 11. November 2006, dass sich die durch den Vermögensverfall indizierte Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Im Übrigen sind die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 8. März 2005 insoweit vorgeschlagenen Maßnahmen - anders als diejenigen in dem vom Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) entschiedenen Sonderfall - nicht geeignet, die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu beseitigen.

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 28.06.2004 - AGH 25/03 -






BGH:
Beschluss v. 31.05.2010
Az: AnwZ (B) 118/09


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