Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 29. Oktober 2003
Aktenzeichen: 19 L 3174/03

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 29.10.2003, Az.: 19 L 3174/03)

Tenor

Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch eine Betreuung in der Jugendhilfeeinrichtung N1 in T im Rahmen der Intensivgruppe bei zusätzlicher 1 : 1 Betreuung zu gewähren, und zwar für die Dauer von 6 Monaten ab Wiederaufnahme in die Einrichtung.

Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Gegenstandswert wird für die Zeit bis zur Teilrücknahme des Antrages auf 54.000,00 Euro festgesetzt und für die Folgezeit auf 27.000,00 Euro.

Gründe

Nachdem der Antragsteller zunächst zeitlich unbefristet beantragt hat,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Hilfe zur Erziehung in Form der Heimpflege in der Weise zu gewähren, dass er in der Jugendhilfeeinrichtung N1in T im Rahmen der dortigen Intensivgruppe bei zusätzlicher 1:1 Betreuung untergebracht wird und der Antragsgegner die hierfür erforderlichen Kosten von monatlich 9.000,00 Euro trägt,

beantragt er nunmehr,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Hilfe für die Dauer von zunächst 6 Monaten in der Weise zu gewähren, dass er in der Jugendhilfeeinrichtung N1 in T im Rahmen der dortigen Intensivgruppe bei zusätzlicher 1:1 Betreuung untergebracht wird und der Antragsgegner die hierfür erforderlichen Kosten von monatlich 9.000,00 Euro trägt.

Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Der zuletzt gestellte Antrag ist begründet, der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich schon aus dem zeitlich nicht befristeten, an seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2003. Mit dem vorgenannten Bescheid bewilligte der Antragsgegner nach Aufnahme des Antragstellers in die von ihm - dem Antragsgegner - vermittelte Einrichtung E Jugendhilfe in dem im vorliegenden Verfahren begehrten Hilfeumfang. Dies ergibt sich aus folgendem: Am 3. Juli 2003 wurde der Antragsteller durch den Mitarbeiter des Antragsgegners, Herrn T1, in die Einrichtung gebracht. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge wurde schon an jenem Tage von der Einrichtung für die Unterbringung in der Intensivgruppe nebst Betreuung durch einen weiteren Mitarbeiter ein Tagessatz von rund 300,00 Euro benannt. Eben diese Kosten finden sich auf den Monat hochgerechnet mit ca. 9.000,00 Euro als Kosten der durchgeführten Maßnahme im Bescheid wieder, sodass mit dem Bescheid vom 24. Juli 2003 die hier begehrte Maßnahme bewilligt wurde. Zwar hat der Antragsgegner den Bescheid mit einem weiteren Bescheid vom 8. August 2003 mit Wirkung vom 1. August 2003 aufgehoben. Da der Antragsteller jedoch gegen den letztgenannten Bescheid am 18. August 2003 Widerspruch erhoben hat, entfaltet die Aufhebung des Bewilligungsbescheides derzeit im Hinblick auf den Suspensiveffekt des Widerspruchs, § 80 Abs. 1 VwGO, keine Wirkung. Die zeitlich unbefristete Bewilligung begründet daher weiterhin den hier zugesprochenen Erfüllungsanspruch.

Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch unabhängig von der Bewilligung vom 24. Juli 2003 den geltend gemachten Anspruch hätte, denn der Antragsgegner wäre auf Grund des sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Sachverhaltes verpflichtet, jedenfalls für einen Zeitraum von zunächst 6 Monaten eine entsprechende Hilfe zu bewilligen.

Hinsichtlich des Antragstellers liegen unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII vor. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus.

Die streitige Maßnahme in E erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich. Ausweislich der Stellungnahmen der vom Antragsgegner eingeschalteten externen Gutachter als auch denen seiner eigenen Mitarbeiter ist für den Antragsteller eine Fremdunterbringung erforderlich. Für diese hat er selbst die Einrichtung in E ausgesucht und anlässlich der Aufnahme des Antragstellers den hier geltend gemachten Umfang der Betreuung abgefordert, als er für die Anfangsphase zusätzlich eine weitere Betreuungsperson forderte, da er den Antragsteller noch nicht für gruppenfähig hielt. Die Maßnahme wurde lediglich unterbrochen, weil der Antragsgegner gegenüber dem Träger in der Folgezeit die Kosten in voller Höhe nicht übernehmen wollte, vom Träger aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen allerdings nicht verlangt werden kann, über einen längeren Zeitraum Leistungen in der Ungewissheit zu erbringen, ob das hierfür anfallende Entgelt gezahlt wird. Dass die Einrichtung unter diesen Voraussetzungen nicht bereit war, die Betreuung fortzusetzen, begründet nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit, denn letztlich finanziert sich die Einrichtung durch die Pflegesätze.

Dem Wunsch des Antragstellers, auch weiterhin in dieser Einrichtung betreut zu werden, ist nicht aus anderen Gründen zu widersprechen. Der Antragsgegner konnte anlässlich des Erörterungstermins keine konkrete andere Maßnahme anbieten, die besser geeignet und kostengünstiger gewesen wäre. Zwar hat er mit der E1 GmbH einen weiteren Anbieter präsentiert, konnte aber noch keine Angaben zu der von diesem Anbieter konkret geplanten Maßnahme machen. Diese sollte erst im Rahmen weiterer 30 Fachleistungsstunden erarbeitet werden. Auch die Kosten der Maßnahme führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Anbieter E1 GmbH wäre bei vergleichbarer Leistung nicht kostengünstiger. So soll dieser einen Tagessatz von rund 239,00 Euro avisiert haben. Ausweislich seiner Entgeltliste entspricht dies einer Betreuungsleistung von 1,5 - Betreuern -: 1. Bei einem Verhältnis vom 2:1 belaufen sich die Kosten täglich auf rund 307,00 Euro. Die für E bewilligte Leistung entspricht einem Schlüssel von rund 1,86 : 1, denn für die aus 7 Plätzen bestehende Intensivgruppe stehen rechnerisch 6 Betreuer zur Verfügung. Dies entspricht rechnerisch einem Verhältnis von 0,86 Betreuer pro Platz, für den Antragsteller zzgl. einer vollen Stelle, dem vorgenannten Schlüssel von 1,86 : 1. Würde der zusätzlich verlangte Betreuungsaufwand in E auf das Verhältnis 1,5 : 1 verringert, entstünden ebenfalls entsprechend geringere Kosten. Bekanntlich ist allerdings der Betreuungsaufwand zu Beginn einer Maßnahme bedeutend höher als in der Folgezeit, was der Antragsgegner mit seiner ursprünglichen Forderung zum Betreuungsumfang gegenüber der Einrichtung selbst auch einräumt. Dies gilt umso mehr, als er zudem einräumt, dass beim Antragsteller erhebliche Defizite hinsichtlich der Gruppenfähigkeit bestehen. Für die Einrichtung in E spricht ferner, dass der Antragsteller, der sich trotz seiner Schulpflicht seit geraumer Zeit einer Beschulung entzieht, in der dortigen Schule unterrichtet werden kann, hingegen E1 auf die staatlichen Regelschulen zurückgreifen würde. Da es ihm zudem an der Fähigkeit fehlt, in der Gruppe zu leben, ist auch die auf eine Gruppenunterbringung gerichtete Maßnahme einer Einzelunterbringung, wie sie nach Angaben des Herrn T1 im Erörterungstermin von E1 angedacht sei, vorzugswürdig.

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus den extremen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers, die ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zulassen.

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Danach waren den Beteiligten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den zunächst zeitlich unbeschränkten Antrag der Jahreswert der Aufwendungen zu Grunde zu legen war, der Antrag unter dem Gesichtspunkt der Vorläufigkeit der Regelung jedoch nur für ein halbes Jahr Erfolg haben konnte und insoweit für das zweite halbe Jahr zurückgenommen wurde, die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 8,10 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 17 GKG. Für die Zeit bis zur Antragsrücknahme war der Jahreswert der Aufwendungen, für die Zeit danach der für 6 Monate zu Grunde zu legen. Diese Werte waren unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, jeweils zu halbieren.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 29.10.2003
Az: 19 L 3174/03


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