Landgericht Köln:
Urteil vom 28. Oktober 2004
Aktenzeichen: 84 O 42/04

(LG Köln: Urteil v. 28.10.2004, Az.: 84 O 42/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Beklagte betreibt den U-Baumarkt in G. Für den Neubau hatte die Stadt einen speziellen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Danach sind ausschließlich zulässig Verkaufsflächen für einen Bau- und Gartenfachmarkt mit nichtinnenstadtrelevanten Sortimenten, die im einzelnen aufgeführt wurden.

Das Sortiment des U-Marktes in G umfaßt jedenfalls zeitweise Angebote, die nicht zum Sortiment eines Bau- und Gartenfachmarkts gehören, nämlich z.B. Wein, Fahrräder, Haushaltsartikel, Fernseher, Filme, Zigaretten und Süßwaren.

Der Kläger sieht in dem Satzungsverstoß auch einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken entgegen den ausdrücklichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. .../1 für das Grundstück Nr. ...#/1 der Stadt G im Rahmen des Angebots eines Bau- und Gartenfachmarktes an der D-Straße in ......1 G folgende Sortimentserweiterungen im Angebot gegenüber den Verbrauchern vorzunehmen:

Rot- und Weißweine unterschiedlicher Herkunft;

und/oder

Getränke (Säfte diverser Geschmacksrichtungen),

und/oder

Sportfahrräder einschließlich Zubehör, insbesondere Fahrradhelme und Ersatzteile wie Sättel und Reifen;

und/oder

Bücher;

und/oder

Ersatzbeutel für diverse Staubsauger-Marken;

und/oder

klappbare Bügelbretter und Haushalts-Wäscheständer;

und/oder

Haushaltsartikel aus Plastik, nämlich Dosen unterschiedlichster Größe, insbesondere Besteckkörbe, Kännchen, Geschirrkörbe, Wäschekörbe, Flaschenkörbe und Wäscheklammern;

und/oder

Wasch- und Putzmittel, nämlich Spülmittel, Spülhandschuhe, Reinigungsmittel, Küchenbürsten, Handfeger, Kehrrichtbesen mit Schaufel, Toilettenpapier und Küchenkrepp;

und/oder

Elektrowaren, nämlich Kühlschränke, Fernseher und Ventilatoren;

und/oder

bespielte Bild- und/oder Tonträger;

und/oder

Zigaretten und/oder Süßwaren (einschließlich Speiseeis);

und/oder

Unterhaltungselektronik, nämlich CD/Radio-Recorder und DVD-Player.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, daß zur Einhaltung von ordnungsrechtlichen Vorschriften die Fachbehörden und nicht die Zivilgerichte berufen seien. Den bauplanungsrechtlichen Regelungen, auf die sich der Kläger berufe, fehle ein Wettbewerbsbezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist nicht begründet.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Die der Beklagten angelastete Zuwiderhandlung gegen die Bausatzung der Stadt G richtet sich nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie richtet sich vielmehr gegen eine Marktzutrittsregelung. Verstöße gegen reine Marktzutrittsregelungen fallen nicht unter § 4 Nr. 11 UWG und können auch nicht über die Generalklausel des § 3 UWG erfaßt werden, weil es nicht die ordnungspolitische Aufgabe des UWG ist, Märkte vor dem Zutritt weiterer Wettbewerber abzuschotten; dem UWG geht es lediglich darum, unlautere Verhaltensweisen auf einem Markt zu unterbinden, die geeignet sind, den bestehenden Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 4, Rdnr. 11.44).

Die Bauleitplanung dient allein städtebaulichen Belangen und im vorliegenden Fall zur Vermeidung der Verödung der Innenstädte; sie regelt insoweit nur einen Marktzutritt, nicht aber ein Marktverhalten.

Durch die jetzige gesetzliche Regelung ist die Rechtsprechung des BGH festgeschrieben worden, der in seiner Entscheidung vom 25. 4. 2002 - Elektroarbeiten - (in GRUR 2002, 825ff.) zum früheren § 1 UWG ausgeführt hatte: "Ein Anspruch aus § 1 UWG ist nicht schon immer dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müsste. Als Grundlage deliktsrechtlicher Ansprüche von Wettbewerbern bezweckt § 1 UWG nur den Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen der Schutz der Freiheit des Wettbewerbs gehört, ist vielmehr jede Belebung des Wettbewerbs ... grundsätzlich erwünscht."

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: EUR 100.000,00






LG Köln:
Urteil v. 28.10.2004
Az: 84 O 42/04


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