Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Oktober 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 137/04

(BPatG: Beschluss v. 19.10.2005, Az.: 29 W (pat) 137/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2005 (Aktenzeichen 29 W (pat) 137/04) den Antrag abgelehnt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In dem Verfahren ging es um die Eintragung der Marke 300 25 652, gegen die die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hatte. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte daraufhin eine teilweise Löschung der Marke angeordnet und das Verfahren in Bezug auf den weiteren Widerspruch ausgesetzt. Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine entstandenen Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung kommt nur in Ausnahmefällen aus Gründen der Billigkeit in Betracht. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die unter anderem Verstöße gegen prozessuale Sorgfaltspflichten einschließen. In diesem Fall konnte eine Pflichtverletzung durch die Rückerklärung der Widersprüche jedoch nicht festgestellt werden. Die Rückerklärung ist eine zulässige Verfahrenshandlung und begründet daher keine Pflichtverletzung. Es wurden keine besonderen Umstände vorgebracht, die die Rückerklärung als pflichtwidrig erscheinen lassen könnten.

Zusammenfassend hat das Bundespatentgericht den Antrag abgelehnt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.10.2005, Az: 29 W (pat) 137/04


Tenor

Der Antrag, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke 300 25 652, gegen deren Eintragung die Antragsgegnerin aus zwei Marken Widerspruch erhoben hat. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ordnete mit Beschluss vom 7. April 2004 auf Grund einer der beiden Widerspruchsmarken die teilweise Löschung der Marke an und setzte das Verfahren hinsichtlich des weiteren Widerspruchs aus. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Wegen Sachdienlichkeit wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Auf die Terminsladung erklärte die Beschwerdegegnerin die Rücknahme beider Widersprüche mit der Begründung, dass sie nicht bereit sei die durch die anberaumte mündliche Verhandlung entstehenden Kosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat ihren Antrag nicht begründet.

II.

Im Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dazu bedarf es besonderer Umstände, zu denen insbesondere Verstöße gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht zählen (vgl Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 71 Rdn 4; Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25; Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl 2003, § 71 Rdn 17). Die Rücknahme eines Widerspruchs ist aber eine zulässige Verfahrenshandlung und kann daher keine Pflichtverletzung begründen. Besondere Umstände, die die Rücknahme ausnahmsweise als pflichtwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

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BPatG:
Beschluss v. 19.10.2005
Az: 29 W (pat) 137/04


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