Amtsgericht München:
Urteil vom 8. Mai 2009
Aktenzeichen: 142 C 29950/08

(AG München: Urteil v. 08.05.2009, Az.: 142 C 29950/08)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 89,48 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 75 %, die beklagte Partei 25 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 357,91 festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 89,48 EUR aus den Verträgen vom 8. September 1983 und 27. März 1984 iVm Ziff. 16.2.5 und 16.4.6 des Durchführungs-Tarifvertrags Nr. 4 des WDR in der Fassung vom 01.04.2001 iVm § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG. Soweit der Kläger einen höheren Betrag geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.

Unstreitig hat der Kläger mit dem WDR am 08. September 1983 und 27. März 1984 einen Urhebervertrag für die Erstellung des Manuskripts "..." abgeschlossen und dabei eine Vergütung von insgesamt 7.000 DM sowie die Geltung des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR in seiner jeweils geltenden Fassung vereinbart. Für die Wiederholung des auf diesem Manuskripts basierenden Beitrag am 27. Februar 2005 auf dem Bildungskanal ... war die Beklagte verpflichtet an den Kläger eine so genannte "Wiederholungsvergütung" in Höhe von 5 % der Erstvergütung zuzüglich einer Anpassungs-Vergütung in Höhe von 50 % der Wiederholungsvergütung zu bezahlen.

Für den Vergütungsanspruch gelten grundsätzlich die Regelungen des Durchführungs-Tarifvertrags Nr. 4 des WDR in der Fassung vom 01.04.2001. Dies ergibt sich daraus, dass in den Urheberverträgen vom 8. September 1983 und vom 27. März 1984 zwischen den dortigen Parteien festgelegt war, dass der Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR vom 14. September 1981 in seiner jeweils geltenden Fassung gelten solle. Hiermit brachte die Parteien zum Ausdruck, dass sie etwaige Anpassungen in den Tarifverträgen, aufgrund aktueller Entwicklungen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehen waren, für sich gelten lassen wollen, obwohl insbesondere der Kläger nicht Tarifvertragspartei ist. Zwar bestimmt die in Ziff. 29.1 enthaltene Rückwirkungsklausel des Tarifvertrags vom 01.04.2001, dass Verträge, die vor dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen wurden, in diesem Tarifvertrag hinsichtlich der Wiederholungsvergütung nicht unterfallen sollen. Dies steht der Einbeziehungen der tarifvertragliche Regelungen vom 1. April 2001 in die Verträge aus den Jahren 1983 und 1984 jedoch nicht entgegen, da die dort getroffene Vereinbarung gerade den Sinn und Zweck hatte, die Vergütung nach den jeweils aktuellen Tarifverträgen auszurichten. Diese Abrede konnte und sollte durch die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Rückwirkungsklausel nicht geändert werden.

Gemäß Ziffer 16.2.5 des Durchführungs-Tarifvertrags Nr. 4 des WDR in der Fassung vom 01.04.2001 ist bei Wiederholungen die sendende Anstalt zur Zahlung einer Wiederholungsvergütung an den Urheber verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft hier die Beklagte.

Die Höhe der Wiederholungsvergütung für eine Wiederholung des streitgegenständlichen Beitrags auf dem Sender ... ist unter Ziffer 16.2.5 des Durchführungs-Tarifvertrags Nr. 4 des WDR in der Fassung vom 01.04.2001 jedoch nicht geregelt. Bei dem Sender ... handelt es sich unstreitig als Bildungskanal um ein so genanntes Spartenprogramm und somit nicht um ein Vollprogramm im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrags. Die unter oben genannter Ziffer aufgezählten Sendebereiche beinhalten nach Ansicht des Gerichts nicht den Sendebereich des Senders ..., sondern lediglich die der Vollprogramme der einzelnen ARD-Anstalten. Es liegt somit eine Regelungslücke vor, welche nach den allgemeinen Gesetzen zu ergänzen ist.

Hier ist § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG anzuwenden, der § 313 BGB als Sonderreglung vor geht (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. A., § 313, Rn. 16).

9§ 32 Absatz 1 Satz 2 UrhG bestimmt, daß die angemessene Vergütung als vereinbart gilt, wenn diese der Höhe nach nicht bestimmt ist. Ergänzend regelt § 36 Absatz 1 UrhG, daß die Angemessenheit von Vergütungen durch gemeinsame Vergütungsregeln festgelegt werden kann, wobei Satz 3 dieser Bestimmung besagt, daß in Tarifverträgen enthaltene Regelungen solche in gemeinsamen Vergütungsregeln vorgeht.

10Zwischen den Parteien besteht unstreitig keine tarifvertragliche Regelung, da es sich zumindest beim Kläger nicht um eine Tarifvertragspartei im Sinne von § 3 Tarifvertragsgesetz handelt. Damit ist eine Anwendung des § 32 Absatz 4 UrhG ebenso ausgeschlossen wie eine direkte Anwendung des § 36 Absatz 1 UrhG. Somit gilt gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 die Vergütung als angemessen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Im Hinblick auf die Vertragsdauer und den Zeitpunkt der Nutzung sollen mit Einführung des § 32 UrhG alle Umstände, die redlicherweise zu beachten sind, berücksichtigt werden, also auch solche, die sich nach Vertragsschluss im Laufe der Zeit ändern können, zumindest soweit dies redlicherweise bei Vertragsschluss bedacht werden kann (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rn. 45). Vorliegend haben die Parteien bei Vertragsschluss gerade zum Ausdruck gebracht, daß sie die Entwicklung des Fernsehmarktes nicht abschließend abschätzen können und diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß sie den Tarifvertrag des WDR in seiner jeweils geltenden Fassung in den Vertrag mit einbezogen haben. Hierdurch wollten die Vertragsparteien sicherstellen, daß auch bei erheblichen Veränderungen in der Sendelandschaft der Bundesrepublik Deutschland eine angemessene Vergütung nicht ausschließen, also immer eine Vergütung zu zahlen ist, welche den aktuellen Umständen entspricht. Danach kann im vorliegenden Fall die Vergütung als angemessen gelten, welche die Parteien nach objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Fernsehlandschaft üblicher- und redlicherweise vereinbart hätten. Insoweit kommen im vorliegenden Fall bereits bestehende tarifvertragliche Regelungen, auch wenn diese zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart sind, eine indizielle Wirkung hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung zu. Denn bei den Tarifverhandlungen stehen sich in der Regel ebenfalls Urheber und Werknutzer gegenüber, wie es bei den gemeinsamen Vergütungsregeln der Fall ist, wie nach § 36 von den Vereinigungen der Urheber mit den Vereinigungen der Werknutzer aufgestellt werden und die ebenfalls vorrangig sind, selbst wenn der Urheber oder der Nutzer keiner Vereinigung angehört (Dreier/Schulze, am angegebenen Ort, Rn. 83). Nachdem, soweit ersichtlich, in den Tarifverträgen des MDR und des BR gleichlautende Regelungen zu Wiederholungen von Beiträgen, auf dem Sender ... enthalten und andere Regelungen diesbezüglich weder von den Tarifvertragsparteien, noch von den in § 36 Absatz 1 UrhG genannten Vereinigungen getroffen wurden, die den Regelungen in den oben genannten Tarifverträgen widersprechen würden, erscheint dem Gericht die dort getroffenen Regelungen als angemessen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 UrhG. Danach sind für Wiederholungen von Beiträgen auf dem Sender ... 5 % der Erstvergütung zu entrichten, mithin ein Betrag von 178,95 EUR.

11Der im übrigen anwendbare Tarifvertrag des WDR vom 1. April 2001 enthält jedoch in Ziffer 16.4.6 eine Anpassung von Wiederholungsvergütungen, welche ohne Unterschied auf alle Wiederholungen von Beiträgen anwendbar ist und somit auch auf die vorliegenden. Danach werden Wiederholungsvergütungen für Produktionen, deren Erstsendung länger als 10 Jahre zurückliegt um 40 % angehoben und nach Ablauf von jeweils weiteren 5 Jahren um weitere 5 %. Da die Erstausstrahlung des streitgegenständlichen Beitrags unstreitig am 15.12.1983 stattfand und die hier vorliegende Wiederholung am 15.12.2003 gesendet wurde, war die Wiederholungsvergütung daher um 50 % anzuheben. Bei einer Wiederholungsvergütung von 178,95 EUR wäre somit weitere 89,48 EUR zu zahlen gewesen.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB n. F.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

Die Berufung war im vorliegenden Verfahren entgegen des Antrags des Klägers nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Vielmehr ging es hier um einen Einzelfall der angesichts der offensichtlich erfolgenden. Anpassung der Tarifverträge nicht vermuten läßt, das ähnliche Streitsachen in Zukunft häufig zu entscheiden sein werden.






AG München:
Urteil v. 08.05.2009
Az: 142 C 29950/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/360f7e5ee4e7/AG-Muenchen_Urteil_vom_8-Mai-2009_Az_142-C-29950-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share