Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 6 U 80/01

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 6 U 80/01)

Zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines patentrechtlichen Vindikationsanspruchs (Einzelfallentscheidung nach Beweisaufnahme - Tiefbohren)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Einwilligung in die Übertragung des deutschen Patents € Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7.3.2001 abgewiesen. Der erkennende Senat hat die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 12.8.2003 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil mit Urteil vom 11.4.2006 aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der genannten Urteile Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr bisheriges Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in die Übertragung des deutschen Patents € auf den Kläger gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt und in die Umschreibung des genannten Patents auf den Kläger einzuwilligen, hilfsweise, dem Kläger den festzustellenden Miterfinderanteil an diesem Patent zu übertragen und darin einzuwilligen, dass der Kläger sowohl als Miterfinder als auch als Mitinhaber in die Patentrolle beim Deutschen Patentamt eingetragen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung auch mit dem Hilfsantrag zurückzuweisen.

Der Senat hat auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 14.2.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22.4.2008 (Bd. VI Bl. 169 ff. d.A.) und vom 7.10.2008 (Bd. VI Bl. 247 ff. d.A.) verwiesen. Durch Beschluss vom 2.6.2008 hat der Senat zunächst den Beweisbeschluss vom 14.2.2008 dahin ergänzt, dass zu dem darin genannten Beweisthema auf Antrag beider Parteien auch der Zeuge Z5 vernommen werden solle. Nach entsprechender Anfrage durch den Senatsvorsitzenden (Verfügung vom 9.10.2008; Bd. VI Bl. 247 d.A.) haben beide Parteivertreter erklärt, dass sie auf die Vernehmung des Zeugen Z5 verzichten. In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 hat sich der Klägervertreter für den Fall, dass der Senat den erforderlichen Beweis noch nicht als geführt ansehe, erneut auf den Zeugen Z5 bezogen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Streitpatents bzw. auf Einräumung einer Miterfinderstellung hieran nicht zu, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass er Erfinder oder jedenfalls Miterfinder der Lehre des Streitpatents ist, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hat erbringen können.

Das Streitpatent betrifft eine Stromdüse für Schweiß- oder Schneidbrenner mit einer Innenöffnung zur Führung und Kontaktierung von Schweißdrähten. Solche Stromdüsen wurden nach dem in der Patentschrift mitgeteilten Stand der Technik zum einen aus gezogenem Material hergestellt, was jedoch mit einem aufwendigen Verfahren sowie weiteren Nachteilen verbunden war (Spalte 1, Zeilen 7 ff.). Zum andern war es aus der € bekannt, die Innenöffnung durch eine Bohrung herzustellen, was jedoch eine besondere Krümmung der Bohrung erforderlich machte, um stets ausreichende Kontaktflächen zwischen Düse und Elektrodendraht sicherzustellen (Spalte 1, Zeilen 33 ff.). Anknüpfend an die letztgenannte Fertigungsart sieht die Erfindung zur Vereinfachung und Verbilligung der Herstellung (vgl. Sp. 1, Zeilen 44 ff.) vor, die Innenöffnung durch sogenanntes Tiefbohren in stabförmiges Vormaterial herzustellen, wobei die Innenöffnung gerade ist (Sp. 1, Zeilen 48 ff.). Der Patentanspruch 1 lautet demgemäß:

Stromdüse für Schweiß- oder Schneidbrenner mit einer oder mehreren gebohrten Innenöffnungen zur Führung und Kontaktierung eines oder mehrerer Schweißdrähte, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Innenöffnung durch Tiefbohren in stabförmiges Vormaterial hergestellt ist und dass die Innenöffnung der Stromdüse gerade ist.

Beim Tiefbohren handelt es sich um ein seit Jahrzehnten bekanntes (vgl. hierzu Beschluss des DPMA vom 5.5.2000, S. 7; Anlage BB 19, Bl. 459 ff. d.A.) Bohrverfahren, welches zum einen durch den Einsatz von Werkzeugen gekennzeichnet ist, die es ermöglichen, Schmier- und Bohrflüssigkeit bis in die Bohrspitze zu führen und das Abführen der Späne zu erzwingen (vgl. Spalte 1, Zeilen 58 ff.); diese Druckspülung wird in der Patentschrift als die Besonderheit des Tiefbohrverfahrens bezeichnet (Spalte 1, Zeile 65). Zum andern wird beim Tiefbohren mit einer hohen Bohrgeschwindigkeit gearbeitet, d.h. es werden kleine Späneabmessungen erzeugt, die dank stetiger Spanabfuhr das kontinuierliche Weiterbohren zulassen (Spalte 1, Zeilen 61 ff.). Mit dem Tiefbohren lassen sich hohe Genauigkeiten erzielen (vgl. Spalte 2, Zeilen 2 ff.), weshalb bei Anwendung dieses Verfahrens zur Herstellung von Stromdüsen bereits eine Innenöffnung mit ausreichend hoher Genauigkeit für das Führen und sichere Kontaktieren des Schweißdrahtes erzeugt wird, so dass weitere Schritte wie Vorbiegen, Nachbiegen oder Nachbearbeiten entfallen können (vgl. Spalte 1, Zeilen 53 ff.).

Da demnach sowohl die Herstellung einer Stromdüse durch Bohren in Vollmaterial als auch das in der Patentschrift beschriebene Verfahren des Tiefbohrens als solches vorbekannt waren, erschöpft sich der für die Erfindung wesentliche Gedanke letztlich darin, sich zur Erzeugung der gebohrten Innenöffnung des Tiefbohrverfahrens zu bedienen. Dagegen sind alle weiteren Fragen betreffend die konkrete Umsetzung dieses Erfindungsgedankens zum Zwecke der praktischen Anwendbarkeit für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, da der Patentanspruch hierzu keinerlei weitere Vorgaben enthält. Unter diesen Umständen erscheint es € entgegen der vom Senat im ersten Berufungsurteil geäußerten Einschätzung € unwahrscheinlich, dass die durch das Streitpatent geschützte Erfindung das Ergebnis unterschiedlicher schöpferischer Beiträge von Miterfindern sein könnte. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass das Auffinden des dargestellten erfindungswesentlichen Gedankens in mehreren Entwicklungsschritten erfolgte. Vielmehr spricht alles dafür, dass die die Erfindung ausmachende Idee, das bekannte Tiefbohrverfahren für die Erzeugung der Innenöffnung einer Stromdüse nutzbar zu machen, entweder nur auf eine Person zurückgeht oder aber auf mehrere Personen, die unabhängig voneinander € also ohne Miterfinder zu sein € diesen Gedanken hatten.

Der mit der Klage geltend gemachte Übertragungsanspruch nach § 8 PatG setzt somit voraus, dass der Kläger der Beklagten - zu einem Zeitpunkt, als diese noch nicht im Besitz der Erfindung war € den Vorschlag gemacht hat, die Bohrung in das Vollmaterial der Schweißdüse durch das Tiefbohrverfahren, wie es in der Patentschrift beschrieben ist, vorzunehmen. Davon kann nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.

Der Zeuge Z4, der im Rahmen der Beratungstätigkeit des Klägers für die Beklagte als deren Angestellter mit dem Kläger häufig Kontakt hatte, hat zwar bekundet, der Kläger habe nach Beginn der Zusammenarbeit nicht nur erstmals den Vorschlag gemacht, Stromdüsen durch Bohren in Vollmaterial herzustellen, sondern auch den Begriff des Tiefbohrens eingeführt. Der Zeuge hat jedoch weiter erklärt, er habe als gelernter Elektriker und Elektroingenieur damals mit dem Begriff des Tiefbohrens nichts anfangen können; auch war er nicht in der Lage, bei seiner Vernehmung die charakteristischen Eigenschaften oder Merkmale des Tiefbohrens zu benennen. Unter diesen Umständen sind die Bekundungen des Zeugen Z4 auch im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf nicht hinreichend tragfähig, um es als bewiesen anzusehen, dass der Kläger der Beklagten den für die Erfindung wesentlichen Gedanken im oben erläuterten Sinn vermittelt hat. Denn wenn der Zeuge keine klare Vorstellung vom wesentlichen Erfindungsgedanken hatte, sind seine Angaben dazu, wer die Erfindung gemacht haben soll, von vornherein mit gewissen Zweifeln behaftet. So kann es einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge Z4 gemeint hat, zur erfinderischen Leistung gehöre auch der Vorschlag, Stromdüsen überhaupt durch Bohren in Vollmaterial herzustellen. Andererseits ist denkbar, dass der Zeuge den Bemühungen, die der Kläger über mehrere Monate im Zusammenhang mit der technischen Umsetzung des Tiefbohrens auf den konkreten Anwendungsfall unternommen hat, erfinderische Bedeutung beigemessen hat.

Eine andere Bewertung seiner Aussage ergibt sich auch nicht in der Zusammenschau mit der schriftlichen Bestätigung, die der Zeuge Z4 am 17.5.2002 (Anlage BB 25, Bl. 549) unterzeichnet hat. Dort heißt es zwar, der Kläger habe bereits bei seinem ersten Gespräch mit der Beklagten im August 1996 Möglichkeiten gesehen, mit einer besonderen Tiefbohrtechnik die besprochenen Teile herzustellen. Zum einen hat € wie der Zeuge ebenfalls bestätigt hat € der Kläger diese Erklärung vorformuliert, was deren Wert im Rahmen der Beweiswürdigung relativiert. Zum andern war der Zeuge sich nach Vorhalt dieser Erklärung nicht mehr sicher, ob seine dortigen Angaben im zweiten Absatz betreffend den Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Tiefbohrtechnik ins Spiel gebracht haben soll, zutreffend sind. Soweit es in der Erklärung des Zeugen Z4 vom 17.5.2002 im dritten Absatz weiter heißt, der Kläger habe nach dem ersten Gespräch im August 1996 das Projekt €im Laufe der folgenden Monate€ selbständig durchgeführt und als €Ergebnis des ersten Teils des Projekts€ vorgeschlagen, künftig Stromdüsen mittels Tieflochbohren aus Vollmaterial herzustellen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Diese € ebenfalls vom Kläger formulierte € Erklärung bestätigt eher, dass der Zeuge Z4 vom Gegenstand der durch das Streitpatent geschützten Erfindung keine konkrete Vorstellung hatte. Denn wie dargestellt, kann es sich bei dem erfindungswesentlichen Vorschlag, sich zur vorbekannten Herstellung einer Stromdüse durch Bohren in Vollmaterial des ebenfalls vorbekannten Tiefbohrverfahrens zu bedienen, nur um einen Gedanken gehandelt haben, der keiner weiteren Entwicklung bedurfte.

Der Zeuge Z1, der den geschäftlichen Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten hergestellt hatte, konnte aus eigenem Wissen keine Angaben dazu machen, wer seinerzeit den Begriff des Tiefbohrens in die Diskussion gebracht hat. Darüber hinaus war er ebenfalls mangels technischer Kenntnisse nicht in der Lage, die Merkmale des Tiefbohrens darzustellen.

Der Zeuge Z3, der im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer der Beklagten war und mehrere Gespräche mit dem Kläger geführt hat, konnte zu der Frage, wer den Gedanken des Tiefbohrens beigetragen hat, keine Angaben machen. Zum einen hatte auch er auf Grund seiner kaufmännischen Ausbildung und Tätigkeit keine besonderen Kenntnisse über die Technik des Tiefbohrens. Zum andern konnte er sich nicht daran erinnern, dass der Kläger im August 2006 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Gesprächen Vorschläge zur Anwendung dieser Technik gemacht hat.

Auf der Grundlage der dargestellten Aussagen, insbesondere der Aussage des Zeugen Z4, könnte gleichwohl mit hinreichender Sicherheit auf eine Erfinderstellung des Klägers geschlossen werden, wenn jede andere Möglichkeit, wie die Beklagte in der Besitz des Erfindungsgedankens gelangt sein könnte, ausgeschlossen werden könnte; dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Zeuge Z2, der Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnik ist und seinerzeit Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Beklagten war, hat ausgesagt, Ende 1993 im Zuge des Bemühens, die Fertigungskosten für Stromdüsen zu senken, gegenüber der Beklagten den Vorschlag gemacht zu haben, nicht mehr gezogenes Material zu beziehen, sondern Stromdüsen durch Bohren in Vollmaterial herzustellen. Diese Darstellung hat auch der Zeuge Z3 bestätigt. Weiter hat der Zeuge Z2 bekundet, er sei € nachdem die ersten Versuche erfolgversprechend verlaufen seien € auf den Artikel €Antwort auf bohrende Fragen€ in der Zeitschrift €A€ vom 8.6.1995 (Anlage BK 3, Bl. 133 d.A.) gestoßen. Beim Lesen dieses Artikels kurz nach dessen Erscheinen sei ihm aufgegangen, dass man auch für die Zwecke der Herstellung von Stromdüsen die Methode des Bohrens mit doppellippigen Bohrern und mit Druckspülung und auch mit hohen Geschwindigkeiten anwenden könne. Dieses Verfahren sei ihm auf Grund seiner früheren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung von Kolbenstangen für Hydraulikzylinder im Detail bekannt gewesen. Er habe den Artikel dann an die Beklagte weitergeleitet, vermutlich an den Zeugen Z3. Letzteres hat der Zeuge Z3 ebenfalls bestätigt, der allerdings nach seiner Aussage den Artikel nur überflogen, jedoch nicht verstanden hat. Der Zeuge Z3 hat weiter ausgesagt, dass er und die Beklagte sich, nachdem der Prozess für die Herstellung der Stromdüsen nach dem im Artikel beschriebenen Tiefbohrverfahren feststand, entschlossen hätten, für die Ausarbeitung des Lösungswegs im Einzelnen einen externen Berater hinzuzuziehen. Daraufhin sei über den Zeugen Z1 der Kontakt mit dem Kläger hergestellt worden. Er € der Zeuge Z2 € habe in der Folgezeit den Zeugen Z3 gebeten, dem Kläger ebenfalls den Artikel €...€ zu übersenden. Dies ist unstreitig geschehen.

Trifft die Darstellung des Zeugen Z2 zu, wäre die Beklagte bereits zu einem Zeitpunkt im Besitz der durch das Streitpatent geschützten Erfindung gewesen, als der Kläger mit dem Vorgang noch nicht befasst war; unter diesen Umständen wären die Voraussetzungen für einen Vindikationsanspruch nach § 8 PatG nicht erfüllt. Der Senat verkennt allerdings nicht, dass gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Z2 durchaus gewisse Vorbehalte bestehen. So befasst sich der Artikel €...€ nicht mit dem Tiefbohren im Sinne des Streitpatents, sondern mit dem Hochgeschwindigkeitsbohren (HSC €High Speed Cutting€), das sich nach Merkmalen und Anwendungsbereich vom Tiefbohren unterscheidet. Andererseits ist das Bohren mit hohen Geschwindigkeiten auch ein Element des Tiefbohrens im Sinne des Streitpatents. Da zudem in dem Artikel auch der Spänetransport durch Kühlkanäle mittels Kühlschmierdruck ausdrücklich angesprochen wird, ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge Z2 durch den Artikel an das ihm bekannte Verfahren des Tiefbohrens erinnert und auf diese Weise zum Auffinden der erfinderischen Lösung gemäß dem Streitpatent veranlasst worden sein könnte. Gegen die Darstellung des Zeugen Z2 spricht zwar andererseits, dass dieser den Erfindungsgedanken trotz der grundlegenden Bedeutung für die Entwicklung eines neuen, kostengünstigeren Verfahrens zur Herstellung von Stromdüsen nicht in deutlicherer Weise als durch Übersendung des genannten Artikels an den Zeugen Z3 (und möglicherweise andere Mitarbeiter der Beklagten) zum Ausdruck gebracht hat. Dem kann allerdings wiederum entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst eine solche klare und unmissverständliche Niederlegung seiner Erfindung in schriftlicher Form gleichfalls unterlassen hat. Das entsprechende Verhalten - sowohl des Zeugen Z2 als auch des Klägers € könnte damit zu erklären sein, dass den Beteiligten nicht bewusst war, dass das Auffinden dieser Lösung allein bereits eine schutzfähige Erfindung darstellt.

Aus dem Verhalten der Beteiligten anlässlich der Besprechung am 27.6.1997 bei dem Patentanwalt Dr. RA1 ergeben sich keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine Erfinderstellung des Klägers. Selbst wenn € wie der Zeuge Z4 jedenfalls bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5.2.2003 (Bl. 153 d.A.) ausgesagt hat € der Kläger dem in dieser Besprechung geäußerten Verlangen des Zeugen Z2, als Erfinder in der Anmeldung benannt zu werden, widersprochen haben sollte, lässt dies nicht den Schluss darauf zu, wer die Erfindung tatsächlich gemacht und zum Ausdruck gebracht hat.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der dargestellte Zeugenaussagen sowie der sonstigen Umstände verbleiben jedenfalls Zweifel daran, dass der die geschützte Erfindung ausmachende Gedanke, die Bohrung in das Vollmaterial der Stromdüse durch Tiefbohren im Sinne der Erläuterung in der Patentschrift zu erzeugen, der Beklagten durch den Kläger vermittelt worden ist. Vielmehr ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Beklagte entsprechend der Darstellung des Zeugen Z2 bereits zu einem Zeitpunkt im Besitz dieses Erfindungsgedankens war, als der Kläger mit der Angelegenheit noch nicht befasst war und der Kläger lediglich an der praktischen Umsetzung der Erfindung gearbeitet hat.

Da der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat, die im Streit stehende technische Lehre erarbeitet und der Beklagten präsentiert zu haben, kommt es auf Fragen der Beweislastverteilung im Falle einer möglichen Doppelerfindung nicht an. Der vorliegende Fall ist insofern nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der BGH in der Sache €Schleppfahrzeug€ (GRUR 2001, 823ff.) entschieden hat.

Dem in der mündlichen Verhandlung erneuten gestellten Antrag des Klägervertreters, den Zeugen Z5 zu vernehmen, war nicht zu entsprechen, nachdem der Klägervertreter auf die Vernehmung des Zeugen mit Schriftsatz vom 14.10.2008 verzichtet hat. Unabhängig von der Frage, welche Wirkung diese Verzichtserklärung hat, ist der Beweisantrag jedenfalls nicht zuzulassen, da die Zulassung des Angriffsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (§§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2, 525 ZPO). Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe auf den Zeugen Z5 nur deshalb verzichtet, weil er nach der Anfrage des Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 9.10.2008 davon ausgegangen sei, dass der Senat den erforderlichen Beweis bereits als geführt ansehe. Für eine solche Einschätzung fehlte auch aus der Sicht des Klägers jeder Anhaltspunkt. Allein aus der Tatsache, dass der Zeuge Z5 von beiden Parteien benannt worden war und demzufolge auch beide Parteien zu einer Stellungnahme dazu aufgefordert worden sind, ob sie auf den Zeugen verzichten, ergab sich für den Kläger mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach Auffassung des Senats die Vernehmung des Zeugen allein deshalb entbehrlich erschien, weil der Zeuge nach dem bisherigen Vortrag der Parteien zum Beweisthema voraussichtlich keine Angaben würde machen können, die für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung sein könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wobei der Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Würdigung der erhobenen Beweise abhängt.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 6 U 80/01


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