Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 22. April 2005
Aktenzeichen: 8 W 62/05

(OLG Hamburg: Beschluss v. 22.04.2005, Az.: 8 W 62/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss festgelegt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, abgeändert wird. Die Antragstellerin muss der Antragsgegnerin lediglich eine Kostenpauschale in Höhe von 1.103,20 Euro zahlen, die seit dem 21.12.2004 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg, da sich die Rechtslage für die Gebührenansprüche der Antragsgegnerin nicht geändert hat. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts halbiert, wenn er keinen Sachantrag stellen oder eine andere in § 32 Abs. 1 BRAGO genannte Handlung vornehmen konnte, bevor der Auftrag beendet war. Eine vorsorglich eingereichte Schutzschrift wurde dabei nicht als Verfahrenseinleitung betrachtet.

Nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergibt sich der maßgebliche Gebührentatbestand aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere Handlung nach dieser Vorschrift vorgenommen hat. Der Umstand, dass die Schutzschrift Sachvortrag enthält, löst für sich allein keine höhere Gebühr aus. Die Interpretation der Vorschrift, dass die Kosten der Schutzschrift nur in Höhe einer 0,8 Verfahrensgebühr erstattungsfähig sind, wird durch die Systematik des Gesetzes gestützt. Es gibt keine Anhaltspunkte im Gesetz, die eine abweichende Behandlung des Sachverhalts im Vergütungsrecht rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamburg: Beschluss v. 22.04.2005, Az: 8 W 62/05


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 16.02.2005 geändert. Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts vom 03.02.2005 zu erstattenden Kosten werden auf Euro 1.103,20 nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin kann für die von ihr eingereichte Schutzschrift vom 05.10.2004 lediglich eine Gebühr von 0,8 nach VV 3101 Nr. 1 RVG verlangen. Durch das Inkrafttreten des RVG hat sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. Nach altem Recht stand aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 13.02.2003, I ZB 23/02) fest, dass sich der Gebührenanspruch nach § 32 I BRAGO auf eine halbe Gebühr verminderte, wenn der Auftrag endete, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere in § 32 Abs. 1 BRAGO genannte Handlung vorgenommen hatte. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge keine Sachanträge im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO seien, dass die Schutzschrift kein Verfahren in Gang bringe, sondern sich lediglich zu einem erwarteten Verfahren äußere, dass insbesondere auch der in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltene Antrag kein Verfahren einleite (vgl. BGH a.a.O.).

Nach Inkrafttreten des RVG ergibt sich der maßgebliche Gebührentatbestand aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, wenn der Auftrag - wie hier - endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in dieser Vorschrift genannten Handlungen vorgenommen hat. Der Umstand, dass die Schutzschrift Sachvortrag enthält, reicht für sich allein nicht aus, eine 1,3-Gebühr nach VV 3100 RVG auszulösen (so jedoch Müller-Rabe in Gerold Schmidt van Eicken Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Anhang D Rdnr. 202). Eine solche Interpretation der Vorschrift würde die Bedeutung des reduzierten Gebührentatbestandes Nr. 3101 VV RVG zu sehr einschränken und wäre somit mit der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Gesetz, die dafür sprechen, den Sachverhalt gebührenrechtlich abweichend von dem früheren Rechtszustand zu behandeln. Die Kosten der Schutzschrift sind deshalb nur in Höhe einer 0,8 Verfahrensgebühr erstattungsfähig (vgl. ebenso Hansens in ZAP-Arbeitsbuch, Praxis des Vergütungsrechts 2004, Seite 600 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 22.04.2005
Az: 8 W 62/05


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