1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gemäß § 13 TMG notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und/oder stellen zu lassen, nämlich nicht über die Verwendung von G. A. aufzuklären, wie geschehen in Anlage AS 4.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegnerin zu 80 % zur Last.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).
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