Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juni 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 68/01

(BPatG: Beschluss v. 17.06.2002, Az.: 32 W (pat) 68/01)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluss vom 28. Februar 2001, wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung der Marke 300 43 888.5 zurückgewiesen wurde.

Gründe

I.

Die Wortmarke KICK - Die ganze Welt des Fußballswird beansprucht für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluss vom 28. Februar 2001, hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Videofilme und Videokassetten, Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Spiele und Spielzeug, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten).

Dies ist damit begründet, dass sich das angemeldete Zeichen aus einer Reihe von beschreibenden Angaben zusammensetze, die keinen Herkunftshinweis erkennen ließen. KICK stehe für Stoß und den Anstoß beim Fußball. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gebe das angemeldete Zeichen in nicht unterscheidungskräftiger Weise die Thematik an. Insgesamt fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft, und sie sei Mitbewerbern freizuhalten.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Bestandteil KICK sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, wie die frühere Eintragung 300 36 586 von KICK in Alleinstellung beweise. Auch andere Kombinationen mit KICK seien eingetragen worden. Die Markenstelle habe die Bedeutung von KICK nicht richtig bewertet.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluss vom 28. Februar 2001, aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Das Wort "KICK" entstammt zwar dem Englischen, hat aber im Deutschen unterschiedliche Bedeutungen. Es steht dort umgangssprachlich für "Tritt" oder "Stoß", insbesondere beim Fußballspielen. Daneben kann es aber auch das Besondere an einer Sache oder einem Ereignis bzw. den damit verbundenen Nervenkitzel beschreiben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass KICK als Synonym mit "Kikker, Kickern" oder "kicken" gleichgesetzt wird, konnten nicht gefunden werden.

Diese Mehrdeutigkeit des Begriffs "KICK" bleibt auch in der angemeldeten Wortfolge erhalten. Der Verbraucher wird das Wortspiel aufnehmen und den "Kick" im übertragenen Sinn jedenfalls mithören.

Mangels beschreibenden Gehalts ist die angemeldete Marke auch keine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, zumal auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis nicht festzustellen ist (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw).

Winkler Dr. Albrecht Klante Hu/Fa






BPatG:
Beschluss v. 17.06.2002
Az: 32 W (pat) 68/01


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